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Geschäftsnummer: PB.2002.00015 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung
Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen mit privaten Arbeitgebenden. Die vertraglichen Anstellungen der Beschwerdeführenden bei einer zivilrechtlichen Stiftung werden weder durch ein öffentliches Interesse am Stiftungszweck noch durch den vertraglichen Verweis auf das Personalgesetz zu öffentlichrechtlichen (E.3). Keine Pflicht zur Überweisung an ein Zivilgericht nach § 194 GVG, der bei Irrtum über die Zuständigkeit nicht anwendbar ist (E.4). Abweisung der Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats.
Stichworte: ARBEITS- UND ARBEITSVERTRAGSRECHT ARBEITSVERTRAG ÖFFENTLICHES INTERESSE PRIVATRECHT STIFTUNG ÜBERWEISUNG WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 194 GVG § 5 lit. II VRG § 79 VRG § 80b VRG
Publikationen: RB 2002 Nr. 23 S. 70
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die Stiftung X ist eine solche privaten Rechts im Sinn von Art. 80 ff. des Zivilgesetzbuchs mit Sitz in der Zürcher Gemeinde O und bezweckt die Förderung, berufliche Eingliederung, Beschäftigung und Unterbringung schulentlassener geistig Behinderter sowie beruflich nicht eingliederungsfähiger, auch wahrnehmungs- und verhaltensgestörter, zum Teil älterer rüstiger geistig Behinderter. Sie unterliegt der Stiftungs- und der Heimaufsicht des Bezirksrats C und erhält finanzielle Beiträge von Bund und Kanton. Am 15. Januar 2002 schloss sie mit A1 und am 1. Februar 2002 mit deren Gemahl A2 auf das (kantonale) Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG) verweisende Arbeitsverträge, welche sie noch während der Probezeiten mit Schreiben vom 5. bzw. 13. Februar 2002 je unter sofortiger Freistellung der Ehegatten per Ende des Monats kündigte.
II. A1 und A2 liessen am 27. Februar 2002 rekurrieren und principaliter beantragen festzustellen, dass die Kündigungen rechtswidrig respektive nichtig seien, und in deren Aufhebung die Stiftung zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen; eventualiter wurde verlangt, die Rekursgegnerin zur Bezahlung von mindestens Fr. 11'229.- netto an A1 und von wenigstens Fr. 21'558.85 netto an A2 zu verhalten. Der Rekursantwort der Stiftung stattgebend, trat der Bezirksrat C mit am 29. April 2002 versandtem Beschluss vom 26. des gleichen Monats mangels Zuständigkeit auf das Rechtsmittel nicht ein und verfällte die beiden Rekurrierenden unter subsidiärer Haftung füreinander in eine Parteientschädigung von je Fr. 300.- zu Gunsten der Rekursgegnerin; die Verfahrenskosten nahm er auf die Staatskasse.
III. A1 und A2 liessen am 30. Mai 2002 mit Beschwerde und den Rechtsbegehren ans Verwaltungsgericht gelangen:
"1. Der Beschluss des Bezirksrats C vom 26. April 2002 sei auf zu heben, und es sei die Sache an den Bezirksrat C zur (materiellen) Beurteilung der Streitsache und zu einem neuen Entscheid zurück zu weisen.
2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin [Stiftung] ausgesprochene Kündigung der Beschwerdeführerin A1 vom 5. Februar 2002 rechtsmissbräuchlich ist und einer sachlichen Grundlage entbehrt, und es sei der Beschwerdeführerin A1 eine angemessene und im Ermessen des Gerichts liegende Entschädigung von mindestens sFr. 11'229.- zu bezahlen.
3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung des Beschwerdeführers A2 ausgesprochen am 13. Februrar 2002 rechtsmissbräuchlich ist und einer sachlichen Grundlage entbehrt, und es sei dem Beschwerdeführer A2 eine angemessene und im Ermessen des Gerichts liegende Entschädigung von mindestens sFr. 21'533.85 zu bezahlen.
4. Subeventualiter: Es sei die vorliegende Eingabe als Klageschrift mit den unter den vorstehenden Ziffern 2 und 3 gestellten Rechtsbegehren sowie den prozessualen Anträgen und nachfolgender Begründung entgegen zu nehmen.
Prozessuale Anträge:
5. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen (...).
6. Es sei den Beschwerdeführenden Einsicht ins Personaldossier der Beschwerdeführerin zu gewähren und hernach ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
7. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Bei der Vorinstanz, an welche die Beschwerdeführenden die gegenwärtige Angelegenheit hauptsächlich zurückweisen lassen möchten, fochten sie in erster Linie für die Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsverhältnisse. Als diesbezüglicher Streitwert gelten die Bruttobesoldungsansprüche ab Anfang März 2002 – dem Moment, wo die kontroversen Kündigungen griffen – bis wohl Ende Juni des laufenden Jahrs – dem nach noch im Mai 2002 eingetretener Rechtshängigkeit der Beschwerde wahrscheinlich nächstmöglichen Termin für die Auflösung der (wie fortgesetzt zu betrachtenden) Anstellungen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 Satz 1 PG). Insofern geht es hier um je vier Monatslöhne.
Die Minima der (Sub-)Eventualanträge in der Beschwerde hinwiederum beinhalten je drei Nettomonatslöhne.
So oder anders summieren sich diese Löhne auf mehr als Fr. 20'000.-. Kraft § 38 Abs. 1+2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss daher über das Rechtsmittel in Dreierbesetzung befunden werden. Wie sich alsbald zeigt, kann das gemäss (allenfalls § 80c in Verbindung mit) § 56 Abs. 2 VRG ohne irgendwelche Weiterungen geschehen, was insbesondere auch für die Verfahrensanträge 5 und 6 der Beschwerde zutrifft, denn für das hier grundsätzlich allein interessierende Problem der Zuständigkeit bedarf es weder der vorinstanzlichen Akten noch eines zweiten Schriftenwechsels nach Einsicht der Beschwerdeführenden ins Personaldossier der Beschwerdeführerin.
2. Laut § 74 Abs. 1 oder § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 sowie (§ 80c in Verbindung mit) § 48 Abs. 1 VRG kann der sich gegen das Nichteintreten der Rekursbehörde wendende Beschwerdeantrag 1 an die Hand genommen werden. Das gilt freilich insofern nicht, als mit der angestrebten Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses auch die Kostenfreiheit des vorinstanzlichen Verfahrens dahinfiele, wofür den Beschwerdeführenden ein Rechtsschutzinteresse im Sinn von (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 21 lit. a VRG fehlt.
3. Der angefochtene Beschluss zeigt auf, dass nach Kantonalzürcher Recht und dessen Interpretation durch das Verwaltungsgericht nur solche Arbeitsverhältnisse der Verwaltungsrechtspflege unterstehen, bei welchen ein Gemeinwesen und nicht wie hier eine privatrechtliche (juristische) Person als ArbeitgeberIn fungiert (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 198). Es lässt sich in Anwendung von (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend darauf verweisen. Immerhin kommt es abweichend von der durch die Vorinstanz wohl ausgedrückten Auffassung nicht so sehr auf den – vorliegend zweifelsohne gegebenen – privatrechtlichen Charakter des die Parteien einst verbindenden Rechtsverhältnisses an (vgl. insofern die Bestätigung von RB 1998 Nr. 46 durch die Kammer in einem Entscheid vom 4. Juli 2001, VB.2001.00200, E. 3a/aa Abs. 2, http://www.vgrzh.ch/ rechtsprechung), denn es ist fraglich, ob etwa ein Streit aus privatrechtlicher Anstellung bei der öffentlichen Hand nicht vor das Verwaltungsgericht getragen werden könne (vgl. Keiser, S. 219 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 7; ZR 100/2001 Nr. 57).
Da es hier allein um die Zuständigkeit nach aktuellem Kantonalzürcher Recht geht, hilft es nichts, wenn die Beschwerde für ihren Standpunkt frühere Judikatur und Literatur sowie Bündner und Bundesgerichtspraxis anruft, noch vermag es etwas zu ändern, dass an der privatrechtlich organisierten Institution der Beschwerdegegnerin ein – reichlich diffus geschildertes – öffentliches Interesse existieren soll. Und endlich macht der Verweis der kontroversen Arbeitsverträge auf das Personalgesetz aus den privatrechtlichen Anstellungen so wenig öffentlichrechtliche wie derjenige zum Beispiel in §§ 18 Abs. 2 f., 20 Abs. 1 und 22 Abs. 4 PG auf das Obligationenrecht (OR) aus öffentlichrechtlichen solche des privaten Rechts.
Ist mithin die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, muss Rechtsmittelantrag 1 abgewiesen werden. Mit Fug übrigens äussert sich die Beschwerde weder zur Entschädigungsfolge des angefochtenen Entscheids noch macht sie dessen aufsichtsrechtliche Komponente zum Streitgegenstand (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 29 ff.).
4. Aus den soeben angestellten Erwägungen erhellt ohne weiteres, dass es auf die materiellen (Sub-)Eventualanträge 2-4 nicht einzutreten gilt.
Weil es sich hier um vertragliche Arbeitsverhältnisse handelt, wäre zudem abweichend von der Hauptmeinung der Beschwerde nicht das Anfechtungs-, sondern nur das Klageverfahren statthaft (RB 2000 Nr. 31). Und diesbezüglich spricht § 79 VRG bei den Arbeitgebenden völlig klar von Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, wozu die Beschwerdegegnerin eben nicht zählt. Zutreffend hat deshalb der angefochtene Entscheid von einer Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht abgesehen.
Es fragt sich jedoch, ob das gegenwärtige Verfahren kraft (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an ein Zivilgericht zu überweisen sei, wenn das nicht schon die Vorinstanz hätte tun sollen. Diese Bestimmungen gelangen hier aber nicht zur Anwendung. Generell stellt das zuständige Zivilgericht ja keine Verwaltungsbehörde gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dar. Und speziell im Verhältnis zwischen Verwaltungsund einem Zivilgericht richtet sich die Weiterleitung laut § 71 VRG nach § 194 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 5 N. 34, 70 N. 1 f. und 71 N. 1). Das hinwiederum spielt indes lediglich, wenn im Sinn von § 194 Abs. 1 GVG Eingaben innerhalb einer für prozessuale Auflagen laufenden Frist aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gegangen sind, nicht hingegen, wenn sich eine Partei wie vorliegend hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geirrt hat (Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 33 Rz. 7; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 112 N. 4 ff.; in letzterer Hinsicht offenbar umgekehrt Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 194 N. 10). Eine solche Überweisung kommt also nicht in Betracht. Das bringt den Beschwerdeführenden freilich keinen Nachteil, indem dadurch jedenfalls nicht eine ihnen schädliche kantonale Frist verstreicht, worauf § 194 GVG allein zielt (Hauser/Schweri, § 194 N. 4). Und gerade das wollen ja die soeben erörterten Vorschriften verhindern (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG und § 194 Abs. 1 GVG; ferner § 112 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 32+37).
5. Im Zusammenhang mit Rechtsmittelantrag 7 kann offen bleiben, ob überhaupt ein personalrechtliches Verfahren vorliege, in welchem bei einem Fr. 20'000.- unterschreitenden Streitwert Kostenfreiheit bestünde (§ 80b VRG). Dieser Betrag wird von den Anträgen beider Beschwerdeführender je einzeln überschritten. Selbst die Beschwerdeführerin A1 für sich allein betrachtet hält sich mit ihren finanziellen Anträgen 2 und 4 nicht im genannten Rahmen, fordert sie doch ausdrücklich mindestens drei sich auf Fr. 11'229.- summierende Netto-Monatslöhne und erlauben die angerufenen § 18 Abs. 3 PG und Art. 336a OR eine Entschädigung von mehr als dem Zweifachen hiervon.
Mithin werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kraft (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG entsprechend ihren Streitinteressen kostenpflichtig. Da der Beschwerdeführer A2 im Vergleich zur Beschwerdeführerin A1 den doppelten Beschäftigungsgrad und das fast einschlägig höhere Einkommen aufwies, muss er zwei Drittel der Gerichtskosten tragen und sie einen. Indem die Rechtsbegehren als je getrennt für die beiden Beschwerdeführenden gestellt zu betrachten sind, kommt es zu keiner subsidiären oder gar solidarischen Haftung nach (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 14 VRG.
Die Beschwerdeführenden mangels Obsiegens und die Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben können keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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