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Zürich Verwaltungsgericht 27.08.2025 KE.2025.00005

27 août 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,256 mots·~6 min·11

Résumé

Kostenerlass | Dem Rekurrenten wurden mit Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2025.00153 die Gerichtskosten auferlegt. Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Der Rekurrent unterlässt es, hinreichende Belege für die Verschlechterung seiner finanziellen Situation einzureichen (E. 2.3.3). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: KE.2025.00005   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.08.2025 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenerlass

Dem Rekurrenten wurden mit Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung im Verfahren VB.2025.00153 die Gerichtskosten auferlegt. Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (E. 2.2). Der Rekurrent unterlässt es, hinreichende Belege für die Verschlechterung seiner finanziellen Situation einzureichen (E. 2.3.3). Abweisung.

  Stichworte: FINANZIELLE NOTLAGE FINANZIELLE VERHÄLTNISSE KOSTENERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. III BV § 16 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

KE.2025.00005

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 27. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 25. September 2006 wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) das Begehren von A betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2007 ab.

B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Poststempel vom 20. Februar 2025) erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde "gegen die unrechtmässige Forderung der SVA Zürich in Höhe von 10.000 CHF [handschriftlich:] Pfändung Nr. 01" und "gegen die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts Zürich, welches meine frühere Beschwerde gegen die SVA Zürich abgelehnt hat".

Auf telefonische Nachfrage hin teilte das Sozialversicherungsgericht dem Verwaltungsgericht mit, dass es lediglich einen Entscheid mit Beteiligung von A gefällt habe. Auf schriftliches Gesuch hin liess das Sozialversicherungsgericht dem Verwaltungsgericht daraufhin das Urteil vom 30. März 2007 zukommen (Eingang am 3. März 2025).

C. Mit Verfügung vom 3. März 2025 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde vom 12. Februar 2025 mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein (VB.2025.00153).

II.  

Mit Eingabe vom 3. April 2025 ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren VB.2025.00153 auferlegten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wies die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.  

Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhob A bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei aufgrund seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage ein vollständiger Erlass der Gerichtskosten zu gewähren. In der Folge wurden die Akten des Verfahrens VB.2025.00153 beigezogen. Am 17. Juli 2025 verzichtete die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts auf eine Rekursantwort.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

1.1 Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom 10. November 2010 über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).

1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage, ob die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin das Gesuch des Rekurrenten vom 3. April 2025 um Erlass der Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-, die ihm mit der Verfügung vom 3. März 2025 des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts (VB.2025.00153) auferlegt wurden, zu Recht abgewiesen hat. Inwiefern eine "sachlich falsche Beurteilung" und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2 Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr, 27. Juni 2025, KE.2024.00004, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).

2.3  

2.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025 führte die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin aus, für die Gewährung eines Kostenerlasses seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es der Rekurrent versäumt habe, rechtzeitig, d. h. noch während des laufenden Verfahrens, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen oder nachzuweisen, dass die Bedürftigkeit erst nach Entscheidfällung eingetreten sei bzw. sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Ferner seien keine Umstände ersichtlich, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des Kostenerlassgesuchs aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden.

2.3.2 Der Rekurrent hält dagegen, dass er sich derzeit "unter der Aufsicht und Unterstützung des Fundingamts [sic]" befinde, welches seine "gesamten monatlichen Einkünfte und Ausgaben kennt und kontrolliert". In den letzten sechs Monaten sei er nicht in der Lage gewesen, auch nur einen Teil seiner bestehenden Schulden zu tilgen, was seine "absolute Mittellosigkeit" belege. Es liege eine klare Bedürftigkeit vor, die sich "nach Erlass der ursprünglichen Verfügung" ergeben und die er bereits im Gesuch vom 3. April 2025 begründet habe.

2.3.3 Die Vorbringen des Rekurrenten sind widersprüchlich. Einerseits behauptet er, er sei in den letzten sechs Monaten nicht in der Lage gewesen, seine bestehenden Schulden zu tilgen, was seine Mittellosigkeit belege. Damit stellt sich der Rekurrent implizit auf den Standpunkt, er sei bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 3. März 2025 bedürftig gewesen. Wie vorstehend ausgeführt (E. 2.2), hätte der Rekurrent sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vor Ergehen des Endentscheids vom 3. März 2025 stellen müssen. Dies hat der Rekurrent unterlassen. Andererseits behauptet der Rekurrent, die Bedürftigkeit habe sich "nach Erlass der ursprünglichen Verfügung" ergeben. Diesbezüglich kann er ebenfalls nicht gehört werden. Ein Erlass der Gerichtskosten im Nachhinein kommt nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Ein solcher Nachweis fehlt in der vorliegenden Sache. Zwar behauptet der Rekurrent, er sei mittellos, jedoch unterlässt er es, – trotz Hinweis der ausserordentlichen stellvertretenden Generalsekretärin – hinreichende Belege für die Verschlechterung seiner finanziellen Situation einzureichen, wie etwa die letzte Steuererklärung und Steuereinschätzung sowie Kontoauszüge. Demzufolge kann er den Nachweis einer nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen. Damit hat die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin – entgegen der Behauptung des Rekurrenten – § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG korrekt angewendet und das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Darin können im Übrigen auch keine vom Rekurrenten unsubstanziiert behaupteten Grundrechtsverletzungen erblickt werden, zumal seine finanziellen Verhältnisse gar nicht überprüft werden können, weil er keine Belege eingereicht hat.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2; vgl. auch BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht]).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien.