Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: PB.1999.00026 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Parteientschädigung
Parteientschädigung im Rekursverfahren: Gesetzliche Grundlagen und Kriterien im Allgemeinen (E. 3a). Eine Gemeinde mit knapp 2'100 Einwohner/-innen hat in einer nicht einfachen personalrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher sich der Arbeitnehmer durch einen Rechtsbeistand vertreten lässt, Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (E. 3b/c). Als angemessen erweist sich für das Rekursverfahren mit Anwaltskosten von rund Fr. 6'700.- eine Entschädigung von Fr. 1'800.- (E. 3d).
Stichworte: KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen: § 17 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Ab 2. Februar 1998 arbeitete C. Y. bei der (politischen) Gemeinde X. als Steuersekretär. Am 26. März 1999 kündigte der Gemeinderat dieses Anstellungsverhältnis auf Ende Juni 1999.
Unterm 15. April 1999 liess C. Y. hiergegen rekurrieren. Mit Beschluss vom 28. Oktober 1999 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat, wobei er der Gemeinde X. als Rekursgegnerin die von ihr anbegehrte Parteientschädigung verweigerte. Die Zustellung des Entscheids an den Rechtsanwalt der Gemeinde erfolgte am 8. November 1999.
Am 8. Dezember 1999 liess die Gemeinde X. mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und für das Rekurs‑ sowie das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung beantragen. In der Vernehmlassung vom 11. Januar 2000 enthielt sich der Bezirksrat eines Antrags. Mit binnen erstreckter Frist erstatteter Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2000 liess C. Y. Abweisung des Rechtsmittels beantragen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde X.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) lässt die Beschwerde nebst anderem gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen zu, wie das hier zutrifft. Der Parteikostenpunkt unterliegt deshalb auch der selbständigen Anfechtung, wovon die Beschwerdeführerin ebenso Gebrauch macht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 9).
b) Der Beschwerde beigegeben findet sich eine Leistungsübersicht, welche für das Rekursverfahren einen anwaltlichen Aufwand im Wert von Fr. 6'817.30 ausweist. Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass dieser Betrag die Obergrenze einer vorinstanzlichen Parteientschädigung bilde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 1 und 36; vgl. freilich auch N. 13). Eine solche Angelegenheit mit einem den Rahmen von Fr. 20'000.‑ jedenfalls bei weitem nicht sprengenden Streitwert gehört kraft § 38 Abs. 2 VRG in die Zuständigkeit des Einzelrichters.
2. Als Beschwerdegründe kommen gegenwärtig nur Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens laut § 75 lit. a VRG in Frage, also insbesondere nicht die Rüge der blossen Unangemessenheit im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 75 N. 1). Insofern die Vorinstanz über Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum verfügte, kann das Rechtsmittel mithin lediglich dann durchdringen, wenn der angefochtene Entscheid als geradezu willkürlich erscheint bzw. diesen Spielraum verlassen hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 ff., 80 und 95 ff.).
3. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und in dem vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn (a) die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte, oder (b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.
a) Im Rechtsmittelverfahren existiert allgemein ein bedingter Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung nur unter besonderen Umständen verweigern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 5 und 24). Insofern stellt das prinzipielle Problem einer Parteientschädigung ‑ im Gegensatz zu jenem von deren Höhe (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 E. 3a) ‑ nicht weitgehend ein solches des (Rechtsfolge‑)Ermessens (so aber noch RB 1985 Nr. 4 E. b; nicht differenzierend Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 9), sondern des (tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar. Zu ersetzen gilt es gegebenenfalls lediglich den notwendigen Rechtsverfolgungsaufwand. Zur Frage dieser Notwendigkeit zählt auch die des Erfordernisses, einen rechtskundigen Vertreter beizuziehen. Das hängt weitgehend von den jeweiligen Umständen ab. Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Angelegenheit müssen an den Fähigkeiten und der prozessualen Erfahrung der Betroffenen gemessen werden. Eine Vertretung erscheint als um so unerlässlicher, je wichtiger die Sache für die Vertretenen ist. Hierbei gewinnt der Gedanke der Waffengleichheit Bedeutung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 4 und 10 f.). Allerdings besitzen Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können. Denn die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Die Kontroversen beschlagen zudem meist ein Rechtsgebiet, wo die Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen. Endlich übersteigt der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Kleinere Gemeinden dürften indes ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein. Weil sie sich gezwungen sehen, das unabdingbare Fachwissen anderweitig zu beschaffen, rechtfertigt es sich, ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).
Entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a reicht zunächst, dass es alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen gilt. Als rechtsgenügend erscheint dabei nur eine Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach‑ und Rechtskenntnisse erfordert, und als schwierig Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne weiteres zu beantworten weiss. So oder/und so kommt es aber nur zu einer Parteientschädigung, falls sich daraus ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens zutreffen, sobald es sich um komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht. Im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG offensichtlich unbegründet sind mutwillige Rechtsbegehren, die leichtfertig ein Rechtsmittelverfahren anreissen, nicht aber solche, wo Rechtslage und Verfahrensausgang nicht von vornherein feststehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27 ff.). Abweichend von der Formulierung in § 17 Abs. 2 VRG darf eine Parteientschädigung nicht nur den Unterliegenden, sondern ebenso gestützt auf das Verursacherprinzip andern Verfahrensbeteiligten auferlegt werden. Das setzt regelmässig ein ordnungswidriges Verhalten voraus, das unnötig zusätzliche Kosten bewirkt hat. Soweit das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangt, verdrängt es das gesetzlich vorgesehene Unterliegerprinzip grösstenteils. Je nach Tragweite des ordnungswidrigen Verhaltens hat dieses die Kürzung oder gar Verweigerung einer der obsiegenden Partei an sich zuzusprechenden Parteientschädigung zur Folge. Führen jedoch unterliegende Parteien Verfahren in guten Treuen, werden dem weder das Unterlieger‑ noch das Verursacherprinzip gerecht. Alsdann kann die Parteientschädigung an die Obsiegenden eine Verminderung oder Streichung erfahren. Handeln in guten Treuen ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Namentlich genügt es nicht, dass jemand ernsthafte Gründe hatte, an ein Obsiegen zu glauben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33 f.).
§ 17 Abs. 2 VRG gewährt in der Regel keine volle Deckung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, sondern nur eine angemessene. Er mutet so der obsiegenden Partei zu, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen. Anders verhält es sich ausnahmsweise etwa bei Verfahren von grosser Tragweite für die Entschädigungsberechtigten. Die Rechtsmittelinstanz hat die Parteientschädigung in freiem, aber pflichtschuldigem Ermessen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand sowie den Barauslagen festzusetzen, wobei geringfügige Arbeit keine Rolle spielt. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, namentlich auf die Zahl der erforderlichen Rechtsschriften sowie auf deren Umfang und Inhalt. Auch gilt es zu beachten, ob sich lediglich Rechtsfragen stellten oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers war und ob das Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen beinhaltete wie das vorinstanzliche. Die behördliche Untersuchungs‑ und Rechtsanwendungspflicht von § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 VRG rechtfertigt für sich allein zwar kein Absehen von Parteientschädigung, schliesst aber ihre Berücksichtigung bei deren Bemessung nicht von vornherein aus. Die von einem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote muss hinreichend gewürdigt werden. Fehlt eine solche, bilden bisherige Praxis und ähnlich gelagerte Fälle Orientierungshilfe. Bei alledem findet die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 keine unmittelbare Anwendung (§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff. und § 50 N. 91 S. 676).
b) Der angefochtene Entscheid versagte der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung, weil die Kündigung eines Dienstverhältnisses grundsätzlich keine so schwierige Angelegenheit darstelle, dass diese nicht auch der Gemeinderat und sein Schreiber im Rekursverfahren vertreten könnten. Die Komplikationen des Falles aber habe die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Die verdeckte Kontrolle des Beschwerdegegners durch Finanzsekretärin I. und das Nachholen der Anhörung bildeten Momente, welche die mangelhafte Leistung des Beschwerdegegners auch anders deuten liessen. Hätte die Gemeindevorsteherschaft bereits bei der Mitarbeiterbeurteilung ‑ wie es ab 1. Juli 1999 das neue Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG) vorschreibe ‑ schriftlich unter Androhung der Kündigung ihre Erwartungen bekundet, hätte die Auflösung der Anstellung unter ganz anderen Umständen erfolgen können (E. IV). Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrer Auffassung fest.
Die Beschwerde macht eine Verletzung von § 17 Abs. 2 VRG geltend (act. 2 S. 2 ff.): Der vorliegende Fall habe recht spezielle Komponenten aufgewiesen. Die ‑ vom Gemeinderat am 15. März 1999 beschlossene ‑ Absicht, das Dienstverhältnis aufzulösen, habe der Beschwerdegegner am 18. März 1999 eröffnet erhalten. Bereits vor Aussprache der Kündigung ‑ und auch unmittelbar danach ‑ habe der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners bei der Beschwerdeführerin interveniert. Die Präparierung des Prozessstoffs im Rekursverfahren habe sich als alles andere denn einfach erwiesen, was aus dem Umfang allein schon des doppelten Schriftenwechsels ‑ nebst je einer weiteren Eingabe der Parteien ‑ und ebenso des angefochtenen Entscheids erhelle. Insbesondere aber gehörten die rechtlichen Probleme darum, ob eine Kündigung als missbräuchlich erscheine oder nicht, zu den schwierigeren, welche die Möglichkeiten der Kanzlei einer Gemeinde wie der Beschwerdeführerin mit knapp 2'100 Einwohnern (vgl. auch Statistische Berichte des Kantons Zürich 1999, Heft 1, S. ..) eindeutig überstiegen. Insofern habe kein Wissensvorsprung der Beschwerdeführerin bestanden, zumal von Anbeginn weg ein ausgewiesener Experte den Beschwerdegegner vertreten habe. Der Gemeindeschreiber habe in den 17 Jahren seiner Amtstätigkeit bis dahin nur eine einzige, zudem vor jedem Rechtsmittelverfahren gütlich beigelegte personalrechtliche Streitigkeit zu behandeln gehabt. Obendrein habe der Sache für die Beschwerdeführerin eine weittragende Bedeutung geeignet, habe doch der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz bis zum Ende, selbst nach zwischenzeitlichem Eintritt einer Invalidität von 50 %, auf Weiterbeschäftigung beharrt, was unter allen Umständen habe vermieden werden müssen. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners vom 21. Mai bis Ende August 1999 mit anschliessender Teilinvalidität habe die Situation zusätzlich kompliziert. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beizug eines Anwalts geradezu aufgedrängt. Nicht nachvollziehbar sei die bezirksrätliche Erwägung, die mangelhafte Leistung des Beschwerdegegners hätte sich auch anders deuten lassen, und ebenso unerfindlich, inwiefern die hierfür genannten Momente den Rekurs verursacht haben sollten. Im Übrigen spiele es für die Frage der Notwendigkeit rechtlicher Verbeiständung keine Rolle, wer die Angelegenheit verwickelt habe, selbst wenn namentlich die "an sich unschöne Nachholung der Anhörung" (so E. III S. 5 f. des angefochtenen Entscheids) des Beschwerdegegners einen Fehler dargestellt hätte. Endlich könne das Personalgesetz keine Vorwirkung entfalten.
Die Beschwerdeantwort versetzt, im Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin lediglich die Kündigungsmotive und ihr zuvor verheimlichtes Procedere offen legen müssen. Mangels rechtlicher Komplexität habe es hierzu keines Anwalts bedurft. Dass der Beschwerdegegner durch einen solchen vertreten gewesen sei, ändere nichts, habe er in der fraglichen Zeit aus gesundheitlichen Gründen doch seine Interessen nicht selber angemessen wahren können. Er leide seit der Geburt an einer Krankheit, welche vermehrt seine berufliche Tätigkeit belastet und nunmehr Teilinvalidität zur Folge gehabt habe. Hätte die Beschwerdeführerin die Kritik an seiner Arbeit unter diesen Umständen geäussert, statt ihn heimlich zu überwachen, wäre es nie zur vorliegenden dienstrechtlichen Auseinandersetzung gekommen.
c) Einerseits behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, der Rekurs des Beschwerdegegners sei im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG offensichtlich unbegründet gewesen. Ansonsten hätte der angefochtene Entscheid (E. IV und Dispositiv Ziff. 3) die Verfahrenskosten nach § 13 Abs. 3 VRG auch kaum ausser Ansatz fallen lassen dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 34 f. und § 80b N. 5 f.; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 208 und 215). Anderseits stellt sich ebenso zutreffend niemand auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe sein Rechtsmittel in guten Treuen ergriffen.
Sollte indes die Vorinstanz meinen, die Beschwerdeführerin hätte das Rekursverfahren prinzipiell allein bestehen können, dünkte einen der Beurteilungsspielraum hinsichtlich dessen verlassen, ob sich der Beizug eines Anwalts im Sinn eines Anspruchs auf Parteientschädigung rechtfertigte. Unstreitig darf die Beschwerdeführerin als kleine Gemeinde sowie in personalrechtlichen Prozessen unerfahren gelten und eignete für sie der Kontroverse eine grössere Bedeutung. Mit der Beschwerdeführerin muss sodann wenigstens die Rechtsfrage, ob eine Kündigung missbräuchlich sei, in der gegenwärtig nicht eindeutigen Angelegenheit als schwierig angesehen werden. Ob daneben auch der Sachverhalt als kompliziert erscheine, wie der angefochtene Entscheid anders als der Beschwerdegegner denn wohl doch einräumt, mag alsdann offen bleiben. Endlich erlaubte der Umstand, dass der Beschwerdegegner einen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte, der Beschwerdeführerin, das Nämliche zu tun. Die angebliche Unfähigkeit des Beschwerdegegners, seine Interessen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung selber genügend zu wahren, zwang ihn als solche jedenfalls nicht, gerade einen Fachmann mit seiner Vertretung zu betrauen.
Die Vorinstanz will die deshalb nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG an sich gebotene Entschädigungsfolge durch das Verursacherprinzip ausschliessen. Dafür gebricht es freilich schon an ordnungswidrigem Verhalten der Beschwerdeführerin. Weder die undeklarierte Überwachung des Beschwerdegegners lässt sich als solches qualifizieren noch wurde ihm vor Aussprache der Kündigung das rechtliche Gehör verweigert, was im Grunde selbst der angefochtene Entscheid anerkennt (S. 4 ff., auch zum Folgenden; ...; anderer Meinung der Beschwerdegegner ... gegenüber der Beschwerdeführerin ...). In diesem Zusammenhang verbietet sich natürlich ein Heranziehen des zum fraglichen Zeitpunkt nicht bereits in Kraft getretenen Personalgesetzes (vgl. dessen § 19). Zudem hätte ein ‑ um des Argumentes willen einmal angenommenes ‑ ordnungswidriges Verhalten nicht unnötig (zusätzliche) Kosten bewirkt bzw. ein vielmehr ordnungsgemässes Verhalten das gerade nicht verhindert. Denn obwohl die Beschwerdeführerin spätestens in der Rekursantwort alle ihre Karten offen gelegt hatte, beharrte der Beschwerdegegner replicando auf seinem Rechtsmittelantrag. Im Übrigen hatte der Gemeindepräsident am 4. Dezember 1998 im Mitarbeitergespräch vom Beschwerdegegner ergebnislos sorgfältigere Korrespondenz sowie besseren Eindruck nach aussen erwartet ‑ die zentralen Punkte für die nachmalige Beendigung der Anstellung ‑ und änderte sich der Beschwerdegegner im Beruf auch dann nicht zu seinem Vorteil, als er nach eröffneter Kündigung dieselbe bekämpfte.
d) Schuldet der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mithin eine Parteientschädigung, rechtfertigen es prozessökonomische Gründe, dass der Einzelrichter die Sache zur Festsetzung des Quantitativs nicht nach § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückweist, sondern in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG selbst entscheidet (VGr, 31. März 1998, ZBl 99/1998, S. 524, E. 5 S. 526; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).
Der von der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren aufgelistete Aufwand von 26,8 Stunden sowie Fr. 117.30 Barauslagen erscheint als plausibel und sachadäquat, mit Ausnahme der geltend gemachten halben Stunde nach Zustellung des angefochtenen Entscheids, welche Zeit inhaltlich die Vorbereitung der Beschwerde beschlagen und dort berücksichtigt werden muss. Es besteht vorliegend aber ohnedies kein Anlass, volle Kostendeckung zu gewähren.
Angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 1'800.‑ einschliesslich Mehrwertsteuer.
4. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.‑, Mehrwertsteuer inbegriffen, zu bezahlen.
2. ...