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Zürich Verwaltungsgericht 21.10.2024 KE.2024.00003

21 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,315 mots·~7 min·12

Résumé

Kostenerlass | Dem Rekurrenten wurden mit Entscheid der 2. Abteilung im Verfahren SB.2024.00012 die Gerichtskosten auferlegt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin gewährt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer in dem genannten Verfahren nicht von Amtes wegen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Im Übrigen wäre ein entsprechendes Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen. Nicht zu beanstanden ist auch die Begründungsdichte des Entscheids über das Gesuch des Rekurrenten um Kostenerlass (zum Ganzen E. 3).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: KE.2024.00003   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2024 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Kostenerlass

Dem Rekurrenten wurden mit Entscheid der 2. Abteilung im Verfahren SB.2024.00012 die Gerichtskosten auferlegt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin gewährt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer in dem genannten Verfahren nicht von Amtes wegen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Im Übrigen wäre ein entsprechendes Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen. Nicht zu beanstanden ist auch die Begründungsdichte des Entscheids über das Gesuch des Rekurrenten um Kostenerlass (zum Ganzen E. 3).

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSDICHTE FAIRES VERFAHREN KOSTENERLASS RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VON AMTES WEGEN

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV Art. 29 Abs. 3 BV § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

KE.2024.00003

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 21. Oktober 2024

Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Rekurrent,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der seit April 2012 verbeiständete A veräusserte am 30. März 2012 sein Grundstück in B für Fr. ... Mit Veranlagungsentscheid vom 13. März 2013 setzte die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde C den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. … und die reine Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest. Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies die Kommission am 16. September 2013 ab.

Das Steuerrekursgericht hiess einen Rekurs von A am 1. Juli 2014 teilweise gut und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 ersuchte A beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich um revisionsweise Aufhebung des Entscheids vom 1. Juli 2014. Nach Abklärung der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Pflichtigen trat das Steuerrekursgericht auf das Gesuch mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 nicht ein.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 31. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 21. Februar 2024 abwies und die Kosten des Gerichtsverfahrens in Höhe von Fr. … A auferlegte (Verfahren SB.2024.00012). Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde von A am 27. Mai 2024 nicht ein (Verfahren 9C_211/2024).

II.  

Am 17. Juli 2024 ersuchte A um Erlass der ihm im Verfahren SB.2024.00012 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wies die ausserordentliche stellvertretende Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.  

Am 3. September 2024 rekurrierte A bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts und ersuchte um Gutheissung seines Kostenerlassgesuchs.

In der Folge wurden die Akten des Verfahrens SB.2024.00012 beigezogen. Die Generalsekretärin liess sich nicht vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2010 [LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin und deren Stellvertretung nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere Ermächtigung der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts gegen aussen befugt sind. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.  

Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (VGr, 12. August 2024, KE.2024.00002, E. 2, und 18. September 2023, KE.2023.00007, E. 2.1; Plüss, § 16 N. 17 mit Hinweis auf VGr, 23. August 2011, KE.2011.00001, E. 2, 2.1.2 und E. 3.2).

Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (zum Ganzen VGr, 12. August 2024, KE.2024.00002, E. 2, und 4. Mai 2023, KE. 2023.00004, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Der Rekurrent behauptet weder, bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren SB.2024.00012 um unentgeltliche Prozessführung ersucht zu haben, noch, dass seine Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten wäre oder dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Er macht allerdings geltend, das Verwaltungsgericht hätte im vorgenannten Verfahren von Amtes wegen prüfen müssen, ob ihm ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zukomme, bzw. es hätte ihn zumindest auf seine Obliegenheit zur (rechtzeitigen) Stellung eines solchen Gesuchs aufmerksam machen müssen. Dies ergebe sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Sein Gesuch um Kostenerlass aus Billigkeitsgründen habe die Generalsekretärin zudem nicht ohne (eingehende) Begründung abweisen dürfen.

3.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin gewährt (Plüss, § 16 N. 58). Es besteht grundsätzlich keine behördliche Pflicht, Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit aufzuklären, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Auch von einer nicht rechtskundigen Person kann erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung zu stellen, zumal hierzu keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich sind (Plüss, § 16 N. 59). Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet nicht, eine mittellose Partei vor ihrer eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit zu schützen (BGE 122 I 203 E. 2e; zum Ganzen VGr, 28. April 2015, KE.2015.00004, E. 3.3).

Der diesbezügliche Einwand des Rekurrenten verfängt somit nicht. Im Übrigen wäre ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ohnehin abzuweisen gewesen, geht doch aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem im Verfahren SB.2024.00012 ergangenen Urteil vom 21. Februar 2024 klar hervor, dass dem Revisionsgesuch des Rekurrenten kaum Aussichten auf Erfolg beschieden waren (vgl. E. 3.2: "Vorab ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen und dargelegten Rechtslage festzuhalten, dass der Pflichtige die von ihm vorgetragenen Revisionsgründe bei zumutbarer Sorgfalt allesamt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen müssen.", E. 3.4: "Weiter vermögen die geltend gemachten Revisionsgründe – soweit diese überhaupt verständlich sind – auch inhaltlich nicht zu überzeugen […]." und E. 4: "Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Revisionsgesuch des Pflichtigen auch offenkundig querulatorische Züge aufweist […].").

3.3 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Begründungsdichte des Entscheids der ausserordentlichen stellvertretenden Generalsekretärin über das Gesuch des Rekurrenten um Kostenerlass:

Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1, 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2, 142 III 433 E. 4.3.2 [je mit Hinweisen]). Diese Anforderungen erfüllt die angefochtene Verfügung. So werden darin nicht nur die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Voraussetzungen für einen (ausnahmsweisen) Kostenerlass kurz wiedergegeben, sondern wird auch (knapp) begründet, welche dieser Voraussetzungen im Fall des Rekurrenten nicht gegeben sind bzw. weshalb seinem Gesuch auch nicht allein deshalb (aus Billigkeitsgründen) dennoch – trotz Nichterfüllen der weiteren Voraussetzungen – entsprochen wird, weil er in prekären finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. dazu Plüss, § 16 N. 60).

3.4 Die Voraussetzungen für einen Kostenerlass sind daher nicht gegeben.

4.  

Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das (sinngemässe) Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Verfahren wird bei dieser Kostenverlegung gegenstandslos.

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Januar 2022, 2C_36/2022, E. 2.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an die Parteien.

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