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Zürich Verwaltungsgericht 27.06.2025 KE.2024.00004

27 juin 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,053 mots·~5 min·8

Résumé

Kostenerlass | Kostenerlass. Rechtzeitigkeit des Gesuchs. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht. Gleiches muss gelten, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zwar gestellt, aber auf Aufforderung hin nicht substanziiert und deshalb abgewiesen wurde. Der entsprechende Nachweis gelingt hier nicht (E. 2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: KE.2024.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2025 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Kostenerlass

Kostenerlass. Rechtzeitigkeit des Gesuchs. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht. Gleiches muss gelten, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zwar gestellt, aber auf Aufforderung hin nicht substanziiert und deshalb abgewiesen wurde. Der entsprechende Nachweis gelingt hier nicht (E. 2). Abweisung.

  Stichworte: KOSTENERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: § 16 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

KE.2024.00004

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 27. Juni 2025

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vertreten durch die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts nicht auf eine Beschwerde von A betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ein, da dieser den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Der im selbigen Verfahren von A gestellte Antrag um unentgeltliche Prozessführung war mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 aufgrund unzureichender Auskunftserteilung und mangelnden Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen worden. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht mit Urteil vom 11. April 2024 wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde nicht eingetreten. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2024 war das Verwaltungsgericht zudem auf ein Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 5. März 2024 nicht eingetreten. Das Bundesgericht trat seinerseits auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A am 29. April 2024 nicht ein, weil diese wiederum einer hinreichenden Begründung entbehrte. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 setzte das Verwaltungsgericht A im Sinn einer Nachfrist letztmalig eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Mai 2024 nicht ein. 

A ersuchte das Verwaltungsgericht am 20. November 2024 um Erlass der ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2024 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab. Sie ordnete zudem die Abtretung der Forderung an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) an.

II.  

Hiergegen reichte A am 19. Dezember 2024 Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ein. Er ersuchte erneut um Erlass der Gerichtskosten. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010), wobei der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.  

2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2 Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3, und 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17). Gleiches muss gelten, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zwar gestellt, aber auf Aufforderung hin nicht substanziiert und deshalb abgewiesen wurde. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchstellenden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.

2.3  

2.3.1 Im vorangehenden Beschwerdeverfahren wurde dem Rekurrenten mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 Frist angesetzt, um umfassend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis oder unzureichender Auskunftserteilung der Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht erachtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deswegen abgewiesen würde. In der Folge reichte der Rekurrent dem Verwaltungsgericht verschiedene Unterlagen ein, kam damit seiner Verpflichtung zur umfassenden Darlegung und Belegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedoch nicht nach. Androhungsgemäss wurde sein Gesuch deshalb mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 abgewiesen.

2.3.2 Da es der Rekurrent nach dem Ausgeführten unterlassen hatte, auf Aufforderung hin sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinreichend zu substanziieren und das Gesuch deshalb abgewiesen wurde, kommt ein Erlass der Gerichtskosten im Nachhinein nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben. Ein solcher Nachweis fehlt im vorliegenden Fall. Die vom Rekurrenten eingereichten Belege vom 13. Juni und vom 29. Oktober 2024 über den Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsmarktservice B lassen keinen Schluss darüber zu, ob erst nach dem 3. Juni 2024 eine Bedürftigkeit bzw. eine massgebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist oder ob eine solche schon zuvor bzw. überhaupt bestanden hat. Wie bereits im ursprünglichen Gesuch unterlässt es der Rekurrent denn auch erneut, hinreichende Belege für seine finanzielle Situation einzureichen, wie etwa die letzte Steuererklärung und Steuereinschätzung sowie Kontoauszüge. Gesamthaft kann er den Nachweis einer nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw. einer Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen.

3.  

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009, E. 3.2 [zum Solothurner Recht] – 25. April 2014, 2D_34/2014, E. 2 – 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosen werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien.

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