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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.08.2003 ZL.2003.00014

19 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,701 mots·~9 min·4

Résumé

Vertretungsverhältnis wurde nicht mittels Vollmacht belegt. Zustellung an die Zustelladresse in der Schweiz. Nichteintreten der Vorinstanz erfolgte zu Recht.

Texte intégral

ZL.2003.00014

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 20. August 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Dr. Z.___ ?

gegen

Gemeinde R?ti Durchf?hrungsstelle f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV Postfach 373, 8630 R?ti ZH

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Hinwil Bezirksgeb?ude, 8340 Hinwil

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1940, bezog Erg?nzungsleistungen und Beihilfen. Nach ihrem Ableben wurde im Nachlass Bargeld in der H?he von Fr. 107'000.-- gefunden, weshalb die Gemeinde R?ti, Amt f?r Zusatzleistungen, mit Verf?gung vom 22. August 2002 von B.___ sowie den Erben H.___ und C.___ (vgl. Urk. 5/4) Erg?nzungsleistungen im Betrag von Fr. 58'726.-- und Beihilfen in der H?he von Fr. 41'380.-- zur?ckforderte (Urk. 13).

2. 2.1???? Dagegen f?hrte H.___, vertreten durch Dr. Z.___, Notar, ___ (A), am 6. September 2002 Einsprache (Urk. 5/1). ???????? Der Bezirksrat Hinwil forderte H.___ mit Pr?sidialverf?gung vom 28. Oktober 2002 auf, innert einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen und dem Bezirksrat bekannt zu geben sowie eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Damit war die Androhung verbunden, dass bei S?umnis auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 5/2). 2.2???? Mit Eingabe vom 7. November 2002 gab Dr. Z.___, der ?sterreichische Rechtsvertreter von H.___, E.___, Herrliberg, als Vertreter in der Schweiz an, wobei er weder eine auf ihn noch eine auf E.___ lautende Vollmacht einreichte (Urk. 5/3). Mit Pr?sidialverf?gung vom 3. Dezember 2002 wurde die Ansprecherin darauf aufgefordert, innert einer zehnt?gigen Nachfrist die Einsprache pers?nlich zu unterzeichen. Damit war die Androhung verbunden, dass bei S?umnis darauf nicht eingetreten werde (Urk. 5/5). ???????? Erst am 25. Februar 2003 reichte Dr. Z.___ die Vollmacht vom 6. September 2002 zu den Akten (Urk. 5/6, Urk. 5/8). 2.3???? Mit Beschluss vom 9. April 2003 trat daraufhin der Bezirksrat Hinwil auf die Einsprache nicht ein (Urk. 5/9 = Urk. 2).

3. 3.1???? Hiegegen erhob H.___, weiterhin vertreten durch Dr. Z.___, am 6. Mai 2003 Beschwerde und brachte vor, nach ?sterreichischem Recht bed?rfe eine Vertretung keiner schriftlichen Ausfertigung; die mangelnde Vollmacht sei vom Bezirksrat Hinwil zwar angeblich ger?gt worden, doch stellte sie in Abrede, die Pr?sidialverf?gung vom 3. Dezember 2002 erhalten zu haben (Urk. 1). ???????? Der Bezirksrat Hinwil ?berwies am 13. Mai 2003 die Akten dem Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich und verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung (Urk. 4, Urk. 6). ???????? Das Gericht t?tigte Abkl?rungen betreffend die Zustellung der Pr?sidialverf?gung vom 3. Dezember 2002 (Urk. 7-10) und gab der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 17. Juni 2003 Gelegenheit, sich zur Aktenerg?nzung zu ?ussern (Urk. 14). Die Beschwerdef?hrerin bestritt mit Eingabe vom 3. Juli 2003 im Wesentlichen erneut die rechtm?ssige Zustellung der fraglichen Pr?sidialverf?gung des Bezirksrates Hinwil (Urk. 17). 3.2???? Am 3. und 24. Juni 2003 teilten sowohl die Ehefrau von E.___, Herrliberg, als auch der von der Beschwerdef?hrerin angegebene Zustellempf?nger selbst mit, der letztere w?nsche keine Zustellungen mehr in dieser Sache, da er mit dieser Angelegenheit nichts zu tun habe (Urk. 11, Urk. 15), wovon Vormerk genommen wurde. ???????? Auf Aufforderung (vgl. Urk. 18) gab die Beschwerdef?hrerin am 21. Juli 2003 als neue Zustellvertreterin D.___, Herrliberg, an (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. Nach Art. 82 Abs. 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen ?ber die Rechtspflege innerhalb von f?nf Jahren nach Inkrafttreten des ATSG diesem anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. ???????? Der Kanton Z?rich hat das Gesetz ?ber die Zusatzleistungen zur eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) noch nicht an das ATSG angepasst, weshalb auch hinsichtlich des Verfahrens die bisher g?ltigen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. 1.2???? Gem?ss ? 30 Abs. 1 ZLG kann gegen jeden Entscheid des Gemeindeorganes binnen 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an, Einsprache an den zust?ndigen Bezirksrat erhoben werden. Auf das Einspracheverfahren finden die in Art. 85 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (aAHVG) enthaltenen Verfahrensgrunds?tze entsprechende Anwendung (? 32 Abs. 1 ZLG). 1.3???? Das Recht, sich verbeist?nden zu lassen, ist gew?hrleistet (Art. 85 Abs. 2 lit. f aAHVG). Nach der Rechtsprechung ist die kantonale Rekursbeh?rde befugt, vom Parteivertreter zu verlangen, dass er sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweist (BGE 119 V 266 Erw. 2b mit Hinweisen), was gest?tzt auf ? 32 Abs. 1 ZLG im Bereich der Zusatzleistungen auch im Einspracheverfahren vor dem Bezirksrat gilt. Soweit die G?ltigkeit eines Vertretungsverh?ltnisses vom Nachweis einer schriftlichen Vollmacht abh?ngig gemacht wird, ist beim Fehlen einer Vollmacht ein analoges Vorgehen zu Art. 85 Abs. 2 lit. b aAHVG angezeigt. Denn wenn sogar ein Mangel bez?glich des Rechtsbegehrens oder der Begr?ndung durch Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung behoben werden kann, so muss dies a fortiori bei einem formellen Mangel einer Beschwerde zutreffen - und um einen solchen handelt es sich bei einer fehlenden Vollmacht (BGE 119 V 266 Erw. 2b). Liegt keine oder eine ungen?gende Vollmacht vor, so hat der Bezirksrat demzufolge der Einsprecherin eine angemessene Frist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen und damit die Androhung zu verbinden, dass im S?umnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BGE 119 V 266 Erw. 2b).

2. 2.1???? In Nachachtung dieser Bestimmungen forderte der Bezirksrat Hinwil die Beschwerdef?hrerin mit Pr?sidialverf?gung vom 28. Oktober 2002 unter anderem auf, innert der angesetzten Nachfrist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, und drohte an, bei S?umnis werde angenommen, es liege keine Vertretungsbefugnis vor, und auf die Einsprache werde demnach nicht eingetreten (Urk. 5/2). Auf diese Aufforderung teilte die Beschwerdef?hrerin innert Frist am 7. November 2002 lediglich den ebenfalls verlangten Vertreter in der Schweiz (vgl. Urk. 5/2) mit (Urk. 5/3). Eine Vollmacht wurde dagegen nicht beigebracht, was den Bezirksrat Hinwil dazu f?hrte, mit Pr?sidialverf?gung vom 3. Dezember 2002 von H.___ eine von ihr unterzeichnete Einspracheschrift einzuholen (Urk. 5/5). Die Zustellung dieser Verf?gung erfolgte an die von der Beschwerdef?hrerin genannte Adresse E.___, Herrliberg (vgl. Urk. 5/5 in fine). Unstreitig leistete die Beschwerdef?hrerin dieser Aufforderung innert Frist keine Folge. Erst am 25. Februar 2003 erkundigte sie sich nach dem Stand des Verfahrens und reichte gleichzeitig die Vollmacht vom 6. September 2002 zu den Akten (Urk. 5/6, Urk. 5/7). Androhungsgem?ss trat der Bezirksrat Hinwil mit Entscheid vom 9. April 2003 auf die Einsprache nicht ein mit der Begr?ndung, es fehlten sowohl die eigenh?ndige Unterschrift der Einsprecherin als auch die Vollmacht (Urk. 1 Erw. 3). 2.2???? Mit diesem Vorgehen ist die Vorinstanz den in Art. 85 Abs. 2 lit. b aAHVG angelegten verfahrensm?ssigen Anforderungen nachgekommen, wonach vor einem Nichteintretensentscheid zur Verbesserung der mangelhaften Einsprache aufzufordern ist. Sie hat am 28. Oktober 2002 eine schriftliche Vollmacht verlangt und angedroht, dass bei S?umnis mangels Vertretungsverh?ltnisses auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 5/2). Nachdem die Vollmacht unstreitig innert Frist nicht beigebracht wurde, gab die Vorinstanz der Beschwerdef?hrerin am 3. Dezember 2002 ?berdies Gelegenheit zur handschriftlichen Unterzeichnung der Einsprache durch die Beschwerdef?hrerin pers?nlich (Urk. 5/5), was unterblieb. Die Korrektheit dieser Verfahrensweise wird von der Beschwerdef?hrerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 2.3???? Allerdings bestreitet die Beschwerdef?hrerin, die Pr?sidialverf?gung vom 3. Dezember 2002 erhalten und demnach von der Pflicht zur Einreichung der Vollmacht gewusst zu haben (Urk. 1). ???????? Die Beschwerdef?hrerin verkennt, dass bereits mit Verf?gung vom 28. Oktober 2002 eine mit S?umnisandrohung verbundene Nachfrist zur Beibringung der Vollmacht angesetzt wurde (Urk. 5/2). Diese Aufforderung zur Einspracheverbesserung wurde dem Rechtsvertreter Dr. Z.___ ausgewiesenermassen ordnungsgem?ss er?ffnet, bezog er sich doch am 7. November 2002 ausdr?cklich darauf, ohne jedoch die Auflage zu erf?llen und die verlangte Vollmacht rechtzeitig beizubringen (Urk. 5/3). Unter diesen Umst?nden kann sich die Beschwerdef?hrerin nicht mit Aussicht auf Erfolg auf ihre Rechtsunkenntnis in Bezug auf die Pflicht zur Vorlage der Vollmacht berufen. Abgesehen davon ist die Beschwerdef?hrerin darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V 313 Erw. 2b). ???????? Es liegt somit kein entschuldbarer Grund vor, weshalb die Beschwerdef?hrerin selbst innert der angesetzten Nachfrist keine rechtsgen?gliche Einsprache eingereicht hat, weshalb das Nichteintreten des Bezirksrates Hinwil auf die Einsprache nach Annahme eines ungen?genden Vertretungsverh?ltnisse zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. 2.4???? Der Bezirksrat Hinwil verlangte am 28. Oktober 2002 die Angabe eines Zustellungsdomizil oder eines Vertreters in der Schweiz (Urk. 5/2). Die Beschwerdef?hrerin benannte am 7. November 2002 E.___ als ihren Vertreter (Urk. 5/3). Darauf er?ffnete die Vorinstanz die Pr?sidialverf?gung vom 3. Dezember 2002 E.___ (Urk. 5/5 Dispositiv-Ziffer 2a). Nach Lage der Akten ist erstellt, dass dieser Entscheid am 3. Dezember 2002 versandt wurde (Urk. 5/5 S. 2), am 4. Dezember 2002 auf der Poststelle Herrliberg eintraf und dort am 5. Dezember 2002 abgeholt wurde (Urk. 10). Auch wenn weder die Beschwerdef?hrerin pers?nlich noch Dr. Z.___ davon Mitteilung erhalten haben sollten, ist in Anbetracht der am 7. November 2002 von ihm selbst genannten Adresse in der Schweiz (Urk. 5/3) diese Zustellung als hinreichend belegt und ordnungsgem?ss erfolgt zu betrachten, w?hrend die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin in den Akten keine St?tze finden. Diese Er?ffnung an ihren Vertreter in der Schweiz hat sich die Beschwerdef?hrerin entgegen halten zu lassen. 2.5???? Da die Beschwerdef?hrerin unstreitig innerhalb der Nachfrist die Eingabe nicht pers?nlich unterzeichnete, hat der Bezirksrat Hinwil die Einsprache auch in dieser Hinsicht als unzureichend erachtet und ist zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. ???????? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.?????? Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (? 19 Abs. 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht).

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Z.___ - Gemeinde R?ti - Bezirksrat Hinwil - Direktion f?r Sicherheit und Soziales des Kantons Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezusch?sse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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