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Zürich Verwaltungsgericht 11.04.2001 PB.2000.00024

11 avril 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,119 mots·~26 min·8

Résumé

Kündigung | Entschädig infolge formell mangelhafter Kündigung sowie Abfindung. Zuständigkeit und Legitimation (E. 2). Anwendbares Recht (E. 3). Rechtliches Gehör: Anforderungen an die Begründung eines Entscheids und Zuständigkeit der kündigenden Behörde (E. 4a). Formell mangelhafte Kündigung - wobei eine Heilung nicht in Frage kommt - weshalb eine Entschädigung festzusetzen ist (E. 4b). Seit Ende des Dienstverhältnisses ist Bf'in verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen und gehalten, sich sofort - soweit zumutbar - um Arbeit zu bemühen (E. 5b). Verschulden im Sinne von § 26 PG setzt voraus, dass der/die ArbeitnehmerIn die Kündigung hätte verhindern können (E. 6). Eine Rechtsschrift ist bei Verletzung des Anstandsgebots erst nach unbenützter Nachbesserungsmöglichkeit aus dem Recht zu weisen. I.c. jedoch keine Verletzung des Anstandsgebots und somit auch keine Grundlage für einen Genugtuungsanspruch (E. 7).

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  Geschäftsnummer: PB.2000.00024   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung

Entschädig infolge formell mangelhafter Kündigung sowie Abfindung. Zuständigkeit und Legitimation (E. 2). Anwendbares Recht (E. 3). Rechtliches Gehör: Anforderungen an die Begründung eines Entscheids und Zuständigkeit der kündigenden Behörde (E. 4a). Formell mangelhafte Kündigung - wobei eine Heilung nicht in Frage kommt - weshalb eine Entschädigung festzusetzen ist (E. 4b). Seit Ende des Dienstverhältnisses ist Bf'in verpflichtet zur Schadenminderung beizutragen und gehalten, sich sofort - soweit zumutbar - um Arbeit zu bemühen (E. 5b). Verschulden im Sinne von § 26 PG setzt voraus, dass der/die ArbeitnehmerIn die Kündigung hätte verhindern können (E. 6). Eine Rechtsschrift ist bei Verletzung des Anstandsgebots erst nach unbenützter Nachbesserungsmöglichkeit aus dem Recht zu weisen. I.c. jedoch keine Verletzung des Anstandsgebots und somit auch keine Grundlage für einen Genugtuungsanspruch (E. 7).

  Stichworte: ABFINDUNG ANSTANDSGEBOT BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEGRÜNDUNG ENTSCHÄDIGUNG GENUGTUUNG HEILUNG KÜNDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHADENERSATZ SCHADENMINDERUNGSPFLICHT ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV

Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV § 29 LPG 412.31 § 18 PG § 26 lit. I PG § 10 VRG § 21 lit. b VRG § 74 lit. I VRG § 80 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, Jahrgang 1956, unterrichtete seit 1990 im Schulhaus O im Schulkreis X der Stadt Zürich, seit Sommer 1993 als gewählte Pri­marlehrerin. Auf Antrag der Kreisschul­pflege X kündigte das Volksschulamt am 14. Feb­ruar 2000 das Dienstverhältnis auf Ende der Amtsdauer 1994/2000, das heisst auf den 15. August 2000. Nachdem A innert der zehn­tägigen Frist eine Be­grün­dung verlangt hatte, wurde an der Kündigung mit begründe­ter Verfügung vom 16. März 2000 festgehalten. Gemäss dem mit Be­schluss des Regie­rungsrats vom 19. Januar 2000 (OS 56, 53) auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzten § 29 des Gesetzes über das Ar­beits­verhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule (Lehrerper­sonalgesetz) vom 10. Mai­ 1999 (LPG; LS 412.31) wandle sich das Dienstverhältnis der gewählten Lehrper­sonen in ein An­stellungsverhältnis um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis zum 15. Feb­ruar 2000 gekün­digt werde. Eine solche Kündigung sei hier gerechtfertigt, nachdem das Vertrauen für eine positive Zusammenarbeit zwischen A und der Kreis­schul­pflege, insbeson­dere mit deren Präsidentin, massiv gestört sei und es keinerlei Anzei­chen dafür gebe, dass der Konflikt in einer für beide Seiten erträglichen Form gelöst wer­den könnte.

II. Den gegen diese Kündigung erhobenen Rekurs hiess die Bildungsdirektion am 23. August 2000 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und sie sprach A eine Entschädi­gung in der Höhe einer Jahresbesoldung für eine Anstellung von 70 % sowie Fr. 1'000.- als Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse zu. Gestützt auf Art. 38 lit. g der Verord­nung über die Volksschule in der Stadt Zürich vom 23. März 1988 sei das Recht zur Stel­lung des Kündigungsantrags zulässigerweise an das Büro der Kreisschulpflege de­le­giert worden; dieses sei an der Sitzung vom 16. März 2000 über die Kündigung infor­miert­ wor­den und habe diese genehmigt. Was den Kündigungsschutz betreffe, so verweise zwar § 2 LPG subsidiär auf das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Per­sonalge­setz) vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10), doch sei diese Bestimmung wegen der erst teilweisen Inkraftsetzung des Leh­rerpersonalgesetzes noch nicht anwendbar. Indes­sen wäre es rechtsungleich, die Volks­schullehrkräfte als einzige Berufsgruppe nach Ab­schaf­fung der Amtsdauer nicht in den Genuss des erweiterten Kündigungsschutzes des Per­sonalgesetzes kommen zu lassen. Die verfassungskonforme Auslegung des Personalge­set­zes erfordere deshalb die Anwendung seiner Kündigungsschutzbestimmungen auch auf die Volksschul­lehrkräfte. Hier habe das Kündigungsverfahren nicht den Anforderungen von § 19 PG ent­sprochen, hingegen sei das Vertrauensverhältnis zwischen der bezüglich ihres Unterrichts unbestrittenermassen gut qualifizierten A und der Präsi­dentin der Kreisschulpflege objektiv schwer gestört, weshalb die Kündigung nicht nur sachlich ge­rechtfertigt, sondern im Inte­resse beider Parteien geradezu geboten sei. In mate­rieller Hin­sicht entspreche damit die Kündigung den Vorschriften von § 18 Abs. 2 PG. Die for­mel­len Mängel hätten indessen zur Folge, dass A so zu stellen sei, wie wenn das Verfahren korrekt abgewickelt worden wäre. Dies bedeute, dass eine Kündigung erst auf Ablauf des Schuljahres 2000/2001 mög­lich sei. Weil aber die Kündigung sachlich gerechtfertigt und das Vertrauensverhältnis zwi­schen den Beteiligten stark angeschlagen sei, habe das Volksschulamt die Freistellung von A verfügt, welcher es des­halb frei stehe, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, die sich aber einen allfälligen Lohn auf den ihr für das Schuljahr 2000/2001 zustehenden Lohnanspruch anrechnen lassen müsse. Eine Abfindung im Sinn von § 26 PG stehe A nicht zu, weil sie durch ihr Verhalten die Kündigung selbst verschuldet habe.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben sowohl A als auch die Stadt Zürich Be­schwerde an das Verwaltungsgericht:

A. A (PB.2000.00024) liess am 25. September 2000 beantragen:

"1.   Es sei die Widerrechtlichkeit der Kündigung der Bildungsdirektion festzustellen.

  2.  Es sei das Volksschulamt zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ei­nen Jahreslohn von Fr. 87'260.55 zu bezahlen.

  3.  Es sei das Volksschulamt zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Abfindung von 15 Monatslöhnen im Umfang von Fr. 100'685.- zu bezahlen.

  4.  Es sei die Kreisschulpflege zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.zuzusprechen.

  5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be­schwerdegegnerin."

In der Begründung wurde zunächst der Sachverhalt aus der Sicht der privaten Be­schwerdeführerin dargestellt und der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe durch die Nichtab­nahme der angebotenen Beweismittel ihre Untersuchungspflicht verletzt und eine Gehörs­verweigerung begangen. Sodann habe die Vorinstanz unzulässigerweise die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht wieder hergestellt, womit sie der privaten Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Bewährung verwehrt habe. Ebenso habe sie zu Unrecht die Kündigung nicht aufgehoben, sondern bloss eine Entschädigung zugesprochen. Jedenfalls könne der pri­vaten Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Kündigung vorgeworfen werden. Die Kreisschulpflegepräsidentin und das Büro der Kreisschulpflege seien zur Stellung des Kündigungsantrags nicht befugt gewesen. Die Einleitung von Verfahren gegen die Kreis­schulpflegepräsidentin könne der privaten Beschwerdeführerin ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden wie der von allen Lehrkräften beschlossene Abbruch einer Supervision. Die private Beschwerdeführerin habe sich mit den von der Kreisschulpflegepräsidentin fa­vo­risierten Quartierschulen abgefunden und auch die übrigen Anordnungen, die zu Kon­flikten geführt hätten, seien mittlerweile gelebte Praxis, der sich die private Beschwerde­füh­rerin nicht widersetzt habe. Dass ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zur Kreisschul­pflege bestehe, sei krass tatsachenwidrig, wie sich aus dem Kurzbericht von Frau L vom 28. Juni 2000 und den Visitationsberichten ergebe. Zwar habe ein Konflikt zwischen der Kreisschulpflegepräsidentin und der privaten Beschwerdeführerin bestanden, die jedoch im Gespräch vom 15. November 1999 ihre Gesprächsbereitschaft dargetan habe, während die Präsidentin eine Versöhnung stets abgelehnt und damit das Ver­trauensverhältnis untergra­ben habe. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses lasse sich auch nicht mit dem Hin­weis auf Handlungen anderer Kolleginnen belegen, die über­dies längst nicht mehr im Schul­haus O tätig seien. Die Vorfälle betreffend die Schliessung der Oberlichter, eine Aus­einandersetzung mit Frau M und Meinungsver­schiedenheiten mit den Kindergärtnerinnen könnten nicht der privaten Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht werden bzw. sie seien längst beigelegt. Zwar möge die private Be­schwerdeführerin zum Erscheinen eines Zeitungsartikels über den Konflikt mit der Schul­pflege beigetragen haben, doch lasse sich damit die Kündigung nicht rechtfertigen. – Die der privaten Beschwerdeführerin zugespro­chene Entschädigung von einer Jahresbesoldung müsse auf der Grundlage eines vollen Arbeitspensums ausgerichtet werden, da die Reduk­tion des Arbeitspensums zusammen mit einer organisatorisch begründeten Änderungskün­digung und damit ebenfalls unverschuldet erfolgt sei. Sodann seien die Voraussetzungen für eine Abfindung gemäss § 26 PG erfüllt. Die Ausführungen der Kreisschulpflege in der Rekursantwort seien persönlichkeitsverlet­zend und widerrechtlich, weshalb der privaten Beschwerdeführerin gestützt auf § 11 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (in der Fassung vom 2. Dezember 1990; Haf­tungsG) eine Genugtuung zuzusprechen sei.

Die Bildungsdirektion liess sich, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, am 20. Oktober 2000 vernehmen. Die Kreisschulpflege beantragte am 28. November 2000 Abweisung der Beschwerde; zudem sei festzustellen, dass die Kündigung materiell und formell korrekt erfolgt und somit rechtswirksam sei; eventualiter sei die Beschwerdeführe­rin zu verpflichten, in der verbleibenden Anstellungsdauer eine zumutbare Beschäftigung unter Anrechnung des daraus resultierenden Lohnes zu übernehmen, alles unter Entschädi­gungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdeführerin.

B. Die Stadt Zürich (PB.2000.00025) liess am 20. September 2000 beantragen:

"1.   Die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 23.8.2000 sei aufzuheben.

  2.  Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Verfügung vom 12.2.2000 materiell und formell korrekt erfolgte und somit rechtswirksam ist.

  3.  Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in der ver­bleibenden Anstellungsdauer eine zumutbare Beschäftigung unter An­rechnung des daraus resultierenden Lohnes zu übernehmen und so den Schaden der Beschwerdeführerin zu mindern. Eine allfällige Restzah­lung sei monatlich zu entrichten.

  4.  Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne­rin."

Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Vorinstanz habe rechtsirr­tümlich die Kündigungsschutzbestimmungen des Personalgesetzes angewandt; jedenfalls aber seien die Kündigungsgründe hinreichend belegt worden. Der von der Vorinstanz zu­gesprochene Jahreslohn stelle keine Entschädigung, sondern eine Lohnfortzahlung dar, auf welche sich die entlassene Lehrerin nicht nur anrechnen lassen müsse, was sie (freiwillig) verdient habe, sondern auch, was sie zu verdienen absichtlich unterlassen habe.

Die Beschwerdegegnerin liess am 4. Dezember 2000 neben der Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei beantragen, so­weit darauf einzutreten sei; es seien zudem der Beschwerdegegnerin die im Verfahren PB.2000.00024 beantragten Leistungen zuzusprechen und die Eingabe der Gegenpartei an die Vorinstanz vom 6. Juni 2000 aus dem Recht zu weisen, alles unter Kostenund Ent­schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 20. Oktober 2000 auf Vernehmlassung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die beiden Beschwerden betreffend die nämliche Streitsache und sind zweck­mäs­sigerweise zu vereinigen.

2. a) Die Beschwerden richten sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig. Angesichts des 20'000 Franken klar übersteigenden Streitwerts ist der Entscheid gemäss § 38 Abs. 2 VRG von der Kammer zu fällen.

b) Die Legitimation der beschwerdeführenden Arbeitnehmerin gemäss § 21 lit. a VRG ist offenkundig. Was die Legitimation der Gemeinde betrifft, so ist diese gemäss § 21 lit. b VRG befugt zur Anfechtung von Rekursentscheiden, welche ihre Personalführung und damit eine von ihr wahrzunehmende Aufgabe betreffen (vgl. RB 1998 Nr. 13). Dies gilt auch in Bezug auf Volksschullehrkräfte, die in einem komplexen Rechtsverhältnis mit dem Kanton und der Gemeinde stehen (VGr, 17. Dezember 1996, VK.96.0031 und 0032; Tobias Jaag, Rechtsfragen der Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, ZBl 98/1997, S. 548); die Gemeinde ist durch den Rekursentscheid sowohl in ihren Aufgaben als Ver­walterin der lokalen Schulangelegenheiten als auch durch den von ihr zu übernehmenden Anteil an der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung betroffen.

3. Die Vorinstanz hat die formelle und materielle Rechtmässigkeit der umstrittenen Kündigung nach den Bestimmungen des (allgemeinen) Personalgesetzes beurteilt. Die be­schwerdeführende Gemeinde rügt dies als rechtsirrtümlich.

a) Gemäss § 1 Abs. 1 PG unterstehen diesem Gesetz das Personal des Staates und seiner unselbständigen Anstalten; laut Absatz 2 gilt das Gesetz für die Lehrkräfte an Semi­naren, Mittelschulen und Berufsschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Nicht unterstellt sind dem Personalgesetz somit die Volksschullehrkräfte. Auf diese findet es gemäss § 2 LPG nur Anwendung, sofern das Lehrerpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Von diesem standen im Zeitpunkt der Kündigung am 14. Februar 2000 und auch bei Auflösung des Dienstverhältnisses am 15. August 2000 lediglich §§ 5, 29 und 30 lit. a und b in Kraft, nicht jedoch § 2 LPG betreffend die subsidiäre Anwendung des (allgemeinen) Personalgesetzes (Regierungsratsbeschluss vom 19. Januar 2000, OS 56, 53); die vollständige Inkraftsetzung erfolgte erst auf 1. Oktober 2000 (Regierungsratsbe­schluss vom 19. Juli 2000, OS 56, 216).

b) Dass aufgrund dieser beschränkten Anwendbarkeit des (allgemeinen) Personal­gesetzes dessen in § 18 PG geregelter Kündigungsschutz hier noch nicht gilt, hält die Vor­instanz aus Gründen der Rechtsgleichheit für stossend, und sie will ihn deshalb "in verfas­sungskonformer Auslegung des Personalgesetzes" gleichwohl anwenden.

Für eine solche "verfassungskonforme Auslegung" besteht indessen kein Spiel­raum. Anzuwenden (und nötigenfalls auszulegen) ist nicht das (allgemeine) Personalgesetz, sondern in erster Linie der auf 1. Februar 2000 in Kraft gesetzte § 29 LPG über die Über­führung (der auf Amtsdauer gewählten Lehrpersonen) ins Anstellungsverhältnis. Nach die­ser Übergangsbestimmung behalten die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten Lehrper­sonen den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode (Abs. 1); ihr Dienstverhältnis wan­delt sich in diesem Zeitpunkt in ein Anstellungsverhältnis im Sinn des Lehrerpersonalge­setzes um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt wird (Abs. 2); die Bestimmungen des (allgemeinen) Personalgesetzes über die Abfindung sind auf diese Kündigungen anwendbar (Abs. 3).

Diese Übergangsregelung ist eindeutig und lückenlos. Gerade weil sie bezüglich der Abfindungen auf das (allgemeine) Personalgesetz verweist, verbietet sich die An­nah­me, der Gesetzgeber habe einen Verweis auf die Bestimmungen über den formellen Kün­digungsschutz von § 18 PG versehentlich unterlassen. Daran ändert nichts, dass sich laut den Erwägungen der Vorinstanz die (vollständige) Inkraftsetzung des Lehrerpersonal­ge­setzes verzögert hat. Denn nach § 29 Abs. 2 LPG wandelt sich das Dienstverhältnis der gewählten Lehrkräfte erst auf Ablauf ihrer letzten Amtsdauer in ein Anstellungsverhältnis nach dem Lehrerpersonalgesetz um und richtet sich deshalb eine allfällige Kündigung, wie sie gemäss § 29 Abs. 2 LPG bis zum 15. Februar 2000 vorgenommen werden muss, jeden­falls nicht nach den für das erst später beginnende neue Anstellungsverhältnis geltenden Bestimmungen. Auch eine Schlechterstellung der beschwerdeführenden Lehrerin im Ver­gleich mit dem übrigen Staatspersonal liegt nicht vor, denn § 57 Abs. 4 PG bestimmte übergangsrechtlich, dass für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgeset­zes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst waren, das bisherige Recht gelte. Schliess­lich hat die Nichtanwendbarkeit von § 18 PG nicht zur Folge, dass bisher gewählte Lehr­kräfte, deren Dienstverhältnisse gemäss § 29 Abs. 2 LPG bis 15. Februar 2000 gekündigt wurden, überhaupt keinen Kündigungsschutz beanspruchen konnten. Ein solcher ergibt sich bereits daraus, dass der Staat als öffentlichrechtlicher Arbeitgeber an verfassungs­rechtliche Grundprinzipien wie das Willkürverbot, die Grundsätze der Verhältnismässig­keit, von Treu und Glauben sowie in verfahrensmässiger Hinsicht des rechtlichen Gehörs gebunden ist. Der nämliche Schutz des Arbeitnehmers hätte auch bei einer (Nicht-)Wie­der­wahl bestanden, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rah­men der Überführung von Beamten- in Anstellungsverhältnisse weitergehende Garan­tien hat einräumen wollen.

Die Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen von § 18 PG durch die Vo­r­instanz erweist sich damit als rechtsirrtümlich.

4. Gelten für das Kündigungsverfahren nicht die besonderen Bestimmungen von § 18 PG, so stellt sich bloss die Frage, ob, was von der privaten Beschwerdeführerin nach wie vor bestritten wird, der Kündigung durch das Volksschulamt ein von der zuständigen kommunalen Behörde gestellter Antrag zugrunde lag und ob das Kündigungsverfahren dem Gehörsanspruch der Entlassenen Rechnung getragen hat. Aus dem Anspruch auf recht­liches Gehör ergibt sich nicht nur der Anspruch auf (in der Regel vorgängige) Anhö­rung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 8 N. 18), sondern auch die Pflicht der Behör­den, alle Parteivorbringen zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen, soweit sie für die zu treffende Entscheidung wesentlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 42, sowie 17, 34). Das Ergebnis der behördlichen Prüfung und Würdigung hat sich schliesslich in der Begründung der Anordnung niederzuschlagen (BGE 121 I 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 55). Bezüglich der Ausführlichkeit der durch § 10 Abs. 2 VRG vorgeschriebenen Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die Anforderungen richten sich nach den Um­ständen des Einzelfalls und den Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer An­ordnung erscheint als angemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 mit Hinweisen). In der Begründung muss sich die Behörde mindestens soweit mit den Parteivorbringen auseinandersetzen, dass er­sichtlich wird, ob sie ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

a) Für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an der Volksschule ist gemäss Ziff. II lit. a des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Januar 2000 betreffend die Teilinkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes (OS 56, 53) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen (Delegationsverord­nung) vom 9. Dezember 1998 (LS 172.14) das Volksschulamt zuständig, wobei in der Pra­xis die Kündigung auf Antrag der Gemeinde erfolgt (vgl. Erwägung B Abs. 1 zum Regie­rungsratsbeschluss vom 19. Januar 2000). Einen solchen Kündigungsantrag hat die Präsi­dentin der Kreisschulpflege X dem Volksschulamt am 7. Februar 2000 gestellt; am 16. März 2000, das heisst erst nach der Kündigung des Arbeits­verhältnisses der privaten Beschwerdeführerin durch das Volksschulamt am 14. Februar 2000 hat auch das Büro der Kreisschulpflege Antrag auf Kündigung gestellt.

Gemäss Art. 81 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (Ge­meindeO) können die Schulbehörden Ausschüsse und Kommissionen einsetzen und kön­nen diese wie die Schulbehörden ihre Befugnisse der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einzelnen Mitgliedern übertragen. Eine solche Delegation hat die Kreisschulpflege X am 21. November 2000 beschlossen, indem sie dem Büro die Kompetenz zur selb­ständigen Behandlung der Entlassungen der kantonal besoldeten und der gemeindeeigenen Lehrper­sonen übertragen hat. Diese Zuständigkeit umfasst zwar nun ohne weiteres auch das Recht zur Stellung des Kündigungantrags an das übergangsrecht­lich für die Kündigung zustän­dige Volksschulamt, jedoch erfolgte dieser Delegationsbe­schluss erst im Nachhinein, als Reaktion auf die neue Gesetzgebung. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, eine Dele­gation an das Büro hätte ”bereits vor Jahren” stattgefunden wurde in keiner Weise belegt. Aufgrund der nachfolgenden Erwä­gungen kann jedoch offen bleiben, ob der beschlossene Kündigungsantrag vom 16. März 2000 von der zuständigen kommunalen Behörde ausging.

b) Weiter ist zu prüfen, ob das Kündigungsverfahren den für das Verwaltungsver­fahren geltenden verfassungsrechtlichen Garantien entspricht.

aa) Wie die Vorinstanz festgehalten hat, sind der privaten Beschwerdeführerin mit Schreiben der Kreisschulpflege vom 12. März 1999 im Zusammen­hang mit der umstritte­nen Schliessung des Lehrerzimmers und der Neuzuteilung der Klas­senzimmer die Verset­zung in ein anderes Schulhaus und weitere Massnahmen angedroht worden, falls sie (wei­terhin) Weisungen nicht befolgen würde. Nachdem die Unterstufen­lehrerinnen, darunter die private Beschwerdeführerin, gegen die umstrittenen Anordnungen an den städtischen Ombudsmann sowie an den Bezirksrat gelangt waren, erschien am 21. Juli 1999 ein Arti­kel, in dem über "Unruhe im Schulhaus O" berichtet wird und sowohl Meinungsäusserun­gen der Unterstufen-Lehr­er­in­nen als auch der Schulpräsidentin zitiert werden. Daraufhin fand am 15. November 1999 ein Gespräch zwischen der privaten Beschwerdeführerin, der Präsidentin der Kreisschul­pflege und einem Vertreter des Volksschulamts statt. Am 30. No­­vem­ber 1999 wurde die private Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine mögli­che Kündi­gung zur Stellungnahme aufgefordert, wo­von sie am 30. Dezember 1999 Ge­brauch machte. In der Stellungnahme betonte sie ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses und wies auf ihre gute Zusammenarbeit mit den ihr zugeordne­ten Schulpflegern hin; so­dann habe sie nie beabsichtigt, ihre Treuepflicht nicht zu erfüllen; ihr Widerstand gegen zwei Präsidialanordnungen könne ihr nicht als eine solche Verlet­zung ausgelegt werden. Der Vorwurf fehlenden Interesses an der Schulentwicklung sei unbegründet; neben Ent­wicklungen, die sie gerne mitmache und unterstütze, gäbe es sol­che, die sie mit gewissen Vorbehalten verfolge, was man ihr aber nicht als Desinteresse auslegen dürfe. Der Vorwurf der Unehrlichkeit sei ihr unverständlich. Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 erneuerte die Präsidentin der Kreisschulpflege ihre Vorwürfe und teilte der privaten Beschwerdeführerin mit, dass der Bildungsdirektion die Auflösung des Arbeits­verhältnis­ses beantragt würde. In der Folge liess die mittlerweile anwaltlich vertretene pri­vate Be­schwerdeführerin dem Volksschulamt am 1. Februar 2000 beantragen, den Kündi­gungsan­trag der Kreisschulpflege abzuweisen; in der Begründung wurde zu den einzelnen Vorwür­fen detailliert Stellung genommen. Diese Ein­gabe leitete das Volksschulamt am 2. Februar 2000 an die Kreisschulpflege mit der Bitte weiter, sie in ihre Entscheide ein­flies­sen zu lassen, worauf die Präsidentin der Kreisschulpflege am 7. Februar 2000 die Kündi­gung beantragte. Hierauf erging am 14. Feb­ruar 2000 die Kündigung, welche auf ent­sprechendes Ersuchen am 16. März 2000 mit Begründung mitgeteilt wurde. In der Be­gründung wird zunächst der Verfahrensablauf dargestellt und sodann in Betracht gezogen:

     "Aus den vorliegenden Akten wird deutlich, dass das Vertrauen für eine positive Zusammenarbeit zwischen A und der Kreisschulpflege, insbe­sondere mit deren Präsidentin, massiv ge­stört ist. Es gibt keinerlei An­zeichen dafür, dass der Konflikt in einer für beide Seiten erträglichen Form gelöst werden kann.

       ... ( betreffend rechtliche Grundlagen der Kündigung)

       Das Volksschulamt hat den Antrag der Kreisschulpflege X geprüft und kam unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und den un­terschiedlichen Interessen zum Schluss, dass der Kreis­schulpflege X eine Weiterführung des Dienstverhältnisses mit A nicht zugemutet werden kann. Ihre Entlassung ist deshalb als gerechtfertigt zu be­trachten.

       ... (betreffen Entzug der aufschiebenden Wirkung)."

bb) Dieses Vorgehen vermag insgesamt den sich aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Anforderungen nicht zu genügen. So hat das Volks­schulamt als verfügende Behörde der privaten Beschwerdeführerin zwar Gelegenheit gegeben, sich zum Kündigungsantrag der Kreisschulpflege zu äussern, doch lässt sich der begründeten Verfügung vom 16. März 2000 nichts entnehmen, was auf eine Auseinander­setzung mit den Vorbringen der privaten Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Feb­ruar 2000 schliessen lässt. Und auch die antragstellende Kreisschulpflege ist auf diese Ein­gabe, die keineswegs nur eine Wiederholung früherer Vorbringen enthält, inhaltlich mit keinem Wort eingegangen. Insbesondere mit dem Einwand der privaten Beschwerdeführe­rin, der Kündigungsantrag sei unzulässigerweise nur von der Präsidentin der Kreisschul­pflege statt von der Gesamtbehörde ausgegangen, setzte sich die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht auseinander. Der Einwand hat lediglich zur Folge gehabt, dass das für den Antrag möglicherweise zuständige Büro der Kreisschulpflege im Nachhinein, das heisst nach Mitteilung der Kündigung durch das Volksschulamt, noch entsprechend Beschluss gefasst hat, und zwar, wie die Kreisschulpflege selber einräumt, durch stillschweigende Genehmigung "des Vorhabens", nachdem das Büro an der nämlichen Sitzung vom 16. März 2000 orientiert worden war. Da der Kündigungsantrag und die Kündigung einzig mit dem Vertrauensverlust dieser Behörde begründet wurden, hätte das Volksschulamt dem Hinweis auf diese Ungereimtheiten nachgehen müssen. Das gilt um so mehr, als die private Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 1999 gel­tend gemacht hat, sie habe mit den ihr zugeordneten Behördemit­gliedern stets bestens zu­sammengearbeitet, wobei es auch in Zukunft bleiben werde, und ausschliesslich sehr gute Visitationsberichte bei den Akten liegen. Die Frage, ob nur die Präsidentin oder auch die Gesamtbehörde das Vertrauen in die Entlassene verloren hat, ist für die Frage der Verhält­nismäs­sigkeit der Kündigung von erheblicher Bedeutung und konnte deshalb nicht mit der Erwägung abgetan werden, dass "das Vertrauen für eine posi­tive Zusammenarbeit zwi­schen A und der Kreisschulpflege, ins­besondere mit deren Präsidentin, massiv gestört" sei. Schliesslich hängt die Frage der Ver­hältnismässigkeit einer Kündigung auch davon ab, ob nicht weniger einschneidende Mass­nahmen ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen (RB 1999 Nr. 163). Entspre­chende Überlegungen lassen sich weder der Verfügung vom 16. März 2000 noch dem Kündigungsantrag der Kreisschulpflege entnehmen. Damit konnte die Begründung auch ihren weiteren Zweck nicht erfüllen, die Behörde anhand der schriftlich niedergelegten Motive zur Kontrolle der Richtigkeit ihrer Entscheidung zu ver­anlassen (Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft, Basel/Bern 1995, Art. 4 Rz. 113).

c) Da die Vorinstanz das Kündigungsverfahren, wenn auch aus anderen Gründen, ebenfalls als formell ungenügend gewürdigt hat, hat sie sich mit der Frage der Gehörsver­letzung und einer allfälligen Heilung im Rekursverfahren nicht befasst. Angesichts der Schwere des Eingriffs (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 52) und der von den Rekursinstan­zen bei der Überprüfung von personalrechtlichen Anordnungen geübten Zurückhaltung (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 214) ist die Möglichkeit einer Heilung hier zu verwerfen.

Damit erweist sich die Kündigung als formell mangelhaft. In teilweiser Guthei­s­sung der Beschwerde der Entlassenen und Abweisung der Hauptanträge der Kreisschul­pflege ist deshalb gemäss § 80 Abs. 2 VRG festzustellen, dass die Kündigung nicht ge­rechtfertigt ist, und ist die Entschädigung festzusetzen. Eine Rückweisung zur Durchfüh­rung des Kündigungsverfahrens auf verbesserter Grundlage fällt angesichts der bereits er­folgten Entlassung ausser Betracht.

5. Die Vorinstanz hat der privaten Beschwerdeführerin wegen der formell fehler­haften Kündigung eine Entschädigung von einem Jahreslohn bei einem Beschäftigungs­grad von 70 % zugesprochen.

a) Die private Beschwerdeführerin beantragt, die Entschädigung von einem Jahres­lohn müsse auf Grund eines Vollpensums berechnet werden, weil ihr der Lohn aufgrund einer Änderungskündigung, welche allein organisatorisch begründet worden sei, zusam­men mit dem Arbeitspensum reduziert worden sei, sodass diese Besoldungsreduktion eben­falls unverschuldet erfolgt sei. Dieser Antrag ist abzuweisen. Wenn schon hätte sich die private Beschwerdeführerin gegen die Änderungskündigung zur Wehr setzen müssen; so­dann weiss sie auch nicht zu sagen, inwiefern jene rechtsverletzend gewesen sein soll. Eine weitergehende Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung, wie sie § 18 Abs. 3 PG vorsieht, fällt schon mangels An­wend­barkeit dieser Bestimmung ausser Betracht. Ob bereits Verfahrensmängel ausreichen, um eine Kündigung im Sinne dieser Bestimmung als sachlich nicht gerechtfertigt erschei­nen zu lassen, braucht unter diesem Umständen nicht geprüft zu werden.

b) Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt die beschwerdeführende Gemeinde bezüglich der Entschädigung, die Entlassene sei zu verpflichten, in der verbleibenden An­stellungsdauer eine zumutbare Beschäftigung unter Anrechnung des daraus resultierenden Lohnes zu übernehmen und so den Schaden zu mindern; eine allfällige Restzahlung sei monatlich zu entrichten. Die Entlassene anerkennt, dass sie unabhängig vom Rechtsgrund der Zusprechung eines Jahreslohns die Pflicht habe, eine zumutbare Beschäftigung anzu­nehmen; da jedoch wegen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, stelle die Zahlung jedenfalls Schadenersatz dar und müsse sie sich die beantragten Ratenzahlungen nicht gefallen lassen.

Das Volksschulamt hat einem allfälligen Rekurs gegen die Kündigungsverfügung vom 14. Februar/16. März 2000 die aufschiebende Wirkung entzogen, und der Antrag auf Wiederherstellung ist von der Rekursinstanz abgewiesen worden. Da mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 80 Abs. 2 VRG keine Aufhebung der Kündigung er­reicht werden kann, war damit das Arbeitsverhältnis der privaten Beschwerdeführerin per 15. August 2000 rechtskräftig gekündigt. Der von der Vorinstanz zugesprochene Jahres­lohn für ein 70 %-Pensum stellt damit notwendigerweise Schadenersatz und nicht Lohn­fortzahlung dar. Die Rechtslage entspricht damit derjenigen, wie sie heute auch im Fall einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung im privaten Arbeitsrecht gilt. Demgegenüber dauert bei einer Freistellung das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an und verzichtet der Arbeitgeber auf weitere Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers; unter Umständen kann in solchen Fällen geschlossen werden, der Arbeitgeber habe ausdrücklich oder konkludent darauf verzichtet, dass sich der Arbeitnehmer auf den Lohn anrechnen lassen müsse, was er wegen der Freistellung erspart oder durch anderweitige Arbeit ver­dient oder zu verdienen absichtlich unterlassen habe (Robert E. Flach, Die "Freistellung" von der Arbeitsleistung nach Kündigung – aus der Sicht von Arbeitgeber und -nehmer, SJZ 90/1994, S. 209 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weil wie erwähnt hier das Dienstverhältnis am 15. August 2000 geendet hat, ist die private Beschwerdeführerin ent­gegen der Auffassung der Vorinstanz nicht freigestellt worden und es steht auch nicht in ihrem Belieben, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen will. Vielmehr ist sie, wie sie sel­ber anerkennt, aufgrund der auch im öffentlichen Dienstrecht geltenden Schadenminde­rungspflicht (vgl. RB 1962 Nr. 58 = ZR 62 Nr. 58) gehalten, sich sofort um andere Arbeit zu bemühen, soweit sie ihr zumutbar ist (vgl. dazu Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zür­cher Kommentar, Zürich 1996, Art. 337c OR, N. 10). Sodann werden nach der Regel von Art. 339 Abs. 1 OR, auf die mangels einer eigenen im kantonalen Personalrecht zurückzu­greifen ist, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen aus dem Ar­beitsverhältnis fällig, das heisst insbesondere auch solche wegen ungerechtfertigter Auflö­sung (Staehelin/Vischer, Art. 339 N. 2).

Da die beschwerdeführende Gemeinde keine Umstände zu nennen weiss, die darauf schliessen lassen, die private Beschwerdeführerin habe seit der Kündigung einen Verdienst erzielt oder sich unzureichend um eine ihr zumutbare Arbeit bemüht, was, wie die private Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, auch die Einstellung der Arbeitslosenversiche­rungs­­leistungen zur Folge hätte, ist der Eventualantrag der beschwerdeführenden Gemein­de abzuweisen. Vorbehalten bleibt die (klageweise) Rückforderung der Entschädigung, falls die private Beschwerdeführerin bis zum 15. August 2001 einen Verdienst erzielt oder nachgewiesen wird, dass sie sich nicht ausreichend um eine zumutbare Beschäftigung be­müht.

6. Die 1956 geborene private Beschwerdeführerin beantragt sodann gestützt auf § 26 PG eine Abfindung von 15 Monatslöhnen.

a) Gemäss § 26 Abs. 1 PG haben Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, de­ren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Kein Anspruch besteht gemäss § 26 Abs. 3 PG unter anderem bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen.

Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der Abfindung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie; die Abfindung beträgt höchstens fünfzehn Monatslöhne (§ 26 Abs. 4 PG). Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt; angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue Lohn, falls der oder die Angestellte weiterbeschäftigt wird (§ 26 Abs. 5 PG). Gemäss § 7 Abs. 1 lit. b der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV) beträgt die Abfindung je nach den im Einzelfall massgebli­chen Umständen vom 41. bis zum 50. Altersjahr zwei bis 12 Monatslöhne.

b) Abgesehen von Fällen disziplinarischer Entlassungen hatte sich das Verwal­tungs­gericht mit der Frage, ob der Entlassene die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verschuldet habe, bisher nur im Zusammenhang mit der vorzeitigen administrativen Auflö­sung von Beamtenverhältnissen zu befassen, wenn gestützt auf den mittlerweile aufgeho­benen Art. 12 der Kan­tonsverfassung vom 18. April 1869 (KV) die Zusprechung einer Ent­schädigung mit der Begründung verlangt wurde, die während der Amtsdauer erfolgte Ent­lassung sei "ohne Verschuldung" des Betroffenen erfolgt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, umgangssprachlich könne "Verschulden" zunächst nur Verursachen bedeuten, das heisst auf den äusseren Geschehensablauf, die tatsächlichen Zusammenhänge abzielen, aber auch – weitergehend – beinhalten, was gewollt oder doch vermeidbar war (Günter Stra­tenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 8 Rz. 23). Der Wortlaut von Art. 12 KV lasse deshalb verschie­dene Deutungen zu: Nach der einen ver­liere der vorzeitig Entlassene einen Anspruch auf Entschädigung nur dann, wenn ihm die Verursachung zum Vorwurf gereiche, nach der anderen sei eine Entschädigung bereits dann nicht geschul­det, wenn der Beamte die Entlas­sung bloss verursacht habe, das heisst, wenn sie auf Gründe zu­rückzuführen sei, die zwar dem Beamten zuzurechnen, die aber nicht vorwerfbar seien.

Diese Auslegungsfrage stellt sich in ähnlicher Weise auch bei der Anwendung von § 26 Abs. 1 PG. Wie Fritz Lang (Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 70) unter Hinweis auf die Beratungen in der Kommission des Kantonsrats ausführt, sollte eine Anspruch auf Entschädigung nur bei einer Entlassung gegeben sein, die vor­nehm­lich auf Gründe zurückzuführen sei, welche von dem oder der Angestellten nicht zu vertreten seien. Typische Fälle seien die Aufhebung der Stelle oder der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen Anforderungen der Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen könne; hingegen führe die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen Gründen oder wegen des Verhaltens in aller Regel zu keiner Ab­findung. Somit bedeutet Verschulden im Sinn von § 26 Abs. 1 PG mehr als blosse Verur­sachung; zusätzlich ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Kündigung hätte vermeiden können, beispielsweise durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihm solches zumutbar und aufgrund seiner persönlichen Ver­hältnisse objektiv möglich war. Dem Arbeitnehmer wird auch dann kein Verschulden im Sinn von § 26 PG vorzuwerfen sein, wenn ein Konflikt, der nur durch eine Kündigung be­reinigt werden konnte, nicht vornehmlich durch ihn verursacht worden ist, sondern zu sei­ner Entstehung oder Verschärfung die vorgesetzte Behörde oder andere Mitarbeitende massgeblich beigetragen haben.

c) Trotz Verfahrensfehlern der kündigenden Behörde ist denkbar, dass den Entlas­senen ein Verschulden trifft, das eine Abfindung von vornherein ausschliesst, so beispiels­weise, wenn das Vorliegen eines Kündigungsgrundes unbestritten und dieser so gewichtig ist, dass Verfahrensmängel in den Hintergrund treten. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Vielmehr haben hier die Verfahrensmängel deshalb ein besonderes Gewicht, weil die für den Kündigungsantrag zuständige Behörde, nämlich das Büro der Kreisschulpflege, deren Vertrauensverlust die Kündigung begründen soll, über den Antrag erst nach ausge­sprochener Kündigung informiert worden ist und weil auch die begründete Kündigungsver­fügung keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Einwänden der Entlassenen ent­hält. Andererseits hat die private Beschwerdeführerin zwar zur Entstehung und Eskalation des Konfliktes beigetragen, doch war er im Zeitpunkt der Kündigung weitgehend beigelegt und hatte sich die private Beschwerdeführerin den umstrittenen Anordnungen mittlerweile unterzogen. Zudem hat sie in der Aussprache vom 15. November 1999 und in der Stel­lung­nahme vom 30. Dezember 1999 in glaubwürdiger Weise die Bereitschaft zu loyaler Zu­sam­menarbeit erklärt, so dass für die massive Störung des Vertrauensverhältnisses zur Präsidentin der Kreisschulpflege und insbesondere die Unmöglichkeit einer anderen Kon­fliktlösung als der Entlassung nicht mehr allein die private Beschwerdeführerin verantwort­lich gemacht werden kann. Immerhin ist ihre Mitverantwortung bei der Höhe der Abfin­dung zu berücksichtigen. Ausgehend vom Rahmen von zwei bis 12 Monatslöhnen und von einer mit 10 Jahren mittleren Dauer des Dienstverhältnisses sind abfindungserhöhend die Arbeitslosigkeit der privaten Beschwerdeführerin und ihre persönlichen Verhältnisse als alleinerziehende Mutter, mindernd die ihr von der Vorinstanz zugesprochene Entschädi­gung und die zur Zeit starke Nachfrage nach Lehrkräften zu beurteilen. Aufgrund dieser Umstände erweist sich eine Abfindung von 3 Monatslöhnen als angemessen, wobei wie­derum von einem Beschäftigungsumfang von 70 % auszugehen ist.

In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels der privaten Beschwerdeführerin ist somit der Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als die beantragte Zusprechung einer Ab­findung abgewiesen wurde, und ist der privaten Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 PG eine Abfindung von 3 Monatslöhnen zuzusprechen.

7. Die private Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die Rekursantwort der Kreisschulpflege vom 6. Juni 2000 nicht antragsgemäss aus dem Recht gewiesen habe und wiederholt diesen Antrag im Beschwerdeverfahren. Zudem macht sie geltend, es sei ihr wegen der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen in der Rekursant­wort eine Genugtu­ung von Fr. 20'000.- zuzusprechen.

Im angefochtenen Entscheid wird auf den Verfahrensantrag der privaten Beschwer­degegnerin nicht eingegangen, doch hat die Vorinstanz ihm offenkundig nicht stattgege­ben, was jedenfalls nicht rechtsverletzend ist. Der Antrag auf Genugtuung wurde mit der Begründung abgewiesen, eine solche sei neben der Abfindung im Personalgesetz nicht vorgesehen.

a) Laut § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und eine Begrün­dung enthalten (Satz 1); genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kur­ze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Andro­hung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Satz 2). Wohl ist unter der erfor­derlichen Begründung allge­mein die Darlegung der Tatsachen und Rechtsgründe zu verste­hen, kraft deren der angefochtene Entscheid nach Meinung des Rekurrenten aufgehoben oder geändert werden soll (vgl. RB 1986 Nr. 55). Formell gesehen unterliegt aber auch die Be­gründung in diesem Sinn dem für alle Prozesshandlungen gel­tenden Anstandsgebot (vgl. RB 1984 Nr. 13), weshalb sie bei dessen Verletzung als mangel­haft zu betrachten ist. Die Rekursantwort vom 6. Juni 2000 hätte somit auch bei einer Verletzung des prozessualen Anstands nicht ohne weiteres aus dem Recht gewiesen werden können, sondern erst nach unbenützter Möglichkeit zur Verbesserung.

Das zürcherische Recht umschreibt das Anstandsgebot als solches ausdrücklich und weitestreichend im Gesetz be­treffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (Ord­nungs­strafG), welches gemäss § 1 Abs. 1 auch auf die mit einer Behörde in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehenden Privaten Anwendung findet. Als Disziplinarfehler gelten gemäss § 2 OrdnungsstrafG unter anderem jedes Verhalten im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verletzen, sowie die Verletzung des für amtliche Handlungen gebotenen Anstandes. Zu den Anstandsverlet­zun­gen in diesem Sinn gehören insbesondere persönliche Verun­glimpfungen und Schmä­hungen (RB 1963 Nr. 129). Von solchen kann in der Rekursantwort vom 6. Juni 2000 keine Rede sein. So sind insbesondere der Vorwurf der Team- und Kommuniaktionsunfä­higkeit sowie des Mangels an Interesse für Schulentwicklung und an Konfliktlösungsstra­tegien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zulässige Parteibehauptungen.

b) Was die beantragte Genugtuung betrifft, so ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein ausgeschlossen, neben den sich aus dem Personalgesetz ergebenden Ansprüchen auch solche nach dem Haftungsgesetz geltend zu machen. Fragen kann sich nur, ob solche Ansprüche gemäss § 19 Abs. 2 HaftungsG ins Klageverfahren zu verweisen sind. Aus dem Wortlaut von § 79 VRG könnte jedoch auch geschlossen werden, dass sie dann im Anfechtungsverfahren beurteilt werden können, wenn gegen die Anord­nung, aus welcher der Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch abgeleitet wird, ein sol­ches Verfahren eingeleitet werden kann (vgl. Keiser, S. 220). Dieser Frage braucht jedoch angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit des Genugtuungsanspruchs nicht weiter nachgegangen zu werden: Verstossen die gerügten Äusserungen in der Rekursantwort vom 6. Juni 2000 nicht gegen den disziplinarrechtlich gebotenen Anstand, so stellen sie auch keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar. Von einer Schwere der Verletzung, welche gemäss § 11 HaftungsG Anspruch auf eine Genugtuung geben würde, kann schon gar keine Rede sein.

8. ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

       Die Verfahren PB.2000.00024 und PB.2000.00025 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde PB.2000.00024 wird teilweise gutgeheissen; demgemäss wird festge­stellt, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war und wird der privaten Beschwerde­führerin eine Entschädigung in der Höhe einer Jahresbesoldung für eine Anstellung von 70 % sowie eine Abfindung von 3 Monatslöhnen zugesprochen. Im übrigen wer­den die Beschwerden abgewiesen.

2.    ...

PB.2000.00024 — Zürich Verwaltungsgericht 11.04.2001 PB.2000.00024 — Swissrulings