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Zürich Verwaltungsgericht 26.08.2025 AB.2025.00001

26 août 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,658 mots·~13 min·10

Résumé

Ausstandsgesuch (Wiederaufnahme AB.2023.00001) | Ausstandsgesuch. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Erwägungen auf das unter der Verfahrensnummer AB.2025.00003 neu eröffnete Geschäft (E. 1). Verfassungsmässiger Anspruch auf unparteiliche, unbefangene und unvoreingenommene Richter und Konkretisierung der Ausstandsgründe im baurechtlichen Verfahren. Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu. Informelle Hierarchien sind mit organisatorischen Massnahmen zu vermeiden bzw. zu mildern. Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet aber noch keine Ausstandspflicht. Von den Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen können (E. 2). Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte das Baurekursgericht einen Vorschlag zur Bildung des Spruchkörpers ein. Nach den glaubhaften, glaubwürdigen und in Bezug auf die zitierten Rechtsquellen verifizierbaren Stellungnahmen der für den Spruchkörper vorgeschlagenen Baurichter sind keine Ausstandsgründe in Bezug auf den vorinstanzlich bestellten Spruchkörper ersichtlich (E. 3). Ankündigungsgemässe Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers für die hängigen baurekursgerichtlichen Verfahren (E. 4). Da ein institutionelles Problem vorliegt, welches keiner der Parteien anzulasten ist, sind die Gerichtskosten umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aus analogen Gründen und da keine der Parteien als vollständig obsiegend oder unterliegend zu betrachten ist, sind auch keine Entschädigungen zuzusprechen, zumal es in den letztgenannten drei Verfahren auch an entsprechenden Anträgen und entschädigungsfähigen Aufwendungen fehlt (E.5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Bestätigung des baurekursgerichtlich vorgeschlagenen Spruchkörpers und Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers.

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  Geschäftsnummer: AB.2025.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2025 Spruchkörper: Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Ausstandsgesuch (Wiederaufnahme AB.2023.00001)

Ausstandsgesuch. Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Erwägungen auf das unter der Verfahrensnummer AB.2025.00003 neu eröffnete Geschäft (E. 1). Verfassungsmässiger Anspruch auf unparteiliche, unbefangene und unvoreingenommene Richter und Konkretisierung der Ausstandsgründe im baurechtlichen Verfahren. Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu. Informelle Hierarchien sind mit organisatorischen Massnahmen zu vermeiden bzw. zu mildern. Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet aber noch keine Ausstandspflicht. Von den Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen können (E. 2). Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte das Baurekursgericht einen Vorschlag zur Bildung des Spruchkörpers ein. Nach den glaubhaften, glaubwürdigen und in Bezug auf die zitierten Rechtsquellen verifizierbaren Stellungnahmen der für den Spruchkörper vorgeschlagenen Baurichter sind keine Ausstandsgründe in Bezug auf den vorinstanzlich bestellten Spruchkörper ersichtlich (E. 3). Ankündigungsgemässe Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers für die hängigen baurekursgerichtlichen Verfahren (E. 4). Da ein institutionelles Problem vorliegt, welches keiner der Parteien anzulasten ist, sind die Gerichtskosten umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aus analogen Gründen und da keine der Parteien als vollständig obsiegend oder unterliegend zu betrachten ist, sind auch keine Entschädigungen zuzusprechen, zumal es in den letztgenannten drei Verfahren auch an entsprechenden Anträgen und entschädigungsfähigen Aufwendungen fehlt (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Bestätigung des baurekursgerichtlich vorgeschlagenen Spruchkörpers und Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers.

  Stichworte: AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND AUSSTANDSPFLICHT GERICHTSSCHREIBER INSTITUTIONELLE UNABHÄNGIGKEIT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN RÜCKWEISUNG AN DAS VERWALTUNGSGERICHT RÜCKWEISUNG (BGER) SPRUCHKÖRPER UNTERLIEGERPRINZIP VERSCHULDENSPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 82 BGG Art. 92 BGG Art. 29 Abs. I BV Art. 30 Abs. I BV Art. 117 GOG § 8 Abs. I OV BRG § 10 OV BRG § 14 OV BRG § 334a PBG § 41 Abs. III PV § 5a VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 71 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

AB.2025.00001 AB.2025.00002 AB.2025.00003

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 26. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Felix Blocher.    

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

gegen

1.    Bau- und Planungskommission G,

2.1. C,

2.2. D,

Nr. 2.1. und 2.2. vertreten durch RA E,

Gesuchsgegnerschaft,

und

Baurekursgericht des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend Ausstandsgesuch (Wiederaufnahme AB.2023.00001 sowie AB.2024.00001) und

Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers,

hat sich ergeben:

I.  

D und C (Gesuchsgegnerschaft 2.1 und 2.2 bzw. Bauherrschaft) planen auf ihrem Grundstück an der F-Strasse 01 in G den Neubau eines Einfamilienhauses. Hierfür erteilte ihnen die Bau- und Planungskommission der Gemeinde G (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 1) am 6. April 2021 erstmals eine Baubewilligung, welche noch während des laufenden Rechtsmittelverfahrens durch ein Alternativgesuch ergänzt wurde, das mit Entscheid vom 30. November 2021 ebenfalls bewilligt wurde. Hernach erfolgte eine Projektänderung zur (alternativen) Stammbaubewilligung vom 30. November 2021, für welche mit baurechtlichem Entscheid vom 12. September 2023 ebenfalls eine Baubewilligung erteilt wurde. Mitte November 2023 wurde ein weiteres Alternativprojekt eingereicht, dem die Baubehörden mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 stattgegeben haben.

Gegen die Bewilligung der genannten Bauvorhaben erhob A (nachfolgend: der Gesuchsteller) jeweils Rekurs beim Baurekursgericht (Verfahren R2.2023.00212 und R2.2024.00013), wobei er um Ausstand für sämtliche Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts ersuchte, da der Gerichtspräsident und Vorsitzende der 1. Abteilung des Baurekursgerichts (C) im Verfahren Rekursgegner sei. Die Ausstandsgesuche wurden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen, welches diese mit Urteilen vom 16. April 2024 (AB.2023.00001) und 21. Mai 2024 (AB.2024.00001) jeweils abwies, soweit es sie nicht als gegenstandslos erachtete.

II.  

Die hiergegen vom Gesuchsteller erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht am 6. Januar 2025 (1C_351/2024 und 1C_453/2024) gut. Es hiess das Ausstandsgesuch in Bezug auf den Gerichtspräsidenten sowie alle Gerichtsschreibenden des Baurekursgerichts gut und versetzte die genannten Gerichtspersonen in den Rekursverfahren R2.2023.00212 und R2.2024.00013 in den Ausstand. Im Übrigen wies es die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (Dispositivziffer 2.2). Weiter wies es das Verwaltungsgericht an, eine ausserordentliche Gerichtsschreiberin oder einen ausserordentlichen Gerichtsschreiber zu bestimmen (Dispositivziffer 2.3).

In den Erwägungen hielt das Bundegericht fest, das Verwaltungsgericht werde zu prüfen haben, ob dem Gerichtspräsidenten des Baurekursgerichts allfällige Einflussmöglichkeiten auf die Karriere der anderen Mitglieder zukommen (etwa in Form von Leistungsbeurteilungen, Entscheiden über Gehaltserhöhungen oder Beförderungen etc.). Abzuklären sei sodann, ob organisatorische Massnahmen vorgesehen seien, die einer Festigung informeller Hierarchien entgegenwirken bzw. solche mildern. Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung erscheine es geboten, die abgelehnten Richterpersonen zur Stellungnahme einzuladen. Soweit das Baurekursgericht den vorgesehenen Spruchkörper unterdessen bekannt gegeben habe oder noch bekannt gebe, könne sich das Verwaltungsgericht darauf beschränken, von den bekannt gegebenen Richterinnen und Richtern eine Stellungnahme einzuholen (BGr, 6. Januar 2025, 1C_351/2024 und 1C_453/2024, E. 4.4.2). Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass das Ausstandsgesuch in Bezug auf den Gerichtspräsidenten und die übrigen Mitglieder der 1. Abteilung des Baurekursgerichts nicht als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden dürfen, bereits weil sich diese mangels Einladung zur Stellungnahme gar nicht zum Ausstandsbegehren hätten äussern können. Hinsichtlich des Gerichtspräsidenten entschied das Bundesgericht ausnahmsweise reformatorisch, weil dieser unbestrittenermassen in den Ausstand zu treten habe. In Bezug auf die Mitglieder der 1. Abteilung des Baurekursgerichts fehle es an einer materiellen Behandlung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht habe diese Richterpersonen im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung zur Stellungnahme einzuladen, soweit das Baurekursgericht den vorgesehenen Spruchkörper unterdessen nicht bekannt gegeben habe (BGr, 6. Januar 2025, 1C_351/2024 und 1C_453/2024, E. 4.5.1 f.).

III.  

Das Verwaltungsgericht nahm hierauf die Verfahren AB.2023.00001 und AB.2024.00001 betreffend Ausstandsgesuch mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2025 unter den Verfahrensnummern AB.2025.00001 und AB.2025.00002 wieder auf und vereinigte diese. Gleichzeitig forderte es das Baurekursgericht auf, dem Verwaltungsgericht einen Vorschlag zur Bildung eines Spruchkörpers in den streitbetroffenen Verfahren bekannt zu geben, unter Beachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben und der gesetzlichen bzw. verfassungsmässigen Ausstandsgründe und samt Stellungnahmen der bekanntgegebenen oder allenfalls abgelehnten Richterinnen und Richter.

Mit Mitteilung vom 24. März 2025 gab H, der Präsident der für die Streitsache örtlich zuständigen 2. Abteilung des Baurekursgerichts, dem Verwaltungsgericht bekannt, dass sich der Spruchkörper zur Wiederaufnahme der Fälle "R2.2023.00212 und R2.2024.00012" (recte: R2.2023.00212 und R2.2024.00013) aus ihm selbst als Vorsitzendem sowie I (Baurichterin 2. Abteilung, Referentin) und J (Baurichter 2. Abteilung, Korreferent) zusammensetze. Die genannten Mitglieder des Spruchkörpers äusserten sich mit Stellungnahmen vom 11., 17. und 24. März 2025 jeweils schriftlich zu allfälligen Ausstandsgründen.

Am 16. April 2025 leitete das Baurekursgericht dem Verwaltungsgericht das Rekursgeschäft R2.2025.00049 zwecks Bestimmung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers bzw. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin weiter. Das Verfahren betrifft den Rekurs des Gesuchstellers gegen einen Beschluss der Gesuchsgegnerin 1 vom 4. März 2025 betreffend Änderungen bzw. Plannachweise für das Farb- und Materialkonzept des mit Beschluss vom 30. November 2021 bewilligten Bauvorhabens der Gesuchsgegnerschaft 2.

Da das weitergeleitete Rekursgeschäft R2.2025.00049 zwar nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete, aber offenkundig analoge Ausstandsgründe vorliegen, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 unter der Verfahrensnummer AB.2025.00003 ein weiteres Geschäft betreffend Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers bzw. einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin, welches sogleich mit den beiden bereits vereinigten Verfahren AB.2025.00001 und AB.2025.00002 betreffend Ausstandsgesuch (Wiederaufnahme AB.2023.00001 sowie AB.2024.00001) vereinigt wurde. Zugleich wurde den Parteien und dem Baurekursgericht Frist angesetzt, um allfällige Ausstandsgründe zur vom Verwaltungsgericht geplanten Einsetzung von Rechtsanwalt K als ausserordentlicher Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts für die Verfahren R2.2023.00212, R2.2024.00013 und R2.2025.00049 vorzubringen. Den Parteien wurde überdies Frist angesetzt, um allfällige Ausstandsgründe gegen den vom Baurekursgericht bekanntgegebenen Spruchkörper in den Verfahren R2.2023.00212, R2.2024.00013 und gegen eine analoge Spruchkörperbildung im Verfahren R2.2025.00049 vorzubringen. Das Baurekursgericht wurde aufgefordert, eine abweichende Zusammensetzung des Spruchkörpers im letztgenannten Verfahren unverzüglich mitzuteilen.

Der Gesuchsteller erklärte hierauf mit Eingabe vom 25. Juni 2025, keine Einwände gegen die angekündigte Bildung des Spruchkörpers und die Einsetzung von K als ausserordentlicher Gerichtsschreiber zu haben. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht weiter vernehmen.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.  

Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (BGr, 6. Januar 2025, 1C_351/2024 und 1C_453/2024) wurden die Verfahren AB.2023.00001 sowie AB.2024.00001 betreffend Ausstandsgesuch zur Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorgaben unter den Geschäftsnummern AB.2025.00001 und AB.2025.00002 wieder aufgenommen, wobei die bundes­gerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich sind (anstelle vieler BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2). Das unter der Verfahrensnummer AB.2025.00003 eröffnete Geschäft betreffend Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers ist zwar nicht direkt von der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids erfasst, jedoch sind die bundesgerichtlichen Erwägungen aufgrund der analogen Sach- und Rechtslage auch für dieses Verfahren zu beachten.

2.  

2.1 Jede Person hat einen verfassungsmässigen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires Verfahren und auf unparteiliche, unbefangene und unvoreingenommene Richter (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), welcher gemäss § 334a Abs. 3 PBG auch auf das baurechtliche Ausstandsverfahren Anwendung findet.

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden sind (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c).

Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Behörden- bzw. Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; die Zweifel an der Unvoreingenommenheit müssen vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5a VRG N. 15; Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhart Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1–72, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 29 BV N. 45 ff., Art. 30 BV N. 22 ff. und 26 ff.; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Nebst der Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber aussen kommt auch der internen Unabhängigkeit von Gerichtspersonen, wozu namentlich die Autonomie im Kollegialgericht gehört, massgebliche Bedeutung zu (BGE 149 I 14 E. 5.3.3). Informelle Hierarchien sind – wenn immer möglich und verhältnismässig – mit organisatorischen Massnahmen zu vermeiden bzw. zu mildern (vgl. BGE 149 I 14 E. 5.3.3 in fine). Blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts begründet gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber noch keine Ausstandspflicht (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.2.1, BGE 141 I 78 E. 3.3, BGE 139 I 121 E. 5; BGr, 15. Februar 2024, 7B_42/2024). Von den Ausstandsvorschriften erfasst sind grundsätzlich auch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, sofern sie einen Einfluss auf die Urteilsfindung haben, namentlich an Beratungen mit beratender Stimme teilnehmen können (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 BV N. 11).

2.2 In Konkretisierung dieser Vorgaben und unter Verweis auf den zitierten BGE 149 I 14 machte das Bundesgericht dem Verwaltungsgericht die in der Prozessgeschichte dargelegten Vorgaben zur Spruchkörperbildung und beauftragte es mit der Bestellung einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin oder eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers.

3.  

3.1 Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte das Baurekursgericht einen Vorschlag zur Bildung des Spruchkörpers ein (vgl. Sachverhalt III.). Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen konnte sich das Verwaltungsgericht folglich darauf beschränken, von den bekannt gegebenen Richterinnen und Richtern eine Stellungnahme einzuholen.

3.2 Mit Stellungnahme vom 24. März 2025 legte der Abteilungspräsident der zweiten Abteilung des Baurekursgerichts dar, dass seine Wahl durch den Kantonsrat und seine Entlöhnung gemäss § 41 (recte: § 31) der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO) erfolge und er nur in organisatorischer und charakterlicher Hinsicht, nicht aber seine fachliche Arbeit durch den Gesamtgerichtspräsidenten beurteilt werde. Sodann habe er keinerlei aussergerichtliche berufliche oder persönliche Beziehungen mit dem Gesamtgerichtspräsidenten und sei mit ihm nicht verwandt.

Baurichterin I legte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2025 dar, dass sie in der Sache, als diese vor Baurekursgericht strittig war, nicht involviert gewesen sei. Sie sei also nicht vorbefasst, kenne das Projekt und die Akten nicht und habe keinerlei persönliches Interesse. Ausserdem bestehe keine Verwandtschaft und keine persönliche Beziehung zum Gesamtgerichtspräsidenten, welche über das hinausgehen würde, dass sie ihn als Gesamtgerichtspräsidenten kenne. Die Mitarbeiterbeurteilung erfolge durch den Präsidenten der Abteilung II und nicht durch den Gerichtspräsidenten. Letzterer habe weder Weisungsbefugnisse ihr gegenüber noch lohnrelevante Beurteilungsmöglichkeiten oder andere Beförderungsmassnahmen. Als Spruchkörper der Abteilung II seien sie unabhängig von Einflussnahme durch Personen anderer Abteilungen. Zwischen ihr und dem Gesamtgerichtspräsidenten habe nie ein Vertretungsverhältnis oder eine andere Zusammenarbeit bestanden. Ihre Beziehung beschränke sich auf die wenigen informellen Begegnungen am Baurekursgericht. Ähnlich äusserte sich schliesslich Baurichter J.

3.3 Nach diesen glaubhaften, glaubwürdigen und in Bezug auf die zitierten Rechtsquellen verifizierbaren Stellungnahmen sind keine Ausstandsgründe in Bezug auf den vorinstanzlich bestellten Spruchkörper ersichtlich. Insbesondere kommen dem Gerichtspräsidenten keine entscheiderheblichen Einflussmöglichkeiten auf die Karrieren der Mitglieder des vorgesehenen Spruchkörpers zu. Organisationsrechtliche Massnahmen zur Milderung informeller Hierarchien (wie Amtszeitbeschränkung bzw. -rotation) sind zwar nicht vorhanden. Gemäss der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010 (OV BRG) ist die Rolle des Gerichtspräsidenten jedoch auf die Vertretung des Gerichts gegen aussen und die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden beschränkt (§ 8 Abs. 1) und sind die Abteilungen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte selbst verantwortlich (§ 10, § 14 ff.). Zwar hat der Gerichtspräsident gemäss § 11 lit. b der Geschäftsordnung des Baurekursgerichts vom 10. November 2010 (GO BRG) die Mitarbeiterbeurteilung der Abteilungspräsidenten vorzunehmen und erscheint damit eine indirekte Einflussnahme auf allfällige Lohnstufenanstiege im Rahmen individueller Lohnerhöhungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Angesichts des Umstands, dass die Lohnklasse durch § 31 PVO vorgegeben ist und sich die Mitglieder des Baurekursgerichts bei der Einstufung in einem engen Streubereich befinden, erscheint diese Einflussmöglichkeit aber als gering.

Ferner haben die Parteien innert angesetzter Frist ausdrücklich keinerlei Einwände gegen die Spruchkörperbildung vorgebracht. Auch wenn anstelle der Bestellung des Abteilungspräsidenten (H) eine Bestellung des Vizepräsidenten der 2. Abteilung des Baurekursgerichts (vorbehaltlich allfälliger persönlicher Näheverhältnisse zum Gerichtspräsidenten) den bundesgerichtlichen Vorgaben allenfalls besser entsprochen hätte, sind von Amtes wegen zu beachtende offensichtliche Ausstandsgründe in Bezug auf den baurekursgerichtlich vorgeschlagenen Spruchkörper nicht ersichtlich, weshalb dieser in Bezug auf die baurekursgerichtlichen Verfahren R2.2023.00212, R2.2024.00013 zu bestätigen ist.

3.4 Das Baurekursgericht hat dem Verwaltungsgericht in Bezug auf das Verfahren R2.2025.00049 keine abweichende Spruchkörperbildung bekannt gegeben und auch der Gesuchsteller geht davon aus, dass alle drei baurekursgerichtlichen Verfahren durch dieselben Personen zu beurteilen sind. Deshalb und aufgrund der analogen Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich der Spruchkörper im Verfahren R2.2025.00049 aus denselben Personen wie in den beiden obengenannten baurekursgerichtlichen Verfahren zusammensetzt. Mangels Antrags ist hierüber aber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

3.5 Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers im ersten Rechtsgang wurde vom Bundesgericht hinsichtlich des Gerichtspräsidenten gutgeheissen. Soweit das Ausstandsbegehren Richterinnen und Richter des Baurekursgerichts betrifft, die nicht im Spruchkörper vertreten sind, ist es als gegenstandslos geworden abzuschreiben. In Bezug auf die Mitglieder des Spruchkörpers ist das Ausstandsbegehren mangels förmlichen Rückzugs abzuweisen.

4.  

K war nie als Gerichtsschreiber oder Richter am Baurekursgericht tätig und ist seit Ende Juni 2025 auch nicht mehr als Ersatzrichter am Verwaltungsgericht beschäftigt. Weiter bestehen weder erkennbare Beziehungen zu einer der Verfahrensbeteiligten noch ist ein sonstiger Ausstandsgrund ersichtlich. Nachdem den Parteien und dem Baurekursgericht die entsprechende Einsetzung mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 angekündigt worden war, brachten die Verfahrensbeteiligten innert angesetzter Frist hiergegen keinerlei Einwände vor bzw. erklärte sich der Gesuchsteller hiermit mit Eingabe vom 25. Juni 2025 einverstanden. Deshalb setzt das Verwaltungsgericht in Nachachtung der in der Prozessgeschichte dargelegten bundesgerichtlichen Vorgaben gestützt auf § 71 VRG in Verbindung mit § 117 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) K ankündigungsgemäss als ausserordentlichen Gerichtsschreiber für die hängigen baurekursgerichtlichen Verfahren R2.2023.00212, R2.2024.00013 und R2.2025.00049 ein.

5.  

5.1 Mangels spezialgesetzlicher Regelung wären die Kosten- und Entschädigungsfolgen grundsätzlich nach dem Unterlieger- und Verursacherprinzip festzusetzen (vgl. § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Jedoch kann keine der Parteien in den Verfahren AB.2023.00001 und AB.2024.00001 (erste Rechtsgänge) als vollständig obsiegend erachtet werden: Auch wenn das Bundesgericht das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers als begründet erachtete, vermochte letzterer mit seiner ursprünglichen Maximalforderung, wonach niemand vom Baurekursgericht am Entscheid mitwirken dürfe, nicht vollständig durchzudringen. Der private Gesuchsgegner kann wiederum auch nur bedingt als unterliegend betrachtet werden, wollte er doch selbst gar nie in eigener Sache richten und war das Ausstandsbegehren zumindest hinsichtlich der nun vorgeschlagenen drei Richtenden unbegründet. Sodann kann auch der Vorinstanz kein eigentlicher Verfahrensfehler zur Last gelegt werden, nachdem sie das Ausstandsverfahren dem Verwaltungsgericht korrekt zur Bearbeitung überwiesen hatte. Eine Kostenauflage nach dem Unterlieger- oder Verursacherprinzip lässt sich damit für keine der Verfahrensbeteiligten rechtfertigen.

5.3 Es liegt damit ein institutionelles Problem vor, welches keiner der Parteien und auch nicht der Vorinstanz anzulasten ist. Die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren AB.2023.00001 und AB.2024.00001 (erste Rechtsgänge) sowie die Kosten der Verfahren AB.2025.00001 und AB.2025.00002 (zweiter Rechtsgang) sowie AB.2025.00003 sind folglich umständehalber auf die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

5.4 Aus analogen Gründen und da keine der Parteien als vollständig obsiegend oder unterliegend zu betrachten ist, sind auch keine Entschädigungen zuzusprechen, zumal es in den letztgenannten drei Verfahren auch an entsprechenden Anträgen und entschädigungsfähigen Aufwendungen fehlt.

6.  

Beim vorliegenden, selbständig eröffneten Zwischenentscheid handelt es sich um einen solchen über ein Ausstandsgesuch, weshalb dagegen unmittelbar die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Demgemäss erkennt die Verwaltungskommission:

1.    Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers wird in Bezug auf H (Präsident 2. Abteilung), I (Baurichterin 2. Abteilung, Referentin) und J (Baurichter 2. Abteilung, Korreferent) abgewiesen und hinsichtlich der übrigen Richterinnen und Richter des Baurekursgerichts mit Ausnahme des Gerichtspräsidenten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Der Spruchkörper zur Wiederaufnahme der Fälle R2.2023.00212 und R2.2024.00013, bestehend aus H (Präsident 2. Abteilung), I (Baurichterin 2. Abteilung, Referentin) und J (Baurichter 2. Abteilung, Korreferent), wird bestätigt.

3.    Rechtsanwalt K wird als ausserordentlicher Gerichtsschreiber für die baurekursgerichtlichen Verfahren R2.2023.00212, R2.2024.00013 und R2.2025.00049 eingesetzt.

4.    Die Gerichtsgebühr in den vereinigten Verfahren AB.2025.00001, AB.2025.00002 (zweiter Rechtsgang) und AB.2025.00003 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten der Verfahren AB.2023.00001 und AB.2024.00001 (erster Rechtsgang) sowie AB.2025.00001, AB.2025.00002 (zweiter Rechtsgang) und AB.2025.00003 werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Für die Verfahren AB.2023.00001 und AB.2024.00001 (erster Rechtsgang) sowie AB.2025.00001, AB.2025.00002 (zweiter Rechtsgang) und AB.2025.00003 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    den Gesuchsteller;

b)    die Gesuchsgegnerschaft;

c)    den Mitbeteiligten;

d)    Rechtsanwalt K.

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