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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2025 AN.2024.00004

4 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,254 mots·~16 min·11

Résumé

Professurenreglement der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Neuerlass) | Der Beschwerdeführer, der seit über sechs Jahren als Professor an der ZHAW tätig war, wendet sich ausschliesslich gegen § 15 Abs. 1, § 16 Professurenreglement ZHAW sowie – eventualiter – gegen § 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW und beanstandet im Wesentlichen, dass die neue Regelung zu einem plötzlichen Entzug des Titels bei nicht altersmässigem Ausscheiden aus der ZHAW führe, während der Professorentitel nach altem Recht auch bei nicht altershalbem Ausscheiden habe weitergetragen werden dürfen, solange ihn eine Professorin bzw. ein Professor sechs Jahre innegehabt habe.] Da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels allein nicht dazu führt, dass auf den während des Rechtsmittelverfahrens aus der ZHAW ausgeschiedenen Beschwerdeführer die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben, ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen (E. 1.1). In der Regel stellen Rechtsetzungsakte keine Vertrauensgrundlage dar. Hier liegen sachlich haltbare Gründe für die Rechtsänderung vor. Diese zeichnete sich zudem schon seit Jahren ab und greift – da es lediglich um die Frage der Titelweiterführung nach einem Austritt aus dem Dienst der ZHAW geht – weder in wohlerworbene Rechte ein noch läuft sie einer früheren Zusicherung des Gesetzes- bzw. Verordnungsgebers zuwider, die Anlass zu irreversiblen Dispositionen geboten hätte (E. 4.2). Weitergehende Ansprüche vermag der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit für sich nicht abzuleiten. Soweit er geltend macht, der Beschwerdegegner habe den besonderen Umständen seines Falls – Kündigung kurz vor und Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach der Publikation des angefochtenen Erlasses – nicht hinreichend Rechnung getragen bzw. keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, wäre dies im Rahmen eines Verfahrens betreffend (die Verweigerung der) Titelweiterführung geltend zu machen. Die Rüge der Ungleichbehandlung von Professorinnen und Professoren, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements ZHAW ausanderen Gründen aus dem Dienst der Hochschule getreten sind, und solchen, die bei Inkrafttreten bereits über einen Professorentitel verfügten, aber erst danach aus anderen Gründen ausscheiden, erweist sich als unbegründet (E. 4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: AN.2024.00004   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Professurenreglement der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Neuerlass)

Der Beschwerdeführer, der seit über sechs Jahren als Professor an der ZHAW tätig war, wendet sich ausschliesslich gegen § 15 Abs. 1, § 16 Professurenreglement ZHAW sowie – eventualiter – gegen § 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW und beanstandet im Wesentlichen, dass die neue Regelung zu einem plötzlichen Entzug des Titels bei nicht altersmässigem Ausscheiden aus der ZHAW führe, während der Professorentitel nach altem Recht auch bei nicht altershalbem Ausscheiden habe weitergetragen werden dürfen, solange ihn eine Professorin bzw. ein Professor sechs Jahre innegehabt habe.] Da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels allein nicht dazu führt, dass auf den während des Rechtsmittelverfahrens aus der ZHAW ausgeschiedenen Beschwerdeführer die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben, ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen (E. 1.1). In der Regel stellen Rechtsetzungsakte keine Vertrauensgrundlage dar. Hier liegen sachlich haltbare Gründe für die Rechtsänderung vor. Diese zeichnete sich zudem schon seit Jahren ab und greift – da es lediglich um die Frage der Titelweiterführung nach einem Austritt aus dem Dienst der ZHAW geht – weder in wohlerworbene Rechte ein noch läuft sie einer früheren Zusicherung des Gesetzes- bzw. Verordnungsgebers zuwider, die Anlass zu irreversiblen Dispositionen geboten hätte (E. 4.2). Weitergehende Ansprüche vermag der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit für sich nicht abzuleiten. Soweit er geltend macht, der Beschwerdegegner habe den besonderen Umständen seines Falls – Kündigung kurz vor und Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach der Publikation des angefochtenen Erlasses – nicht hinreichend Rechnung getragen bzw. keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, wäre dies im Rahmen eines Verfahrens betreffend (die Verweigerung der) Titelweiterführung geltend zu machen. Die Rüge der Ungleichbehandlung von Professorinnen und Professoren, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements ZHAW aus anderen Gründen aus dem Dienst der Hochschule getreten sind, und solchen, die bei Inkrafttreten bereits über einen Professorentitel verfügten, aber erst danach aus anderen Gründen ausscheiden, erweist sich als unbegründet (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE RECHTSÄNDERUNG RECHTSETZUNG RECHTSGLEICHHEIT TITELFÜHRUNG TREU UND GLAUBEN UNGLEICHBEHANDLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WILLKÜRVERBOT WOHLERWORBENE RECHTE

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 2 BV Art. 5 Abs. 3 BV Art. 8 Abs. 1 BV Art. 9 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

AN.2024.00004

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.    

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Fachhochschulrat,

Beschwerdegegner,

betreffend Professurenreglement der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Neuerlass),

hat sich ergeben:

I.  

Der Zürcher Fachhochschulrat erliess am 9. Juli 2024 das Professurenreglement der Zürcher Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (Professurenreglement ZHAW, LS 414.254) und setzte es auf den 1. August 2024 in Kraft (Dispositiv-Ziff. I und II). Gleichzeitig hob er auf das Datum der Inkraftsetzung des neuen Professurenreglements das Reglement über den Titel einer Professorin oder eines Professors an der Zürcher Fachhochschule vom 6. Juli 2010 (Titelreglement, LS 414.112.2) auf (Dispositiv-Ziff. III).

Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 26. Juli 2024 veröffentlicht (ABl 2024-07-26), wobei der Publikation unter dem Titel "Professurenreglement der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Neuerlass)" irrtümlicherweise das Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste (Neuerlass) angehängt war. Unter dem Titel "Berichtigung" erschien daher am 9. August 2024 der Beschluss des Fachhochschulrats vom 9. Juli 2024 nochmals im Amtsblatt, dieses Mal mit dem korrekten Professurenreglement (ABl 2024-08-09).

II.  

Am 13. September 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, was folgt:

"1. Disp.-Ziff. I-III des Beschlusses des Zürcher Fachhochschulrats vom 9. Juli 2024 und § 15 Abs. 1 und § 16 des neuen Professurenreglements der ZHAW vom 9. Juli 2024 seien aufzuheben;

2. § 15 Abs. 1 und § 16 des Professurenreglements der ZHAW vom 9. Juli 2024 seien in dem Sinn anzupassen, dass Dozierende, welche nicht altershalber aus der ZFH (Zürcher Fachhochschule) ausscheiden, den Titel weiterhin führen können, wenn sie ihn mindestens sechs Jahre innehatten;

3. Eventualiter sei die Übergangsbestimmung § 20 Abs. 1 des Professurenreglements vom 9. Juli 2024 aufzuheben und in dem Sinn anzupassen, dass das bisherige Recht nicht nur für Dozierende gilt, denen vor Inkrafttreten des Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die bereits vor Inkrafttreten des neuen Reglements gekündigt haben, aber noch nicht aus der ZHAW ausgeschieden sind;

4. Subeventualiter sei dem Professurenreglement vom 9. Juli 2024 eine angemessene Übergangsfrist von mindestens 6-9 Monaten für im Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch angestellte, nicht gekündigte und bereits gekündigte, aber noch nicht ausgeschiedene Dozierende mit dem Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH anzufügen, wonach für diese Professoren während der Übergangsfrist noch das alte Recht mit Bezug auf den Professortitelerhalt bei nicht altershalbem Ausscheiden aus der ZHAW gilt (alt § 10 Abs. 1 Reglement 2010);

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten Beschwerdegegners."

In prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Rückgängigmachung der Inkraftsetzung des angefochtenen Reglements sowie Anordnung, dass diese erst mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache erfolgen dürfe.

Der Zürcher Fachhochschulrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in einem Zwischenentscheid ex tunc zu entziehen, eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in einem Zwischenentscheid ex tunc auf § 15 Abs. 1, § 16 und § 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW zu beschränken. Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab, wobei es in den Erwägungen darauf hinwies, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde lediglich auf die angefochtenen Bestimmungen beschränkt und es dem Zürcher Fachhochschulrat unbenommen sei, den nicht angefochtenen Teil des Professurenreglements in Kraft zu setzen bzw. in Kraft zu belassen. Am 3. November 2024 nahm A Stellung zur Beschwerdeantwort des Fachhochschulrats und hielt an seinen Anträgen in der Beschwerde fest, mit Ausnahme desjenigen um Erteilung aufschiebender Wirkung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) sowie § 36 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) zuständige (einzige) Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen Erlasse des Beschwerdegegners. Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

Da der angefochtene Erlass Verwaltungsrecht betrifft, ist der Spruchkörper vollumfänglich aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zusammenzusetzen (§ 38a Abs. 2 VRG).

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen (Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz, ABl 2014-11-07, Meldungsnummer 0090451). Demnach ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1; VGr, 22. Mai 2025, AN.2025.00001, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden; zum Ganzen auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 32 ff.).

Der Beschwerdeführer war seit … bei der ZHAW angestellt und seit … zum Führen des Titels Professor ZFH berechtigt. Er löste sein Anstellungsverhältnis mit der ZHAW im März 2024 auf, beendet wurde es allerdings erst nach dem (ursprünglichen) Inkraftsetzungsdatum der angefochtenen Verordnung. Da die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels allein nicht dazu führt, dass auf den während des Rechtsmittelverfahrens aus der ZHAW ausgeschiedenen Beschwerdeführer die bisherigen Bestimmungen anwendbar bleiben, ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.

2.  

Mit der Beschwerde gegen einen Erlass kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VRG; ferner Art. 79 Abs. 2 KV). Das Verfahren bezweckt die Durchsetzung der Hierarchie der Rechtsnormen (Andreas Conne, Abstrakte Normenkontrolle im Kanton Zürich, ZBl 115/2014, S. 403 ff., 404). Prüfungsmassstab bilden insbesondere das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht sowie das gesamte Bundesrecht (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 76 in Verbindung mit § 20 N. 94).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis soll ein Aufhebungsentscheid grundsätzlich nur erfolgen, wenn sich die betreffende Norm einer rechtskonformen Auslegung entzieht, jedoch nicht, wenn eine solche Auslegung möglich und vertretbar ist und von inskünftiger rechtskonformer Anwendung der angefochtenen Norm – insbesondere auch durch eine im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vom Verwaltungsgericht vorgegebene Auslegung – ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2021, AN.2021.00003, E. 3.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kognition im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, ZBl 115/2014, S. 420 ff., 422 f.; Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Zürich etc. 2019, S. 756 ff.).

3.  

3.1 Nach dem bis Ende Juli 2024 geltenden Recht bestand das Hochschulpersonal der ZHAW, der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) aus den Dozierenden, den Lehrbeauftragten mit befristeter Anstellung, den Assistierenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie aus dem administrativen und dem technischen Personal (§ 12 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2008 [OS 62, 271]) und war der Beschwerdegegner darüber hinaus ermächtigt, den Dozierenden den Titel einer Professorin ZFH oder eines Professors ZFH zu verleihen (§ 10 Abs. 3 lit. k des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2007 [OS 62, 271]). Die Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust des Titels einer Professorin oder eines Professors ZFH regelte der Beschwerdegegner im Titelreglement (so § 20 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 [aPVF]).

Für die Titelverleihung musste die oder der Dozierende in der Regel bestimmte Anforderungen erfüllen (personelle Kriterien) und musste ihre bzw. seine Stelle als Professorenstelle der Hochschule genehmigt worden sein (§§ 3 ff. aPVF). Dozierende, die aus Altersgründen aus der ZFH ausschieden, waren berechtigt, den Titel weiterhin zu führen (§ 9 aPVF). Dozierende, die nicht altershalber aus der ZFH ausschieden, konnten gemäss § 10 Abs. 1 aPVF den Titel weiterhin führen, wenn sie ihn mindestens sechs Jahre innehatten. Bei kürzerer Dauer erlosch die Berechtigung zur Führung des Titels; der Beschwerdegegner konnte aber auf Antrag der Hochschulleitung Ausnahmen bewilligen (§ 10 Abs. 2 aPVF).

3.2 Im Februar 2021 bzw. November 2023 beschloss der Kantonsrat Änderungen des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (ABl 2021-03-05 und ABl 2023-11-17). Die Änderungen wurden zusammen mit der neuen Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 22. Juni 2022 (PVF, LS 414.112 [OS 77, 475]) und weiteren Verordnungsänderungen per 1. August 2024 in Kraft gesetzt. Die wichtigste Änderung betrifft die Zusammensetzung des Hochschulpersonals (vgl. § 12 Abs. 1 FaHG). Als neue Personalkategorie wurden die Professorinnen und Professoren eingeführt (§ 12 Abs. 1 lit. a FaHG) und in der ebenfalls neuen Personalkategorie des Lehr- und Forschungspersonals wurden die bisherigen Dozierenden, Lehrbeauftragten sowie wissenschaftlichen Mitarbeitenden zusammengeführt (vgl. zum Ganzen auch ABl 2022-07-08, S. 15 ff.).

Gemäss § 10 Abs. 4 lit. l FaHG genehmigt der Beschwerdegegner – (neu) oberstes Organ des Hochschulbereichs (§ 10 Abs. 1 FaHG) – die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren (siehe auch § 2 lit. c PVF) und ernennt und entlässt er die Professorinnen und Professoren, wobei in § 12b FaHG neu die Anforderungen für Professorinnen und Professoren und in § 13 FaHG ihre Aufgaben definiert werden. Unter Professuren werden insofern vom Beschwerdegegner genehmigte Stellen für Professorinnen und Professoren verstanden, die in der Professurenplanung bzw. -liste aufgeführt sind, und unter Professorinnen und Professoren Personen, die eine solche vom Beschwerdegegner genehmigte Professur innehaben.

3.3 Gestützt auf § 10 Abs. 4 lit. l, § 12b und § 13 FaHG sowie § 2 lit. c PVF erliess der Beschwerdegegner je separate Professurenreglemente für die drei vom Kanton getragenen Zürcher Fachhochschulen, darunter das angefochtene Reglement. Darin regelt der Beschwerdegegner insbesondere das Verfahren zur Ernennung und Entlassung der Professorinnen und Professoren an der ZHAW sowie die Titelführung (§ 1 lit. b und lit. d Professurenreglement ZHAW).

Auf detaillierte Bestimmungen betreffend die Kriterien für Professuren in §§ 10 f. Professurenreglement ZHAW und solche betreffend die Ernennung in §§ 12 ff. Professurenreglement ZHAW folgen dabei unter anderem unter den Abschnitten "Titel" (§§ 15 ff. Professurenreglement ZHAW) und "Übergangsbestimmungen" (§§ 20 f. Professurenreglement ZHAW) Normen zur Führung und zur Weiterführung des Titels Professorin bzw. Professor ZHAW.

3.4 Nach § 15 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW sind Professorinnen und Professoren mit der Ernennung berechtigt, während der Dauer der Anstellung den Titel Professorin ZHAW oder Professor ZHAW zu führen.

Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus der ZHAW ausscheiden, dürfen diesen Titel laut § 16 Professurenreglement ZHAW stets weiterführen (Abs. 1), Professorinnen und Professoren, die aus anderen Gründen aus der Hochschule ausscheiden, nur dann, wenn der Beschwerdegegner auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels ausnahmsweise bewilligt (Abs. 2).

Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkrafttreten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus der ZHAW ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar (§ 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW). Das bedeutet insbesondere, dass diese Personen den Titel Professorin bzw. Professor weiterführen dürfen (ABl 2024-08-09, S. 24, auch zum Folgenden). Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Beschwerdegegner verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Professur innehaben, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss (§ 20 Abs. 2 Professurenreglement ZHAW). Das heisst, sie dürfen den Titel weiterführen, wenn sie aus Altersgründen aus der Hochschule ausscheiden, nicht aber, wenn sie aus anderen Gründen die Hochschule verlassen. Auch hier kann der Beschwerdegegner auf Antrag der Rektorin oder des Rektors in Ausnahmefällen die Weiterführung des Titels bewilligen.

Angestellte, die eine Professur der ZHAW innehaben und denen der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin ZHAW oder Professor ZHAW (§ 20 Abs. 3 Professurenreglement ZHAW). Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin ZHAW oder eines Professors ZHAW nach bisherigem Recht (§ 20 Abs. 4 Professurenreglement ZHAW).

4.  

4.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen § 15 Abs. 1 und § 16 Professurenreglement ZHAW sowie – eventualiter – gegen § 20 Abs. 1 Professurenreglement ZHAW. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Regelungen bzw. die damit getroffene Neuregelung der Führung des Titels Professorin oder Professor ZHAW gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot und das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstiessen.

Während der Professorentitel nach altem Recht auch bei nicht altershalbem Ausscheiden habe weitergetragen werden dürfen, solange ihn eine Professorin bzw. ein Professor sechs Jahre innegehabt habe, führe die neue Regelung zu einem plötzlichen Entzug des Titels bei nicht altershalbem Ausscheiden aus der ZHAW. Dabei lasse sich schon grundsätzlich fragen, was der Sinn und Zweck dieser Regelung sein solle, bzw. sei kein öffentliches Interesse daran erkennbar, langjährigen Professorinnen und Professoren bei ihrem Ausscheiden den Titel Professorin bzw. Professor ZHAW zu entziehen. Des Weiteren sei das private Interesse am wirtschaftlichen Fortkommen "(Vorteile bei der Jobbewerbung, erleichterter Erhalt von Lehraufträgen, Lohnvorteile bei neuer Anstellung, vermehrte Einladung zu Konferenzen, Fachtagungen, Publikationen, Reputationsvorteile, etc.)" unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit höher zu gewichten als die nicht ersichtlichen öffentlichen Interessen der ZHAW am plötzlichen Titelentzug, "wenn die langjährige Praxis davor noch ohne Probleme anders" gewesen sei. Darüber hinaus würden die "jetzigen" Professorinnen und Professoren der ZHAW in Anwendung der neuen Regelung gegenüber den bisherigen Professorinnen und Professoren der ZHAW, für welche noch das alte Reglement gegolten habe, ohne sachlichen Grund benachteiligt und enthalte § 20 Professurenreglement ZHAW weder Übergangsfristen für die noch angestellten Professorinnen und Professoren noch berücksichtige die Norm die bereits gekündigten, aber noch nicht ausgeschiedenen Professorinnen und Professoren, obschon die besonderen Gründe des öffentlichen Dienstverhältnisses, des wirtschaftlichen Fortkommens und des begründeten Vertrauens in eine gutgläubig getätigte Investition des langjährigen Verbleibens an der ZHAW für ein gewichtiges privates Interesse am Vertrauensschutz sprächen. Das öffentliche Interesse an einer Inkraftsetzung neuer Regelungen ohne Verzug vermöchte hier nicht als sachlicher Grund zu dienen.

4.2  

4.2.1 In der Regel stellen Rechtsetzungsakte keine Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Immerhin kann der Gesetzgeber im Licht des Vertrauensschutzes verpflichtet sein, unter besonderen Umständen eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter Umständen ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung. Namentlich trifft dies zu, wenn in wohlerworbene Rechte eingegriffen wird oder sich der Gesetzgeber über frühere eigene Zusicherungen hinwegsetzt, welche den Privaten zu nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst haben (BGE 134 I 23 E. 3.3 ff. mit Hinweisen, 122 II 113 E. 3b/cc).

4.2.2 Gemäss dem Beschwerdegegner bezweckt der Neuerlass des beanstandeten Professurenreglements eine Aufwertung des Professorinnen- und Professorentitels ZHAW bzw. die Erhöhung der Integrität und des Wertes dieses Titels. Gerade die beanstandete Regelung zur Weiterführung des Titels Professorin bzw. Professor ZHAW diene ausserdem der Vermeidung von Missverständnissen, weil der Titel eine Verbindung zur Hochschule suggeriere, die bei aus dem Hochschuldienst ausgeschiedenen Personen grundsätzlich nicht mehr gegeben sei. Diese Begründung ist nachvollziehbar, handelt es sich bei den Professorinnen und Professoren ZHAW nach dem Willen des Gesetzgebers doch um eine eigenständige Personalkategorie (§ 12 Abs. 1 lit. a FaHG) und ist das Recht, den Titel zu führen, entsprechend an eine Professur, das heisst eine Stelle gemäss Stellenplanung, geknüpft (siehe zum Ganzen auch Regierungsrat, Antrag und Weisung vom 18. Dezember 2019 zur Vorlage 5589 Fachhochschulgesetz, S. 5 ff.). Der Professorentitel ist hier mit anderen Worten kein akademischer Grad wie ein Doktortitel, sondern bezieht sich auf die ausgeübte Funktion an einer kantonalen Fachhochschule.

Damit liegen – entgegen der Beschwerde – sachlich haltbare Gründe für die Rechtsänderung vor. Diese zeichnete sich zudem schon seit Jahren ab. So sind nicht nur im Kanton Zürich, sondern schweizweit schon seit Längerem Bemühungen im Gang, eine bessere Profilierung, Akzeptanz bzw. Reputation und Positionierung der Fachhochschulprofessorinnen und -professoren im Vergleich mit den Universitätsprofessorinnen und -professoren zu erreichen (vgl. etwa Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Massnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Schweiz, Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulats WBK-SR [12.3343], Bern 2014, S. 64 f.). Bereits auf Beginn des Herbstsemesters 2010/2011 hatte der Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund mit Erlass des Titelreglements die Anforderungen an die Verleihung des Titels Professorin bzw. Professor ZFH verschärft (vgl. Beschwerdegegner, Medienmitteilung "Neue Regelung für die Verleihung des Professorinnen- und Professorentitels an der Zürcher Fachhochschule" vom 19. Juli 2010, abrufbar unter <https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen>). Nach dem Inkrafttreten des Art. 63a BV betreffend die Koordination und Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen sowie des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (SR 414.20) sahen sich der kantonale Gesetz- und der Beschwerdegegner dann – wie letzterer vorbringt – veranlasst, nochmals weitergehende Massnahmen in diese Richtung zu unternehmen. Die Angleichung der bisherigen grosszügigen Regelung betreffend die Weiterführung des Titels Professorin bzw. Professor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Fachhochschule(n) an diejenige, wie sie schon seit vielen Jahren für die Professorinnen und Professoren an der Universität Zürich gilt (§ 8 Abs. 6 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 [LS 415.111]; siehe auch Art. 9 Abs. 3 und Art. 10a Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 [SR 414.110.37]; BVGr, 6. April 2022, A-4744/2019, E. 6.2.2 f. und E. 16), kam daher keineswegs unerwartet.

Weiter gilt es zu beachten, dass die Führung des Titels Professorin bzw. Professor ZFH grundsätzlich schon unter Geltung der bisherigen Regelung an die Tätigkeit an einer der drei kantonalen Fachhochschulen gebunden war; der angefochtene Erlass bringt für die bisherigen Angestellten der Fachhochschulen nur insofern eine Änderung mit sich, als die Möglichkeit einer Weiterführung des Titels nach der Beendigung ihrer Fachhochschultätigkeit eingeschränkt wird. Dank der Übergangsregelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 4 Professurenreglement ZHAW verlieren Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, die gemäss bisherigem Recht berechtigt waren, den Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen, diesen nicht, solange sie angestellt bleiben, und richtet sich die Verleihung neuer Professorentitel an bestehende Angestellte nach dem bisherigen (weniger strengen) Recht. Das heisst, die beanstandete Neuregelung trifft nur Personen mit einem Professorentitel ZFH, die nach Inkrafttreten des Reglements aus dem Dienst der ZHAW ausscheiden. Wird ihnen die Titelweiterführung diesfalls in Anwendung des neuen Rechts verweigert, liegt weder ein Eingriff in ein wohlerworbenes Recht vor noch läuft die Verweigerung einer früheren Zusicherung des Gesetzes- bzw. Verordnungsgebers zuwider, die Anlass zu irreversiblen Dispositionen ihrerseits geboten hätte, weshalb der Vertrauensschutz auch insofern keine Übergangsregelung erfordert. Namentlich brauchte der Beschwerdegegner nicht eine der üblichen Kündigungsfrist entsprechende Übergangsfrist vorzusehen, da er nicht davon ausgehen musste, Professorinnen und Professoren ZFH seien nur wegen dieses Titels bei der Hochschule tätig.

4.3 Weitergehende Ansprüche vermag der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hier für sich nicht abzuleiten. Soweit er geltend macht, der Beschwerdegegner habe den besonderen Umständen seines Falls – Kündigung kurz vor und Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach der Publikation des angefochtenen Erlasses – nicht hinreichend Rechnung getragen bzw. keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, wäre dies im Rahmen eines Verfahrens betreffend (die Verweigerung der) Titelweiterführung geltend zu machen. § 16 Abs. 2 Professurenreglement ZHAW lässt hinreichend Raum, um im Einzelfall besonderen Situationen Rechnung zu tragen.

Gleiches gilt insofern, als der Beschwerdeführer beanstandet, dass er, wenn er zwei Monate früher gekündigt hätte, seinen Professorentitel hätte behalten können bzw. dass er ohne sachlichen Grund anders behandelt werde als Professorinnen und Professoren, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements ZHAW aus anderen Gründen aus dem Dienst der Hochschule getreten sind. Was dagegen die allgemein(er) formulierte Rüge der Ungleichbehandlung von Professorinnen und Professoren anbelangt, die bereits vor Inkrafttreten des Professurenreglements ZHAW aus anderen Gründen aus dem Dienst der Hochschule getreten sind, und solchen, die bei Inkrafttreten bereits über einen Professorentitel verfügten, aber erst danach aus anderen Gründen ausscheiden, erweist sich diese als unbegründet. Erstere stehen nicht mehr in einer besonderen Rechtsbeziehung zur Hochschule und fallen auch nicht mehr unter das Professurenreglement. Bei ihnen gelangte stattdessen noch § 10 Abs. 1 aPVF zur Anwendung (siehe auch betreffend die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Damit besteht zwischen den genannten Personengruppen ein wesentlicher Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung zumindest nicht als unhaltbar erscheinen lässt.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der obsiegende Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an die Parteien.

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