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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.10.2025 ZL.2024.00091

10 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,609 mots·~8 min·10

Résumé

Kein Erlass der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen infolge grobfahrlässiger Meldepflichtverletzung. Abweisung.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2024.00091

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 10. Oktober 2025 in Sachen 1.    X.___

2.    Y.___

Beschwerdeführende

Beide Zustelladresse: Z.___

gegen

Stadt Wädenswil Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Dezember 2023 im Verfahren Nr. ZL. 2023.00073 wurde die von den Eheleuten X.___ und Y.___, geboren 1954 und 1956, erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Wädenswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), vom 22. Juni 2023 (Urk. 6/22), mit welchem die verfügte Rückforderung von im Zeitraum vom  1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2021 zuviel ausgerichteten Zusatzleistungen abzüglich einer Gutschrift von Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 60.-- im Umfang von total Fr. 19'781.60 bestätigt wurde, abgewiesen (Urk. 6/28 Dispositiv Ziff. 1). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.     Das von den Versicherten am 27. Juli 2021 gestellte Erlassgesuch (Urk. 6/7) wies die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 22. April 2024 (Urk. 6/30) ab. Die dagegen von den Versicherten am 23. Mai 2024 (Stempel Eingangsdatum) erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 ab (Urk. 6/31, Urk. 6/32 = Urk. 2).

2.    Die Versicherten erhoben am 9. September 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (Urk. 2) und beantragten sinngemäss, dieser sei aufzuheben und auf die Rückforderung der Zusatzleistungen sei zu verzichten (Urk. 1).     Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und verzichtete weiter auf eine Stellungnahme, was den Beschwerdeführenden am 17. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2    Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-rung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.     Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). 1.3    Gegenstand des Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2021 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen, über welche die Beschwerdegegnerin am 22. Juni und 29. Juni 2021 verfügt hat (Urk. 6/5/1 und 6/5/3). 1.4    Sowohl in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung als auch in der ab 1. Januar 2021 geltenden Version von Art. 25 Abs. 1 ATSG, der auf die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen Anwendung findet (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.5    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2023 bei den Beschwerdeführenden kein wichtiger Grund im Sinne von Rz. 2340.01-04 WEL respektive Art. 1a ELV für einen Auslandaufenthalt vorgelegen habe. Die Versicherten seien nachweislich ihrer gesetzlichen Meldepflicht für Auslandaufenthalte nicht nachgekommen. Soweit eine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht vorliege, sei ein Forderungserlass ausgeschlossen. Demnach ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführenden beim unrechtmässigen Bezug von Zusatzleistungen nicht in gutem Glauben befunden hätten. Die erste Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattungsforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sei nicht gegeben. Da guter Glaube und grosse Härte gleichzeitig erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung der grossen Härte (S. 2 unten). 2.2    Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 1) betreffend die Erlassvoraussetzungen geltend, sie seien in gutem Glauben davon ausgegangen, dass die internationalen Reiseeinschränkungen, ihre schwerwiegende Corona-Erkrankung und die damit verbundene mehrwöchige Hospitalisierung auch für die im Bundesgesetz geltenden Bestimmungen als Ausnahmezustand gesehen würden und sie daher auch keine Meldepflicht gehabt hätten, während sie im Ausland gewesen seien und totale Ungewissheit bestanden habe, wie es mit der Pandemie weitergehen werde. Zudem seien während dieser Zeit auch sehr viele gesundheitliche Organisationen und Ämter nicht erreichbar und/oder ebenfalls ratlos darüber gewesen, wie mit solchen Ausnahmesituationen umzugehen sei (S. 3 oben). Sie hätten in dieser Zeit keinerlei Leistungen bezogen und sämtliche Gelder seien an die Krankenkasse geflossen. Sämtliche ärztliche Behandlungen vor, während und nach der Hospitalisierung im Ausland hätten sie persönlich übernommen und nicht ihrer Krankenkasse zur Rückforderung weitergeleitet. Aus diesem Grund bestehe vorliegend eine grosse Härte, welche unrechtmässig rein zu ihren Lasten gehen solle. Zudem hätten sie keine finanziellen Mittel, die von der Beschwerdegegnerin geforderten Beträge zu bezahlen. Zusammenfassend sei die Rückforderung zu erlassen (S. 3 Mitte). 2.3    Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung der Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 19'781.60, während über deren Bestand sowie Höhe mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Dezember 2023 bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Urk. 6/28).     Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich den Bestand der Rückforderung ist daher nicht einzutreten.

3.     3.1    Sowohl gemäss der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung als auch in der ab 1. Januar 2021 geltenden Version von Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen.     In den Merkblättern sowie den Verfügungen über die Ausrichtung von Zusatzleistungen findet sich jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht, wobei Auslandaufenthalte explizit aufgeführt sind (vgl. unter anderem die Verfügungen vom 28. September 2020; Urk. 6/2, vom 15. Dezember 2020; Urk. 6/3, und vom 22. Dezember 2020; Urk. 6/4).     Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Dezember 2023 festgehalten wurde, hielten sich die Beschwerdeführenden ab dem 10. August 2019 durchgehend in Serbien auf und weilten im Jahr 2020 mehr als sechs Monate im Ausland, ebenso bestand im Jahr 2021 eine Landesabwesenheit von mehr als 90 Tagen (Urk. 6/28 E. 3.2). Dabei handelt es sich klar um einen meldepflichtigen Tatbestand. Dass die Beschwerdeführenden, indem sie ihre Auslandaufenthalte der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet haben, eine Meldepflichtverletzung begangen haben, wurde bereits im Urteil vom 27. Dezember 2023 bestätigt (Urk. 6/28 E. 3.4).     Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass sie in diesem Zeitraum de facto gar keine Leistungen bekommen haben, zumal alles direkt an die Krankenkasse bezahlt worden sei (vorstehend E. 2.2), ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden auch von den direkt an die Krankenkasse bezahlten Beträgen profitiert haben und die ihnen im Zeitraum des Leistungsbezuges obliegende Meldepflicht grundsätzlich unabhängig davon besteht, wie sich der meldepflichtige Sachverhalt auf den Leistungsanspruch auswirkt. 3.2    Zu prüfen bleibt, ob betreffend die von den Beschwerdeführenden nicht gemeldeten Auslandaufenthalte von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszugehen ist. Eine solche ist zu bejahen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und E. 3.5). 3.3    In objektiver Hinsicht hätten die Beschwerdeführenden mit Blick auf die klaren Hinweise in den Merkblättern sowie in den Verfügungen (vorstehend E. 3.1) ohne weiteres erkennen können und müssen, dass die ab dem Jahr 2019 getätigten Auslandaufenthalte der Meldepflicht unterliegen. 3.4    Dass die Beschwerdeführenden in subjektiver Hinsicht - namentlich aus gesundheitlichen Gründen - nicht in der Lage gewesen wären, ihre Auslandaufenthalte zu melden, ist sodann nicht erwiesen. Soweit sie sich im vorliegenden Verfahren erneut auf die Corona-Pandemie als entschuldbarer Grund für die erfolgte Meldepflichtverletzung beziehen, wurde diesbezüglich bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Dezember 2023 ausgeführt, dass betreffend eine Erkrankung lediglich eine ärztliche Behandlung vom 22. März bis 14. April 2021 dokumentiert ist (Urk. 6/28 E. 3.3). Diese vermag aber die seit dem Jahr 2019 nicht gemeldeten Auslandaufenthalte in keiner Weise zu erklären, umso weniger, als während der Pandemie die Möglichkeit zu telefonieren oder E-Mails zu versenden nach wie vor gegeben war (vgl. Urk. 6/28 E. 3.3-4). Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach viele Amtsstellen während der Pandemie nicht erreichbar und diese überfordert gewesen seien (vorstehend E. 2.2), erweist sich als unbehelflich.     Zudem wäre es ihnen zuzumuten gewesen, bei einer allfälligen Unklarheit betreffend ihre Meldepflicht, Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen. Zusammengefasst hatten sie demnach keine Veranlassung anzunehmen, sie wären aufgrund der Pandemie von den ihnen obliegenden Meldepflichten befreit gewesen, und die Unterlassung der Meldung der Auslandaufenthalte ist demnach als grobfahrlässig zu beurteilen. 3.5    Aufgrund des Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführenden auszugehen, was rechtlich den guten Glauben ohne Weiteres ausschliesst (vorstehend E. 1.5).     Demnach hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt Wädenswil - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensSchucan

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