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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.03.2026 ZL.2024.00109

3 mars 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,774 mots·~9 min·1

Résumé

Die Zuzugsgemeinde ist bei einem Wohnsitzwechsel Mitte des Monats und Einstellung der Zusatzleistungen durch die Wegzugsgemeinde erst per Ende jenes Monats nicht zuständig, um die Mietzinsdifferenz jenes halben Monats zu erstatten. Kosten für Kehrichtentsorgung, Steuern, Porti und öffentlichen Verkehr ausserhalb von Gewinnungskosten sind im gesetzlich festgelegten Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2024.00109

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 3. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die 1994 geborene X.___, Bezügerin von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 6/3/4, Urk. 6/5/1, Urk. 6/5/5 und Urk. 6/9), zog per 16. Juli 2024 von Y.___ nach Z.___ (Urk. 6/2). Aufgrund dessen stellte die Stadt Y.___ ihre Zusatzleistungen mit Verfügung vom 17. Juli 2024 per Ende Juli 2024 ein und wies die Bezügerin darauf hin, dass sie an ihrem neuen Wohnort ein neues Gesuch für Zusatzleistungen einreichen könne (Urk. 6/3/1). Zugleich informierte die Gemeinde Y.___ die Gemeinde Z.___ über den Weg- beziehungsweise Zuzug (Urk. 6/2). Daraufhin meldete sich X.___ am 6. August 2024 bei der Gemeinde Z.___ für den Bezug von Zusatzleistungen an, wobei sie darauf hinwies, dass ihr für Juli 2024 noch ein höherer Mietzins anzurechnen sei (Urk. 6/5). Die für die Gemeinde Z.___ zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), sprach X.___ mit Verfügung vom 14. August 2024 für die Zeit ab 1. August 2024 Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'554.90 pro Monat beziehungsweise exklusive Prämienvergütung Krankenversicherung von Fr. 2'118.-- pro Monat zu (Urk. 6/15). Mit E-Mail vom 5. September 2024 bat X.___ die SVA erneut um zusätzliche Erstattung des bereits ab Mitte Juli 2024 erhöhten Mietzinses und fragte nach, ob die hohen Abfallkosten in der Gemeinde Z.___ in der Berechnung berücksichtigt worden seien. Die SVA antwortete daraufhin, dass hinsichtlich des Mietzinses für Juli 2024 noch die Gemeinde Y.___ zuständig sei und dass die Gebühren für die Abfallentsorgung im allgemeinen Lebensbedarf enthalten seien (Urk. 6/19). Nachdem die Gemeinde Y.___ die Übernahme der Mietzinsdifferenz für die zweite Hälfte des Julis 2024 mit E-Mail vom 13. September 2024 abgelehnt hatte (Urk. 6/24/7), erhob X.___ gleichentags Einsprache gegen die Verfügung der SVA vom 14. August 2024 (Urk. 6/26). Diese wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 ab (Urk. 6/28 = Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2024 erhob X.___ am 28. Oktober 2024 Beschwerde. Darin beantragte sie, die SVA sei zu verpflichten, ihr die zusätzlichen Mietkosten für die Zeit vom 15. bis 31. Juli 2024 sowie die Kosten für Porti und Umschlag zu erstatten und ihren Lebensbedarf angemessen zu berücksichtigen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2024 (Urk. 2) im Wesentlichen, die Zusatzleistungen seien bis zum 31. Juli 2024 von der Stadt Y.___ ausbezahlt worden und sie (die SVA) könne demnach erst für die Zeit ab 1. August 2024 Zusatzleistungen zusprechen. Die Mietzinsdifferenz für die zweite Julihälfte 2024 sei demnach nicht von der Gemeinde Z.___ zu übernehmen. Ab 1. August 2024 habe sie den neuen Mietzins von Fr. 1'420.-- pro Monat angerechnet.     In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 (Urk. 5) führte sie ergänzend aus, gemäss § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) seien die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher die gesuchstellende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz habe. Da eine Bestimmung zur interkommunalen Zuständigkeit bei einem Wohnsitzwechsel unter dem Monat fehle, sei die für einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton vorgesehene Regelung analog zur Anwendung zu bringen: Der Wegzugskanton melde dem Zuzugskanton, bis zu welchem Monat die Zusatzleistungen ausgerichtet würden (Rz. 6410.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Sofern die vom Zuzugskanton angegebene Frist eingehalten werde, erfolge die Auszahlung durch den Zuzugskanton rückwirkend auf den dem Wegzug folgenden Monat (WEL Rz. 6420.01). Laut Mitteilung der Wegzugsgemeinde habe diese bis zum 31. Juli 2024 Zusatzleistungen ausgerichtet, womit die Gemeinde Z.___ ab dem 1. August 2024 zuständig sei. Für den Zeitraum bis Ende Juli 2024 betreffende Veränderungen sei sie demnach nicht zuständig. Diesbezüglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ab 1. August 2024 seien die effektiven Mietkosten angerechnet worden und der allgemeine Lebensbedarf für eine alleinstehende Person beinhalte auch Abfallmarken, Steuern und Billettkosten. Diesbezüglich sei die Beschwerde abzuweisen. 2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2024 (Urk. 1) geltend, einer der Zusatzleistungserbringer müsse für die Mietzinsdifferenz für die Zeit vom 15. bis 31. Juli 2024 aufkommen und die bisherige Wohngemeinde habe sich geweigert. Nach langer Wohnungssuche habe sie das nächstmögliche Angebot per Mitte Monat annehmen müssen. In Z.___ habe sie Mehrkosten wegen der Abfallentsorgung, der höheren Steuern und der Billettkosten aufgrund fehlender Nähe zum Zentrum. Sie bitte um eine angemessene Berechnung für den Lebensbedarf und Mietzins ab dem 15. Juli 2024 sowie um Rückerstattung der angefallenen Portokosten.

3. 3.1    Die Gemeinde Y.___ berücksichtigte in ihrer Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2024 den damaligen tatsächlichen Mietzins von Fr. 14'352.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'196.-- pro Monat (Urk. 6/3/7). Ab dem Umzug in die Gemeinde Z.___ respektive ab dem 16. Juli 2024 betrug der Mietzins der Beschwerdeführerin Fr. 1'420.-- pro Monat (Urk. 6/10/1). Die Mietzinsdifferenz betrug demnach Fr. 224.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 112.-- für den halben Monat (16.-31. Juli 2024). Die Gemeinde Y.___ stellte ihre Leistungen zufolge des Wegzugs per Ende Juli 2024 ein, ohne dass sie die Höhe der Zusatzleistungen aufgrund des ab 16. Juli 2024 höheren Mietzinses angepasst hätte (Urk. 6/24/7).     Bei einem Wegzug in einen anderen Kanton erlischt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Wegzugskanton auf Ende des Monats des Wegzugs, und im Zuzugskanton entsteht der Anspruch mit Beginn des folgenden Monats (WEL Stand: 1. Januar 2024 Rz. 2130.02). In analoger Anwendung dieser Wegleitung auf einen Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Zürich - eine solche ist rechtsprechungsgemäss zulässig (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2023.00104 vom 22. Januar 2024 E. 4.4) - war die Gemeinde Z.___ bzw. die Beschwerdegegnerin für die Leistungsausrichtung ab 1. August 2024 zuständig. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Anmeldung um zusätzliche Übernahme der Mietzinsdifferenz ersucht (Urk. 6/5/7). Eine solche würde eine Abänderung der von der Gemeinde Y.___ verfügten Leistungen bedeuten. Die Mitte Juli 2024 eingetretene Veränderung der Ausgaben der Beschwerdeführerin für den Mietzins fällt noch in den Zeitraum, für welchen die Gemeinde Y.___ zuständig war. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Antrag mangels Zuständigkeit zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.     Nebenbei ist hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs gegenüber der Gemeinde Y.___ Folgendes zu bemerken: Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben zu erhöhen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann indes auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Im Zeitraum, für welchen die Gemeinde Y.___ noch zuständig war, betrug die Mietzinsdifferenz lediglich Fr. 112.-- und lag demnach unter der vom Bundesrat statuierten Erheblichkeitsgrenze von Fr. 120.--. Dementsprechend hatte sie nicht noch eine Neuberechnung vorzunehmen vor Leistungseinstellung per Ende Juli 2024. Bei Beträgen von weniger als Fr. 120.-- kann es demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 1) sein, dass sie diese Mehrkosten trotz des Eintritts einer dauerhaften Veränderung selber zu tragen hat. 3.2    Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die in Z.___ höheren Kosten für Steuern, Entsorgung und vermehrte Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel seien bei ihrem Lebensbedarf angemessen zu berücksichtigen (Urk. 1).     Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Bei zu Hause lebenden Personen wird für den allgemeinen Lebensbedarf und den Mietzins je ein näher bezifferter Betrag berücksichtigt (Abs. 1). Bei allen Personen werden sodann in bestimmtem Umfang als Ausgaben anerkannt (Abs. 3): Gewinnungskosten (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes mit Ausnahme der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), ein Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d) sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Kosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f).     Mit dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG sind alle Kosten zu decken, welche nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 188 Rz. 472).     Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.).     Kehrichtgebühren, Steuern sowie Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, welche keine Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG darstellen, sind demnach im allgemeinen Lebensbedarf enthalten. Diesen hat die Beschwerdegegnerin entsprechend der gesetzlichen Bestimmung (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der im Jahr 2024 geltenden Fassung) auf Fr. 20'100.-- pro Jahr festgesetzt (Urk. 6/16/1), womit die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 3.3    In diesem Sinne sind auch die Portokosten und Kosten für Briefumschläge im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf enthalten. Soweit die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Portokosten im Rahmen eines Anspruchs auf Parteientschädigung erstattet haben möchte, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Denn eine solche kann ausschliesslich der obsiegenden Partei zugesprochen werden (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

Maurer ReiterWidmer

ZL.2024.00109 — Zürich Sozialversicherungsgericht 03.03.2026 ZL.2024.00109 — Swissrulings