ZL.2003.00006
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 29. Oktober 2003 in Sachen T.___ Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Zürich Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich
Sachverhalt: 1. T.___, geboren 1939, bezieht seit 1. September 2000 eine Witwenrente der AHV (Urk. 8/A). Im August 2001 meldete sie sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/6). Anlässlich der Anmeldung gab sie an, dass sie das ihr 1998 ausbezahlte Freizügigkeitskapital von Fr. 188'318.-- noch im gleichen Jahr an einen Betrüger verloren habe (Urk. 8/90 S. 1, Urk. 8/7). Mit Entscheid vom 12. Oktober 2001 sprach ihr das AZL ab 1. August 2001 Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu, wobei es das nicht mehr vorhandene Freizügigkeitskapital als Vermögensverzicht berücksichtigte (Urk. 4/5/22). Gegen diesen Entscheid erhob T.___ am 27. Oktober 2001 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, kein Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 4/5/21). Im Januar 2002 stellte T.___ dem AZL einen Rentenbescheid der deutschen Bundesversicherungsanstalt vom 6. November 2001 zu, wonach ihr rückwirkend ab 1. September 2001 eine Rente zugesprochen worden war (vgl. Urk. 8/41, Urk. 8/4a). Das AZL musste daher die Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2002 unter Einbezug dieser Rente neu berechnen. Dabei ergab sich, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sondern nur noch ein Anspruch auf Beihilfen bestand (Urk. 4/5/14 S. 3 und 4). Mit Entscheid vom 31. Januar 2002 forderte das AZL deshalb die für die Zeit vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2002 zu Unrecht ausbezahlten Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'422.-- zurück. Gleichzeitig lehnte es einen Erlass der Rückerstattung ab (Urk. 4/5/13). Gegen diesen Entscheid erhob T.___ am 12. Februar 2002 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid aufzuheben (Urk. 4/5/11). Am 12. März 2002 sprach T.___ beim AZL vor, welches ihr die rechtliche Situation betreffend Verzichtsvermögen, Nachzahlung deutscher Rente und Meldepflichtverletzung erläuterte (Urk. 4/6 S. 3, Urk. 8/90). Mit zwei separaten Schreiben vom 12. März 2002 zog T.___ die beiden genannten Einsprachen vorbehaltlos zurück (Urk. 4/5/6, Urk. 4/5/7). Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 lehnte das AZL ein Gesuch von T.___ um Übernahme von Krankheitskosten ab. Zur Begründung wurde angeführt, T.___ habe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Daher könne ein Beitrag an die Krankheitskosten nur geprüft werden, wenn sie höher als Fr. 1'860.-- seien (Urk. 4/5/1). Mit Einsprache vom 15. Mai 2002 beantragte T.___ sinngemäss, den Rückzug der Einsprachen aufzuheben und die Einsprachen materiell zu behandeln (Urk. 4/5). Mit Beschluss vom 19. September 2002 wies der Bezirksrat den Antrag auf Aufhebung des Rückzuges der Einsprachen vom 27. Oktober 2001 und 12. Februar 2002 ab und stellte fest, dass das Einspracheverfahren durch den Rückzug vom 12. März 2002 erledigt sei (Urk. 2).
2. Dagegen erhob T.___ am 20. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss des Bezirksrates aufzuheben und auf die Einsprachen einzutreten (Urk. 1). Mit Schreiben vom 20. März 2003 schloss der Bezirksrat auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 1. April 2003 beantragte das AZL Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 10. April 2003 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 10). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2 Gemäss Art. 3d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheitskosten (Abs. 1). Besteht infolge Einnahmenüberschusses (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, können Krankheitskosten übernommen werden, soweit sie höher sind als der Einnahmenüberschuss (Abs. 4 ELG, Art. 19a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
2. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Er ist nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf des Rückzuges ist unter zwei Voraussetzungen zulässig: 1. Unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben, wenn der Rückzug durch eine falsche Auskunft einer Behörde über die Prozessaussichten veranlasst worden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N 61; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Band I Nr. 79 B II b). 2. Wenn nachgewiesen wird, dass der Rückzug unter Willensmängeln zustandegekommen ist. Dabei sind die Regeln des Obligationenrechts (OR) über die Willensmängel (Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung) im Prozessrecht und Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2002 in Sachen P., U 139/02, Erw. 2.3, wobei es um den in diesem Punkt vergleichbaren Rechtsmittelverzicht ging; BGE 105 Ia 115 Erw. 2). Ein wesentlicher, d.h. rechtlich beachtlicher Irrtum liegt vor, wenn er die Voraussetzungen des Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziffer 4 OR erfüllt. Der Grundlagenirrtum setzt kumulativ voraus, dass der Irrende den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als notwendige Vertragsgrundlage betrachtet (subjektive Wesentlichkeit), und dass er den vorgestellten Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten darf (objektive Wesentlichkeit) (Urteil des Eidgenössischen Bundesgerichts vom 24. April 2001 in Sachen A., 4C.34/2000, Erw. 3c). Unwesentlicher und damit rechtlich nicht beachtlicher Irrtum ist der Irrtum über die Rechtsfolgen des Vertrages sowie Rechtsirrtum und Rechtsunkenntnis (BGE 118 II 58 Erw. 3b).
3. 3.1 Der Rückzug vom 12. März 2002 ist klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgt (Urk. 4/5/6, Urk. 4/5/7). Damit ist er grundsätzlich gültig. Zu prüfen bleibt, ob ein Widerruf dieses Rückzuges zulässig ist, weil eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. Erw. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei vom AZL unter Druck gesetzt worden. Anlässlich der Vorsprache vom 12. März 2002 habe das AZL ihr erklärt, es sei besser, sie ziehe die Einsprachen zurück, denn das Ganze sei sowieso aussichtslos (Urk. 1). Zudem habe das AZL ihr mit Schreiben vom 21. Januar 2002 mitgeteilt, die erste Einsprache vom 27. Oktober 2001 sei schon abgeschickt worden, und nur bei der anderen sei noch etwas zu machen. Anlässlich der Vorsprache habe es dann geheissen, das die erste Einsprache doch nicht versandt worden sei. Dem hält das AZL entgegen, dass es der Beschwerdeführerin anlässlich der Vorsprache vom 12. März 2002 dargelegt habe, weshalb ein Vermögensverzicht angerechnet und wie die Rückerstattungsforderung begründet werde (Urk. 4/6). Die Beschwerdeführerin habe in Kenntnis dieser Informationen die Einsprachen aus freiem Willen zurückgezogen. Der Beschwerdeführerin sei von seiten des AZL in keiner Weise der Rückzug der Einsprachen angeraten worden (Urk. 7). Dass man der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2002 irrtümlich mitgeteilt habe, dass die Einsprache vom 27. Oktober 2001 bereits an den Bezirksrat weitergeleitet worden sei, sei nicht relevant, da der Einspracherückzug auch dann seine Wirkung entfaltet hätte, wenn die Einsprache bereits beim Bezirksrat gewesen wäre. Den Ausführungen des AZL ist beizupflichten. Aktenkundig und unbestritten ist, dass das AZL der Beschwerdeführerin anlässlich der Vorsprache vom 12. März 2002 den Inhalt der angefochtenen Entscheide einlässlich erläutert hat (vgl. Erw. 1). Die Beschwerdeführerin konnte damit ihren Entschluss, die Einsprachen zurückzuziehen, in voller Sachkenntnis über den Inhalt der angefochtenen Entscheide treffen. Anhaltspunkte dafür, dass das AZL Druck ausgeübt und die Beschwerdeführerin durch irrige Auskünfte zum Rückzug bewegt habe, gehen aus den Akten nicht hervor und sind von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt worden. Damit ist davon auszugehen, dass der Rückzug damals dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin entsprochen hat. Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin den Rückzug erst 2 Monate später widerrufen hat. Bei einer unzulässigen Druckausübung hätte sie den Widerruf unmittelbar nach der Vorsprache erklärt. Davon, dass die Beschwerdeführerin durch ein treuwidriges Verhalten des AZL zum Rückzug der Einsprachen veranlasst worden sei, kann damit nicht gesprochen werden. Ein Widerruf des Rückzuges aus diesem Grund ist deshalb ausgeschlossen. 3.3 Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, niemand habe sie darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Krankheitskosten abgelehnt würde, wenn sie keine Ergänzungsleistungen beziehe. Hätte sie das gewusst, hätte sie die Einsprachen nicht zurückgezogen (Urk. 1). Wenn die Beschwerdeführerin den Rückzug der Einsprachen tatsächlich nur unter dem Vorbehalt hätte erklären wollen, dass die Krankheitskosten weiterhin übernommen würden, hätte sie einen entsprechenden Vorbehalt anbringen müssen. Sie hat aber einen solchen Vorbehalt weder schriftlich noch mündlich angebracht. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass anlässlich der Vorsprache oder anderweitig überhaupt von Krankheitskosten gesprochen wurde. Das deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei Abgabe der Rückzugserklärung gar nicht an die Krankheitskosten gedacht hat. Die Voraussetzung, dass der Irrende den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Rückzugserklärung als notwendige Grundlage betrachtet (subjektive Wesentlichkeit) ist damit nicht erfüllt, ebenso wenig die Voraussetzung der objektiven Wesentlichkeit. Schliesslich betrifft der Irrtum lediglich die Rechtsfolgen des Rückzuges und besteht darin, dass der Beschwerdeführerin die klaren Bestimmungen des ELG über die Krankheitskosten nicht bekannt waren (Rechtsunkenntnis). Beides, Irrtum über die Rechtsfolgen des Rückzuges sowie Rechtsunkenntnis, stellen unwesentliche, das heisst rechtlich nicht beachtliche Irrtümer dar. Unter diesen Umständen verbietet sich die Annahme, dass die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin mit einem Willensmangel behaftet war. Ein Widerruf des Rückzuges aus diesem Grund ist somit ausgeschlossen. 3.4 Keine der Voraussetzungen für einen Widerruf des Rückzuges ist somit erfüllt. Der Widerruf war somit unzulässig und der Entscheid des Bezirksrates richtig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - T.___ - Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bezirksrat Zürich - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.