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Zürich Verwaltungsgericht 19.11.2003 PB.2003.00023

19 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,837 mots·~14 min·4

Résumé

fristlose Kündigung | Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer krankheitshalber abmeldet und trotz mehrfacher Aufforderung kein Arztzeugnis einreicht. Hingegen ist die Beschwerde wegen formellen Mangels der Kündigung teilweise gutzuheissen, da dem Arbeitnehmer das rechtliche Gehör verweigert wurde, indem dieser weder vor noch innert nützlicher Frist nach der Kündigung angehört worden ist. Kammerzuständigkeit (E. 1). Der Beschwerdeführer, der sich trotz mehrfacher Aufforderung weder am Arbeitsplatz meldet noch ein Arztzeugnis einreicht, setzt einen wichtigen Grund, der die fristlose Entlassung rechtfertigt (E. 2). Indem der Beschwerdeführer weder vor Erlass der Kündigungsverfügung noch spätestens innert 30 Tagen angehört worden ist, hat ihm die verfügende Instanz das rechtliche Gehör verweigert, weshalb ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen ist (E. 3). Zur Kostentragung (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5).

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  Geschäftsnummer: PB.2003.00023   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer krankheitshalber abmeldet und trotz mehrfacher Aufforderung kein Arztzeugnis einreicht. Hingegen ist die Beschwerde wegen formellen Mangels der Kündigung teilweise gutzuheissen, da dem Arbeitnehmer das rechtliche Gehör verweigert wurde, indem dieser weder vor noch innert nützlicher Frist nach der Kündigung angehört worden ist. Kammerzuständigkeit (E. 1). Der Beschwerdeführer, der sich trotz mehrfacher Aufforderung weder am Arbeitsplatz meldet noch ein Arztzeugnis einreicht, setzt einen wichtigen Grund, der die fristlose Entlassung rechtfertigt (E. 2). Indem der Beschwerdeführer weder vor Erlass der Kündigungsverfügung noch spätestens innert 30 Tagen angehört worden ist, hat ihm die verfügende Instanz das rechtliche Gehör verweigert, weshalb ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen ist (E. 3). Zur Kostentragung (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5).

  Stichworte: ANHÖRUNG ARZTZEUGNIS BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTSCHÄDIGUNG FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG GEHÖRSVERWEIGERUNG KÜNDIGUNG MAHNUNG PÖNALENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR

Rechtsnormen: Art. 337 OR § 74 Abs. 1 VRG § 80 Abs. 2 VRG Art. 15 lit. d PR Zürich Art. 21 PR Zürich Art. 37 PR Zürich

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A trat am 1. Mai 1991 in den Dienst der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich. Am 12. Juni 2002 meldete er sich telefonisch bei seinem Gruppenleiter krank. Da A trotz Aufforderung kein Arztzeugnis eingereicht hatte, kündigte der Direktor der Verkehrsbetriebe das Arbeitsverhältnis am 5. Juli 2002 fristlos. Als A am 10. Juli 2002 unter Vorlage eines Arztzeugnisses wieder zur Arbeit erschien, wurde ihm die fristlose Kündigung eröffnet. Am 31. Juli 2002 stellten die Verkehrsbetriebe A eine im Begleitschreiben als "Aktualisierung der Verfügung Auflösung des Arbeitsverhältnisses" bezeichnete Verfügung vom 30. Juli 2002 zu; darin erfolgte die einseitige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 10. Juli 2002. Am 2. September 2002 gelangte A mit Einsprache an den Stadtrat von Zürich und ersuchte im Hauptpunkt um Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 bestätigte der Stadtrat die fristlose Kündigung per 10. Juli 2002.

II. A rekurrierte am 13. Januar 2003 an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte wiederum die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und eventualiter, die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung festzustellen. Für den Eventualfall ersuchte er um Ausrichtung des Lohnes bis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und einer Entschädigung von Fr. 29'542.40. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 19. Juni 2003 vollumfänglich ab.

III. Mit Beschwerde vom 5. September 2003 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte, den Entscheid des Bezirksrats aufzuheben und festzustellen, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sodann beantragte er, es seien ihm ein Betrag von Fr. 54'901.90 unter Abzug der noch zu erhaltenden Taggelder der Arbeitslosenversicherung und eines allfälligen Arbeitserwerbs sowie eine Entschädigung von Fr. 29'542.40 auszurichten, jeweils nebst 5 % Zins ab 2. August 2002. Die Kosten- und Entschädigungsfolge sei zulasten der Stadt Zürich zu regeln. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Der Stadtrat von Zürich ersuchte mit Eingabe vom 13. Oktober 2003, die Beschwerde abzuweisen. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen personalrechtliche Rekursentscheide des Bezirksrats zuständig, wobei die einzelrichterliche Erledigung angesichts des Streitwerts von über Fr. 20'000.- entfällt (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2. a) Gemäss Art. 15 lit. d der Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 28. November 2001 (Personalrecht; PR) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung (Art. 21 Abs. 1 PR). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (Abs. 2). Tatbestand und Rechtsfolgen der Auflösung aus wichtigen Gründen richten sich gemäss Absatz 3 nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), dessen Art. 337 Abs. 2 dem vorgenannten Absatz 2 denn auch fast wörtlich entspricht.

Als ausserordentliche Massnahme ist die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss geltender Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung zuzulassen. Unzumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört ist, dass die sofortige und fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (BGE 116 II 142 E. 5c mit Hinweisen). Nur besonders schwere Pflichtverletzungen oder trotz Mahnung bzw. Verwarnung wiederholte Verletzungen der Arbeits- oder Treuepflicht des Arbeitnehmers rechtfertigen eine fristlose Entlassung (BGE 127 III 310 E. 3, 351 E. 4a; 121 III 467 E. 4d; 117 II 72 E. 3; 116 II 145 E. 6a, je mit Hinweisen). Als ultima ratio ist die fristlose Entlassung erst zulässig, wenn dem Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung aufzulösen oder bei fester Vertragsdauer deren Ende abzuwarten (BGE 117 II 560 E. 3b mit Hinweisen).

b) Gemäss dem bei den Akten liegenden Arztzeugnis war der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz, also vom 12. Juni bis 9. Juli 2002, infolge Krankheit arbeitsunfähig. Sein Fernbleiben als solches konnte somit keinen tauglichen Grund für eine fristlose Entlassung abgeben.

c) Angestellte, die wegen Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen können, haben die vorgesetzte Stelle unverzüglich zu verständigen. Dauert die Abwesenheit mehr als sieben Kalendertage, ist sie durch ärztliches Zeugnis zu belegen (Art. 78 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht [AB PR] vom 27. März 2002, in Kraft getreten am 1. Juli 2002; analog im alten Recht: Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Zürich vom 15. Juli 1993 in Verbindung mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen vom 10. November 1993 [Abs. 1 zu Art. 82]).

aa) Die Missachtung dieser Frist ist im Regelfall nicht als eine besonders schwere Pflichtverletzung, welche eine fristlose Kündigung ohne Mahnung oder Verwarnung rechtfertigen würde, aufzufassen. Es handelt sich hierbei aber auch nicht bloss um eine nebensächliche Verpflichtung, sondern um eine solche von erheblicher praktischer Tragweite: Ohne die Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses innert angemessener Frist wäre es für jeden Arbeitnehmer ein Leichtes, sein unberechtigtes Fernbleiben mit einer behaupteten Krankheit zu vertuschen. Der Arbeitgeber würde in unzumutbarer Weise über den tatsächlichen Abwesenheitsgrund des Angestellten im Unklaren belassen. Es erscheint auch nicht als zumutbar, den Arbeitgeber auf die mildere Massnahme der ordentlichen Kündigung zu verweisen. Im Fall der Krankheit des Arbeitnehmers besteht bei langjährigen Dienstverhältnissen wie dem vorliegenden eine Sperrfrist für die ordentliche Kündigung von 180 Tagen (Art. 19 Abs. 1 PR in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Begründet der Arbeitnehmer seine Abwesenheit mit Krankheit, so muss der Arbeitgeber deshalb mit einer Geltung der Sperrfrist rechnen und würde bei ordentlicher Kündigung das Risiko eingehen, dass sich die Kündigung als nichtig erwiese. Unterlässt es der abwesende Arbeitnehmer, ein Arztzeugnis pflichtgemäss einzureichen, so liegt darin eine sogenannt minder schwere Pflichtverletzung, welche nach entsprechender Mahnung zur fristlosen Kündigung führen kann.

Solches kann zumindest mittelbar auch der bundesgerichtlichen Praxis entnommen werden: Bleibt ein Arbeitnehmer der Arbeit wegen Erkrankung fern, so kann die fristlose Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erfolglos aufgefordert hat, entweder ein Arztzeugnis einzureichen oder die Arbeit wieder aufzunehmen (Pra 90/2001 Nr. 85 E. 2a/dd, 84/1995 Nr. 201 E. 2b/bb, dazu auch JAR 1996 S. 233 f.). Dies entspricht dem Vorgehen, wie es für eine fristlose Entlassung bei einer minder schweren Pflichtverletzung vorgesehen ist: Es ist eine vorherige Verwarnung erforderlich, d.h. eine Abmahnung mit Entlassungsandrohung. Reicht der Arbeitnehmer kein Arztzeugnis ein, so ist ihm also eine angemessene Frist anzusetzen. Unzulässig ist selbstverständlich die Ansetzung einer treuwidrigen Frist, wobei namentlich auch zu berücksichtigen ist, womit der Arbeitnehmer aufgrund früherer Erfahrungen hat rechnen dürfen. Eine Frist von bloss drei Tagen zur Einreichung eines Arztzeugnisses bezeichnete das Bundesgericht mit Blick auf die konkreten Umstände als viel zu kurz (BGr, 14. November 2002, 4C.198/2002, E. 2.2, www.bger.ch).

bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist für die Berechtigung einer fristlosen Kündigung allerdings nicht zusätzlich erforderlich, dass der Arbeitnehmer seinen Willen manifestiert hätte, das Arbeitsverhältnis nicht mehr zu erfüllen. Die in der Beschwerde angesprochenen Zitate beziehen sich auf die fristlose Kündigung wegen Fernbleibens vom Arbeitsplatz. Vorliegend bildet Kündigungsgrund jedoch das Nichteinreichen eines Arztzeugnisses trotz mehrmaliger Aufforderung.

cc) Sodann besteht vorliegend kein Anlass, um an die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung erhöhte Anforderungen zu stellen, wie sie dann gelten können, wenn das Arbeitsverhältnis bereits ordentlich gekündigt wurde (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. A., Zürich 1993, Art. 337 N. 2). Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, war die ordentliche Kündigung zuvor erst in Aussicht gestellt, jedoch noch nicht ausgesprochen worden.

d) Der Beschwerdeführer hatte sich am 12. Juni 2002 telefonisch krank gemeldet. Am zehnten Tag seiner Abwesenheit, also am 21. Juni 2002, rief ihn der Gruppenleiter ein erstes Mal an und forderte ihn zur Einreichung eines Arztzeugnisses auf. Dies wiederholte der Gruppenleiter am 24. Juni 2002. Da ein Arztzeugnis weiterhin ausblieb, erfolgte am 26./27. Juni 2002 eine förmliche Aufforderung durch eingeschriebenen Brief. Darin wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 3. Juli 2002 angesetzt, um das verlangte Arztzeugnis beizubringen; für den Unterlassungsfall drohten die Verkehrsbetriebe mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dieses Schreiben ist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, eine entsprechende Abholungseinladung je erhalten zu haben und beantragt, einen Amtsbericht der Post einzuholen. Die Deponierung der Abholungseinladung ergibt sich indes bereits aus den Akten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Amtsbericht weitere Klärung bringen könnte. Dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung übersah, kann ohnehin nicht widerlegt werden. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten: Bei der Aufforderung zum Einreichen eines Arztzeugnisses handelt es sich nicht um einen Entscheid, an welchen erhöhte Anforderungen für die Zustellung gelten würden. Die Abmahnung muss vielmehr als zugestellt gelten, sobald der Brief bei der Post bereit liegt (vgl. dazu analog Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 335 OR N. 13 mit Hinweisen). Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass dies nach der erfolglosen Zustellung vom 28. Juni 2002 der Fall war.

Zusammengefasst steht somit fest, dass der Beschwerdeführer der Arbeit während vier Wochen ferngeblieben war und entgegen der zweimaligen telefonischen Aufforderung sowie entgegen der schriftlich unter Kündigungsandrohung angesetzten und den Umständen angemessenen Frist kein Arztzeugnis eingereicht hat. Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdegegnerin eine weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers ohne Rechtsverletzung als nicht mehr zumutbar annehmen. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erscheint als verhältnismässige und gerechtfertigte Massnahme.

e) Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die mündliche Aufforderung zur Beibringung eines Zeugnisses sei in höchst unfreundlichem Ton erfolgt; er habe deswegen eine psychische Blockade erlitten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, der Aufforderung nachzukommen. Die Vorinstanz bezeichnete diese schon im Rekursverfahren vorgetragene und durch nichts belegte Behauptung als unglaubhaft und vertrat die Ansicht, sie würde sich mit dem zum Beweis angebotenen ärztlichen Gutachten nachträglich kaum mehr belegen lassen. In der Tat erscheint die Behauptung als gänzlich unglaubhaft und macht der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts, um sie in irgend einer Weise zu substantiieren oder plausibel zu machen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keinerlei begründete Zweifel da­ran zu wecken, dass er bei entsprechenden Bemühungen ein Arztzeugnis hätte rechtzeitig einreichen können. Ein Anlass zur Beweiserhebung von Amtes wegen fehlt damit von vornherein. Aber auch auf Beweisanträge der Parteien ist nur einzugehen, wenn ihnen substantiierte Behauptungen zugrunde liegen (vgl. § 80c in Verbindung mit § 60 VRG und § 133 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO]; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 133 ff. ZPO N. 8, § 133 ZPO N. 5). Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers kann somit nicht entsprochen werden. Es bleibt dabei, dass eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zulässig war.

f) aa) Ist ein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung sofort auszusprechen. Andernfalls ist anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist sei für den Kündigenden subjektiv zumutbar, und das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung ist verwirkt (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, Art. 337 OR N. 16, mit Hinweisen).

Die Verkehrsbetriebe haben die fristlose Kündigung am 5. Juli 2002, also unmittelbar nach Retournierung des Mahnschreibens vom 26. Juni 2002, ausgesprochen. Damit haben sie offensichtlich rechtzeitig gekündigt.

bb) Der Beschwerdeführer verweist indessen auf die Verfügung vom 30. Juli 2002, worin die fristlose Auflösung neu per 10. Juli 2002 ausgesprochen wurde. Nach Meinung des Beschwerdeführers ist nur diese zweite Kündigung rechtsgültig. Da sie über 20 Tage nach dem versuchten Wiederantritt der Arbeit durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, habe sie als weit verspätet zu gelten. Dieses zu lange Zuwarten habe das Recht auf fristlose Kündigung verwirkt.

cc) Bei der Beurteilung dieser Frage fällt massgeblich ins Gewicht, aus welchem Grund Lehre und Rechtsprechung die rasche Verwirkung des Rechts auf eine fristlose Kündigung annehmen. Im Vordergrund steht wie gesehen die Annahme, dass der Arbeitgeber bei einer längeren Weiterbeschäftigung zeigt, dass für ihn auch das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist subjektiv zumutbar gewesen wäre. Auch soll der Arbeitnehmer nicht dauernd in der Ungewissheit bleiben, sofort entlassen zu werden (Rehbinder, Art. 337 N. 16). Eine Vertragspartei braucht nach Treu und Glauben nicht mit einer nachträglichen fristlosen Kündigung zu rechnen (Staehelin/Vischer,  Art. 337 N. 35).

dd) Von einer einstweiligen Weiterbeschäftigung oder einer Ungewissheit beim Arbeitnehmer kann vorliegend keine Rede sein: Die fristlose Auflösung ist unverzüglich nach der Retournierung des Mahnschreibens ausgesprochen und dem Beschwerdeführer bei seiner fünf Tage später erfolgten Rückkehr an den Arbeitsplatz eröffnet worden; eine Weiterbeschäftigung erfolgte nicht mehr. Wohl wurde die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung mit der abgeänderten Verfügung vom 30. Juli 2002 auf den 10. Juli 2002 festgesetzt. Damit wurde aber offensichtlich nur dem Umstand Rechnung getragen, dass die fristlose Kündigung erst mit der Aushändigung, also am 10. Juli 2002, ihre Wirkung entfalten konnte. Es kann daraus nicht geschlossen werden, für die Verkehrsbetriebe wäre eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses subjektiv zumutbar gewesen oder für den Beschwerdeführer habe eine Unklarheit betreffend seine Weiterbeschäftigung bestanden. Eine Verwirkung des Rechts auf fristlose Kündigung liegt nicht vor.

g) Zusammengefasst erweist sich die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses in materieller Hinsicht als zulässig. Der Beschwerdeführer hat somit weder Anspruch auf Lohnfortzahlung noch auf eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3. a) Gemäss Art. 37 Abs. 1 PR sind die Angestellten vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist; in diesem Fall ist die Anhörung so bald wie möglich nachzuholen, spätestens innert 30 Tagen (Abs. 2).

b) Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Verkehrsbetriebe vom 26. Juni 2002 nicht Gelegenheit zu einer Anhörung eingeräumt worden. Darin ging es einzig um die Einreichung eines Arztzeugnisses mit der Androhung der fristlosen Kündigung für den Unterlassungsfall.

c) Entsprechend dem Wesen der fristlosen Kündigung ist diese nach dem auslösenden Vorfall rasch auszusprechen. Wenn der Arbeitnehmer – wie hier – nicht am Arbeitsplatz ist, kann das öffentliche Interesse an der Aussprechung der sofortigen Vertragsauflösung dem Interesse des Betroffenen an einer vorgängigen Anhörung durchaus vorgehen. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer die ihm kurz vorher übermittelte Mahnung nicht abgeholt hatte und die Verkehrsbetriebe deshalb damit rechnen mussten, dass sich solches wiederholen würde. Eine eingeschriebene Sendung muss grundsätzlich erst am letzten Tag der Abholfrist entgegengenommen werden; die Beschwerdegegnerin musste deshalb damit rechnen, dass sie erst nach rund acht Tagen erfahren würde, ob der Beschwerdeführer eine Sendung mit Fristansetzung zur Stellungnahme entgegennehmen würde, und hätte deshalb mit der Vertragsauflösung nochmals geraume Zeit zuwarten müssen. Insgesamt handelte die Beschwerdegegnerin rechtmässig, wenn sie die Kündigung am 5. Juli 2002 ohne Anhörung verfügte. Dies ist allerdings nicht entscheidend. Nicht nachgekommen ist die Beschwerdegegnerin nämlich der Verpflichtung, die Anhörung spätestens innert 30 Tagen nachzuholen. Diese Anhörung hätte insbesondere bei der Rückkehr des Beschwerdeführers an den Arbeitsplatz am 10. Juli 2002 oder unter Terminabsprache auch an einem späteren Datum erfolgen können. Hinzu kommt, dass die Kündigung am 30. Juli 2002 in abgeänderter Weise nochmals verfügt wurde und hierzu eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers ohne weiters möglich gewesen wäre.

d) Die fristlose Kündigung verletzte somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör und erweist sich insoweit als formell mangelhaft. Eine Rückwei­sung zur Durchführung des Kündigungsverfahrens auf verbesserter Grundlage fällt ausser Betracht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht gemäss § 80 Abs. 2 VRG die Fehlerhaftigkeit der Kündigung festzustellen und die Ent­schädigung zu bestimmen, die das Gemeinwesen zu entrichten hat; diese Bestimmung ist gleichermas­sen auf formell wie auf materiell mangelhafte Kündigungen anwendbar (VGr, 6. De­zember 2001, PB.2001.00021, E. 3e; 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 6a = ZBl 102/2001, S. 581; 11. April 2001, PB.2000.00024/25, E. 4c [alle Entscheide publiziert unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 80 N. 5).

e) Der Gehörsanspruch ist im Kündigungsverfahren von grundlegender Bedeutung. Darin, dass die Verkehrsbetriebe den Beschwerdeführer weder innerhalb der im Gesetz vorgesehen Frist von 30 Tagen nach der Kündigung vom 5. Juli 2002 noch vor der abgeänderten Kündigung vom 30. Juli 2002 angehört haben, liegt eine Rechtsverweigerung von nicht unerheblicher Tragweite. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 7'500.-, d. h. von gut einem Monatsgehalt (inklusive Anteil 13. Monatslohn) zuzusprechen. Die Entschädigung ist antragsgemäss ab 2. August 2002 mit 5 % zu verzinsen. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.

Für diese Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. VGr, 26. Februar 2003, PB.2002.00038, E. 4b Abs. 3, unter Hinweis auf BGE 123 V 5 E. 5; 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb; 6. Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 3h – alles unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

4. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 VRG). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich eine Kostenverlegung im Umfang von 11/12 zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 1/12 zu Lasten der Gegenpartei. Die beantragte Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer als hauptsächlich unterliegende Partei ver­sagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5. a) Gemäss § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten allerdings erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begeh­ren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen ha­ben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG), insbesondere weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind und die gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist.

b) Die finanzielle Bedürftigkeit wird in der Beschwerdeschrift genügend substantiiert und durch die Akten hinreichend belegt. Zudem war das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb stattzugeben und der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c) Der Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig und die sich stellenden Rechtsfragen weisen eine nicht unerhebliche Komplexität auf, weshalb sich auch die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B rechtfertigt. Da dieser seinen Aufwand nicht beziffert hat, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der erforderlichen Bemühungen nach Ermessen festzusetzen (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbei­stand beigegeben.

2.    Rechtsanwalt B wird für seine Bemühungen als unent­gelt­licher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren mit Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.        Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 19. Juni 2003 wird teilweise aufgehoben.

1.1     Es wird festgestellt, dass die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2002 an einem formellen Mangel leidet.

1.2     Dem Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von Fr. 7'500.nebst 5 % Zins ab 2. August 2002 zugesprochen.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--   Zustellungskosten, Fr. 5'560.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 11/12 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/12 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.   …

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