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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.02.2026 ZL.2026.00008

26 février 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,566 mots·~13 min·1

Résumé

Revisionsgesuch mangels eines Revisionsgrundes im Sinne von § 29 lit. a GSVGer abgewiesen (nachträgliche Anmeldung eines Wohnrechts im Grundbuch, um eine Gegenleistung für eine früher erfolgte Liegenschaftsschenkung geltend machen zu können); Abweisung URV-Gesuch wegen Aussichtslosigkeit.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2026.00008

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 26. Februar 2026 in Sachen 1.    X.___

2.    Y.___

Gesuchstellende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin

Sachverhalt: 1.     1.1    Das Ehepaar X.___ und Y.___, beide geboren 1954, meldete sich als Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 15/39/5 im Verfahren ZL.2024.00045, erledigt mit Urteil vom 28. März 2025; Urk. 2) am 3. Juli 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/1 im Verfahren ZL.2024.00045). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten bejahte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 26. September 2018 rückwirkend ab 1. August 2017 (Urk. 15/51 im Verfahren ZL.2024.00045). In den Folgejahren wurde der Anspruch jeweils verfügungsweise bestätigt und neu berechnet (Urk. 15/65, 15/74, 15/83, 15/95, 15/104, 15/116, 15/137 und 15/150 im Verfahren ZL.2024.00045). 1.2    Im Zuge einer von Amtes wegen im Dezember 2020 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 15/113 und dazugehöriger Eintrag im Aktenverzeichnis im Verfahren ZL.2024.00045) gaben die Versicherten insbesondere einen im Jahr 2019 erfolgten Vermögensverzicht in Form einer Grundstücksschenkung an ihre beiden Söhne an (Urk. 15/133/5, 15/133/7 im Verfahren ZL.2024.00045). Daraufhin forderte die Durchführungsstelle sie wiederholt auf, namentlich Unterlagen betreffend ihr Liegenschaftsvermögen einzureichen (Urk. 15/142, 15/154 und 15/159 im Verfahren ZL.2024.00045). Nach Eingang entsprechender Dokumente (u.a. Urk. 15/147 f., 15/161 im Verfahren ZL.2024.00045) verfügte die Durchführungsstelle am 7. April 2023 neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen, wobei sie diesen rückwirkend ab 1. Januar 2020 verneinte und eine Rückforderung von Fr. 10'644.-- geltend machte (Urk. 15/164, 15/166-173 [Berechnungsblätter] im Verfahren ZL.2024.00045). Ein von den Versicherten am 14. April 2023 gestelltes Erlassgesuch (Urk. 15/175 im Verfahren ZL.2024.00045) nahm die Durchführungsstelle als Einsprache entgegen (vgl. Urk. 15/188, 15/205/1 im Verfahren ZL.2024.00045). Im weiteren Verlauf äusserten sich die Versicherten nochmals zur Sache (Urk. 15/178, 15/188, 15/198 und 15/201 im Verfahren ZL.2024.00045). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2024 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 15/205 im Verfahren ZL.2024.00045).     Die dagegen am 16. April 2024 von den Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil ZL.2024.00045 vom 28. März 2025 ab (Urk. 2), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Das Gericht erwog u.a., den Versicherten sei zu Recht ein Verzichtsvermögen von Fr. 279'100.-- angerechnet worden. Als Verzichtshandlung wurde dabei die Übereignung der Liegenschaft Kataster-Nr. … in Z.___ an die beiden Söhne qualifiziert (E. 4.3.1, Urk. 2 S. 9). Das Vorliegen einer adäquaten Gegenleistung abgesehen von der Übernahme der auf der genannten Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld verneinte das Gericht. Namentlich folgte es der Darstellung der Versicherten nicht, ihnen sei ein lebenslanges Wohnrecht an der Liegenschaft eingeräumt worden (E. 4.4.3-4.4.5, Urk. 2 S. 11 f.).

2. 2.1    Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (Urk. 1) wandten sich X.___ und Y.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas, unter Beilage zweier Grundbuchanmeldungen vom 6. November 2025 (Urk. 3/1) an die Gesuchsgegnerin. Sie erhoben zum einen Einsprache gegen die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 1. Dezember 2025 betreffend abgewiesenem Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 10'644.-- (Urk. 3/2). Zum anderen stellten sie in Bezug auf die «Vorverfügungen» betreffend Ergänzungsleistungen ein Revisions- und ein Wiedererwägungsgesuch, wobei sie die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung verlangten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 orientierte die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellenden darüber, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. März 2025 rechtskräftig über die betroffene Rückforderung entschieden und sich dabei auch zum geltend gemachten Wohnrecht geäussert habe. Es sei ihr [der Gesuchsgegnerin] nicht möglich, dieses Urteil in Revision oder Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 5/1). In der Folge ersuchten die Gesuchstellenden um Weiterleitung ihrer Eingabe als Revisionsgesuch an das hiesige Sozialversicherungsgericht (Urk. 5/2). Dem kam die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 29. Januar 2026 nach (Urk. 4), worauf das hiesige Sozialversicherungsgericht das vorliegende Verfahren ZL.2026.00008 anlegte. 2.2    Mit daraufhin unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 2./3. Februar 2026 liessen die Gesuchstellenden die folgenden Rechtsbegehren zu ihrem Revisionsgesuch stellen (Urk. 6 S. 2):     «1.    Das angefochtene Urteil vom 28. März 2025 sei aufzuheben und     die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Versicherten     rückwirkend die Ergänzungsleistungen nach Massgabe der     gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.     2.    Ev. sei(t) das angefochtene Urteil vom 28. März 2025 aufzuheben     und die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurück    zuweisen, damit sie nach Massgabe der neuen Fakten betr.     Grundbucheintragung neu entscheidet.     3.    Subev. sei das angefochtene Urteil vom 28. März 2025    dahingehend aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu     verpflichten, den Beschwerdeführern spätestens ab 6. November     2025 die Ergänzungsleistungen nach Massgabe der gesetzlichen     Bestimmungen zu gewähren.     4.    Der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2026 sei aufzuheben und     der Erlass der Rückerstattung sei zu bewilligen.     5.    Dem vorliegenden Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung     zu gewähren.     6.    Für das vorliegende Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege     und Verbeiständung in der Person des Unterzeichners zu     gewähren.     7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 %     Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»     Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 (Urk. 8 = Kopie von Urk. 5 im Verfahren ZL.2026.00012) wurden die Gesuchstellenden vom hiesigen Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids der Gesuchsgegnerin vom 26. Januar 2026 betreffend Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 10'664.-- (Urk. 7/1) in einem separaten Verfahren (ZL.2026.00012) geprüft werde und sich der vorliegende Prozess ZL.2026.00008 auf die Prüfung des Revisionsgesuchs beschränke.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Lendfers, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 242). 1.2    Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision unter anderem verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 31 Abs. 2 GSVGer). Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (§ 32 GSVGer). 1.3    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 m.w.H.).     Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 105 E. 2.3). 1.4    Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer). Dies gilt auch im Falle eines Revisionsgesuchs (§ 32 GSVGer i.V.m. Art. 330 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

2.    Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 23. Januar 2026 ausdrücklich die Weiterleitung ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2025 als Revisionsgesuch verlangten (Urk. 5/2). Es wird somit nicht (mehr) um eine Wiedererwägung des Urteils ZL.2024.00045 vom 28. März 2025 ersucht (vgl. auch Urk. 6), weshalb sich Weiterungen hierzu grundsätzlich erübrigen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass das ATSG für die Wiedererwägung von Entscheiden eines Gerichts ohnehin keine Grundlage bietet. Hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (Oswald, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 Rz. 47; vgl. auch BGE 147 V 65 E. 4.3). Die Prüfung der überdies im Schreiben vom 3. Dezember 2025 (Urk. 1) erwähnten Einsprache gegen die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 1. Dezember 2025 betreffend Erlass (Urk. 3/2) fiel im Übrigen in deren Zuständigkeitsbereich (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Rechtmässigkeit des diesbezüglich am 26. Januar 2026 ergangenen Einspracheentscheids (Urk. 7/1) bildet wie zuvor festgehalten (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2) Gegenstand des Prozesses ZL.2026.00012, weshalb darauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist.

3. 3.1    Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision des Urteils ZL.2024.00045 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2025 (Urk. 2) erfüllt sind. Da sich die Gesuchstellenden auf die am 6. November 2025 erfolgten Grundbuchanmeldungen berufen (Urk. 1, Urk. 3/1), fällt einzig ein Revisionsgrund im Sinne von § 29 lit. a GSVGer in Betracht. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids kann demnach verlangt werden, wenn die am Verfahren Beteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (vgl. auch vorstehende E. 1.2). 3.2 3.2.1    Es gilt zu beachten, dass ein Revisionsverfahren wegen des subsidiären Charakters insbesondere dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn die Revisionsgründe bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren. Vielmehr obliegt es ihnen, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht beizutragen. Dass es den Parteien unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht oder der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden (Slavik, in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2024, § 29 Rz. 2 mit Hinweisen, namentlich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2.2 und 4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 3.2.2    Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Gesuchstellenden brachten bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ZL.2024.00045 vor, sie hätten als Gegenleistung für die Übereignung der Liegenschaft Kataster-Nr. … in Z.___ an ihre beiden Söhne ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt bekommen (vgl. Urk. 2 S. 6 E. 2.2). Diese Argumentation erachtete das hiesige Gericht als nicht stichhaltig, insbesondere weil im Grundbuch ein Mietvertrag vorgemerkt war und der Vertrag auf Begründung eines Wohnrechts zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch als Dienstbarkeit bedurft hätte (Urk. 2 S. 11 f. E. 4.4.3-4.4.4). Weder erschliesst sich noch wird im Revisionsgesuch aufgezeigt, weshalb es den Gesuchstellenden im früheren Verfahren respektive bereits im Rahmen der Übereignung der Liegenschaft im November 2019 verwehrt gewesen wäre, das behauptete Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Allein der unsubstantiierte Hinweis auf eine damals ungenügende steuerliche Beratung durch das Grundbuchamt (Urk. 1, Urk. 6 S. 3 und S. 5 f.) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.     Hinzu kommt, dass mit dem Revisionsgesuch lediglich Grundbuchanmeldungen zur Eintragung einer neuen Personaldienstbarkeit («Lebenslanges Wohnrecht sowie Mitbenützungsrecht am Umgelände sowie an einem Parkplatz») und zur Löschung des zugunsten der Gesuchstellenden vorgemerkten Mietvertrages als Beweismittel vorgelegt wurden (Urk. 3/1). Derartige Anmeldungen stellen einen formellen Antrag an das Grundbuchamt dar; sie vermögen ihre Wirkungen aber erst zu entfalten, wenn sie beim Grundbuchamt eingegangen und in das Tagebuch eingeschrieben worden sind (Schmid/Arnet, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl. 2023, Art. 963 Rz. 17 f.). Entsprechend ist gesetzlich vorgesehen, dass die dinglichen Rechte wie das zur Debatte stehende Wohnrecht durch die Eintragung in das Hauptbuch ihren Rang und ihr Datum erhalten, wobei ihre Wirkung auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen wird (Art. 972 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]; siehe zudem Art. 776 Abs. 3 i.V.m. Art. 746 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall wurden somit keine Beweismittel beigebracht, die die effektive Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch belegen. Davon abgesehen liesse sich die Wirkung der Eintragung lediglich bis zum Zeitpunkt der Einschreibung im Tagebuch zurückbeziehen. Mithin wäre ein jedenfalls nicht vor dem 6. November 2025 erfolgter Eintrag von vornherein nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils ZL.2024.00045 - das die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des damals angefochtenen Entscheids am 4. April 2024 prüfte - zu verändern und bei abweichender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. vorstehende E. 1.3).     Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob das Revisionsgesuch überhaupt innert der in § 30 Abs. 1 GSVGer statuierten Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt wurde. 3.3    Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision des Urteils ZL.2024.00045 vom 28. März 2025 nicht erfüllt. Das Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2025 ist offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. vorstehende E. 1.4) abzuweisen ist.

4. 4.1    Die Gesuchstellenden ersuchten um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Kreso Glavas (Urk. 6 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 4.2    In Anbetracht der Sach- und Rechtslage wobei in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen ist (namentlich E. 3.2.1-3.2.2) hätten die rechtskundig vertretenen Gesuchstellenden erkennen müssen, dass ihr Revisionsgesuch keine Aussicht auf Erfolg hat. Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein ausserordentliches Rechtsmittel gegen das rechtskräftige Urteil ZL.2024.00045 zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. 4.3    Das vorliegende Revisionsverfahren ist kostenlos, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 6 S. 2) als gegenstandslos erweist.

5.    Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs (Urk. 6 S. 2) gegenstandslos.

Das Gericht beschliesst:     Das Gesuch der Gesuchstellenden vom 2./3. Februar 2026 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und erkennt sodann: 1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3/1-2, Urk. 4, Urk. 5/1-2, Urk. 6 und Urk. 7/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

FehrWürsch

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