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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2023 GB.2023.00007

10 juillet 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,444 mots·~7 min·6

Résumé

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020) | Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020) [Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kenntnis der Eingabefrist für die Steuererklärung sei Sache ihres Ehemanns. Dieser sei lange stationär im Spital gewesen. Aufgrund der Pandemie habe sie niemand anders beauftragen können, die Steuererklärung einzureichen.] Die Beschwerdeführerin wurde wegen nicht fristgerechter Einreichung ihrer Steuererklärung mit einer Busse bestraft. Der von ihr geltend gemachte Krankheitsgrund ihres Mannes gestützt auf einem Attest stellt keinen vom Gesetz umfassten Rechtfertigungsgrund dar. Ebenso wenig ist den Akten eine Erkankung der Beschwerdeführerin sowie deren Intensität zu entnehmen. So geht aus den Akten weder hervor, wie schwer die Beschwerdeführerin erkrankt war, noch ob sie eine Drittperson mit der Aufgabenübernahme hätte mandatieren können. Verurteilung

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  Geschäftsnummer: GB.2023.00007   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020)

Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020) [Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kenntnis der Eingabefrist für die Steuererklärung sei Sache ihres Ehemanns. Dieser sei lange stationär im Spital gewesen. Aufgrund der Pandemie habe sie niemand anders beauftragen können, die Steuererklärung einzureichen.] Die Beschwerdeführerin wurde wegen nicht fristgerechter Einreichung ihrer Steuererklärung mit einer Busse bestraft. Der von ihr geltend gemachte Krankheitsgrund ihres Mannes gestützt auf einem Attest stellt keinen vom Gesetz umfassten Rechtfertigungsgrund dar. Ebenso wenig ist den Akten eine Erkankung der Beschwerdeführerin sowie deren Intensität zu entnehmen. So geht aus den Akten weder hervor, wie schwer die Beschwerdeführerin erkrankt war, noch ob sie eine Drittperson mit der Aufgabenübernahme hätte mandatieren können. Verurteilung

  Stichworte: DISPENS DRITTPERSON FRIST/-EN HAUPTVERHANDLUNG KRANKHEIT ORDNUNGSBUSSE RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE VERSPÄTUNG VERURTEILUNG

Rechtsnormen: Art. 124 DBG Art. 174 DBG § 10 Abs. 3 StPO § 113 StPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

GB.2023.00007

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Ankläger und

Beschwerdegegner,

gegen

A,

Beschuldigte und

Beschwerdeführerin,

betreffend Ordnungsbusse (Steuerperiode 2020),

hat sich ergeben:

I.  

Für die nicht fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2020 auferlegte die Anklagebehörde A (Beschuldigte und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Oktober 2022 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 720.-.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt (Gruppe Bezugsdienste) am 23. März 2023 ab, wobei der Bussenbetrag für die Steuerperiode 2020 unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Steuererklärung 2020 neu auf Fr. 360.- reduziert wurde.

II.  

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2023 beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2023 nahm das Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde Vormerk und zog die vorinstanzlichen Akten bei.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 lud der Einzelrichter zur (öffentlichen) Hauptverhandlung vor.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Dispensation von der Hauptverhandlung, welcher mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 mangels wichtiger Gründe nicht entsprochen wurde.

Der Hauptverhandlung blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1 DBG).

2.2 Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren (vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich nicht selbst belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38 E. 2a; BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013, E. 3.2).

3.  

3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist, dass sie dieser Pflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist und dass eine entsprechende Säumnis nach erfolgter Mahnung mit einer Busse geahndet werden kann (Art. 124 f. sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2023 selbst an, die Steuererklärung 2020 nachträglich eingereicht zu haben, womit sie ausdrücklich anerkennt, dass sie diese nicht fristgerecht einreichte. Gemäss Aktenlage wurde die Steuererklärung 2020 am 6. Dezember 2022 nachgereicht. Damit ist unbestritten und ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG erfüllt hat.

3.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nach Art. 174 DBG, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsätzlich handelt der Steuerpflichtige, wenn er mit Wissen und Willen u. a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG) nicht einreicht. Fahrlässig handelt der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Trotz ordnungsgemäss zugestellter und zugegangener Mahnung vom 9. Dezember 2021 mit einer nicht erstreckbaren zehntägigen Frist zur Einreichung der Steuererklärung blieb die Beschwerdeführerin untätig und unterliess es, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Aufgrund der Kenntnis oder zumindest der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung liegt eine pflichtwidrige Unterlassung seitens der Beschwerdeführerin vor. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verletzung der Verfahrenspflicht zumindest fahrlässig gehandelt hat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 174 DBG erfüllt.

3.3 Die Fristversäumnis bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung ist zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (Art. 124 Abs. 4 DBG).

3.3.1 Die Beschwerdeführerin entschuldigte ihre Verfahrenspflichtverletzung in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2023 unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 3. Januar 2022 sowie einem Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 6. Dezember 2021 damit, dass sie aufgrund einer längeren Erkrankung ihres Ehemannes nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung einzuhalten. So sei er gemäss Kurzaustrittsbericht vom 24. November 2021 bis zum 6. Dezember 2021 im Kantonsspital Winterthur hospitalisiert sowie während dem Zeitraum vom 24. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022 hundertprozentig arbeitsunfähig gewesen.

3.3.2 Gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG wird Krankheit als Rechtfertigungsgrund vorgesehen. Nach der Rechtsprechung kann eine Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen, wenn sie den Gesuchsteller oder seinen Vertreter daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Vertreter beizuziehen. Die Krankheit muss also kausal für die Verletzung der Verfahrenspflicht sein. Das Hindernis dauert folglich nur so lange, als die betroffene Person wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGE 119 II 86 2a). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Krankheit ihres Ehemannes als Rechtfertigungsgrund. Wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend erwogen hat und auf welche verwiesen wird, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Krankheit ihres Ehemannes daran gehindert worden sein soll, ihren steuerrechtlichen Pflichten nachzukommen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Die Krankheit ihres Ehemannes ist nicht kausal für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärung durch die Beschwerdeführerin. Sodann lassen sich den Akten auch keine Belege entnehmen, welche eine Erkrankung der Beschwerdeführerin nachzuweisen vermögen. So ist weder ersichtlich, an welcher Krankheit sie leidet, noch dass dies kausal für die Nichterfüllung ihrer Verfahrenspflichten oder die Beauftragung einer Drittperson mit der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten gewesen wäre. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachte Krankheit nicht den praxisgemäss hohen Anforderungen genügt und daher keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen vermag.

3.3.3 Nachdem keine der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe für das Nichteinreichen der Steuererklärung erfüllt sind (Art. 124 Abs. 4 DBG) sowie auch keine Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte und Beschwerdeführerin der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig zu sprechen.

3.4 Wer nach Art. 174 Abs. 2 DBG trotz Mahnung die Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht, wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-, bestraft. Die Strafzumessung hat im Einzelfall nach allgemeinstrafrechtlichen Grundsätzen, d. h. namentlich nach dem Verschulden des Täters, zu erfolgen (vgl. BGE 114 Ib 27 E. 4a S. 31; BGr, 1. März 2016, 2C_98/2016, E. 2.2). Die Strafzumessung soll weiter den persönlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinen Vermögensverhältnissen und seiner Strafempfindlichkeit, Rechnung tragen (KGer BL, 18. Januar 2008, StE 2009 B 101.9 Nr. 11, E. 5b).

Das Verschulden der Beschwerdeführerin wiegt schwer, zumal sie nach den unbestritten gebliebenen Angaben des kantonalen Steueramts bereits in den Steuerperioden 2017 bis und mit 2019 die Steuererklärungen nicht oder verspätet eingereicht hat und deshalb jeweils gebüsst werden musste. Das ist straferhöhend zu berücksichtigen. Das Erstellen der Steuererklärung ist eine grundlegende Pflicht aller Steuerpflichtigen und dient als Basis der gesetzmässigen Veranlagung. Es erfordert gerade bei einfachen Verhältnissen wenig Aufwand und ist auch der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung schliesslich nachträglich noch eingereicht hat.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte reduzierte Busse grundsätzlich dem Verschulden angemessen und trägt auch den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten hinreichend Rechnung. Die Bussenhöhe ist daher zu bestätigen. Damit ist auf die Frage, ob das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung als Rückzug der Beschwerde zu qualifizieren ist, nicht weiter einzugehen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie trotz einer Reduktion der Busse im Licht der Verurteilung als unterliegende Partei gilt, und ihr steht aus denselben Gründen auch keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).   

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    A ist in der Steuerperiode 2020 der Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 174 DBG schuldig und wird mit einer Busse von Fr. 360.- bestraft.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.     70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschuldigten auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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