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Zürich Verwaltungsgericht 11.07.2025 AEG.2025.00001

11 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,009 mots·~5 min·8

Résumé

Akteneinsicht | Akteneinsicht. Die Akteneinsicht Dritter in hängige Gerichtsverfahren richtet sich nach der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 VRG (E. 2.1). Anders als nach der hier nicht anwendbaren Regelung gemäss §§ 20 ff. IDG ist in die Akten hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (E. 2.2). Die Gesuchstellerin legt kein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht dar (E. 3). Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs.

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  Geschäftsnummer: AEG.2025.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Akteneinsicht

Akteneinsicht. Die Akteneinsicht Dritter in hängige Gerichtsverfahren richtet sich nach der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 VRG (E. 2.1). Anders als nach der hier nicht anwendbaren Regelung gemäss §§ 20 ff. IDG ist in die Akten hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (E. 2.2). Die Gesuchstellerin legt kein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht dar (E. 3). Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs.

  Stichworte: AKTENEINSICHT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT

Rechtsnormen: Art. 131 Abs. II GOG Art. 131 Abs. III GOG Art. 20 Abs. III IDG § 18 OV VGr § 8 Abs. I VRG § 8 Abs. III VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

AEG.2025.00001

Verfügung

des Einzelrichters

vom 11. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

I.  

Am 9. April 2025 traf das Baurekursgericht den Endentscheid im Verfahren R3.2024.00152 betreffend die Verweigerung der Baubewilligung bzw. raumplanungsrechtlichen Bewilligung für die Umnutzung eines Einfamilienhauses in Fällanden zu einem Kinderhort. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist seit Ende Mai 2025 am Verwaltungsgericht hängig.

II.  

Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Poststempel vom 4. Juli 2025) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Einsicht in die Akten R3.2024.00152.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Vorliegend zu beurteilen ist das Gesuch um Einsichtnahme in die Akten eines vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens einer daran nicht beteiligten Privatperson. Ein solches Gesuch wird praxisgemäss in einem gesonderten Verfahren behandelt. Dessen ungeachtet ist darüber im Kontext der Prozessleitung des betreffenden Hauptverfahrens zu befinden. Entsprechend liegt die Zuständigkeit beim in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper bzw. beim für die Prozessleitung des Falles verantwortlichen Mitglied (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 1 mit Hinweis auf § 18 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr, LS 175.21]). Angesichts der Unbegründetheit des Gesuchs (hinten E. 3) rechtfertigt sich eine Beurteilung (allein) durch den Kammervorsitzenden.

2.  

2.1 Gemäss § 8 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) richten sich die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht Dritter vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten Gerichten nach der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte gemäss § 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivil- und Strafsachen vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1), mithin nach der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 (IAV, LS 211.15). Gesetzessystematisch erscheint § 8 Abs. 3 VRG als (für die Gerichte geltende) Sondernorm gegenüber der allgemeinen Regelung zur Akteneinsicht in § 8 Abs. 1 VRG. Vom Wortlaut her umfasst der Verweis in § 8 Abs. 3 VRG zwar vermeintlich unterschiedslos alle Konstellationen von Akteneinsicht Dritter, mithin auch solche in hängige Gerichtsverfahren. Normzweck dieses Absatzes war jedoch, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Anwendbarkeit der IAV (auch) für das Baurekurs- und das Steuerrekursgericht zu schaffen (ABl 2018-07-13, Meldungsnummer 00243187, S. 16 f.), ohne dass erkennbar der Grundsatz, wonach sich das Akteneinsichtsrecht bei nicht rechtskräftigen Verfügungen (auch für Dritte) nach dem massgeblichen (Verwaltungs-)Verfahrensrecht selbst richtet, hätte aufgegeben werden sollen (vgl. dazu sogleich E. 2.2). Da die IAV nach ihrem § 1 ausschliesslich die Information der Öffentlichkeit und der Medien über Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren regelt (womit der Verordnungsgeber die abschliessende Kodifikation der Prozessgesetze bezüglich hängiger Verfahren gerade zum Ausdruck bringen wollte [ABl 2021-09-10, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000058, S. 14]), lässt sich ihr in Bezug auf die Akteneinsicht Dritter in hängige Verfahren nichts Einschlägiges entnehmen und ginge der Verweis von § 8 Abs. 3 VRG diesbezüglich ohnehin ins Leere. Die Akteneinsicht Dritter in hängige Gerichtsverfahren richtet sich somit nach der allgemeinen Regelung von § 8 Abs. 1 VRG (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 2.1).

2.2 Der Anspruch auf Zugang zu Informationen in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich gemäss § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Während der Hängigkeit des Verfahrens besteht mithin kein allgemeines Informationszugangsrecht, sondern es kann nur das Akteneinsichtsrecht nach Massgabe des einschlägigen Verfahrensrechts geltend gemacht werden (Beat Rudin in Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2012, § 20 N. 40). Spiegelbildlich richtet sich das Akteneinsichtsrecht nur ausserhalb eines förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung nach dem IDG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Nach dieser Bestimmung einsichtsberechtigt ist prinzipiell, wer auch rechtsmittellegitimiert ist. Bei Dritten ist gestützt auf die Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob sie in schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 6). Aufgrund des Verweises von § 71 VRG ist sodann § 131 GOG zu beachten. Nach dessen Abs. 2 steht Dritten kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu. Das Gericht kann ihnen nach Abs. 3 aber Akteneinsicht gewähren, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Das schützenswerte Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben; es ist glaubhaft zu machen. Anders als nach der hier nicht anwendbaren Regelung gemäss §§ 20 ff. IDG ist in die Akten hängiger Gerichtsverfahren, auch wenn keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, nur insoweit Einsicht zu gewähren, als die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse dargetan hat (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 2.2; 13. Mai 2019, AEG.2018.00004, E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 3).

3.  

Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch in keiner Weise. Ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht ist damit nicht dargetan, und ein solches ist auch nicht augenscheinlich. Für "Rückfragen" durch das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, ihr schutzwürdiges Interesse im Gesuch glaubhaft zu machen. Das Gesuch um Akteneinsicht ist daher abzuweisen.

4.  

Die Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip der Gesuchstellerin aufzuerlegen, welche die Verfahrenshandlung ausgelöst hat (§ 13 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes zu bemerken: Nach dem Ausgeführten (vorn E. 1) handelt es sich bei der Beurteilung des Gesuchs eines Dritten um Akteneinsicht in ein hängiges Beschwerdeverfahren um eine im Rahmen der Rechtsprechungsfunktion ergehende (prozessleitende) Anordnung. Dementsprechend kann dagegen das in der Hauptsache offenstehende Rechtsmittel – die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – ergriffen werden (VGr, 19. September 2024, AEG.2024.00001, E. 5).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Gesuchstellerin.

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