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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2026 ZL.2024.00059

4 mars 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,621 mots·~28 min·1

Résumé

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands, fehlender Arbeitsbemühungen und statistischer Daten rechtens; Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers kann erst sechs Monate nach Zustellung der Verfügung erfolgen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2024.00059

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 4. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Der 1968 geborene X.___ bezieht seit Januar 2005 eine Rente der Invalidenversicherung und Zusatzleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk. 22/433, Urk. 53 S. 1, Urk. 54/1). Mit Umrechnungsverfügung vom 22. Dezember 2023 sprach ihm das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) ab Januar 2024 nebst der Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Zusatzleistungen in Höhe von monatlich Fr. 837.-- zu (Ergänzungsleistungen von Fr. 394.-- zuzüglich Gemeindezuschuss von Fr. 443.--). Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte die Durchführungsstelle bei den Einnahmen ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau in Höhe von jährlich Fr. 25'200.-- (Urk. 22/Ver106). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 22/430) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 ab. In der Begründung wies sie darauf hin, dass eigentlich ein hypothetischer Lohn der Ehefrau von Fr. 36'000.-- hätte angerechnet werden müssen. Um eine reformatio in peius zu vermeiden, werde die Einsprache lediglich abgewiesen und das angemessene Erwerbseinkommen der Ehefrau spätestens bei der nächsten Neuberechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt (Urk. 2 = Urk. 22/Ver109).

2.     2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Zusatzleistungen. In prozessualer Hinsicht verlangte er, der Gerichtsschreiber Y.___ habe bei der Beurteilung seiner Beschwerde in den Ausstand zu treten (Urk. 1). Das Gericht trat mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss vom 1. Juli 2024 auf das gegen den Gerichtsschreiber gerichtete Ausstandsgesuch nicht ein (Urk. 4). Auf das vom Versicherten am 17. Juli 2024 gestellte Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichter Z.___ trat das Gericht (mit ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss vom 15. Oktober 2024 nicht ein (Urk. 11). Am 18. November 2024 legte der Versicherte einen Arztbericht seine Ehefrau betreffend ins Recht (Urk. 15). 2.2    Mit Verfügung vom 17. September 2024 (Urk. 22/Ver111) und - nachdem der Versicherte am 20. September 2024 dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 22/464) - diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 (Urk. 23/2 = Urk. 22/Ver112) stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab Oktober 2024 ein. Dies begründete sie damit, ab diesem Zeitpunkt sei dem Versicherten mangels qualitativ genügender Stellensuchbemühungen ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 20'100.-- anzurechnen. Zudem sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner nicht invaliden Ehefrau in Höhe von Fr. 36'000.-- zu berücksichtigen. Dies führe zu einem Einnahmenüberschuss (Urk. 23/2 = Urk. 22/Ver122, Urk. 22/Ver111). 2.3    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 erhob der Versicherte am 20. Dezember 2024 ebenfalls Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm weiterhin Zusatzleistungen zu gewähren (Urk. 23/1 S. 1). Diese legte das Gericht unter der Prozessnummer ZL.2024.00135 an. 2.4    Mit identischen Beschwerdeantworten vom 20. Januar 2025 nahm die Durchführungsstelle zu beiden Beschwerden Stellung, beantragte die Vereinigung des Prozesses ZL.2024.00135 mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ZL.2024.00059 und die Abweisung der Beschwerden (Urk. 21, Urk. 23/5). Mit Verfügungen vom 3. Februar 2025 vereinigte das Gericht die beiden Prozesse und schrieb den jüngeren Prozess ZL.2024.00135 als dadurch erledigt ab. Zudem stellte es dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantworten zu (Urk. 23/7, Urk. 24).     Am 19. Februar 2025 (Urk. 28) sowie mit den Eingaben vom 7. April 2025 (Urk. 32, Urk. 33/1-3), 2. September 2025 (Urk. 36, Urk. 37/1-3) und 12. November 2025 (Urk. 40-41) gingen beim Gericht weitere Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Die Durchführungsstelle verzichtete jeweils ausdrücklich oder konkludent (durch Unterbleiben einer Reaktion innert der hierzu angesetzten Frist) auf eine Stellungnahme (Urk. 29-30, Urk. 34-35, Urk. 38-39, Urk. 44). Zu den vom Beschwerdeführer am 4. und 8. Dezember 2025 eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 47, Urk. 49) nahm sie am 22. Dezember 2025 Stellung (Urk. 53, Urk. 54/1-2). Eine Kopie hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2025 zugestellt (Urk. 55).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.2    Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung); bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet.     Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art.11 Abs. 1 lit. a ELG (Art. 11a Abs. 1 ELG). 1.3    Die EL-Durchführungsorgane und das Sozialversicherungsgericht sind mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung gebunden (BGE 141 V 343 E. 5.7). Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen, 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E. 5.3.2).     Eine Veränderung des Gesundheitszustands (oder anderer anspruchsrelevanter tatsächlicher Verhältnisse) ist grundsätzlich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen und wird alsdann im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt. Kurzfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die (noch) keine höheren Leistungen der Invalidenversicherung auszulösen vermögen, sind nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 22. August 2019 E. 4.1 mit Hinweisen, 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7). Eine selbständige Prüfung hat die EL-Stelle durchzuführen, wenn eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides überwiegend wahrscheinlich ist (BGE 140 V 267 E. 5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 2.3 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2, je mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 216 Rz. 545 und Fn. 688). 1.4    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (lit. c).     Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist das hypothetische Einkommen in der Höhe des Grenzbetrages nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV anzurechnen (BGE 141 V 343 E. 3.3 und E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2 und E. 4.1.2).     Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. 1.5    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) ist nach der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern der Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen).     Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie 8).     Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).     Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 Regeste, E. 3.2 und E. 5.4 mit Hinweisen). 1.6    Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG) sowie Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. c, § 20 und § 20a ZLG) gewährt. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) und in den Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO) geregelt.

2.     2.1     2.1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 betreffend den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2024, die Ehefrau des Beschwerdeführers gehe nur einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Putzfrau nach. Bis anhin sei die Ehegattin nicht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet worden, weshalb keine gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Ausdehnung des Erwerbspensums entgegenstünden, berücksichtigt werden könnten. Andere Gründe, die einer vollzeitlichen Berufstätigkeit entgegenstünden, lägen nicht vor. Da keine Arbeitsbemühungen der Ehefrau eingereicht worden seien, sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Deshalb sei nicht das effektiv von ihr erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 19'410.--, sondern ein fiktives Einkommen in Höhe von Fr. 25'200.-- anzurechnen (Urk. 2 S. 1 f.). An dieser Auffassung hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 fest (Urk. 21). 2.1.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die von seiner Ehefrau im Rahmen eines 50%igen Pensums versehene Arbeit in der Reinigung sei körperlich sehr schwer. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie diese Arbeit nicht mehr bewältigen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (Urk. 49 S. 2). Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. November 2025 könne sie nur noch zu 80 % und dabei ausschliesslich in einer leichten, sitzenden Tätigkeit arbeiten (Urk. 40-41). Da seine Ehegattin über keine Ausbildung verfüge sowie nicht gut Deutsch spreche und schreibe, könne sie keine andere, leichtere Arbeit als diejenige als Putzfrau ausüben. Als sie beim Arbeitsamt gewesen sei und versucht habe, eine bessere Stelle zu finden, habe sie nur negative Antworten auf ihre Stellensuchbemühungen erhalten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 15/1-2, Urk. 33/2-3, Urk. 36 S. 1, Urk. 37/1). 2.2     2.2.1    Unbestrittenermassen steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 2024 knapp 51 Jahre alt war, bereits seit vielen Jahren in der Schweiz lebte und keine familiären Betreuungspflichten erfüllen musste. Ausserdem hat sie keine Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt nicht über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 2). Im Vorjahr 2023 war sie im Rahmen eines Pensums von 50 % (Urk. 1 S. 1) für die A.___ AG als Reinigerin tätig und erzielte dabei ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 19'410.-- (Urk. 22/441). Entgegen der vom Beschwerdeführer in einer telefonischen Unterhaltung vom 23. Mai 2024 mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin geäusserten Auffassung stehen ihre Aufgaben im Zweipersonen-Haushalt der Eheleute der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit grundsätzlich nicht entgegen (Urk. 22/A3). Im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht ist es ihm nämlich ohne Weiteres zumutbar, seine Frau bei den Haushaltaufgaben zu unterstützen. 2.2.2    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob, beziehungsweise inwiefern gesundheitliche Beeinträchtigungen die Ehefrau daran hinderten, ab 1. Januar 2024 eine Vollzeitstelle anzunehmen.     Laut dem einen rentenanspruch verneinenden Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. November 2025 meldete sich die Ehefrau am 15. Mai 2025 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Abklärungen ergaben, dass sie ab 1. Februar 2025 in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken sowie erhöhte Anforderungen an die Greif- und Haltekraft beziehungsweise Feinmotorik der Hände besteht jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 41). Der Beschwerdeführer reichte diesen Vorbescheid selbst zu den Akten und berief sich zur Untermauerung seiner Argumentation auf die 80%ige Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 40-41). Es fehlen Anhaltspunkte, dass die IV-Stelle zwischenzeitlich von dieser Beurteilung abgerückt ist. Deshalb kann hier darauf abgestellt werden. Sollte die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Bereich der Invalidenversicherung – etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – doch noch pessimistischer beurteilt werden, könnte dies im Rahmen eines Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 1.3).     Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten durch die IV-Stelle gilt ab dem 1. Februar 2025. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte sind nicht geeignet, diese Beurteilung insofern zu erschüttern, als dass für die hier massgebliche Zeit ab 1. Januar 2024 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit und/oder einem eingeschränkteren zumutbaren Tätigkeitsspektrum auszugehen wäre. Die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 27. September und 11. November 2024 beruhen hauptsächlich auf den subjektiven Angaben der Ehefrau. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezieht sich zudem auf die körperlich schwere Tätigkeit in der Reinigung. Bei ihrer Beurteilung berücksichtigte die behandelnde Psychiaterin auch körperliche Belastungsfaktoren, die nicht in ihr Fachgebiet fallen (Urk. 22/468 [= Urk. 15/2], Urk. 22/473). Überdies wird der Beweiswert ihrer Berichte durch die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weiter eingeschränkt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Aus diesen Gründen kann gestützt auf diese Berichte nicht auf eine höhere als die von der IV-Stelle ermittelte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.     Aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Berichten des Spitals C.___ vom 10. und 12. März 2025 ergibt sich zum einen eine seit rund zwei Jahren bestehende leichte Fingerpolyarthrose in beiden Händen; zum anderen werden darin Rückenbeschwerden bei mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule dokumentiert, welche seit fünf Jahren bestünden. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten die behandelnden Rheumatologen der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb nicht (Urk. 33/2-3). Dem Verlaufsbericht des Spitals C.___ vom 5. Mai 2025 ist zu entnehmen, dass sich die Rückenschmerzen unter physiotherapeutischer Behandlung zwischenzeitlich besserten. Wegen der Polyarthrose empfahlen die Rheumatologen der Ehefrau den Wechsel vom angestammten Beruf in der Reinigung in eine Tätigkeit mit weniger manueller Belastung, attestierten darüber hinaus aber keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 37/1; vgl. auch Urk. 36). Auch diesen Berichten sind keine Anhaltspunkte für Einschränkungen zu entnehmen, die in der Beurteilung der IV-Stelle nicht bereits berücksichtigt wurden. Das von dieser berücksichtigte berufliche Zumutbarkeitsprofil (leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne häufiges Bücken sowie erhöhte Anforderungen an die Greif- und Haltekraft beziehungsweise Feinmotorik) trägt sowohl den Rückenbeschwerden als auch der Fingerpolyarthrose Rechnung.     Mithin ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Ehefrau ab 1. Januar 2004 mindestens im von der IV-Stelle im Vorbescheid vom 4. November 2025 festgelegten Umfang von 80 % in einer leichten, angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war. 2.2.3    Bereits in den vergangenen Jahren wurde bei der Zusatzleistungsberechnung der Eheleute ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von rund Fr. 25'200.-- angerechnet, welches das effektiv erzielte Einkommen übertraf (vgl. etwa die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00019 vom 13. November 2019 und ZL.2023.00127 vom 28. März 2024 E. 4.3 in Sachen der Parteien). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sie der Ehegattin keine Übergangsfrist für die Ausdehnung ihres Erwerbspensums auf den 1. Januar 2024 einräumen musste (Urk. 2 S. 2; vgl. auch die analoge Beurteilung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2018.00019 vom 13. November 2019 in Sachen der Parteien, E. 3.4). Dass sie sich ab 1. Januar 2024 oder in den Monaten davor um die Aufnahme einer Arbeit in einem höheren Pensum mit entsprechend höherem Erwerbseinkommen bemühte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 23. Mai und 13. November 2024 telefonisch mit, dass seine Ehefrau sich nicht um eine Ausdehnung des Erwerbspensums beziehungsweise eine neue Stelle bemühen werde und sich auch nicht beim RAV anmelden wolle, zumal sie dort kein Geld bekomme (Urk. 22/A/2-3). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bildet im Kanton Zürich allerdings keine Voraussetzung, um sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmelden zu können (vgl. § 7 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz).     Durch ihre Untätigkeit bei der Stellensuche hat die Ehefrau die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepassten Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb das in einer solchen Tätigkeit erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnen, soweit dieses höher ausfiel als das massgebliche Erwerbseinkommen im vorangegangenen Jahr 2023 von netto Fr. 19'410.-- (vgl. vorstehend E. 1.5). 2.2.4    Die Beschwerdegegnerin stellte zur Prüfung der Angemessenheit des bereits seit längerem angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehegattin von Fr. 25'200.-- in Nachachtung von Rz. 3521.07 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2024) auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab. Wird der von ihr gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill-level, ermittelte Bruttomonatslohn für Frauen ohne Berufsausbildung von Fr. 4'276.-- (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) auf ein Jahr hochgerechnet, auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, im Internet abrufbar) umgerechnet und an die Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2024 angepasst (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor und Geschlecht [Index Basis 2020 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen 2021 – 2024, T1.2.20, Total; 2024: 105,8) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 56'595.35 (Fr. 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 x 105,8). Beim noch zumutbaren Pensum von 80 % entspricht dies einem Bruttoeinkommen von Fr. 45'276.30. Unter Berücksichtigung des standardmässigen Abzugs von 10 % vom statistischen Wert gemäss Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; ab 1. Januar 2024 gültige Fassung) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 40'748.65. Dieser Betrag ist tiefer als das im IV-Vorbescheid vom 4. November 2025 für das Jahr 2025 aufgeführte zumutbare Einkommen mit Invalidität von Fr. 41'060.30 (Urk. 41) und erscheint deshalb jedenfalls nicht als zu hoch gegriffen. Nach Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (AHV/IV/EO/ALV) von insgesamt 6,4 % (zu finden unter www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Diverse-Listen/Synoptische-Tabelle-Beitrags-und-Prämiensätze, Tabelle 2024; vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 6.2 und 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 sowie Rz. 3521.08 der WEL) resultiert ein Nettoeinkommen von Fr. 38'140.75 (Fr. 45'276.30 x 0.9 x 0.936), welches das von der Beschwerdegegnerin angerechnete hypothetische Einkommen der Ehegattin von Fr. 25'200.-- deutlich übertrifft. Deshalb ist dieses tiefere fiktive Erwerbseinkommen, das sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, nicht zu beanstanden.     Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 (Urk. 2).

3. 3.1 3.1.1    Im zweiten Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 betreffend die Einstellung der Zusatzleistungen ab Oktober 2024 und in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der 57jährige Beschwerdeführer beziehe eine Invalidenrente in Folge eines Invaliditätsgrades von 58 %. Dieser Invaliditätsgrad sei zuletzt mit Verfügung der IV-Stelle vom 28. Mai 2010 bestätigt worden (Urk. 53 S. 1, Urk. 54/1, Urk. 23/2 S. 1 f.). Eine gesundheitliche Verschlechterung werde durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom 1. Dezember 2025 nicht hinreichend ausgewiesen (Urk. 53 S. 1 f.). Als Teilrentner sei der Beschwerdeführer verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder nachzuweisen, dass es ihm unmöglich sei, die verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Die eingereichten Stellensuchbemühungen seien in qualitativer Hinsicht unzureichend, weshalb ihm dieser Nachweis nicht gelinge. Deshalb sei ihm ab Oktober 2024 gestützt auf Art. 11a ELG in Verbindung mit Art. 14a ELV das vorgesehene Mindesterwerbseinkommen von Fr. 20'100.-- als Einnahme anzurechnen (Urk. 23/2 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 22/Ver111 S. 4).     Weiter erwog die Beschwerdegegnerin, bei der Ehefrau sei seit mehreren Jahren ein geringes fiktives Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 25'200.-- angerechnet worden. Da sie aktuell einer schlecht bezahlten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von etwa 50 % nachgehe, sei sie mit Schreiben vom 21. Mai 2024 aufgefordert worden, eine neue, vollzeitliche Anstellung zu suchen, sich beim RAV anzumelden und Belege über ihre Stellensuchbemühungen vorzulegen. Dies habe sie in der Folge aber nicht gemacht (Urk. 23/2 S. 3, Urk. 53 S. 2). Anhand der eingereichten Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, lasse sich eine gesundheitlich bedingte erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Zeitraum von Mai 2024 bis zum Erlass des Einspracheentscheids nicht beweisen. Vielmehr müsse von einer vollzeitlichen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Gemäss der LSE könnten Frauen mit den niedrigsten beruflichen Qualifikationen im Raum D.___ mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Median ein (Brutto-)Einkommen von rund Fr. 52'000.-- erzielen. Deshalb erscheine das der Ehefrau angerechnete hypothetische Nettoerwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- als angemessen (Urk. 23/2 S. 5). An dieser Beurteilung hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 fest (Urk. 21). 3.1.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Zusatzleistungen dürften nicht eingestellt werden. Seine Herzfunktion betrage lediglich rund 40 %, weshalb er nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben könne. Er habe sich seit 2013 mit monatlich durchschnittlich zehn Bewerbungen, insbesondere für leichte Reinigungstätigkeiten, erfolglos bemüht, eine seiner gesundheitlichen Situation angepasste Arbeit zu finden (Urk. 23/1). Auch sei er durchaus beim RAV angemeldet gewesen. Das Gericht könne seinen Berater kontaktieren, der die Ernsthaftigkeit seiner Jobsuche bestätigen könne (Urk. 32). Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert: Neu leide er auch an einem (am 27. August 2025 operierten) Karpaltunnelsyndrom rechts sowie partiellen Sehnenrupturen an der rechten Schulter. Auch bei seiner Ehefrau sei es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Sie leide seit über zehn Jahren an chronischer, fortgeschrittener Arthrose an beiden Händen und könne deshalb laut den Ärzten nur leichte Tätigkeiten ausüben (Urk. 36 S. 1, Urk. 49). Dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. November 2025 könne entnommen werden, dass sie ausschliesslich für leichte, sitzende Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 40). Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht berücksichtigt und den medizinischen Sacherhalt fehlerhaft abgeklärt. Eventuell sei die Sache deshalb an sie zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 49 S. 2). Im Übrigen stelle die abrupte Einstellung der Zusatzleistungen eine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, da die Eheleute über Jahre auf diese Praxis vertraut und ihre Lebensführung entsprechend angepasst hätten (Urk. 36 S. 1, Urk. 49). 3.2     3.2.1    Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers von Fr. 36'000.-- anrechnen durfte. 3.2.2    Gemäss vorstehender Erwägung 2.2.2 kann aus dem IV-Vorbescheid vom 4. November 2025 und den vorliegenden Arztberichten der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 27. September und 11. November 2024 sowie den Berichten des Spitals C.___ vom 10. und 12. März sowie 5. Mai 2025 geschlossen werden, dass die Ehefrau ab 1. Januar 2024 in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken sowie erhöhte Anforderungen an die Greif- und Haltekraft beziehungsweise Feinmotorik der Hände zu 80 % arbeitsfähig war. Diese Schlussfolgerung gilt für die hier massgebliche Periode ab Oktober 2024 unverändert. Mithin ist ab Oktober 2024 ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Ehegattin in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. 3.2.3    Ferner hat sich die Ehefrau auch ab Oktober 2024 nicht ausreichend um Arbeit bemüht. Trotz schriftlicher Aufforderung am 21. Mai 2024 (Urk. 22/448) und Androhung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens am 8. August 2024 (Urk. 22/457) meldete sie sich nicht beim RAV an. Wie bereits erwähnt, teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 13. November 2024 mit, sie werde sich auch inskünftig nicht dort anmelden (Urk. 22/A2). Damit kam die Ehegattin auch ab Oktober 2024 ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach, und es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepassten Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten konnte (vgl. vorstehend E. 1.5). 3.2.4    Hinsichtlich des in einer leidensangepassten Tätigkeit im 80%-Pensum erzielbaren hypothetischen Erwerbseinkommens gilt ebenfalls das in der vorstehenden Erwägung 2.2.4 Gesagte. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Ehegattin auch ab Oktober 2024 durch Ausdehnung ihres Erwerbspensums hypothetisch ein Netto(jahres)einkommen von Fr. 38'140.75 hätte verdienen können.     Da zuvor von Januar bis September 2024 ein tieferes hypothetisches Einkommen der Ehegattin von Fr. 25'200.-- angerechnet worden war (vorstehend E. 2.2.4), musste die Beschwerdegegnerin zunächst eine realistische Übergangsfrist zur Ausdehnung des Erwerbspensums ansetzen (vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer bereits am 21. Mai 2024 (Urk. 22/448) sowie im Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2024 (Urk. 2 S. 2) mit, von seiner Ehefrau werde erwartet, dass sie ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 36'000.-- verdiene. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, monatlich genügende Stellenbemühungen nachzuweisen und sich beim RAV anzumelden, mit der Androhung, dass ansonsten bei der nächsten Berechnung der Zusatzleistungen ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- angerechnet werde (Urk. 22/448). Durch diese Mitteilung mehr als vier Monate vor Anrechnung des höheren hypothetischen Erwerbseinkommens wurde dem Erfordernis der Ansetzung einer realistischen Übergangsfrist zur Ausdehnung des Erwerbspensums Genüge getan. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 36'000.-- berücksichtigt hat. 3.3     3.3.1    Zu prüfen ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, so dass er spätestens ab Oktober 2024 nur noch leichte Tätigkeiten habe ausüben können. 3.3.2    Bezüglich der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die Zusatzleistungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Eine selbständige Prüfung haben sie nur dann durchzuführen, wenn eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides überwiegend wahrscheinlich ist (vorstehend E. 1.3). 3.3.3    Der Verfügung der IV-Stelle vom 28. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung damals gestützt auf ein internistisch-psychiatrisches Gutachten des E.___ (E.___) davon ausging, dem Beschwerdeführer seien aus gesundheitlichen Gründen nur noch behinderungsangepasste körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten im Umfang eines 50 %-Pensums zumutbar. Davon ausgehend ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 54/1).     Dem Röntgenbefund vom 30. Januar 2025 (Urk. 28) sowie der Diagnosenliste im Bericht des Spitals C.___ vom 9. Mai 2025 (Urk. 37/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Partialruptur der Supraspinatussehne, einer Oberrandläsion der Subscapularissehne und einer Partialruptur der langen Bicepssehne rechts leidet. Selbst wenn trotz fehlender früherer Arztberichte in den Akten davon ausgegangen wird, dass diese Beeinträchtigungen in der massgeblichen Zeit ab Oktober 2024 bereits vorlagen, ist Folgendes zu beachten: In den genannten medizinischen Berichten werden keine Angaben zu konkreten subjektiven und objektiven Funktionseinschränkungen sowie zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit wegen der Schulterbeschwerden gemacht (Urk. 28, Urk. 37/2). Vielmehr wird im Bericht vom 9. Mai 2025 erwähnt, die Beschwerden an der Schulter hätten sich nach einer Infiltrationsbehandlung wohl gebessert (Urk. 37/2 S. 1). Zwar leuchtet ein, dass diese grundsätzlich das Potential haben, das Spektrum an zumutbaren Erwerbstätigkeiten langfristig einzuschränken. Dass das zumutbare Tätigkeitsspektrum dadurch über das von der Invalidenversicherung bisher anerkannte Ausmass hinaus derart beeinflusst wird, dass von einer zusätzlichen, wesentlichen Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt auszugehen ist, lässt sich damit aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen.     Im Bericht des Spitals C.___ vom 9. Mai 2025 und im Operations-/Austrittsbericht des gleichen Spitals vom 27. August 2025 wird ein (am 27. August 2025 operativ angegangenes) Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand erwähnt (Urk. 37/2-3). Gemäss Bericht vom 9. Mai 2025 erfolgte die ärztliche Behandlung, weil dem Beschwerdeführer die Finger seit mehreren Monaten einschliefen. Aufgrund dieser zeitlichen Angaben ist nicht ausgewiesen, dass die Handbeschwerden im hier massgeblichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2024 (ein Einspracheentscheid über Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr [BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3]) bereits bestanden.     Dem Bericht der F.___ vom 1. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren 2-Ast-Erkrankung mit mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion leidet. Die Herzerkrankung besteht seit einem Infarkt im März 2002, wobei nach Lage der Akten die letzte ausführliche Untersuchung mit Koronarangiographie im März 2014 erfolgte (Urk. 47 S. 1). Von den Ärzten wird erwähnt, dass neu eine grosse Ischämie wegen langstreckiger Stenosen zweier Blutgefässe am Herzen bestehe. Beide Stenosen könnten allerdings gut behandelt werden (Urk. 47). Aufgrund dieser Ausführungen ist zwar von einer gewissen Verschlechterung der Herzerkrankung auszugehen. Diese ist aber gut behandelbar und es fehlen Hinweise, dass sie eine wesentliche Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Mithin ist auch diesbezüglich keine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem Entscheid der Invalidenversicherung vom 28. Mai 2010 ausgewiesen. 3.3.4    Aus dem Gesagten folgt, dass sich eine wesentliche gesundheitliche Veränderung, die ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung rechtfertigen würde, anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt.     Es steht dem Beschwerdeführer frei, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Invalidenversicherung zu melden. Sollte sich im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades ergeben, wird diese seitens der Durchführungsstelle im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden können (vorstehend E. 1.3). 3.4     3.4.1    Der nur teilweise (zu 58 %) invalide Beschwerdeführer übt keine Erwerbstätigkeit aus. Die Vermutung des Verzichts auf Einkünfte kann aufgrund der vorstehenden Erwägung nicht durch eine massgebliche Änderung seines Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit seit Erlass der letzten IV-Verfügung vom 28. Mai 2010 (Urk. 54/1) widerlegt werden. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsmarktsituation dem Beschwerdeführer die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschwerte oder verunmöglichte. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer zu erbringen (vorstehend E. 1.4). 3.4.2    Praxisgemäss kann die Vermutung des Verzichts auf das Mindesterwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV widerlegt werden, wenn sich die teilinvalide Person beim RAV anmeldet und Bewerbungen nachweist, die den Anforderungen des RAV genügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.2; vgl. Rz. 3521.14 der WEL).     Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis Juni 2024 Belege über Stellenbewerbungen und Absageschreiben ein. Aus den negativen Rückmeldungen geht hervor, dass es sich bei den Stellenbemühungen jeweils um Spontanbewerbungen handelte. Ausserdem verwendete der Beschwerdeführer immer das gleiche kurze, standardisierte und eher oberflächliche Bewerbungsschreiben ohne Bezug zum potenziellen Arbeitgeber oder zu einer konkreten Stelle (Urk. 22/445-446a, Urk. 22/453-455). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von unzureichenden Stellenbemühungen ausging und mit Schreiben vom 8. August 2024 qualitativ bessere Arbeitsbemühungen und eine Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV innert eines Monats zwecks Unterstützung bei der Stellensuche verlangte (Urk. 22/457). Der Beschwerdeführer widersetzte sich dieser Aufforderung in einem Telefongespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ausdrücklich mit der Begründung, er erhalte dort kein Geld (Urk. 22/A/2). Der eingereichten Bestätigung des RAV vom 28. März 2025 ist ebenfalls zu entnehmen, dass er auf eine Anmeldung verzichtete, weil er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte (Urk. 33/1). Wie bereits aufgezeigt (vorstehend E. 2.2.3) bildet ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitsvermittlung durch das RAV. Weil er vom RAV im relevanten Zeitraum gar nicht bei der Arbeitssuche unterstützt wurde, konnte die zuständige RAV-Beraterin keine Angaben zur Quantität und Qualität seiner Stellensuchbemühungen machen. Deshalb kann auf die vom Beschwerdeführer offerierte Befragung dieser Mitarbeiterin (Urk. 32) verzichtet werden.     Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat. Andere Gründe für die Nichtausübung einer Teilerwerbstätigkeit werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Deshalb durfte ihm die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV grundsätzlich den Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG von Fr. 20'100.-- anrechnen.     Eine aus diesem Grund verfügte Aufhebung der Zusatzleistungen verletzt den Vertrauensschutz des Beschwerdeführers nicht. Denn er hätte die Leistungsherabsetzung durch die verlangte Anmeldung beim RAV und die Vornahme qualitativ ausreichender Stellenbemühungen abwenden können. Von einer unzumutbaren Anpassung der Lebensführung kann hierbei – entgegen seiner Ansicht (Urk. 36 S. 1) - keine Rede sein, zumal er selbst geltend macht, seit langem eine Arbeitsstelle zu suchen (Urk. 23/1). 3.4.3    Da die (erstmalige) Anrechnung des Mindesteinkommens beim Beschwerdeführer nach Art. 14a ELV zu einem Einnahmenüberschuss führt und eine Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistungen samt Gemeindezuschuss nach sich zieht (vgl. Urk. 22/Ver106 S. 4 f., Urk. 22/Ver111 S. 4), hätte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der Verfügung vom 17. September 2024 herabsetzen dürfen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024, mit welchem die Verfügung bestätigt wurde, ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch ab Oktober 2024 unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV neu berechne und darüber neu verfüge (zum Verfahren vgl. Rz. 4130.05 und 4130.06 der WEL). In diesem Sinne ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 gutzuheissen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 23. Mai 2024 wird abgewiesen.     Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2024 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erwägung 3.4.3, neu entscheide. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

FehrKlemmt

ZL.2024.00059 — Zürich Sozialversicherungsgericht 04.03.2026 ZL.2024.00059 — Swissrulings