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Zürich Verwaltungsgericht 06.11.2002 PB.2002.00020

6 novembre 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,390 mots·~17 min·3

Résumé

Abgangsentschädigung | Der bei der Beschwerdegegnerin beschäftigten Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der Übernahme ihrer Dienstabteilung durch den Kanton gekündigt, wobei ihr ein konkretes Angebot für eine Weiterbeschäftigung beim Kanton mit gleicher Entlöhnung unterbreitet wurde. Dieses Angebot lehnte sie ab und verlangte die Zusprechung einer Abgangsentschädigung wegen unverschuldeter Kündigung. Zur Frage des Verschuldens bei der Entlassung, insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels (E. 2c+d). Keine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung gegenüber den bisherigen Mitarbeitenden des gleichen Aufgabenbereichs (E. 3a) und denjenigen der gesamten kantonalisierten Behörde (E. 3b). Der Fall der Übernahme einer Behörde durch ein anderes Gemeinwesen ist im anwenbaren Personalrecht nicht geregelt. Fraglich erscheint, ob sich die objektive Rechtslage durch eine Vereinbarung zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Gemeinwesen modifizieren lässt (E. 4a). Die Beschwerdegegnerin durfte ihr eigenes Personalrecht jedoch in dem Sinn auslegen, dass die Nichtannahme einer Stelle beim übernehmenden Gemeinwesen einer verschuldeten Entlassung gleichzusetzen war. Offen kann bleiben, ob sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das auch erhebliche Rechtsunsicherheiten schafft, bei der Anwendung auf eine grössere Zahl von Angestellten ebenfalls rechtfertigen liesse (E. 4b).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: PB.2002.00020   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Abgangsentschädigung

Der bei der Beschwerdegegnerin beschäftigten Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der Übernahme ihrer Dienstabteilung durch den Kanton gekündigt, wobei ihr ein konkretes Angebot für eine Weiterbeschäftigung beim Kanton mit gleicher Entlöhnung unterbreitet wurde. Dieses Angebot lehnte sie ab und verlangte die Zusprechung einer Abgangsentschädigung wegen unverschuldeter Kündigung. Zur Frage des Verschuldens bei der Entlassung, insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels (E. 2c+d). Keine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung gegenüber den bisherigen Mitarbeitenden des gleichen Aufgabenbereichs (E. 3a) und denjenigen der gesamten kantonalisierten Behörde (E. 3b). Der Fall der Übernahme einer Behörde durch ein anderes Gemeinwesen ist im anwenbaren Personalrecht nicht geregelt. Fraglich erscheint, ob sich die objektive Rechtslage durch eine Vereinbarung zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Gemeinwesen modifizieren lässt (E. 4a). Die Beschwerdegegnerin durfte ihr eigenes Personalrecht jedoch in dem Sinn auslegen, dass die Nichtannahme einer Stelle beim übernehmenden Gemeinwesen einer verschuldeten Entlassung gleichzusetzen war. Offen kann bleiben, ob sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das auch erhebliche Rechtsunsicherheiten schafft, bei der Anwendung auf eine grössere Zahl von Angestellten ebenfalls rechtfertigen liesse (E. 4b).

  Stichworte: ABFINDUNG ABGANGSENTSCHÄDIGUNG ADMINISTRATIVE ENTLASSUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTLASSUNG GLEICHWERTIGKEIT KANTONALISIERUNG PERSONALRECHT PERSONALÜBERNAHME RECHTSGLEICHHEIT REORGANISATION ÜBERGANG EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES VEREINBARUNG VERSETZUNG ZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 8 lit. I BV § 26 lit. I PG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A, geboren 1964, wurde per 1. Mai 1997 beim X-Amt der Stadt Y als Q angestellt. Seit 1. Januar 2000 hatte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit die stellvertretende Bereichsleitung P inne und wurde per 1. Juli 2000 zur Bürochefin befördert. Gleichzeitig wurde ihr auch die Projektleitung für das Projekt "V" übertragen.

Im Zusammenhang mit der Auflösung des X-Amtes der Stadt Y auf Ende 2000 verfügte dessen Direktor am 20. September 2000 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A per 31. Dezember 2000. Die Begründung dieser Verfügung verwies auf eine Vereinbarung zwischen dem U-direktor des Kantons Zürich und der Vorsteherin des T-departe­ments der Stadt Y, mit welcher der Wech­­sel der einzelnen Abteilungen in den kantonalen Kompetenzbereich geregelt wurde. Da der Kanton im Rah­men der Gesamtübernahme den Grundsatzentscheid gefällt habe, das In­for­mati­onsins­trument "V" und das R-konzept zu übernehmen, erhalte A ein konkretes Angebot vom Kanton, auch weiterhin in der gleichen Funktion als Q und zu vergleichbaren Bedingungen angestellt zu bleiben. Zur Frage der Abgangsentschädigung enthielt die Verfügung die folgenden Ausführungen:

"Sowohl bei der Annahme als auch bei der Ablehnung des vom Kanton unterbreiteten Angebots ist eine formelle Beendigung des städtischen Arbeitsverhältnisses notwendig. Das Arbeitsverhältnis mit A wird durch Kündigung seitens der Stadt infolge einer Re­organisation aufgelöst. Es besteht in beiden Fällen kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung gemäss Art. ... der Verordnung über die Besoldungen des Personals der Stadt Y ... und Art. ... der Ausführungsbestimmungen zur Verord­nung über die Besoldungen des Personals der Stadt Y ..., da diese Reorganisation nicht einen Wegfall der Stelle, sondern nur einen Wechsel des Arbeitgebers zur Folge hat."

Am 5. Oktober 2000 unterbreitete das O-Amt des Kantons Zürich A ein Anstellungsangebot, das die zu übernehmende Funktion mit "Q" bezeichnete, als Basis zur Berechnung der Dienstjahre den 1. Mai 1997 nannte und bezüglich Beschäftigungsgrad (70 %) und Lohn ihrer bisherigen Anstellung entsprach. Am 11. Oktober 2000 bat A um eine Konkretisierung des Angebots. Sie stellte insbesondere die Frage, ob die vorgeschlagene Tätigkeit auch die bisherigen Zusatzfunktionen umfasse ("Projektverantwortliche" und "stellvertretende Bereichsleiterin P").

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 liess A durch ihren damaligen Rechtsvertreter das X-Amt der Stadt Y darauf hinweisen, dass das vom Kanton unterbreitete Stellenan­gebot zu wenig konkret gewesen sei. Trotz Anfragen beim Kanton habe sie keine Antwort erhalten, so dass sie davon ausgehen müsse, dass seitens des Kantons keine vergleich­bare Anstellung habe offeriert werden können. Bei einer solchen gehe es nämlich nicht nur um die vergleichbare Entlöhnung, sondern müsse auch die Funktion vergleichbar sein. Da es somit an den Voraussetzungen für eine Wegbedingung der Abgangsentschädigung fehle, sei ihr eine solche auszurichten. Eine Kopie dieses Schreibens liess sie dem Stadtrat zukommen.

Weil sich auch aus der Unterredung vom 26. Oktober 2000 zwischen A und einem Vertreter des Kantons Zürich keine für sie genügende Konkretisierung ergeben hatte, bestätigte sie am 30. Oktober 2000 gegenüber dem Kanton, vom kantonalen Angebot keinen Gebrauch zu machen.

II. Am 7. November 2001 beschloss der Stadtrat, die Eingabe A‘s vom 25. Oktober 2000 zusammen mit dem Ergänzungsschreiben vom 26. Juli 2001 als Einsprache entgegen­zunehmen. Letzteres Schreiben stellte die Antwort auf ein Schreiben des Rechtsdienstes des städtischen T-departements vom 4. Juli 2001 dar, mit welchem der früher eingenomme­ne Standpunkt betreffend die Verweigerung einer Abgangsentschädigung bestätigt wurde.

Der abweisende Einspracheentscheid des Stadtrates führte als Grund für die Verwei­gerung der Abgangsentschädigung im Wesentlichen an, dass eine Entlassung aus Reorganisationsgründen dann nicht unverschuldet sei, wenn der entlassenen Person eine ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende, objektiv zumutbare Tätigkeit bei gleichem Lohn angeboten, von diesem Angebot jedoch kein Gebrauch gemacht worden sei. Mithin prüfte der Stadtrat die Frage unter dem Aspekt der in Art. ... der Verordnung über die Arbeitsver­hältnisse des Personals der Stadt Y (Personalrecht) vorgesehenen Versetzung. Im Fall von A sei das kantonale An­gebot konkret genug gewesen, zumal es von der Übernahme der "gleichen Funktion" aus­gegangen sei. Die Ablehnung dieses Angebots sei als Verschulden A‘s zu werten, weshalb eine Abgangsentschädigung ausser Betracht falle.

III. Mit Rekurseingabe vom 10. Dezember 2001 beantragte A beim Bezirksrat die Aufhebung des genannten Stadtratsbeschlusses. Es sei ihr eine Abgangsentschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen (total Fr. 8'005.70 netto) sowie eine Umtriebs­ent­schädigung von Fr. 1'300.zuzusprechen.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 30. Mai 2002 ab, da die Übernahme einer ganzen städtischen Verwaltungseinheit oder eines Teils davon durch den Kanton – entsprechend dem offenkundigen Sinn der städtischen Regelung der Abgangsentschädigung, die einer betroffenen Person entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen – der Versetzung an einen vergleichbaren Arbeitsplatz innerhalb der Stadtverwaltung gleichgesetzt werden müsse. Stehe die konkret angebotene Stelle in einem offensichtlichen Zusammenhang mit der Vereinbarung der Stadt und dem Kanton, sei keine Abgangsentschädigung ge­schuldet. Es sei zudem zu keiner rechtlich relevanten Ungleichbehandlung A‘s mit anderen Mitarbeitenden ihres Tätigkeitsbereichs gekommen. Bei den zwei angeführten Fällen, in denen einem Vorgesetzten und einer Mitarbeiterin trotz eines kantonalen Stellenangebots eine Abgangsentschädigung zugesprochen worden sei, handle es sich um Feh­ler, die der Stadtrat offensichtlich – wenn auch ohne Erfolg – zu korrigieren versuchte.

IV. Am 12. Juli 2002 reichte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte den folgenden Antrag:

"Der Beschluss des Bezirksrates ... vom 30. Mai 2002 betreffend der Abweisung einer Abgangsentschädigung ist zu überprüfen und die Einsprache / der Antrag der Rekurrentin vom 25. Oktober 2000 mit Er­gänzung vom 16. Juli 2001 bzw. der Rekurs vom 10. Dezember 2001 gegen den Stadtratsbeschluss Nr. 1748 vom 7. November 2001 auf Zusprechung einer Abgangsentschädigung ist gutzuheissen."

Der Beschwerdebegründung lässt sich sodann entnehmen, dass die geforderte Abgangsentschädigung netto Fr. ... betragen soll und weiter auch eine Entschädigung für die bisherigen Aufwendungen in der Höhe von Fr. ... beantragt wird.

Der Bezirksrat verzichtete am 26. Juli 2002 auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat von Y beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 18. September 2002 mit einlässlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung. Angefochten wird der Beschluss des Bezirksrats vom 30. Mai 2002. Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung zustän­dig. Da die Beschwerdefrist des am 10. Juni zugestellten Rekursentscheids mit der Beschwer­de vom 12. Juli gewahrt ist (§ 53 VRG, § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Ge­richtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) und auch die übrigen Prozess­voraus­setzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Angesichts des Streitwerts von deutlich unter Fr. 20'000.- fiele die Sache grundsätzlich in einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Da der vorliegende Entscheid jedoch zu Erwägungen Anlass gibt, die für künftige Übertragungen von Abteilungen oder Bereichen an andere Gemeinwesen allenfalls von Bedeutung sein könnten, ist der Fall durch die Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 3 VRG).

2. a) Der auf den vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht noch anwendbare Art. ... der Besoldungsverordnung regelt unter dem Titel "Unverschuldete Entlassung, Abgangsentschädigung" was folgt:

"1 Wer ohne eigenes Verschulden aufgrund von Reorganisations- oder Restrukturierungsmassnahmen

- entlassen wird,

- eine Reduktion des Beschäftigungsgrades hinnehmen muss oder

- an einen tiefer eingereihten Arbeitsplatz versetzt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung, sofern die Massnahme nicht innerhalb der Pro­bezeit getroffen wird und sofern keine Leistungen gestützt auf die Statuten der Versicherungskasse auszurichten sind.

2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten."

Gemäss Art. ... der Besoldungsverordnung regelte der Stadtrat in Art. ... der Ausführungsbestimmungen über die Besoldungen des Personals der Stadt Y (AB BVO) die Einzel­­heiten der Abgangsentschädigung, insbesondere deren Höhe. Aus Art. ... AB BVO ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin – bei der Erfüllung der übrigen Tat­­bestandsvoraussetzungen – ein Anspruch auf Abgangsentschädigung in der Höhe von zwei Zwölfteln der Jahresbesoldung bestünde.

b) Es wird von keiner Seite bestritten, dass die Voraussetzung der Entlassung erfüllt ist. Nach der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz kann die Entlassung im vorliegenden Fall jedoch nicht als "unverschuldet" gelten; das Verschulden der Beschwerdeführerin bestehe namentlich darin, dass sie trotz der Gleichwertigkeit des kantonalen Angebots auf eine Weiterbeschäftigung im übernommenen Betriebsteil verzichtet habe. Zur Begründung dieser Auffassung wird einerseits darauf verwiesen, dass die Abgangsentschädigung einzig vor einer finanziellen Einbusse bewahren wolle, die hier gerade nicht zu gewärtigen gewesen wäre; anderseits wäre der Wechsel zum Kanton auch "zumutbar" im Sinne von Art. ... des Personalrechts (interne Versetzung) gewesen.

c) Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass das kantonale Angebot in finanzieller Hinsicht keine Einbusse bedeutet hätte. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Vo­raussetzung der Gleichwertigkeit der Tätigkeit nicht erfüllt gewesen sei, da das kantonale Angebot nicht genau beschrieben habe, ob sie weiterhin auch als stellvertretende Bereichs­leiterin und Projektleiterin eingesetzt worden wäre. Auch diesbezügliche Nachfragen beim Kanton hätten zu keinen Konkretisierungen geführt. Diese beschwerdeführerische Argumen­tation lies­se sich ebenfalls auf Art. ... des Personalrechts stützen, nach welchem eine Versetzung nur dann zumutbar erscheint, wenn die neue Stelle der Eignung und der Aus­bildung der versetzten Person entspricht. Als nicht zumutbar hätte es die Beschwerdeführerin empfunden, zumindest in der ersten Zeit nach der Übernahme vor allem in der Pro­jektausführung tätig zu sein, da die Mitarbeitenden, die diese Aufgaben bislang wahrgenommen hatten, nicht zum Kanton übertraten.

Da die Beschwerdeführerin diesen Punkt erneut aufgreift – wenn auch im Zusammenhang mit der Rüge der rechtsungleichen Behandlung –, ist auf ihn einzugehen, selbst wenn die Beschwerdegegnerin aus der Beschwerde herauslesen möchte, dass er nicht mehr im Streit liege.

d) Beschwerdegegnerin und Vorinstanz kamen zum Schluss, dass das kantonale An­gebot konkret genug gewesen sei, habe es doch im Wesentlichen die Weiterführung der­selben Tätigkeiten zum selben Lohn beinhaltet. Diese Feststellung trifft unter dem Gesichts­­punkt, dass eine Abgangsentschädigung in erster Linie wirtschaftliche Einbussen auf­fangen sollte, grundsätzlich zu. Selbst nach der beschwerdegegnerischen Auffassung spielt indessen auch die Zumutbarkeit des Wechsels eine Rolle. Diese wird freilich von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ebenfalls bejaht.

aa) Die "Zumutbarkeit" einer Versetzung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den rechtsanwendenden Instanzen unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsnormen im Einzelfall zu konkretisieren ist. Auf der einen Seite stehen dabei das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Treuepflicht der öffentlichrechtlichen Angestellten, auf der anderen Seite die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden (vgl. zum privaten Arbeitsrecht etwa Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1985, Art. 321d N. 34 OR). Die Letzteren werden insbesondere auch dadurch geschützt, dass Versetzungen auch nach dem zum einschlägigen Zeitpunkt gültigen Personalrecht nur "unter Wahrung einer angemessenen Frist" und für Tätigkeiten zulässig waren, die der "Ausbildung und Eignung" der Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen (Art. ... Personalrecht). Damit verbieten sich Versetzungen, welche es den Arbeitnehmenden nicht mehr erlauben, ihre erwor­benen Fähigkeiten zur Anwendung zu bringen. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die neue Tätigkeit nur noch wenig oder nichts mehr mit der bisherigen zu tun hat. Unzumut­­bar kann es aber auch sein, wenn die bisherigen Zuständigkeiten und Kompetenzen einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in einem solchen Mass beschnitten werden, dass – von aussen betrachtet – eine wesentliche Abwertung gegenüber der bisherigen Funk­tion vorliegt (vgl. etwa zur schikanösen Zuweisung untergeordneter Arbeiten Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, N. 121). Im Hinblick auf die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber genügt aber nicht jede noch so geringfügige Ände­rung des Einsatzgebietes oder jede unwesentliche Herabstufung der Funktion. Eine gewisse Flexibilität ist von allen Angestellten des öffentlichen Dienstes zu erwarten, wenn keine we­sentlichen Teile des fachlichen Einsatzgebietes betroffen und die hierarchischen Verschiebungen lediglich gering oder zeitlich beschränkt sind. So gehört die Pflicht, sich versetzen zu lassen, zu den traditionellen Pflichten der Angestellten des öffentlichen Diens­tes (vgl. Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helb­ling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 71).

bb) Die Beschwerdeführerin arbeitete bei der Beschwerdegegnerin in der Funktion als Q und war darüber hinaus auch stellvertretende Bereichsleiterin und Pro­jektleiterin. Die beiden letztgenannten Aufgaben standen indessen in engstem Zusammenhang mit der erstgenannten Hauptfunktion. Wenn deshalb im Übernahmeangebot des Kan­tons von der Funk­tion "Q" die Rede ist, kann allein darin noch keine unzumutbare Einschränkung in der fachlichen Funktion erblickt werden.

An einer expliziten Zusicherung, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin als stellvertretende Bereichsleiterin und Projektverantwortliche tätig sein könnte, fehlte es jedoch. Der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich auch nicht vorgeworfen werden, sie ha­be nicht rechtzeitig um ergänzende Informationen nachgesucht. Als "zumutbar" ist ein Wech­sel zum Kanton im konkreten Fall folglich nur dann zu bezeichnen, wenn er es auch ohne die Zusicherung der genannten Zusatzaufgaben "stellvertretende Bereichsleiterin" und "Projektverantwortliche" wäre.

cc) Nach dem allgemein zur Zumutbarkeit einer Versetzung Ausgeführten ist zwar davon auszugehen, dass die Übernahme der Beschwerdeführerin als "einfache" Q mit einer gewissen hierarchischen Abwertung verbunden gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass das fachliche Einsatzgebiet gleich blieb, wiegt diese – nicht lohnrelevan­te – hierarchische Rückstufung nicht schwer. Weiter war auch nicht absehbar oder wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin eine andere Person in ihren bisherigen (Zusatz-) Funktionen übergeordnet würde. Es wäre im konkreten Fall auch ohne Zusicherung der bis­herigen Zusatzaufgaben absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführerin als sehr gut qualifizierter Arbeitnehmerin auch weiterhin eine Schlüsselrolle beim kantonalisierten Pro­jekt "V" zugekommen wäre und sie binnen kurzer Zeit wieder eine vergleichbare hierarchische Funktion innegehabt hätte, zumal sie als einzige der übernommenen Mitarbei­terinnen und Mitarbeiter über vertiefte Kenntnisse des in Frage stehenden Bereichs verfügte. Auch ohne Wechsel des Betriebsteils zum Kanton hätte es weiter zu den Dienstpflich­ten der Beschwerdeführerin gehört, beim Ausfall derjenigen Projektmitarbeitenden, die nicht übernommen worden sind, deren Aufgaben vorübergehend zu einem gewissen Teil zu übernehmen (vgl. zur Pflicht, vorübergehend auch untergeordnete Arbeiten übernehmen zu müssen, etwa Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, S. 83).

dd) Es ergibt sich damit, dass eine Versetzung von der bisherigen Funktion in die neu angebotene im Rahmen der Zumutbarkeit gelegen hätte. Mit dem Wechsel wäre keine unzumutbare Abwertung des fachlichen Einsatzgebietes oder der beruflichen Stellung verbunden gewesen. Im Ergebnis ist den Erwägungen der Beschwerdegegnerin und der Vor-ins­tanz diesbezüglich beizupflichten.

3. Während die Beschwerdeführerin zum vorstehend behandelten Punkt der Zumutbarkeit nur noch wenige Ausführungen macht, vertieft sie die Rüge der rechtsungleichen Behandlung. Einerseits sei sie im Verhältnis zu anderen Mitarbeitenden des Bereichs P (nachfolgend a), anderseits auch im Vergleich zu allen übrigen Mitarbeitenden des ehemaligen X-Amtes der Stadt Y (nachfolgend b) ungleich behandelt worden.

a) aa) Es wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass anderen Arbeitnehmenden des Bereichs P, die auch ein Übernahmeangebot des Kantons erhalten hat­ten, Abgangsleistungen ausgerichtet wurden. Offensichtlich handelt es sich bei mindes­tens zwei dieser Fälle aber um Versehen seitens der städtischen Behörden, welche diese – ohne Erfolg – rückgängig machen wollten. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; dieser wäre neben anderen Voraussetzungen nur dann zu bejahen, wenn die Behörden nicht gewillt wären, von ihrer rechtswidrigen Praxis abzuweichen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 518 ff.).

bb) Vergleichbar ist die Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Ansicht jedoch mit derjenigen von B, ebenfalls frühere Mitarbeiterin des Bereichs P, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Beschwerdeführerin ihre Stelle angetreten habe, allerdings nur zu 40 % beschäftigt gewesen sei. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die zu 60 % angestellt war, habe sie jedoch mit ihrer Entlassungsverfügung eine Abgangsentschädigung zu­gesprochen erhalten.

Auch die Beschwerdeführerin stellt jedoch nicht in Abrede, dass B – im Gegensatz zu ihr – kein konkretes Stellenangebot vom Kanton erhalten hat. Nach der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin besteht indessen nur ein Anspruch auf Abgangsentschädigung, wenn im Rahmen der Übernahme durch den Kanton kein konkretes Stellenangebot unterbreitet wird. Da der Anspruch auf Abgangsentschädigung hier einzig aus der Perspektive des Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin zu beurteilen ist, muss nicht weiter nach den Motiven geforscht werden, welche den Kanton von der Unterbreitung eines Angebots an B abgehalten haben.

cc) Im Ergebnis trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin als einzige der Mitarbeitenden des Bereichs P keine Abgangsentschädigung oder Übergangspension erhalten hat, doch können für diese Ungleichbehandlung in jedem zum Vergleich herangezogenen Einzelfall sachliche Gründe angeführt werden. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Aus­führungen (hinten 4) ist damit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

b) aa) Rechtsungleich ist nach der Ansicht der Beschwerdeführerin aber auch ihre Be­­handlung im Vergleich mit derjenigen der Mitarbeitenden aller übrigen Querschnittsabteilungen des ehemaligen städtischen X-Amtes, die nicht bereichsweise übernommen werden sollten. Jenen standen auf jeden Fall eine Abgangsentschädigung oder eine Übergangs­pension zu; dies auch dann, wenn sie in der Folge auf eigene Initiative beim Kanton angestellt wurden. Gerade weil zum Zeitpunkt der Übernahme bereits klar gewesen sei, dass sich der Bereich P bzw. das Projekt "V" in der da­rauffolgenden Zeit massiv verändern wür­de, rechtfertige es sich nicht, die Beschwerdeführerin anders zu behandeln als diejenigen, die mit dem Kanton ein individuelles Angebot aushandeln konnten und dabei zusätzlich An­spruch auf Abgangsentschädigung hatten.

bb) Wie aus dem der Beschwerdeführerin unterbreiteten Angebot hervorgeht, war dieses auf jeden Fall vorteilhafter als die Eingehung eines neuen, individuell angebahnten Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kanton. Im Rahmen der Übereinkunft der Beschwerdegegnerin mit dem Kanton wurde den Übertretenden die Beibehaltung des Status quo zu­gesichert. Namentlich wurde ihnen ihre bisherige Dienstzeit bei der Beschwerdegegnerin vollumfänglich angerechnet, was nicht nur finanziell von einiger Bedeutung ist (siehe etwa § 17 Abs. 1 [Kündigungsfristen] und § 26 Abs. 1 [Abfindung] des Personalgesetzes vom 27. September 1998 sowie § 28 Abs. 1 [Dienstaltersgeschenk] der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998). Dass denjenigen, denen kein entsprechendes Angebot unterbreitet wurde, anstelle der Beibehaltung des Status quo Abgangsleistungen ausgerichtet werden sollten, erscheint deshalb sachlich begründbar. Anders als die Mitarbeitenden der anderen Querschnittsbereiche konnte sich die Beschwerdeführerin, die im gleichen sachlichen Aufgabenbereich tätig bleiben sollte, objektiv betrachtet auch ein genügend klares Bild von der ihr angebotenen künftigen Tätigkeit machen; dies auch dann, wenn die künftigen Funktionen vom Kanton noch nicht bis in alle Details konkretisiert werden konn­ten (vgl. vorne 2d). Insofern kann auch hier nicht von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung ausgegangen werden.

4. Die Beschwerdeführerin scheint mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz grundsätzlich darin einig zu gehen, dass die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung bei der Übernahme eines ganzen Sachbereichs durch ein anderes Gemeinwesen mit einer Verein­barung zwischen den beiden Gemeinwesen sowie einer Anwendung der Versetzungskri­te­rien auf die Beurteilung des Verschuldens als Voraussetzung für die Ausrichtung einer Ab­gangsentschädigung geregelt werden kann – zumindest macht die Beschwerdeführerin und machte ihr damaliger Rechtsvertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin keine grundsätzlich andere Rechtsauffassung geltend.

a) Das hier noch anzuwendende Personalrecht der Beschwerdegegnerin – wie übrigens auch deren neues, seit dem ... geltende Personalrecht – enthält keine ausdrück­liche Regelung der Personalübernahme durch ein anderes Gemeinwesen. Es finden sich einzig Bestimmungen bezüglich der internen Versetzung sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es fehlt namentlich eine Regelung, welche die von Art. 333 ff. des Obligationenrechts (Übergang des Arbeitsverhältnisses) behandelten Problemlagen beschlägt. Für die Übernahme von Arbeitsverhältnissen im Rahmen der Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils muss deshalb stets das Arbeitsverhältnis mit der Beschwer­degegnerin beendet und sodann mit dem übernehmenden Gemeinwesen neu begründet werden. Aus dem Personalrecht lässt sich indessen keine explizite Regelung ableiten, welche für den Fall der "Übernahme" des Arbeitsverhältnisses durch ein anderes Ge­meinwesen den Anspruch auf Abgangsentschädigung ausschliesst. Eine Absprache zwischen zwei Gemeinwesen über die Übernahmebedingungen von Arbeitnehmenden vermag an der objektiven, vom Personalrecht vorgegebenen Rechtslage grundsätzlich auch nichts zu verändern. Von diesem Standpunkt aus betrachtet erscheint es fraglich, ob der Beschwer­­deführerin die Abgangsentschädigung ohne formelle Abänderung des Personalrechts durch einen Gemeinderatsbeschluss verweigert werden konnte. Die nicht sehr transparente vertragliche Regelung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Kanton hat denn bei der Beschwerdeführerin den Eindruck der rechtsungleichen Behandlung entstehen lassen. Wäre die Übernahme von Arbeitsverhältnissen in allgemeiner Weise im Personalrecht vorgesehen oder zumindest für die Kantonalisierung von Teilen des städtischen X-Amtes in einem klaren Gemeinderatsbeschluss geregelt worden, so wäre keine Rechtsunsicherheit entstanden und wären wohl auch keine (anerkanntermassen ungerechtfertigten) Abgangsleistungen an den früheren Vorgesetzten und an eine Arbeitskollegin der Beschwer­deführerin ausgerichtet worden.

b) aa) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Verwaltungsgericht ist nicht darauf beschränkt, nur jene Rechtsverletzungen zu berücksichtigen, die von der beschwerdeführenden Partei gerügt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 4, mit weiteren Hinwei­sen). Geht es jedoch um die Anwendung kommunalen Rechts durch die kommunalen Behörden, so hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei dessen Interpre­tation aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere auch bei der Auslegung unbestimmter Rechts­begriffe. Verwaltungsgericht und Verwaltungsbehörden dürfen nur dann eingreifen, wenn die Gemeinde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechts­begriffs des kommunalen Rechts ihre Beurteilungsermächtigung missbraucht oder überschritten oder verfassungsmässige Rechte der Bürgerinnen und Bürger verletzt hat. Das Verwaltungsgericht hält sich konsequent an diese aus der Gemeindeautonomie fliessende Kognitionsbeschränkung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 8, mit zahlreichen Hinweisen).

bb) Die Beschwerdegegnerin hat Art. ... der Besoldungsverordnung in der Weise interpretiert, dass das "Verschulden" der Entlassung dann zu bejahen ist, wenn die Annahme eines – aufgrund einer von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vereinbarung mit dem Kanton – gleichwertigen Stellenangebots abgelehnt wird. Aufgrund der vorstehen­den Ausführungen dürfte diese Interpretation den durch das Personalrecht der Beschwer­de­führerin gesetzten Interpretationsrahmen bis an seine äussersten Grenzen ausnutzen, ohne ihn aber vollständig zu verlassen. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Beschwer­degegnerin auf dem Weg der "Lückenfüllung" ihres Personalrechts zum gleichen Resultat hät­te gelangen können. Im Hinblick darauf, dass mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kanton versucht wurde, die bisherigen Arbeitsbedingungen der übernommenen Ar­beitnehmenden so weit als möglich beizubehalten, resultieren aus der beschwer­de­gegnerischen und vorinstanzlichen Rechtsauffassung auch keine unhaltbaren Resultate, welche ein Einschreiten des Verwaltungsgerichts auf jeden Fall rechtfertigen würden. Ob dies auch dann noch der Fall wäre, wenn vom formal eher schwer durchschaubaren Vorgehen der Be­­schwerdegegnerin eine noch grössere Anzahl von Angestellten betroffen gewesen wäre und sich die Rechtsunsicherheit dadurch noch ausgebreitet hätte, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

cc) Trotz der gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin geäusserten Bedenken drängt es sich im vorliegenden Fall nicht auf, von der Rechtsauffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin abzuweichen.

5. Gemäss § 80b VRG werden im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten auf­erlegt. Mangels Obsiegens kann der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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