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Zürich Verwaltungsgericht 23.05.2001 PB.2001.00003

23 mai 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,577 mots·~13 min·8

Résumé

Forderung aus Mehrzeitleistung | Honorareinnahmen sind bei den Assistenzärztinnen und -ärzten wie bei den Oberärztinnen und -ärzten von einer Überzeitkompensation abzuziehen. Eintretensfrage, Parteibezeichnung (E. 1). Zur Regelung der Überzeitkompensation für Ärztinnen und Ärzte; wenn bei den Oberärztinnen und -ärzten der Abzug von Honorareinnahmen ausdrücklich vorgesehen ist, heisst das nicht, dass dieser Abzug bei den Assistenzärztinnen und -ärzten nicht ebenfalls geboten sei (E. 2).

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  Geschäftsnummer: PB.2001.00003   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Forderung aus Mehrzeitleistung

Honorareinnahmen sind bei den Assistenzärztinnen und -ärzten wie bei den Oberärztinnen und -ärzten von einer Überzeitkompensation abzuziehen. Eintretensfrage, Parteibezeichnung (E. 1). Zur Regelung der Überzeitkompensation für Ärztinnen und Ärzte; wenn bei den Oberärztinnen und -ärzten der Abzug von Honorareinnahmen ausdrücklich vorgesehen ist, heisst das nicht, dass dieser Abzug bei den Assistenzärztinnen und -ärzten nicht ebenfalls geboten sei (E. 2).

  Stichworte: ARBEITS- UND ARBEITSVERTRAGSRECHT ARBEITSZEIT ARZT ASSISTENZARZT HONORAREINNAHMEN INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KOMPENSATION MEHRZEIT OBERARZT ÜBERZEITKOMPENSATION VERRECHNUNG

Rechtsnormen: § 12 AngestelltenV § 14 lit. II BeamtenV § 75 VRG § 134 lit. I VVPG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Mit Beschluss Nr. 897 vom 5. Mai 1999 genehmigte der Zürcher Regierungsrat eine Vereinbarung zwischen der kantonalen Gesundheitsdirektion, dem Stadtzürcher Ge­sundheits- und Umweltdepartement sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) einerseits und der Sektion Zürich des Verbands Schweizerischer Assistenz- und Oberärz­tinnen und -ärzte (VSAO) anderseits betreffend Kompensationsforderungen von Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten (hinfort abgekürzt Vereinbarung); zugleich wurde die Ge­sundheitsdirektion ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen; das tat die Direktions­vorsteherin denn auch am 21. des nämlichen Monats.

Gestützt darauf verlangte am 31. August 1999 Dr. A, damals und bis mindestens Ende September 1999 als Assistenzarzt am Universitätsspital Zürich tätig, für die Jahre 1997 und 1998 Kompensation von 481.5 Überstunden sowie von 73 nicht ge­währten Ru­hetagen, wobei 40 schon abgegolten worden seien.

Mit Verfügung vom 17. April 2000 anerkannte die Personalabteilung des Spitals für 367 Überstunden und 73 nicht gewährte Ruhetage eine Kompensation von Fr. 34'140.60, zog hiervon indes Fr. 10'000.als anrechenbare Honorareinnahme ab. Die ver­bleibenden Fr. 24'140.60 hat Dr. A inzwischen vollständig erhalten.

II. Gegen die Minderung um Fr. 10'000.- rekurrierte Dr. A unterm 5. Mai 2000. Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 wies die Gesundheitsdirektion das Rechtsmittel ab.

III. Hiergegen liess Dr. A am 26. Februar 2001 durch Z, seine Bevollmächtigte oder wenigstens Zustelladressatin, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, was er gleichzeitig auch mit persönlicher, per FedEX zwei Tage später einlangender Eingabe tat; die Anträge lauten:

" 1.  Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2.  Es sei zu veranlassen, dass dem Beschwerdeführer Fr. 10'000.- über­wiesen werden, mit Zins und Zinseszins seit dem 1. Februar 2000, eventuell seit dem 18. Februar 2000.

3.  Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich von der Staatskasse zu tragen, auch im Fall einer Abweisung der Beschwerde.

4.  Es sei festzustellen, dass für Assistenzärzte, die von der Vereinbarung zwischen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Gesund­heits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser einerseits und der Sektion Zürich des Ver­bands Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte ande­rerseits betreffend Kompensationsforderungen Assistenz- und Ober­ärztinnen und -ärzte vom 5. Mai 1999 betroffen sind, allfällige Forde­rungen aus Überzeit und nicht bezogenen Ruhetagen unabhängig da­von bestehen, ob sie Zahlungen aus dem Privathonorarpool derjenigen Klinik oder desjenigen Spitals, an denen die Forderung entstand, er­hal­ten haben.

 5.   Es sei ein Beweisverfahren unter Einbezug des Verbands Schweizeri­scher Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Zürich, durch­zuführen. Eventuell sei ihm die Beschwerde, die allfällige Stellung­nahme der Beschwerdegegnerin sowie ein allfälliger weiterer Schrif­tenwechsel zur Vernehmlassung zuzustellen (Beweisantrag)."

Die Gesundheitsdirektion liess sich unterm 29. März 2001 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. In ihren mitgelieferten Akten befindet sich ein Schreiben des Universitätsspitals vom 21. März 2001, aus welchem hervorgeht, dass dieses von einer Beschwerdeantwort absehen werde; eine solche ist denn auch nicht erfolgt.

Das Gericht hat aus dem mit Verfügung vom 8. November 2000 erledigten Verfah­ren PK.2000.00006 in Kopie die den Parteien und der Vorinstanz bekannte Vereinbarung beigezogen, und zwar samt dem zugehörigen RRB Nr. 897/1999 sowie den daselbst ge­nannten RRB Nr. 1950 vom 28. Juni 1989 betreffend Dienstarten und Inkonvenienzent­schädigung der Assistenzärzte, Nr. 4094 vom 19. Dezember 1990 betreffend Ar­beitszeit und Honorarberechtigung der Oberärzte und Nr. 4127 vom 11. Dezember 1991 betreffend Dienstzeiten und Inkonvenienzentschädigung der Assistenzärzte.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) erledigt das Verwaltungsgericht Justizgeschäfte mit einem Streitwert von mehr als Fr. 20'000.- in Dreierbesetzung. Beschwerdeantrag 2 liegt eindeutig unter dieser Grenze; ebenso klar hingegen lässt Antrag 4 den Streitwert ins Unbestimmte, jedenfalls aber Fr. 20'000.- Übersteigende wachsen. Daher hat über die gegenwärtige Sache eine Kam­mer zu befinden.

Der angefochtene Entscheid bezeichnete als Gegner des Beschwerdeführers das Universitätsspital, von welchem – bzw. dessen Personalabteilung – denn auch die erstin­stanz­liche Verfügung stammt. Das Verwaltungsgericht hat anfänglich gleicher Massen das Spital als Beschwerdegegner aufgelistet. Als solcher muss indes, weil eine Geldstreitigkeit vorliegt, nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis der Staat Zürich figurieren, vertre­ten durch das Spital, und nicht dieses selbst als unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 808 f. in Verbindung mit 3116). Das insofern unzutreffende Rubrum ist nunmehr be­reits entsprechend korrigiert.

Die Beschwerde darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschie­den hat oder es hätte tun sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Inso­fern können Antrag 2 hinsichtlich der Zinsforderungen und Antrag 4 als Ganzer nicht an die Hand genommen werden. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen ohne weite­res erfüllt.

2. a) Laut § 134 Abs. 1 der vom 19. Mai 1999 datierenden und nach § 169 Abs. 1 am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) regelt der Regierungsrat den Ausgleich und die Vergütung von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für die Ober- sowie die Assistenzärztinnen und -ärzte. Solche Bestimmungen enthält Ziffer 12 des Gesamtarbeitsvertrags für Assistenzärztinnen und -ärzte vom 8. Dezember 1999, abgeschlossen zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat, und dem VZK einerseits sowie der Sektion Zürich des VSAO anderseits (GAV, LS 811.12).

Gemäss § 57 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) gelten für alle beim Inkrafttreten des Gesetzes ebenfalls am 1. Juli 1999 bereits bestehen­den Arbeitsverhältnisse ab dann das Personalgesetz und seine Ausführungserlasse (Satz 1); unter Vorbehalt hier nicht greifender Ausnahmen (Satz 3) gehen, soweit bisherige Anstel­lungsverhältnisse mit dem neuen Personalrecht nicht übereinstimmen, dessen Normen zwar vor (Satz 2). Der Gesamtarbeitsvertrag ist jedoch hinwiederum erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten (Ziff. 5.1 Satz 1 GAV) und bezieht sich offensichtlich nicht auf Zurücklie­gendes (vgl. Ziff. 11.1 GAV). Das harmoniert mit dem intertemporalrechtlichen Prinzip, dass neues Recht keine Anwendung auf Sachverhalte findet, die sich – wie hier – vor sei­nem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 51).

Schon deshalb beurteilt sich die gegenwärtige Auseinandersetzung nach altem Recht.

b) Der Beschwerdeführer war in der fraglichen Zeit  – öffentlichrechtlich – Ange­stellter im Sinn der Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 (AngestelltenV, OS 51, 569 ff.). Kraft § 12 AngestelltenV (in der Fassung vom 9. Dezember 1992, OS 52, 357) be­trägt die durchschnittliche Höchstarbeitszeit/längste Präsenzzeit der Assistenzärzte 55 bzw. 65 Stunden in der Woche, 692 bzw. 818 Stunden im Quartal oder 2770 bzw. 3270 Stunden im Jahr (Abs. 1 und 2; so schon Dispositiv Ziffern 3.1 und 3.2 in RRB Nr. 1950/1989); die Kompensationsansprüche bei längeren Dienstzeiten und deren Umschreibung regelt der Regierungsrat mit besonderem Beschluss (Abs. 3). Im Übrigen verweisen §§ 2 und 52 An­gestelltenV primär weiter auf die Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 (BVO, OS 51, 507 ff.; vgl. auch § 1 Abs. 2  BVO) und deren Vollziehungsbestimmungen sowie sekundär auf das Obligationenund das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes.

Laut § 14 Abs. 2 BVO ordnen Regierungsrat, Ober- und Verwaltungsgericht durch übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf Ausgleich und Vergütung der Überzeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdiensts. Auf Grund von § 9 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991 (VV BVO, OS 51, 537 ff.) bzw. § 20 VV BVO (in der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung vom 27. November 1996 [VV BVO 96], OS 53, 499) beträgt die durchschnittliche wö­chent­liche Arbeitszeit 42 Stunden, doch regelt der Regierungsrat die Arbeitszeit in beson­deren Fällen. Das hat er bereits mit Dispositiv Ziffer III von RRB Nr. 4094/1990 für die Oberärzte getan, wonach die Arbeitszeit für solche ohne Honorar- und Gebühreneinnah­men in der Regel 55 Stunden, die Präsenzzeit 65 Stunden in der Woche, die Arbeitszeit für Honorar- und Gebührenberechtigte hingegen 70 Stunden in der Woche nicht überschreiten soll und allfällige Überschreitungen nach Möglichkeit zeitlich zu kompensieren sind. Ge­mäss § 14 Abs. 1 Satz 1 VV BVO bzw. § 27 Abs. 2 Satz 1 VV BVO 96 muss Überzeit, um sich abgelten zu lassen, durch die Vorgesetzten angeordnet sein. Nach § 23 Abs. 1 VV BVO bzw. § 12 Abs. 1 VV BVO 96 regelt der Regierungsrat Ausgleich und Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für die Ober- und Assistenz­ärzte. Für Letztere hat er das schon mit den beiden abschliessenden Absätzen in Dispositiv Ziffer 4 von RRB Nr. 1950/1989 bewerkstelligt; danach kumulieren sich einerseits allfäl­lige gleichzeitige Überschreitungen der maximalen effektiven Arbeits- und der Präsenzzeit nicht, sondern zählt für die Bemessung des Kompensationsanspruchs die höhere Über­schrei­tung der Zeitbegrenzung, und ist anderseits nur Überzeit, welche wegen Unterschrei­tung des Sollbestands an Assistenzärzten nicht kompensiert werden kann, pro Stunde mit 1/2770 der individuellen Jahresbesoldung zu entschädigen. Aus den Erwägungen von RRB Nr. 4094/1990 folgt, dass das auch auf Oberärzte Anwendung finden will: So heisst es, eine Arbeitsgruppe habe u.a. vorgeschlagen, massive Überschreitungen einer Arbeitszeit von wöchentlich 70 Stunden (für Honorarberechtigte) sollen als Arbeitszeit vergütet wer­den, so­fern ein zeitlicher Ausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich sei (E. 2); der Regie­rungsrat übernehme die Vorschläge der Arbeitsgruppe und präzisiere, für die Ober­ärzte ohne privatärztliche Tätigkeit werde die Arbeitszeit auf 55 Stunden sowie die Prä­senz­zeit auf 65 Stunden in der Woche festgelegt und gelte die Regelung der Assistenzärzte, und für honorar- und gebührenberechtigte Oberärzte seien höhere Arbeitszeiten als wö­chent­­lich 70 Stunden nach Möglichkeit zeitlich zu kompensieren (E. 3).

Insofern bestand also von Anfang an eine Kompensationsregelung für Ober- und Assistenzärztinnen und -ärzte (irrtümlich anders möglicher Weise die beiden Beschwerde­schriften, je Blatt 3 letzter Abs.). Alsdann kam es zur Vereinbarung, auf welche es sogleich einzugehen gilt.

c) Die Kontroverse der Parteien beschlägt die Bedeutung bzw. Ergänzung von Ziff. 7 der Vereinbarung hinsichtlich Honorareinnahmen des Beschwerdeführers. Diese Bestim­mung mit dem Titel "Finanzielle Kompensation" lautet:

"Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte ohne Honorarberechtigung:

zeitlich nicht ausgeglichene Ruhetage werden mit 11 h/Tag abgegolten; die Stunde wird mit 1/2770 der Jahresbesoldung entschädigt;

-          Arbeitszeitüberschreitungen werden ebenfalls mit 1/2770 der Jahresbe­soldung pro Stunde entschädigt;

sind Arbeits- und Präsenzzeit gleichzeitig überschritten, findet keine Kumulation statt, sondern es richtet sich der Kompensationsanspruch entsprechend RRB 1950/1989 nach der höheren Überschreitung; diese Ansprüche werden auf der Basis von 1/2900 der Jahresbesoldung pro Stunde entschädigt;

Oberärzte und -ärztinnen mit Honorarerträgen unter Fr. 22'000 brutto:

zeitlich nicht ausgeglichene Ruhetage werden mit 14 h/Ruhetag abge­golten;

die Stunde wird mit 1/3526 der Jahresbesoldung entschädigt, unter An­rechnung der Honorareinnahmen an die Kompensationsforderungen (Wochenstundenbasis 70h)."

Als vom Regierungsrat genehmigt schafft die Vereinbarung Recht für die Parteien. Das stimmt vorab insofern, als sie gegenüber früher für die Ärzteschaft generelle Vorteile bringt, wie beispielsweise wegen des Verzichts auf die Verjährungseinrede (Ziff. 1) und auf nachträgliche Kürzungen für Ferien, Urlaub, Militärdienst etc. (Ziff. 5 Abs. 2 al. 1; vgl. Dispositiv Ziff. 3 letzter Abs. von RRB Nr. 1950/1989) sowie eventuell betreffend erleich­terten Beweis von nicht ausgeglichenen Ruhetagen und Überzeit (Ingress a.E. sowie Ziffn. 3-5), wobei aber diesbezüglich RRB Nr. 897/1999 sagt, die Spitäler seien nicht da­von entbunden, die Berechtigung der (form- und fristgerecht) geltend gemachten Forderun­gen im Einzelfall zu überprüfen und zu kontrollieren (E. C); zudem ist das Erfordernis ent­fallen, dass der Sollbestand an Ärzten unterschritten gewesen sein muss, wofür indes das Verwaltungsgericht schon mit Entscheid vom 23. September 1997 (VK.97. 00007, E. 4b a.E.; nicht wiedergegeben in RB 1997 Nr. 22) einen blossen Ärztemangel – d.h. nicht ge­messen an irgendwelchen theoretischen Sollzahlen, sondern an der praktisch zu bewälti­genden Arbeit – genügen liess. Fragen kann man sich, ob sich der Beschwerdeführer we­gen des Verbots der – hier gegebenen – echten Rückwirkung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss der Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 267 ff.) auch Nach­teile entgegen halten zu lassen habe. Einen solchen bedeutet es etwa, wenn bei gleichzeitiger Überschreitung von Arbeits- und Präsenzzeit die Ansprüche nur noch auf der Basis von 1/2900 statt 1/2770 der Jahresbesoldung pro Stunde entschädigt oder eben Ho­no­rareinkünfte angerechnet werden. Das geht jedoch deswegen hin, weil niemand gezwun­gen ist, seine Ansprüche unter dem Regime der Vereinbarung zu erheben (vgl. Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2). Letzteres freilich hat der Beschwerdeführer getan, und er ist darauf zu be­haften. Denn wer gewisse Verschlechterungen nicht in Kauf nehmen will, muss dann auch auf bestimmte Verbesserungen verzichten.

Kommt es demnach für die Lösung des anstehenden Problems auf den Inhalt der Vereinbarung an, liesse sich weiter fragen, ob diese ein Gesetz oder einen Vertrag darstelle. Denn je nachdem können die Auslegungs- und Lückenfüllungsmethoden verschieden sein (dazu Ernst Zeller, Auslegung von Gesetz und Vertrag, Zürich 1989). Das darf allerdings offen bleiben, weil sich solche Abweichungen hier nicht auswirken.

d) Im Folgenden meint Arbeitszeit stets das, was bei einer Überschreitung zu Kom­pensation berechtigt (vgl. auch Beschwerdeschriften je Blatt 7 unten). Die Vereinbarung un­terscheidet wie bisher zwei Gruppen, nämlich Assistenz- sowie Oberärztinnen und -ärzte ohne Honorarberechtigung mit arbeitszeitmässigen 55-Stundenwochen bzw. 2770-Stun­den­jahren einerseits sowie Oberärztinnen und -ärzte mit Honorarerträgen und 70-Stunden­wochen bzw. 3526-Stundenjahren (vgl. auch Ziff. 4 Abs. 1). Demgegenüber bedeutet es ge­wiss einen Erfolg für den Staat, dass – unter der Vereinbarung – Oberärztinnen und -ärzte mit Honoraren ab Fr. 22'000.- überhaupt keine Kompensation erhalten und solche mit kleineren sich diese an ihre Forderungen anrechnen lassen müssen (vgl. zur einschlägi­gen, aber belanglosen Debatte Beschwerdeschriften je Blätter 4 f. – auch zum Folgenden – gegen Beschwerdevernehmlassung S. 2). Wenn daher die Präambel der Vereinbarung von der Gewährleistung grösstmöglicher rechtsgleicher Behandlung aller Assistenz- und Ober­ärztinnen sowie -ärzte spricht, so bedeutet das nichts Neues, wozu im Sinn von Beschwer­de­antrag 5 eine Äusserung der Ärztegewerkschaft eingeholt zu werden bräuchte. Schon ehedem galt bei natürlich differierenden (Stunden-)Löhnen von Assistenz- sowie Oberärz­tinnen und -ärzten ohne Honorar- und Gebühreneinkünfte für beide Stufen die nämliche Arbeits- und Präsenzzeit und die selbe Kompensationsregelung, letztere aber bei immerhin höherer Arbeitszeit auch für Oberärztinnen und -ärzte mit solchen Einkommen. Bei einmal gegebenem Salär also existierten unter dem Gesichtswinkel der Kompensation die Katego­rien der Ärztinnen und Ärzte ohne zusätzliche Einnahmen und dafür mit geringerer Ar­beits­­zeit sowie solcher mit zusätzlichen Einnahmen und dafür längerer Arbeitszeit.

Als fraglich erscheint nun, ob Ziff. 7 der Vereinbarung für Assistenzärztinnen und -ärzte mit Honoraren qualifiziert schweige. Einigkeit herrscht, dass jede gesetzliche Basis für solche Zahlungen fehle (S. 3 im angefochtenen Entscheid, Beschwerdeschriften je Blät­ter 6 f. und Beschwerdevernehmlassung S. 2 f., alles auch zum Folgenden). Die Gesund­heitsdirektion hat schon im angefochtenen Entscheid implizit verneint, beim eigenhändigen Abschluss der Vereinbarung von rechtswidrigen Honorarzahlungen an Assistenzärztinnen und -ärzte Kenntnis gehabt zu haben, und wiederholt es jetzt explizit in ihrer Beschwerde­vernehmlassung. Daran zu zweifeln mangelt trotz der gegenteiligen Behauptung der Be­schwerdeschriften ein Grund. Das Wissen von Vertretern des Universitätsspitals, welche mit am Verhandlungstisch gesessen haben sollen, braucht sich der allein die Gesundheits­direktion ermächtigende, in der Materie zuständige Regierungsrat und damit der Beschwer­degegner als Arbeitgeber nach den Prinzipien der Wissensvertretung nicht anrechnen zu lassen (vgl. Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Bern 1996, Nr. 1501), und das kontroverse Wissenmüssen der Gesundheitsdirektion genügt ebenso wenig. Die gleichfalls strittigen Vorstellungen und das Verhalten der Ärztegewerk­schaft in diesem Zusammenhang interessieren deshalb nicht. Nach alledem kann gemäss Treu und Glauben nicht davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung Assistenzärz­tinnen und -ärzte mit Honoraren absichtlich nicht er­wähne bzw. ausdrücklich zu den Ärz­tinnen und Ärzten ohne solche Einkünfte zähle.

Ob die Vereinbarung für Assistenzärzte mit Honoraren wie den Beschwerdeführer Auslegung oder Lückenfüllung benötige, darf dahin stehen, denn was hier gelten muss, drängt sich im Sinn dessen, was der Beschwerdegegner verfügt und die Vorinstanz ge­schützt hat, geradezu auf. Laut Vereinbarung werden Oberärztinnen und -ärzten mit Hono­raren unter Fr. 22'000.- diesel­ben an Kompensationsforderungen für das Überschreiten von 70-Stundenwochen ange­rechnet. Wieso sich das der Beschwerdeführer für die erhaltenen Fr. 10'000.- nicht auch gefallen lassen sollte, verschliesst sich der Einsicht. Die Verwal­tungs­behörden gehen ja immerhin nicht so weit, nun für die Assistenzärztinnen und -ärzte mit Honoraren ebenfalls eine kompensationslose 70-Stundenwoche zu verlangen (vgl. S. 3 unten im angefochtenen Entscheid). Wenn der Beschwerdeführer nebst dem Anspruch auf normalen Lohn und volle Überzeitkompensation von Fr. 10'709.05 für 367 Stunden noch die genannten Fr. 10'000.- behalten möchte – das will keine Anerkennung des Standpunkts im Rekurs bedeuten, die Verrechnung könne die Entschädigung für versäumte Ruhetage nicht beschlagen (S. 2) – , läuft das insofern auf eine doppelte Vergütung hinaus, erbrachte der Beschwerdeführer die honorierte Leistung doch innerhalb des bereits salarierten Ar­beits­verhältnisses. Zu Recht betont deshalb die Beschwerdevernehmlassung, sogar unab­hängig von der Vereinbarung gestatte sich die angeordnete Verrechnung (S. 3 unten). Griffe diese nicht, wäre wegen Ungleichbehandlung wenigstens begründeter Unmut von Assistenzärztinnen- und -ärzten ohne Zusatzeinkünfte zu gewärtigen.

e) Von einem Beschwerdegrund nach § 75 VRG kann entgegen den Beschwerde­schriften keine Rede gehen (je Blatt 5, auch zum Folgenden). Ebenso wenig bedeutet es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass die beiden Vorinstanzen in die Verhandlun­gen für die Vereinbarung involviert waren und dann in der vorliegenden Sache verfügt ha­ben. Endlich erscheint eine Bemühung der Ärztegewerkschaft im Sinn von Be­schwer­dean­trag 5 als unnötig; insbesondere erfolgt im Rechtspflegeverfahren die Schlies­sung allfälli­ger Vertragslücken entgegen den Beschwerdeschriften nicht durch Neuver­handlun­gen zwi­schen den Parteien (je Blatt 8), sondern durch die Rechtspflegeorgane. Das Rechts­mittel ist daher im Übrigen abzuweisen.

3. …

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    …

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