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Zürich Verwaltungsgericht 14.04.2025 RG.2025.00001

14 avril 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·724 mots·~4 min·8

Résumé

Rechtsverweigerung (Revision) | Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte trotz Aufforderung bzw. Nachfristansetzung keine hinreichende Vollmacht ein. Schon aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (E. 2). Die Revision steht zudem nur gegen rechtskräftige Anordnungen offen. Auch daran fehlt es hier (E. 3). Die Gerichtskosten sind dem Vertreter aufzuerlegen (E. 4). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: RG.2025.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Rechtsverweigerung (Revision)

Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte trotz Aufforderung bzw. Nachfristansetzung keine hinreichende Vollmacht ein. Schon aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (E. 2). Die Revision steht zudem nur gegen rechtskräftige Anordnungen offen. Auch daran fehlt es hier (E. 3). Die Gerichtskosten sind dem Vertreter aufzuerlegen (E. 4). Nichteintreten.

  Stichworte: NACHFRISTANSETZUNG NICHTEINTRETEN RECHTSKRÄFTIGER ENTSCHEID REVISION VOLLMACHT ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 BGG § 86a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

RG.2025.00001

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsspital Winterthur,

vertreten durch RA C,

Gesuchsgegner,

betreffend Rechtsverweigerung (Revision),

hat sich ergeben:

I.  

A und das Kantonsspital Winterthur (KSW) befinden sich seit längerer Zeit in rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses von A durch die Spitaldirektion des KSW im Jahr 2019.

Mit Urteil VB.2024.00421/423 vom 23. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht Beschwerden von A gegen einen Sistierungsbeschluss des Spitalrats des Kantonsspitals Winterthur sowie betreffend Rechtsverzögerung ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden. Die Gerichtskosten auferlegte das Verwaltungsgericht je zur Hälfte dem Spitalrat und A.

II.  

Am 27. März 2025 gelangte B im Namen von A ans Verwaltungsgericht und führte unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid aus, dieser führe "zur Anfrage ans Gericht ob im laufenden Verfahren revisionsweise den erlassenen Kostenspruch zu Lasten der Beschwerdeführerin auf zu heben zu rechtfertigen sei oder eine neue allenfalls BGer-Beschwerde hinzunehmen wäre". Weiter führte er aus, das Verwaltungsgericht werde "gebeten das Verfahren VB.2024.00421/00423 wieder aufzunehmen".

Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 wurde B aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine auf dieses Verfahren bezogene Vollmacht von A einzureichen und ihm angedroht, andernfalls werde auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte B eine von A am 22. November 2022 unterzeichnete Generalsvollmacht ein und führte aus, "das Hauptverfahren VB.2024.421/423" sei "aufgrund des Verfahrens RG.2025.00001 auf Eis gelegt. Sofern dies zutrifft, zieht die Gesuchstellerin zähneknirschend ihren Antrag zurück".

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Der Rückzug eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 21). Daran fehlt es vorliegend, weil der Rückzug von einer Bedingung abhängig gemacht wird, deren Inhalt im Übrigen auch nicht klar ist.

2.  

Ein Rechtsmittel bzw. ein Rechtsbehelf, der im Namen einer anderen Person erhoben wird, ist grundsätzlich nur gültig, wenn eine von der vertretenen Person unterzeichnete Vollmacht vorliegt; fehlt es daran, ist im Rahmen einer Nachfrist Gelegenheit zu geben, die Vollmacht nachzureichen, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Griffel, § 22 N. 8; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 20 und 22).

Hier wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die für das Hauptverfahren erteilte Vollmacht auch das vorliegende Verfahren umfasst, aufgefordert, eine auf dieses Verfahren bezogene Vollmacht einzureichen. Dieser Anforderung genügt die am 9. April 2025 eingereichte "Generalvollmacht" aus dem Jahr 2022 offenkundig nicht. Damit fehlt es an einer hinreichenden Vollmacht und ist schon aus diesem Grund auf das Begehren nicht einzutreten.

3.  

Mit der Eingabe vom 27. März 2025 wird im Ergebnis bezweckt, dass das Verwaltungsgericht die Kostenauflage im Urteil VB.2024.00421/423 anders regle. Das wäre hier nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss §§ 86a ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) möglich. Die Revision steht nach § 86a Ingress VRG nur gegen rechtskräftige Anordnungen offen. Daran fehlt es hier, denn beim Urteil VB.2024.00421/423 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, weshalb die Kostenauflage auch noch mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173110). Das Verfahren betreffend Höhe des massgebenden Monatslohns für die Abfindung ist noch bei der Vorinstanz hängig, weshalb auch das Urteil VB.2024.00421/423 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen stellt die vom Vertreter der Gesuchstellerin behauptete falsche Rechtanwendung offenkundig keinen Revisionsgrund nach § 86a VRG dar; die Revision steht nur offen, wenn das Verfahren durch ein Vergehen oder Verbrechen beeinflusst wurde (lit. a) oder die Beteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufbringen, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).

Demnach ist auf das Begehren auch deshalb nicht einzutreten, weil keine revisionsfähige Anordnung vorliegt und kein zulässiger Revisionsgrund vorgebracht wird.

4.  

Nachdem der Vertreter keine hinreichende Vollmacht eingereicht hat und damit von vollmachtlosem Handeln auszugehen ist, sind die Gerichtskosten ihm aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden B auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Spitalrat des KSW.

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