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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 ZL.2003.00011

29 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,729 mots·~14 min·3

Résumé

Ermittlung von Verzichtsvermögen.Lebensbedarf nicht anhand der SKOS-Richtlinien,da sonst unzulässigerweise 'Lebensführungskontrolle' betrieben würde.

Texte intégral

ZL.2003.00011

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Gerichtssekretärin Häny Urteil vom 30. Januar 2004 in Sachen B.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Weinbergstrasse 72, Postfach 550, 8035 Zürich

gegen

Stadt Adliswil Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zürichstrasse 19, Beschwerdegegner

sowie

Bezirksrat Horgen Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen

Sachverhalt: 1.       Der 1932 geborene B.___ bezieht eine ordentliche einfache Altersrente, welche sich seit dem 1. Januar 2002 auf Fr. 2'060.-- im Monat beläuft (Urk. 4/3/3/2). Am 14. Mai 2002 meldete er sich zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersversicherung an (Urk. 4/3/3/11). Die Stadt Adliswil, Soziales, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), lehnte das Begehren am 15. Juli 2002 ab (Urk. 4/3/1). Die hiergegen am 29. Juli 2002 erhobene Einsprache (Urk. 4/1) wies der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 15. April 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 4/9).

2. Hiergegen erhob B.___ mit Eingabe vom 22. April 2003 beim Bezirksrat Horgen Beschwerde (Urk. 1). Dieser überwies die Beschwerde am 23. April 2003 dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 3) und verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 29. April 2003 (Urk. 5) setzte das Gericht dem Versicherten eine Nachfrist an, um ein Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen. B.___ liess sich mit Eingabe vom 5. Mai 2003 (Datum der Postaufgabe) vernehmen (Urk. 7). Die Durchführungsstelle reichte die Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Im Übrigen wies sie darauf hin, dass sie ihrerseits gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde eingereicht habe (Urk. 12 sowie Urk. 1 im Prozess Nr. ZL.2003.00013). Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 (Urk. 13 sowie Urk. 5 im Prozess Nr. ZL.2003.00013) trat das Gericht mangels Beschwer auf die Beschwerde der Durchführungsstelle nicht ein. Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Mai 2003 ab (Urk. 11). Mit Zuschrift vom 17. Juni 2003 (Urk. 14) teilte Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit, dass sie die Wahrung der Interessen des Versicherten übernommen habe (Urk. 15), und am 24. Juni 2003 reichte sie verschiedene Unterlagen nach (Urk. 18/1-6). Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 (Urk. 19) wurde der Durchführungsstelle und dem Bezirksrat Horgen Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Durchführungsstelle teilte mit Schreiben vom 8. Juli 2003 mit, die neu eingereichten Unterlagen würden in die Anspruchsberechnung miteinbezogen, sollte dies nicht bereits geschehen sein (Urk. 21). Im Übrigen verzichtete sie - wie auch der Bezirksrat (Urk. 22) - auf eine Stellungnahme. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 Anspruch auf Zusatzleistungen besteht unter anderem, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG). 2.2     Gemäss Art. 23 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend (Abs. 1). 2.3     Bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen sind grundsätzlich nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind; diesfalls erfolgt auch eine Anrechnung nicht mehr vorhandener Vermögenswerte (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, § 15 ZLG). Ein Verzichtstatbestand ist anzunehmen, wenn eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt ist. Dass die Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist dabei als anspruchsbegründende Tatsache vom Leistungsansprecher zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist. Vermag die leistungsansprechende Person dies nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 208 Erw. 6a; AHI 1995 S. 167 Erw. 2b).

3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren zur Hauptsache mit der Begründung abgelehnt, Abklärungen hätten ergeben, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 448'000.-- im Jahre 1997 auf Fr. 51'167.-- (Stand 1. Januar 2002) reduziert habe (Urk. 4/3/3/6 und 4/3/3/7 sowie 4/3/7). Nach Anrechnung eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 95'524.-- liege kein Ausgabenüberschuss vor (Urk. 2, 4/3/1 in Verbindung mit 4/3/2 und 4/2). 3.2     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 und 7 sowie 4/1), im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen habe sein Vermögen nur noch Fr. 26'000.-- betragen, und er habe es in der Zwischenzeit weiter aufbrauchen müssen, da sich mit einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 24'704.-- der Lebensunterhalt nicht bestreiten lasse. Es sei daher nur noch ein Vermögen in der Höhe von Fr. 3'000.-- vorhanden.

4. 4.1     Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner am ___ verstorbenen Ehefrau über Aktiven, bestehend aus Stockwerkeigentum und Bankkonti in der Höhe von Fr. 534'931.60 verfügte (vgl. Steuerinventar vom 14. August 1997; Urk. 4/3/4/1). Nach Abzug der Passiven (Fr. 128'566.85) sowie der Todesfallkosten (Fr. 14'870.90) betrug das Nettovermögen Fr. 391'493.85 (Urk. 4/3/4/1 S. 3). Darin eingeschlossen war die Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert per 1997 von Fr. 300'000.-- (Urk. 4/3/4/1 S. 3 und 4/3/4/7). Unbestritten ist sodann, dass die Eigentumswohnung an der A.___ in C.___ im Mai 2001 zum Preis von Fr. 410'000.-- verkauft worden ist (Urk. 4/3/4/8) und die beiden Konti bei der D.___ zwar noch bestanden, sich der Saldo per 31. Dezember 2001 jedoch gesamthaft auf Fr. 51'165.95 reduziert hatte (Urk. 4/3/3/6 und 4/3/3/7). Bei der Anspruchsprüfung steht somit die Frage im Vordergrund, ob dem Beschwerdeführer infolge des zwischen 1997 und Ende 2001 (respektive bis zum Sommer 2002, vgl. Urk. 4/1) eingetretenen Vermögensrückgangs ein bestimmter Betrag als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Betrag in der Höhe von Fr. 95'524.--, welchen sie als zusätzliches Vermögen in die Berechnung miteinbezogen hat. 4.2     4.2.1   Der Beschwerdeführer erklärte den Vermögensrückgang mit dem Umstand, dass er bald nach dem Tod seiner Gattin eine Frau kennen gelernt und mit Beträgen von insgesamt Fr. 80'000.-- bis 90'000.-- unterstützt habe (Urk. 7). In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin hiezu aus, aufgrund der Angaben des Versicherten könnten es auch über Fr. 100'000.-- gewesen sein (Urk. 4/2). Unbestrittenermassen gelang es dem Beschwerdeführer nicht zu beweisen, dass die Vermögenshingabe infolge einer Rechtspflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt war, obwohl ihm die Beschwerdegegnerin hiezu Gelegenheit eingeräumt und sich bemüht hat, das Verzichtsvermögen zu beziffern. Der Versicherte kann sich demnach im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich mangels der notwendigen Beweise grundsätzlich hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 208 Erw. 6a; AHI 1995 S. 167 Erw. 2b). 4.2.2 Fraglich ist zunächst die Höhe dieses Vermögens. Die Beschwerdegegnerin hat das Verzichtsvermögen zu erfassen versucht, indem sie für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2001 den Lebensbedarf und die Aufwendungen, welche über das Notwendige hinausgegangen waren, ermittelt hat, um so das Verzichtsvermögen im Wesentlichen als Differenz zwischen den Ausgaben und den Einnahmen berechnen zu können. Auf diese Weise hat aber als Ergebnis nicht nur Verzichtsvermögen für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezemer 2001 resultiert, sondern auch berechtigter, zulässiger Mehraufwand, welcher im Rahmen eines höheren Lebensstils nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (BGE 121 V 206 Erw. 4b; AHI 1994 S. 217; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 101) zu keiner Anrechnung von Verzichtsvermögen Anlass geben darf. Dies betrifft namentlich den folgenden, wesentlichen Posten: Bei den Ausgaben hat die Durchführungsstelle für 55 Monate einen Lebensbedarf von je Fr. 920.-- festgelegt, was dem sozialen Existenzminimum entspricht, und ihre Annahme auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abgestützt. Das Ergänzungsleistungssystem darf aber keine gesetzliche Handhabe dafür bieten, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat oder nicht (BGE 121 V 206 Erw. 4b). Diesem Grundsatz steht das Vorgehen der Durchführungsstelle entgegen. Für die Berechnung des Verzichtsvermögens kann nicht vom vergleichsweise zu tiefen Ansatz ausgegangen werden, der bei der Festsetzung von wirtschaftlicher Hilfe im Sinne des sozialen Existenzminimums Anwendung findet. Denn was der Beschwerdeführer berechtigterweise als Ausfluss eines höheren Lebensstils über dieses soziale Existenzminimum hinaus ausgegeben hat, wird so unzulässigerweise indirekt als anzurechnender Verzicht einbezogen. Je länger der in Frage stehende Zeitraum ist, desto stärker wirkt sich dieser Umstand aus und desto grösser wird die Gefahr von falschen, sich zu Ungunsten der versicherten Person im Sinne einer "nachträglichen Lebensführungskontrolle" auswirkenden Annahmen. Die Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin, aus der sich ein Betrag von Fr. 95'524.-- ergeben hat, führt unter diesem Gesichtspunkt zu einem zu wenig verlässlichen Resultat. 4.2.3   Führt die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht zu einem schlüssigen Ergebnis, so sind auch die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Belege nicht entscheidend (Urk. 17 und Urk. 18/1-6), denn sie wären nur im Zusammenhang mit der Aufstellung der Beschwerdegegnerin von Bedeutung und betreffen im Übrigen nicht den vom Versicherten an seine Freundin weitergegebenen Betrag, sondern anderweitige Auslagen, für die der Versicherte eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. 4.2.4   Die Höhe des Verzichtsvermögens ist infolgedessen auf andere Weise festzustellen. Der Versicherte hat ausgeführt, es seien gesamthaft 80'000.-- bis 90'000.-- gewesen (Urk. 7). Ausserdem hat die Durchführungsstelle im von ihr erhobenen Kontrollblatt einen Hinweis angebracht, dass es auch Fr. 100'000.-- oder mehr gewesen sein könnten (Urk. 4/3/3/1 S. 3). Das Kontrollblatt ist von seiner Beweiskraft her einer Aktennotiz gleichzusetzen. Einem solchen, nicht unterschriftlich oder protokollarisch bestätigten Dokument könnte nur Beweiswert zukommen, wenn es sich lediglich auf Nebenpunkte beziehen würde, was offensichtlich nicht zutrifft (BGE 117 V 285 f.; RKUV 1999 Nr. U 328 S 117 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. Oktober 2002 in Sachen S., C 34/02). Darauf kann deshalb nicht abgestellt werden. Aktenkundig ist sonst nur der vom Versicherten genannte Betrag von "Fr. 80'000.-- bis 90'000.--" (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin hat sich indessen nicht mit dieser Auskunft des Versicherten begnügt, sondern versucht, den genauen Betrag nachzuvollziehen, und entsprechende Unterlagen eingeholt. Da keine Belege bestehen, welche den Verzicht selber betreffen, hat sie versucht, die Betragshöhe nachträglich festzustellen. Die Methode hiezu ist aus den erwähnten Gründen problematisch und führt nicht zu einem genügend zuverlässigen Ergebnis. Andere Möglichkeiten, den Betrag direkt zu eruieren, sind nicht ersichtlich. Belege für die umstrittenen Ausgaben gibt es keine. Die in Frage kommenden Unterlagen, um diese zu rekonstruieren, hat die Beschwerdegegnerin eingeholt. Der Versicherte hat sich dazu geäussert. Von zusätzlichen Beweismassnahmen ist deshalb kein weitergehender Aufschluss zu erwarten. Immerhin fällt auf, dass der von der Beschwerdegegnerin erhobene Betrag in der Höhe von rund Fr. 95'000.-- im Rahmen dessen liegt, was der Beschwerdeführer selber genannt hatte. Da die Anrechnung von Fr. 990.-- pro Monat - wie oben in Erwägung 4.2.2 ausgeführt - einem zu tiefen Ansatz entspricht, wirkt sie sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf das Verzichtsvermögen aus, zumal diese Annahme für einen langen, ins Gewicht fallenden Zeitraum von 55 Monaten getroffen worden ist. Es rechtfertigt sich deshalb mangels anderweitiger zuverlässiger Anhaltspunkte, von den Angaben des Versicherten auszugehen, was zur Annahme eines leicht tieferen Verzichtsvermögens von Fr. 80'000.-- bis 90'000.--, das heisst von Fr. 85'000.-- führt.          Belegt und unumstritten ist, dass die entsprechenden Ausgaben respektive Zuwendungen hauptsächlich in den Jahren 1998 und 1999, schwergewichtig im Jahr 1999, erfolgt sind (Urk. 4/3/3/1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 4/3/4/4 und 4/3/4/5, je letzte Seite). 4.2.5 Zusammenfassend ist daher ein Verzichtsvermögen von Fr. 85'000.- anzunehmen und davon auszugehen, dass der Verzicht in den Jahren 1998 und 1999, schwergewichtig im Jahr 1999, erfolgt ist. Der ermittelte Betrag von Fr. 85'000.-- ist zunächst ungeschmälert auf den 1. Januar 2000 zu übertragen (Art. 17a Abs. 1 ELV) und hernach entsprechend der Regelung von Art. 17a Abs. 2 ELV für die folgenden beiden Jahre um je Fr. 10'000.-- zu reduzieren, wie das der Bezirksrat - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 12) - richtigerweise angenommen hat (Urk. 2 S. 4 f.). Damit wird dem Gleichbehandlungsgedanken Rechnung getragen, wonach Verzichts- und effektives Vermögen vermindert werden können (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Art. 3/III Ziff. 6b, S. 27). 4.3     Was das tatsächliche aktuelle Vermögen des Beschwerdeführers betrifft, hat die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsprüfung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 ELV auf den Vermögenswert am 1. Januar 2002 abgestellt (Urk. 4/3/1). Dabei ist sie von verfügbaren Ersparnissen in der Höhe von Fr. 51'167.-- (Fr. 45'291.-- und Fr. 5'876.--; Urk. 4/3/3/6+7) ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber in der Einsprache vom 29. Juli 2002 (Urk. 4/1) geltend gemacht, sein Vermögen betrage nur noch Fr. 26'000.--. Nach Art. 23 Abs. 4 ELV ist auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, sofern die gesuchstellende Person mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde. Je nachdem, ob von Ersparnissen von Fr. 26'000.-- oder aber von solchen von rund Fr. 50'000.-- ausgegangen wird, resultiert ein anderes Totalvermögen und auch ein unterschiedlicher Vermögensverzehr und ergeben sich damit unterschiedliche anrechenbare Einnahmen in einem im Sinne des Gesetzes wesentlichen Umfang. Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung nicht belegt. Die Beschwerdegegnerin, welche nach dem Gesagten unter dem Gesichtspunkt des Verzichtsvermögens ohnehin eine Neuberechnung vornehmen muss, wird deshalb auch noch den Kontostand per 31. Mai 2002, den Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 4/3/3/11), festzustellen haben. 4.4     Der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 15. April 2003 und der Entscheid der Durchführungsstelle Adliswil vom 15. Juli 2002 sind deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendige ergänzende Abklärung bzw. die Neuberechnung der Zusatzleistungen vornehme und hernach über das Gesuch vom 14. Mai 2002 erneut entscheide.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien sowie in Anbetracht des Umstandes, dass sich Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach erst nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Vollmacht vom 17. Juni 2003 als Rechtsvertreterin ausgewiesen hat, ist die Entschädigung gesamthaft auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 15. April 2003 und die Verfügung der Stadt Adliswil, Soziales, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 15. Juli 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2002 auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV erneut entscheide. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Stadt Adliswil - Bezirksrat Horgen - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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