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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.12.2025 ZL.2025.00002

19 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,914 mots·~25 min·3

Résumé

Rückerstattung nach Neuberechnung, Anfechtungsobjekt, Teilrechtskraft, anrechenbares Einkommen der nicht EL-berechtigten Ehefrau. Abweisung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2025.00002

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen 1.    X.___

2.    Y.___

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Dr. Z.___

gegen

Stadt A.___ Amt für Zusatzleistungen Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1    X.___, geboren 1955, verheiratet mit Y.___, bezieht seit Dezember 2020 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 8/10) und meldete sich am 21. Dezember 2020 [Eingang: 22. Januar 2021] bei der Stadt A.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) für den Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/63).     Am 12. November 2020 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für das Jahr 2021 individuelle Prämienverbilligungen (Urk. 8/30). Mit Schreiben vom 12. März 2021 auferlegte die Durchführungsstelle Y.___ im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Intensivierung der Bewerbungsbemühungen sowie den entsprechenden Nachweis und rechnete ihr ab Dezember 2020 bei einer zumutbaren Arbeitstätigkeit von 50 % ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 10'732.-- an (Urk. 8/58). Ebenfalls mit Verfügung vom 12. März 2021 sprach die Durchführungsstelle den Eheleuten ab Dezember 2020 Zusatzleistungen zu (Urk. 8/65). 1.2    Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2021, 21. Februar 2022, 7. März 2022 und 30. März 2022 passte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen veränderten Grundlagen an und legte die Höhe des Anspruchs neu fest (Urk. 8/73-75, Urk. 8/77). Daraus resultierte ein Rückerstattungsanspruch der Durchführungsstelle in der Höhe von Fr. 87.--, welchen sie mit dem Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen verrechnete (vgl. Verfügung vom 30. März 2022, Urk. 8/78).     Mit Verfügungen vom 24. August 2022, 19. Dezember 2022 und 12. Dezember 2023 passte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen erneut veränderten Grundlagen an und legte die Höhe des Anspruchs neu fest (Urk. 8/80, Urk. 8/83, Urk. 8/87). Mit Rückerstattungsverfügung vom 24. August 2022 forderte die Durchführungsstelle Fr. 1'080.-- zurück (Urk. 8/81).     Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.3    Im Rahmen der am 2. September 2024 eingeleiteten periodischen Überprüfung (vgl. Urk. 8/116) veranlasste die Durchführungsstelle am 24. September 2024 eine vorübergehende Sperrung der Auszahlung per 1. Oktober 2024 (Urk. 8/114).     Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2024 berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen seit Dezember 2020 neu (Urk. 8/118), verneinte einen Anspruch auf Krankheits- und Behinderungskosten in den Jahren 2023 und 2024 (Urk. 8/119) und setzte einen Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 56'850.-- fest, verbunden mit dem Hinweis, dass Fr. 35'323.-- von den Eheleuten zurückgefordert würden und die übrigen zu viel bezahlten Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 21'527.-- über die Krankenkasse (Urk. 8/120). Die dagegen am 17. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/124) wies die Durchführungs-stelle mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 ab (Urk. 8/127 = Urk. 2).

2.    Die Versicherten erhoben am 2. Januar 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2024 (Urk. 2) und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Neuberechnung der Rückforderung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 4). In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Verzicht auf die Erhebung von Prozesskosten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was den Beschwerdeführenden am 6. Februar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 31. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2025 ein, gemäss welcher Eingliederungsmassnahmen für Y.___ nicht möglich seien (Urk. 10-11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     -     Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). - Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (ELReform, in Kraft ab 1. Januar 2021) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1).     Gegenstand des Verfahrens bildet die Neuberechnung und Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 30. September 2024 ausgerichteten Zusatzleistungen, welche die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2024 verfügt hat (Urk. 8/118-120). Der Anspruch auf Zusatzleistungen im Dezember 2020 beurteilt sich nach den bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen. Den Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Januar 2021 bis Dezember 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin jeweils sowohl nach bisherigem als auch nach neuem Recht (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/73-75, Urk. 8/77, Urk. 8/80, Urk. 8/83). Da sich dabei die Anwendung des alten Rechts als vorteilhafter erwies, sind für die Ansprüche in diesem Zeitraum ebenfalls die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen anwendbar. Die Ansprüche ab Januar 2024 hingegen sind nach den ab 1. Januar 2021 geltenden Normen zu beurteilen.

2. 2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, 119 V 347 E. 1b). 2.2    Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen - mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, der die ursprüngliche Verfügung ersetzt und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren. Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse nicht aus, soweit sie unangefochten geblieben ist. Insoweit gilt im Einspracheverfahren die Dispositionsmaxime. Der in Rechtskraft erwachsene Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1; Arthur Brunner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Rz. 51 zu Art. 52 ATSG).     In ihrer Einsprache vom 17. Oktober 2024 (Urk. 8/124) machten die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführenden geltend, die Verfügung beziehungsweise die dazugehörige Berechnung gehe von völlig falschen Voraussetzungen und Annahmen aus. Insbesondere die der Beschwerdeführerin angerechneten Einnahmen seien völlig realitätsfremd und unlogisch. Die Ausführungen in der Einsprache beschränken sich auf Argumente, weshalb der Beschwerdeführerin kein Einkommen anzurechnen sei (vgl. S. 1 f.). Die verlangte Summe könne zudem nicht auf einmal zurückgezahlt werden. Beantragt wurde eine neue Berechnung sowie allenfalls eine ratenweise Rückzahlung (S. 2). Weitere begründete Einwände, insbesondere hinsichtlich der Meldepflichtverletzung, der sich daraus ergebenden Rückforderung, des höheren Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin, des Mehrpersonenhaushalts und der nicht gemeldeten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/118) S. 7 ff.; Urk. 8/120) sowie der Höhe des Rückerstattungsbetrages wurden nicht erhoben (vgl. Urk. 8/124).     Die angefochtenen Verfügungen vom 11. Oktober 2024 (Urk. 8/118-120) wurden damit lediglich hinsichtlich des der Beschwerdeführerin angerechneten Einkommens beanstandet, weshalb der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid denn auch nur diesbezügliche Ausführungen enthält (vgl. Urk. 2). Damit bilden die nicht das hypothetische Einkommen der Ehegattin betreffenden Berech-nungen in der Verfügung vom 11. Oktober 2024 (Urk. 8/118 grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu beachten ist zudem das Folgende: Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).     Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3). 2.3    Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Beschwerden gegen Einspracheentscheide betreffend Rückerstattungen die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nicht entzogen werden kann (Art. 49 Abs. 5 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Urk. 2 S. 4 Dispositiv). 2.4    Die Beschwerdeführenden machen beschwerdeweise geltend, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin umfangreiche Abklärungen bezüglich der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden tätigte (vgl. Urk. 8/2-5, Urk. 8/8-10, Urk. 8/13-21, Urk. 8/24-29, Urk. 8/31-34, Urk. 8/36-38, Urk. 8/40-49, Urk. 8/5355, Urk. 8/68-69, Urk. 8/76, Urk. 8/79, Urk. 8/88-93, Urk. 8/96-112, Urk. 8/G12), mit den Beschwerdeführenden Gespräche führte (Urk. 8/52, Urk. 8/113), diese über die Meldepflicht aufklärte (Urk. 8/G16) und ihnen detailliert auflistete, welche Unterlagen zur Prüfung der Ansprüche benötigt wurden (Urk. 8/50, Urk. 8/56-57, Urk. 8/59, Urk. 8/61, Urk. 8/67). Es ist nicht ersichtlich - und wurde im Übrigen von den Beschwerdeführenden auch nicht detailliert oder begründet geltend gemacht - welche weiteren Abklärungen die Beschwerdegegnerin hätte tätigen sollen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Beschwerdeführenden gewesen, die Beschwerdegegnerin über sämtliche relevante Angaben zeitnah und wahrheitsgemäss zu informieren. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel sowie auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

3. 3.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14-16 ELG; Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen (§ 13 ff. ZLG) und Zuschüssen (§ 19a ZLG) ausgerichtet (§ 1 Abs. 1 lit. a-c ZLG). Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 3.2.1    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). 3.2.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts (BGE 115 V 88 E. 1). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, sind Art. 14a und Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).     Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis).     Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2). 3.3    Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen ist. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 3.4    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134 Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Müller, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 25 ATSG).     Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig ausgerichteten Leistungen erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 142 V 259 E: 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 3.5    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

4. 4.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2024 (Urk. 2) aus, für die Rückerstattungsverfügung sei gemäss den gesetzlichen Grundlagen auf die Lohnausweise der Beschwerdeführerin für die Jahre 2022 und 2023 abgestellt worden (S. 2 Rz. 10). Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 1. Juli 2022 wieder, was er jedoch nicht gemeldet habe (S. 3 Rz. 13). Die Durchführungsstellen seien sodann an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung gebunden und es bestehe damit kein Grund, Entscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu negieren (S. 3 Rz. 15 und 16). Insgesamt ergebe sich eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 35'323.-- (S. 2 Rz. 4).     Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die Eheleute seien anlässlich des Neuanmeldungsgespräches vom 17. Februar 2021 über die Funktionsweise der Zusatzleistungen sowie ihre Mitwirkungspflichten informiert worden. Weiter seien ihnen ausführliche Unterlagen zugestellt worden (S. 2 f. Rz. 8). Krankheits- und Behinderungskosten könnten nur übernommen werden, wenn ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Ein solcher sei seit dem1. Januar 2023 aufgrund des Einnahmenüberschusses nicht mehr gegeben (S. 3 Rz. 10). Für die Übernahme der Selbstbehalte bestehe sodann keine gesetzliche Grundlage (S. 3 Rz. 11). Nachdem das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, sei unklar, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 3 Rz. 12). Gemäss den gesetzlichen Grundlagen sei der Gesamtmietzins gleichmässig auf sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen, selbst wenn der Mietvertrag nur auf den Namen eines Bewohners abgeschlossen worden sei. Dabei sei irrelevant, ob die Mitbewohner einen Anteil an den Mietzins zahlen würden (S. 3 f. Rz. 13). Es bestehe sodann keine Möglichkeit einer Verrechnung mit zukünftigen Leistungen, eine solche sei nur bei fälligen Leistungen möglich (S. 4 Rz. 14). 4.2    Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden geltend (Urk. 1), die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2024 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und erhalte Krankentaggelder (S. 1 unten). Sie habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, was bei der Abklärung durch die Durchführungsstelle zu berücksichtigen gewesen wäre. Aufgrund der fortdauernden und effektiv invalidisierenden Krankheitsentwicklung seien auch den Krankheits- und Behinderungskosten Rechnung zu tragen. Im Weiteren sei es willkürlich, rückwirkend den Mietzins zu kürzen. Es sei praktisch unmöglich, die etwaige Summe von anderen angeblichen Bewohnern der Wohnung zu verlangen, geschweige denn zu bekommen. Schliesslich sei die Möglichkeit einer Verrechnung mit zukünftigen Leistungen vorgesehen, was im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der Armutssituation und vor allem der Invalidität der Beschwerdeführerin hätte vorgenommen werden können (S. 2). 4.3    Strittig und zu prüfen sind demnach die rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 30. September 2024 sowie die damit verbundene Rückforderung von zu viel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 35'323.--. Dabei ist jedoch nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 2.2) insbesondere das der Beschwerdeführerin anzurechnende Einkommen zu beurteilen.

5. 5.1    Die Beschwerdegegnerin setzte die zumutbare Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der langen Abwesenheit vom Berufsleben, des Alters sowie der sprachlichen Kenntnisse auf 50 % fest und ging von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 10'732.-- pro Jahr aus (vgl. Urk. 8/58 S. 2).     Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ist hier mit Blick auf die massgeblichen familienrechtlichen Kriterien (Alter, Gesundheitszustand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 142 V 12 E. 3.2) das Folgende bekannt. 5.2    Die Beschwerdeführerin stammt aus B.___, wo sie im Jahr 1965 geboren wurde. Damit war sie im Zeitpunkt der Anmeldung 55 Jahre und ist aktuell 60 Jahre alt (Urk. 8/63 Ziff. 2). Sie besuchte 1971 bis 1979 die Primar- und Sekundarschule in B.___, absolvierte jedoch keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/2 S. 1). In den Jahren 1987 bis 1989 arbeitete sie auf einem Markt (Urk. 8/52 S. 3) und war im Übrigen Hausfrau (Urk. 8/2 S. 2). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 arbeitete sie in verschiedenen Hotels als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 8/2 S. 2), wobei sie gemäss ihren eigenen Angaben seit dem Jahre 2011 nicht mehr gearbeitet hat (Urk. 8/2 S. 2). Aus dem IK-Auszug ergeben sich Arbeitstätigkeiten in den Jahren 2007 bis 2011 sowie 2022 und 2023 (Urk. 8/4, Urk. 8/89). Die Kinder der Eheleute (Jahrgang 1991, 1995 und 2000, vgl. Urk. 8/35) sind erwachsen, womit keine Pflege- oder Betreuungspflichten anfallen. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, welche nach ihrer Einreise in die Schweiz während dreier Monate einen Deutschkurs besuchte (Urk. 8/2 S. 1), sind gering. So hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, in ihrem Bericht vom 18. Juni 2020 fest, wegen der Sprachbarriere sei die Anamnese kaum zu erheben (Urk. 3/10 S. 1). Ebenso berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, am 4. Juni 2021, die Eigenanamnese sei sprachlich bedingt eingeschränkt (Urk. 3/12 S. 1), und Dr. med. E.___, stellvertretende Leitende Ärztin, Endokrinologie/Diabetologie, Spital F.___, hielt in ihrem Bericht vom 6. Juli 2023 fest, die Verständigung sei auch in französischer Sprache erschwert (Urk. 8/124 S. 16). 5.3    Weiter gehört gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2.2) der Gesundheitszustand zu den für die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens relevanten Umständen.     Die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht sind mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung gebunden (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die ELDurchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2). Es ist daher nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen.     Solange die Invalidenversicherung nicht über den Rentenanspruch entschieden hat, fällt die Prüfung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit hingegen der EL-Stelle zu. Diese hat im Einzelfall abzuklären, welchen Verdienst der nicht invalide Ehegatte erzielen könnte, wobei anhand der in E. 3.2.2-3 genannten Kriterien in einem ersten Schritt der zumutbare Beschäftigungsumfang und in einem zweiten Schritt die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens festzulegen sind (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 220 ff. N. 554, N. 563 f.; Urteile des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00002 vom 21. August 2024 E. 3.1, ZL.2023.00011 vom 21. Dezember 2023 E. 4.1). Aufgrund dessen ist vorliegend der Entscheid der Invalidenversicherung nicht abzuwarten.     Soweit sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerin von einer Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ausgehen, ist festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 12. März 2021 ein Leistungsanspruch von der IV-Stelle am 11. November 2019 unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin verneint worden war (vgl. Urk. 8/58 S. 1 Mitte). Eine Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle wurde damit nicht durchgeführt. Die Rentenprüfung im Nachgang zur Anmeldung vom 28. September 2024 ist sodann noch ausstehend (vgl. Urk. 11). Damit liegt keine materielle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, an welche die Beschwerdegegnerin gebunden wäre und die Prüfung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit fällt der Beschwerdegegnerin beziehungsweise dem Gericht zu. 5.4    Was die Zeit von Dezember 2020 bis Ende 2021 betrifft, so liegen die folgenden medizinischen Berichte bei den Akten.     Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 18. Juni 2020 (Urk. 3/10) eine inkomplette Radialisparese rechts und hielt fest, die Kraft in der rechten Hand habe sich etwas gebessert, die Beschwerdeführerin könne mit der rechten Hand allerdings immer noch kaum etwas machen. Es bestünden belastungsabhängige Schmerzen im Oberarm. Die Gesamtsituation habe sich grundsätzlich deutlich verbessert (S. 1). Der Verlauf sei erfreulich, die Heilung könne allerdings noch ein paar Monate in Anspruch nehmen. Es werde die Fortsetzung der Ergotherapie empfohlen, die Behandlung sei jedoch vorerst abgeschlossen (S. 2).     In seinem Bericht vom 6. August 2020 (Urk. 3/11) diagnostizierte Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik, Spital F.___, einen Status nach Ellenbogenluxationsfraktur rechts sowie minime Schulterschmerzen rechts und führte aus, die Beschwerdeführerin berichte, es gehe ihr eigentlich gut, ab und zu habe sie Schmerzen. Die Behandlung werde abgeschlossen. Am Radiusköpfchen solle vorläufig nichts gemacht werden. An der Schulter zeige sich eine deutlich bessere Situation als auch schon, vorläufig bestehe keine Indikation für einen Eingriff. Die Beschwerdeführerin sei für mindestens mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig, natürlich nicht für schwere Arbeiten und repetitive schwere Überkopfarbeiten (S. 2).     Am 4. Juni 2021 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, ein einfaches Schnarchen, eine Adipositas (BMI 37), eine arterielle Hypertonie sowie einen problematischen Alkoholkonsum, wobei er weiterführende Massnahmen für nicht indiziert hielt (Urk. 3/12).     Weitere medizinische Berichte die fragliche Zeit betreffend liegen nicht bei den Akten. Insgesamt lässt sich daraus keine relevante Arbeitsunfähigkeit ableiten und die Annahme eines hypothetischen Einkommens gestützt auf eine zumutbare Arbeitstätigkeit von 50 % (vgl. E. 5.1) ist nicht zu beanstanden. 5.5    Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/89) im Jahre 2022 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 20'036.-- sowie von Fr. 20'846.-- im Jahre 2023 erzielt hat. Diese Einkommen sind fast doppelt so hoch wie das der Beschwerdeführerin bei einer zumutbaren Arbeitstätigkeit von 50 % angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 10'732.--, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie die ihr zumutbare Leistungsfähigkeit vollständig ausgeschöpft hat und es bei diesen Zahlen sein Bewenden hat. 5.6    Zu prüfen bleibt damit das der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 anzurechnende Einkommen. 5.6.1    Zur medizinischen Situation liegen die folgenden Berichte bei den Akten.     Die Ärzte des Stadtspitals H.___, Institut für Nephrologie, führten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2024 folgende Diagnosen auf: chronische Nierenkrankheit KDIGO-Stadium G3aA1, arterielle Hypertonie, Adipositas Grad III (BMI 44), Dyslipidämie, hypertensive Herzkrankheit, klinisch manifeste Osteoporose, minimst dislozierte Insuffizienzfraktur medialer Femurkondylus Knie rechts, lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Polyarthrose, inkomplette Radialisparese rechts, Verdacht auf depressive Schlafstörung. Dabei berichteten sie, die Beschwerdeführerin habe ein gutes Allgemeinbefinden, einzig die chronischen Schmerzen an beiden Knien und im unteren Rückenbereich würden sie belasten. Die Gehstrecke sei eingeschränkt (Urk. 8/124 S. 5-6). Die Ärzte hielten weiter fest, die Nierenfunktion sei aktuell mittelschwer eingeschränkt, es liege bei jahrelanger Medikamenten-Malcompliance wahrscheinlich eine hypertensiv-vaskuläre Nephropathie vor. Therapeutisch sei weiterhin eine gute Blutdruck-Kontrolle anzustreben, eine nephroprotektive Behandlung mit einem RAS-Blocker sei bereits etabliert, für den Beginn einer weiteren medikamentösen Behandlung bestehe keine Indikation. Des Weiteren sei dringend eine Gewichtsreduktion anzustreben (S. 7).     In ihrem Bericht vom 25. März 2024 nannten die Ärzte des Stadtspitals H.___, Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, eine minimst dislozierte Insuffizienzfraktur medialer Femurkondylus Knie rechts, Adipositas Grad III (BMI 37), eine arterielle Hypertonie sowie eine inkomplette Radialisparese rechts (Urk. 8/124 S. 13). Als erster Schritt sei eine rheumatologische Abklärung mitsamt Knochendichtemessung geplant sowie die Anbindung an die Adipositas-Sprechstunde, da eine Gewichtsreduktion mittel- bis langfristig absolut wichtig erscheine (S. 14).     Die rheumatologische Beurteilung durch Ärzte des Stadtspitals H.___ ergab eine manifeste Osteoporose, wobei eine medikamentöse Behandlung sowie eine Verlaufsmessung in zwei Jahren empfohlen wurde (S. 11).     Die vorliegenden medizinischen Berichte zeigen damit hinreichend, dass bei der Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Juni bis November 2024 (Urk. 3/19) ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht arbeitete und ihr während dieser Zeit Krankentaggelder ausbezahlt wurden. 5.6.2    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gemäss den Berechnungsblättern für das Jahr 2024 die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführenden die anerkannten Ausgaben von Januar bis Mai 2024 um Fr. 17'443.60, von Juni bis September 2024 um Fr. 19'299.60 sowie ab Oktober 2024 um Fr. 16'543.60 übersteigen. Der Beschwerdeführerin wurde dabei jeweils ein Einkommen in der Höhe von Fr. 14'896.-- angerechnet (Urk. 8/118 S. 15-20). Selbst wenn also der Beschwerdeführerin kein Einkommen angerechnet würde, läge nach wie vor ein Einnahmenüberschuss vor. Auch im Jahre 2024 besteht damit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

6. 6.1    Betreffend die von den Beschwerdeführenden als willkürlich monierte Kürzung des Mietzinses (Urk. 1 S. 2) ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der am 21. Dezember 2020 unterzeichneten Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen erklärten die Beschwerdeführenden, es würden insgesamt vier Personen in der Familienwohnung leben (Urk. 8/63 Ziff. 6.3). Gemäss der am 22. Januar 2021 erstellten Liste der Mitglieder des Haushaltes lebten neben den Eheleuten deren Kinder I.___, geboren 2000, J.___, geboren 1995, sowie K.___, geboren 1991, in der Familienwohnung (Urk. 8/35), wobei die Beschwerdeführenden im Rahmen des Neuanmeldungsgesprächs am 17. Februar 2021 mitteilten, der Sohn J.___ wohne nicht mehr mit der Familie, sondern in L.___ (Urk. 8/52 S. 5 unten). Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen von einem Vier-Personen-Haushalt aus, wobei davon zwei Viertel berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/73-75, Urk. 8/77, Urk. 8/80, Urk. 8/83 sowie Urk. 8/87 je S. 5).     Im Rahmen der am 2. September 2024 eingeleiteten periodischen Überprüfung ergaben die Abklärungen jedoch, dass sich der Sohn J.___ erst am 5. Oktober 2023 aus der Familienwohnung in A.___ abgemeldet hatte (Urk. 8/111 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat damit die Anzahl der von Dezember 2020 bis Oktober 2023 in der Familienwohnung an der M.___ wohnhaften Personen zu Recht auf 5 Personen erhöht (vgl. Urk. 8/118 S. 6-12). 6.2    Der Mietzins von Wohnungen, welche auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung einbezogen sind, ist gemäss Art. 16c ELV grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (vgl. vorstehend E. 1.3). Ausnahmen sind rechtsprechungsgemäss dann zuzulassen, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.2). Die Kinder der Beschwerdeführenden sind allesamt über 25 Jahre alt. Damit fällt eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht ausser Betracht (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.

7.     7.1    Ein Rückkommenstitel (vgl. vorstehend E. 3.4) ist aufgrund der verschiedenen nicht gemeldeten und erst nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen zu bejahen, was auch die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. 7.2    Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Rückforderungsverfügung (vgl. vorstehend E. 3.5) ist festzuhalten, dass diese am 11. Oktober 2024 und damit rechtzeitig innerhalb der absoluten Frist von 5 Jahren seit der ab Dezember 2020 ungerechtfertigt entrichteten Leistung erfolgte. 7.3    Insgesamt erweisen sich damit die Berechnungen der Beschwerdegegnerin als zutreffend. Den Beschwerdeführenden wurden von Dezember 2020 bis September 2024 ungerechtfertigt Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 56'850.-- (davon Fr. 21'527.-- Prämienverbilligung) ausgerichtet. Ab Januar 2023 besteht infolge Einnahmenüberschuss kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen (Urk. 8/118). Damit fallen auch die Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten wie auch eine Verrechnung der Rückforderung mit künftigen Leistungen ausser Betracht.     Nach dem Gesagten erweisen sich die Rückerstattungsverfügung vom 11. Oktober 2024 (Urk. 8/120) über den Betrag von Fr. 35'323.-- wie auch der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Z.___ - Stadt A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensKübler-Zillig

ZL.2025.00002 — Zürich Sozialversicherungsgericht 19.12.2025 ZL.2025.00002 — Swissrulings