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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2003 PB.2002.00030

26 février 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,553 mots·~13 min·4

Résumé

Lohnnachzahlungen | Lohnnachforderung einer Bewegungstherapeutin geschützt wegen diskriminierender Einreihung gegenüber den Polizeibeamten, die sich aus der Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit mit denjenigen der Ergo- und Physiotherapeutinnen ergibt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt (E. 1). Die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten der Bewegungstherapeutin einerseits sowie der Ergo- und der Physiotherapeutin anderseits ist unbestritten. Dass die Bewegungstherapeutin im Regierungsratsbeschluss (RRB) 707/2001 betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (zur Umsetzung der Urteile des Verwaltungsgerichts VK.1996.00015+17) nicht erfasst ist, ist unwesentlich, da sich der Anspruch direkt aus Art. 3 GlG ergibt (E. 2a-b). Die Verjährungseinrede wurde nicht erhoben (E. 2c). Pauschalierende Ermittlung des Forderungsbetrags gemäss RRB 707/2001 (E. 2d). Verzugszins ist ab Mahnung geschuldet (E. 2e). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00030   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.08.2003 teilweise gutgeheissen. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohnnachzahlungen

Lohnnachforderung einer Bewegungstherapeutin geschützt wegen diskriminierender Einreihung gegenüber den Polizeibeamten, die sich aus der Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit mit denjenigen der Ergo- und Physiotherapeutinnen ergibt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt (E. 1). Die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten der Bewegungstherapeutin einerseits sowie der Ergo- und der Physiotherapeutin anderseits ist unbestritten. Dass die Bewegungstherapeutin im Regierungsratsbeschluss (RRB) 707/2001 betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (zur Umsetzung der Urteile des Verwaltungsgerichts VK.1996.00015+17) nicht erfasst ist, ist unwesentlich, da sich der Anspruch direkt aus Art. 3 GlG ergibt (E. 2a-b). Die Verjährungseinrede wurde nicht erhoben (E. 2c). Pauschalierende Ermittlung des Forderungsbetrags gemäss RRB 707/2001 (E. 2d). Verzugszins ist ab Mahnung geschuldet (E. 2e). Gutheissung.

  Stichworte: BEWEGUNGSTHERAPIERENDE DISKRIMINIERUNG ERGOTHERAPEUT/-IN GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNNACHZAHLUNG MAHNUNG PFLEGEBERUFE PHYSIOTHERAPEUT/-IN ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG VERFALLTAG VERJÄHRUNG VERZUGSZINS

Rechtsnormen: Art. 8 lit. III BV Art. 3 GlG Art. 102 OR Art. 128 lit. Ziff.3 OR Art. 323 OR § 74 lit. II VRG § 40 lit. I VVPG

Publikationen: RB 2003 Nr. 115 S. 240

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung von Physiotherapeutinnen und Ergotherapeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen einge­reiht waren: für die Therapeutin Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen Aufgaben (mbA) Einreihungsklasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungs­­klasse 17-19. Dies bedeutete für die Therapeutin in der Grundfunktion und für die The­rapeutin mbA je einen Anstieg um zwei Klassen (VK.96.00015, E. 10c, und VK.96.00017, E. 10d, beide unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013, ebenfalls unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Entsprechend diesen Urteilen erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) einen korrigierten Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens mit Geltung ab 1. Juli 2001 (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Sodann genehmigte der Regie­rungsrat am 29. August 2001 (RRB 1283/2001) eine mit den Personalverbänden am 11. Juli 2001 getroffene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen. Danach gilt für die Physio- und Ergotherapeutinnen in der Grundfunktion eine Erhöhung um 2 Klassen und 2 Stufen sowie für die Physio- und Ergotherapeutinnen mbA eine Erhöhung um 2 Klassen und 1 Stufe; für die an den erwähnten Verfahren vor Verwaltungs­gericht nicht beteiligten Angehörigen der betroffenen Berufe und Funktionen wurde eine pauschalierte Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 gewährt.

B. A arbeitet seit 1. Juni 1994 als Bewegungstherapeutin in der kantonalen Klinik X. Besoldungsmässig war sie anfänglich unter der Richtposition Therapeutin in der Klasse 12 eingereiht und seit 1. Ja­­nuar 2000 unter der Richtposition Therapeutin mbA in Klasse 13. Per 1. Juli 2001 wurde A neu in Klasse 15, Erfahrungsstufe 9, eingereiht; diese Über­führung erfolgte ­– wie dem Schreiben der Klinik X vom 26. Ju­ni 2001 entnommen werden kann – gestützt auf RRB 707/2001. In der Folge stellte A ein Gesuch um Lohnnach­zahlung, welches die Zentralstelle Lohnnachzahlung für Berufe im Gesundheitswesen am 11. Oktober 2001 abwies. Diese ablehnende Haltung wurde namentlich damit begründet, dass nur diejenigen Be­rufsgruppen und Funktionen, deren Besoldungen vom Verwaltungsgericht als diskriminierend gewürdigt worden seien, Anspruch auf Lohnnachzahlungen hätten. Hierauf gelangte A am 15. Januar 2002 unter Erneuerung ihres Gesuchs an die Klinik X und führte aus, ihre Tätigkeit sei gleichwertig mit derjenigen einer Ergotherapeutin. Mit der Anhebung um zwei Klassen sei RRB 707/2001 korrekt auf sie selbst angewandt worden. Eine Gleichbehandlung dränge sich aber auch be­züglich der Nachzahlungen auf. Die Klinik X lehnte das Gesuch mit Verfügung des Personalwesens vom 11. Februar 2002 ab.

II. Am 15. März 2002 rekurrierte A an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Verfügung vom 11. Februar 2002 aufzuheben und ihr Lohnnachzahlungen im Betrag von Fr. 25'301.75 sowie Fr. 1'580.10 Zins zu leisten. Die Direktion wies den Rekurs am 9. Juli 2002 ab. Zur Begründung wurde ausge­führt, die Neueinreihungen seien unabhängig von den Lohnnachzahlungen zu beurteilen; bei den Nachzahlungen gehe es ausschliesslich um den Vollzug der Verwaltungsgerichtsur­teile vom 22. Januar 2001 und der Vereinbarung vom 11. Juli 2001 zwischen den kantonalen Instanzen einerseits und den Individualklägerinnen sowie den klagenden Berufsverbänden und Gewerkschaften anderseits; im Therapiebereich seien davon nur die diplomier­ten Ergo- und Physiotherapeutinnen SRK betroffen. Für Lohnnachzahlungen an andere Therapeutinnen, insbesondere Mal-, Musik- und Bewegungstherapeutinnen, die nicht geklagt hätten, fehle dem­nach eine Rechtsgrundlage zur Lohnnachzahlung. Bei den Lohnnachzahlungen handle es sich um ein reines Verfahren zum Vollzug der Verwaltungsgerichts­entscheide vom 22. Ja­nuar 2001, weshalb keine neue materielle Würdigung des Kreises der nachzahlungsberechtigten Berufsgruppen möglich sei. A sei im Sinn des Grundsatzes der Rechtsgleichheit im Rahmen der Überführung gleich behandelt worden wie die Ergo- und Physiotherapeutinnen, indem sie wie diese aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung sowie ihrer konkreten Tätigkeit diskriminierungsfrei um zwei Lohn­klassen angehoben worden sei. Mit Bezug auf die Lohnnachzahlung bestehe angesichts des fehlenden Diploms hingegen kein Anspruch, gleich behandelt zu werden wie die diplomierten Ergo- und Physiotherapeutinnen. Im Unterschied zu diesen habe A zudem weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko ge­tragen; sie könne deshalb nicht plötzlich in den Genuss von Leis­tungen kommen, die auf­grund von Verjährungsfristen ausschliesslich den klagenden Partei­en geschuldet seien.

III. Gegen diesen Entscheid erhob A am 11. September 2002 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, in der sie wiederum Lohnnachzahlungen von Fr. 25'301.75 sowie Fr. 1'518.10 Zins verlangt, unter (Kosten- und) Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz argumentiere zu Unrecht bloss formaljuristisch, ohne auf die Frage der lohnmässigen Diskriminierung im Vergleich zu den Polizeibeamten einzugehen. Der Anspruch auf gleichen Lohn für gleich­wertige Arbeit gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) bedürfe keiner zusätzlichen Grundlage und müsse vom Beschwerdegegner umgesetzt werden – auch ohne zusätzliche gerichtliche Verpflichtung. Die frühere, bis zum 30. Juni 2001 praktizierte Einreihung der Bewegungstherapeutin bedeute genauso eine Diskriminierung gegenüber den Polizeibeamten, wie dies das Verwaltungsgericht für die Ergo- und Physio­therapeutinnen festgestellt habe. Bei der Bewegungstherapie handle es sich ebenfalls um einen typischen Frauenberuf. Im Übrigen liege eine Verletzung des Grundsatzes der rechts­gleichen Behandlung vor; es sei nicht ersichtlich, aus welchen Grün­den sie als Bewegungs­therapeutin in Bezug auf die Nachzahlungen anders behandelt werden sollte als die Physio- und Ergotherapeutin, an deren Einreihung sich ihre eigene orientiere. Angesichts der lohnmässigen Diskriminierung habe sie Anspruch auf Nachzahlung für die nicht verjährten Lohn­ansprüche der vergangenen fünf Jahre, also ab März 1996 bis Ende Juni 2001.

Die Gesundheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 4./9. Oktober 2002 auf Beschwerdeabweisung. Sie wiederholt ihren Standpunkt, wonach es bei den Lohnnachzah­lungen ausschliesslich um den Vollzug der Verwaltungsgerichtsurteile vom 22. Januar 2001 gehe und somit keineswegs um eine Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz. Zu­dem verweist sie darauf, dass die Bewegungstherapeutin im Unterschied zur Physio- oder Ergotherapeutin nicht über ein Diplom SRK verfüge; dies rechtfertige eine Ungleichbehand­lung. Von Seiten des Beschwerdegegners ist keine Stellungnahme eingegangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die im Streit liegende Forderung übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-. Die Sache ist daher in Dreierbesetzung zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende Lohnbenach­­teiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin stützt sich für ihr Begehren auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts – unter anderem namentlich bei der Entlöhnung – nicht benachteiligt werden dürfen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Vergleich mit den Physio- und Ergotherapeutin­nen, welche gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 sowie RRB 707/2001 und 1283/2001 höher eingereiht wurden und entsprechend in den Genuss rückwirkender Lohnnachzahlungen kamen. Das Verwaltungsgericht hatte in besagten Entscheiden den Arbeitswert des Polizeiberufs mit den Arbeitswerten von Physio- und Ergothe­rapeutinnen verglichen und war dabei unter anderem zum Ergebnis gelangt, dass die Therapeutinnen in der Grundfunktion infolge diskriminierender Entlöhnung neu mindes­tens in die Klasse 14 und die Therapeutinnen mbA mindestens in Klasse 15 einzureihen sind; ausserdem wurde die rückwirkende Geltendmachung entsprechender Lohnnachzahlungen geschützt (VK.96.00015, E. 10c+11, und VK.96.00017, E. 10d+11, beide unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, ihre Arbeit entspreche von den Anforderungen her der Tätigkeit der Physio- und Ergotherapeutin, welche entsprechend der festgestellten Diskriminierung Anspruch auf Lohnnachzahlun­­gen haben, so macht sie damit indirekt auch eine lohnmässige Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich identifizierten Polizeiberufs geltend. Im Übrigen verweist sie ausdrücklich auf den Vergleich mit den Polizeibeamten und führt aus, dass die frühere, bis zum 30. Juni 2001 praktizierte Einreihung der Bewegungstherapeutin ab Besol­­dungsklasse 12 genauso eine Diskriminierung gegenüber dem Polizeibeamten bedeute, wie sie das Verwaltungsgericht für die Ergo- und Physiotherapeutin festgestellt habe. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unwidersprochen geltend, dass die Funktion der Bewegungstherapeutin ein typischer Frauenberuf sei; in der Ausbildung betrage der Frau­enanteil 90 %. Es handelt sich somit um eine Streitigkeit, auf die das Gleich­stel­lungs­ge­setz zur Anwendung gelangt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich wie gesehen auf den Standpunkt, ihre Tätig­­keit als Bewegungstherapeutin sei mindestens gleichwertig wie diejenige der Ergo- und Physiotherapeutin. Dies ist aufgrund der Aktenlage ohne weiteres glaubhaft und wird von Seiten des Beschwerdegegners respektive der Vorinstanz auch nicht ernsthaft in Abrede ge­stellt. Für eine Gleichwertigkeit der Berufe spricht allein schon der formale Umstand, dass der Beschwerdegegner die Bewegungstherapeutin auch nach der per 1. Juli 2001 erfolgten Neueinreihung derselben Klasse zuteilt wie die Physio- und die Ergotherapeutin. Es wird auch nicht etwa geltend gemacht, die Einreihung der Bewegungstherapeutin sei zu Un­recht oder gar versehentlich in Klasse 14 (respektive in Klasse 15 für die Bewegungs­the­rapeutin mbA) erfolgt. Vielmehr führte die Gesundheitsdirektion im angefochtenen Entscheid ex­pli­zit aus, die Beschwerdeführerin sei als Bewegungstherapeutin aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung sowie ihrer konkreten Tätigkeit im Sinn des Grundsatzes der rechts­gleichen Behandlung wie die Ergo- und die Physiotherapeutin diskriminierungsfrei um zwei Lohnklassen angehoben worden. Mit diesen klaren Äusserungen wird deutlich, dass die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die Ausbildung keinen Minderwert gegen-über den Physio- und Ergotherapeutinnen erblickt. Ihr Hinweis darauf, dass die Bewegungs­therapeutin kein Diplom als Ergo- oder Physiotherapeutin vorweisen könne, ist demgegen-über bloss formeller Natur; die Vorinstanz will daraus offen­sichtlich einzig ableiten, dass die Bewegungstherapeutin nicht in den Kreis der gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid nachzahlungsberechtigten Personen gehöre. Auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4./9. Oktober 2002 stellt die materielle Gleichwertigkeit zwischen der Bewegungstherapeutin einerseits sowie den Physio- und Ergotherapeutinnen an­der­seits nicht in Frage. Sodann wird in der Beschwerde überzeu­gend dargelegt, dass Ausbildung und Tätigkeit der Beschwer­deführerin gleichwertig sind mit denjenigen von Ergo- und Physiotherapeutin (vgl. ferner zu den Physio- und Ergotherapeutinnen VGr, 22. Ja­nuar 2001, VK.96.00015, E. 9, und VK.96.00017, E. 9, beide unter www.vgrzh.ch/recht­­sprechung). Davon ist im Folgen­den aus­zugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Tätigkeit der Bewegungstherapeutin in den Urteilen vom 22. Januar 2001 nicht bewertet, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesen Urteilen keine unmittelbaren Lohnansprüche geltend machen kann. Insoweit kann der vorinstanzlichen Argumentation noch gefolgt werden. Im Unterschied zur Sachlage, wie sie das Verwal­tungsgericht in einem neuen Entscheid betreffend die Funktion der Betreuerin zu beurteilen hatte (VGr, 5. Februar 2003, PB.2002.00017, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung), ist die Gleich­wertigkeit der hier in Frage stehenden Tätigkeit der Be­wegungstherapeutin mit derjen­igen der Physio- bzw. der Ergotherapeutin – wie gesehen – gegeben. Daraus, dass die Ur­teile des Verwaltungsgerichts vom 22. Ja­nuar 2001 die Gleich­wertigkeit der Tätig­keiten von Physio- bzw. Ergothera­peutinnen einerseits und von Polizeibeamten anderseits ermittelt haben, ergibt sich somit indirekt auch eine Gleichwertig­keit der Tätigkeiten von Bewegungstherapeutinnen und Polizeibeamten. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gleich­wertigkeit erst neuerdings eingetreten wäre, weshalb davon auszugehen ist, dass die lohnmässige Diskriminierung der Bewegungs­therapeutin gegen­über den Polizeibeamten während des gesamten im vorliegenden Verfahren strittigen Zeitraums gegeben war. Mithin ist die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Bewegungstherapeutin zur Ver­meidung lohnmässiger Diskriminierung gegen­über den Polizeibeamten grundsätzlich gleich zu stellen wie die Physio- und Ergotherapeu­tinnen gemäss den Urteilen des Verwal­tungsgerichts vom 22. Januar 2001.

b) Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 22. Januar 2001 den Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis und der herrschenden Lehrmeinung bejaht (VK.96.00015, E. 11, und VK.96.00017, E. 11, beide unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Der Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen infolge diskriminierender Ent­löhnung besteht ohne weiteres auch für die Beschwerdeführerin und benötigt neben Art. 3 GlG keine zusätzliche Rechtsgrundlage.

Der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den erwähnten Verfahren betreffend Entlöhnung der Physio- und Ergotherapeutinnen nicht zu den Klagenden gehört und deshalb weder die Kosten eines jahrelangen Prozesses noch das Prozessrisiko zu tragen gehabt habe, hilft dagegen nichts. Der allgemein anerkannte Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen hängt selbstverständlich nicht davon ab, ob sich die berechtigte Partei auf einen Pilotprozess und auf das damit einhergehende Prozessrisiko eingelassen hat oder nicht. Auch von einem in irgendeiner Weise treuwidrigen Verhal­ten kann auf Seiten der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Es besteht somit kein sach­­licher Grund, um der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rückwirkende Lohnnachzahlungen zu versagen. Nur am Rand sei zuhanden der Vorinstanz erwähnt, dass die seiner­­zeit klagenden Einzelpersonen insofern einen finanziellen Vorteil haben, als ihnen aufgrund der früheren Klageeinleitung Lohnnachzahlungen rückwirkend bis 1. Juli 1991 gewährt worden sind.

c) Bei der Frage von rückwirkenden Ansprüchen auf diskriminierungsfreien Lohn bleibt immerhin zu beachten, dass deren Geltendmachung die Verjährung entgegenstehen kann. Nach Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR) verjähren periodische Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nach fünf Jahren. Diese Verjährungsvorschrift ist auf öffent­lichrechtliche Lohnnachforderungen analog anwendbar (BGE 124 II 436 E. 10k, 125 I 14 E. 3b+c; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Ba­sel/Genf 2002, Rz. 793).

Bei Forderungen Privater gegen den Staat ist der Frage der Verjährung im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht von Amts wegen nachzugehen (vgl. BGE 101 Ib 348, 106 Ib 357 E. 3a; Häfelin/Müller, Rz. 787). Weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz haben den Anspruch im Hinblick auf einen (teilweisen) Eintritt der Verjährung zurück­­gewiesen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb entsprechend ihrem Begehren Anspruch auf Salärnachzahlungen ab 1. März 1996.

d) Vorinstanz und Beschwerdegegner lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Quantitativ der Nachzahlungen unwidersprochen und erheben insbesondere auch keine Einwendungen zur pauschalierenden Ermittlung des Betrags, wie sie die Beschwerde­führerin unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 11. Juli 2001 vorschlägt. Die nach­folgenden Berechnungen der Beschwerde erweisen sich sodann als fehlerfrei (vgl. namentlich auch die Zusammenstellung über die Besoldung der Jahre 1996 bis 2001). Es kann ihnen gefolgt werden. Demnach ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den geforderten Betrag von Fr. 25'301.75 nachzuzahlen.

e) Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem Verzugszinse von 5 % im bezifferten Umfang von Fr. 1'518.10. Sie begründet diese Zinsforderung mit dem Hinweis auf § 40 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG); danach gel­te der 25. eines jeden Monats als Verfalltag im Sinn von Art. 102 Abs. 1 OR.

Für öffentlichrechtliche Geldforderungen gilt der Grundsatz, dass sie im Verzugsfall zu verzinsen sind, wenn dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Hinblick auf die für ähnliche zivilrechtliche Tatbestände geltende Ord­nung, gerechtfertigt ist. Eine Verzugs­zinspflicht wird deshalb bei Gehaltsnachforderun­gen bejaht (vgl. Max Imboden/René Rhi­now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 31 B I). In analoger Anwendung der Regelung in Art. 102 Abs. 1 OR setzt auch die Zins­pflicht bei öffentlich­recht­lichen Forderungen im Allgemeinen eine Mahnung voraus (vgl. Imboden/Rhinow, Nr. 31 B IV). Wo für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verab­redet ist, kommt der Schuldner mit dem Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die gesetzliche Pflicht zur Lohnausrichtung auf das Monatsende gemäss Art. 323 OR führt allerdings nicht zur Annahme eines Verfalltags (vgl. Rolf Weber, Berner Kommentar, 2000, Art. 102 N. 111 OR; Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, 1996, Art. 102 N. 10 OR; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 323 N. 24 OR). Dasselbe dürfte wohl für die mit der Beschwerde angerufene Regelung in § 40 Abs. 1 VVPG, wonach der Monatslohn "in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt" wird, gelten. Diese Frage muss vorliegend allerdings nicht entschieden werden, da der mit dem Rechtsbegehren geforderte Betrag von Fr. 1'518.10 auch ohne die Annahme eines Verfalltags im Sinn von Art. 102 Abs. 1 OR ausgewiesen ist: Wie gesehen sind Verzugszinse jedenfalls ab Mah­­nung geschuldet. Als Mahnung gilt die klare Willensäusserung des Gläubigers, die Be­zahlung der geschuldeten Leistung zu verlangen (Weber, Art. 102 N. 66 ff.).

Die Qualität einer Mahnung erreicht bereits die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2001 an die kantonale Zentralstelle Lohnnachzahlungen. Dass der Stempel "16. Juli 2001" für den Eingang bei der kantonalen Behörde handschriftlich auf den 21. Au­gust korrigiert worden ist, vermag keine ernsthaften Zweifel am erstgenannten Eingangsdatum zu begründen; dies gilt umso weniger, als ein weiterer Stempel die Erfassung auf den 26. Juli 2001 datiert hat und somit den Eingang am 21. August 2001 erst recht unplausibel macht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Gesuch am erstvermerkten Da­tum, also am 16. Juli 2001, bei der kantonalen Behörde eingetroffen war und Verzugszin­se dem­nach ab diesem Datum geschuldet sind. Der Zinssatz von 5 % entspricht dem Üb­lichen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 31 B V). Ab diesem Datum sind über 19 Monate verstrichen und somit auf der ausgewiesenen Forderung von Fr. 25'301.75 bis heute Zinsen im Umfang von rund Fr. 2'000.- aufgelaufen. Die Beschwer­de ist demzufolge auch mit Bezug auf die Zinsforderung von Fr. 1'518.10 voll­um­fänglich gutzuheissen.

3. Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Klinik X vom 11. Fe­-bru­ar 2002 und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Juli 2002 aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. --.-- sowie Fr. --.-- (Zins) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

...

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