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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.09.2003 ZL.2003.00004

16 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,470 mots·~17 min·4

Résumé

Rückererstattung von EL, Rückerstattung von Beihilfen aus dem Nachlass

Texte intégral

ZL.2003.00004

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 17. September 2003 in Sachen

H.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August W. Stolz Neugasse 7, 9620 Lichtensteig

gegen

Gemeinde Wädenswil Sozialabteilung,  Zusatzleistungen AHV/IV Florhofstrasse 6, Postfach 6, 8820 Wädenswil Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Horgen Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen

Sachverhalt: 1.       A.___, geboren 1916, wohnte bis zum Übertritt in das Alters- und Pflegeheim x am 29. April 1996 in ihrer Eigentumswohnung in Wädenswil (Urk. 10/2 S. 2). Ab 1. März 1992 hatte sie Ergänzungsleistungen zur AHV, Beihilfen und Gemeindezuschüsse bezogen (vgl. Urk. 2). Ab 1. Mai 1996 bezog sie nurmehr Ergänzungsleistungen (Urk. 4/4/3/1). Am 22. Dezember 2000 verstarb sie. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre Nichte H.___ und ihren Neffen L.___ (Urk. 4/10/6). Mit Verfügungen vom 2. August 2002 forderte die Gemeinde Wädenswil, Sozialabteilung, Zusatzleistungen AHV/IV (nachfolgend Gemeinde), von H.___ in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erbin von A.___ folgende Zusatzleistungen zurück (Urk. 4/3/2-3): Fr. 27'818.-- Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000, und Fr. 10'100.-- Beihilfen sowie Fr. 5'750.-- Gemeindezuschüsse für die Zeit vom 1. März 1992 bis 30. April 1996. Zur Begründung führte die Gemeinde aus, anlässlich einer Revision durch das kantonale Sozialamt sei festgestellt worden, dass die Eigentumswohnung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für A.___ ab Heimeintritt am 29. April 1996 zu Unrecht weiterhin mit dem Steuerwert statt neu mit dem Verkehrswert berücksichtigt worden sei (Urk. 4/3/1). Demgemäss seien ihr ab Heimeintritt zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden, die zurückzuerstatten seien. Ausserdem seien die A.___ bis 30. April 1996 ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b ZLG aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Gegen diese Verfügungen erhob H.___ mit Schreiben vom 17. August 2001 Einsprache an den Bezirksrat und an den Gemeinderat Wädenswil und beantragte deren Aufhebung (Urk. 4/1, Urk. 4/9). Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 wies der Bezirksrat die Einsprache in Bezug auf die Ergänzungsleistungen und Beihilfen ab (Urk. 2). In Bezug auf die Gemeindezuschüsse trat er auf die Einsprache mangels Zuständigkeit nicht ein.

2.       Dagegen liess H.___ am 6. März 2003 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 1): "1.  Der Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 31. Januar 2003 sei aufzuheben.  2.   Die Sozialabteilung Zusatzleistungen AHV/IV der Stadt Wädenswil sei anzuweisen, auf die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen zu verzichten.  3.   Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum Verkauf der Eigentumswohnung, längstens jedoch um ein Jahr bis 31. März 2004. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerde nicht zurückgezogen werden, sei dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Ergänzung der Beschwerdebegründung in diesem Verfahren eine Frist anzusetzen.  4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." In der Beschwerdeantwort vom 1. April 2003 beantragte die Gemeinde, die Beschwerde und den Antrag auf Sistierung abzuweisen (Urk. 9). Der Bezirksrat ersuchte ebenfalls um Abweisung der Beschwerde (Urk. 3). Am 25. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Für die Beurteilung von Einsprachen gegen Gemeindezuschüsse ist der Gemeinderat Wädenswil zuständig (Urk. 4/2; § 152 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes über das Gemeindewesen). Der Bezirksrat ist daher zu Recht auf die Einsprache in Bezug auf die Gemeindezuschüsse nicht eingetreten. Soweit sich die Beschwerde auf die Gemeindezuschüsse bezieht, ist deshalb nicht darauf einzutreten.

2.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

3. 3.1     Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenversicherung, ELG). Als Einnahmen sind bei Altersrentnern u.a. ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt, anzurechnen. Gehört dem Rentner eine Liegenschaft, die von ihm bewohnt wird, so ist nur der Fr. 75'000. -- übersteigende Wert der Liegenschaft als Vermögen zu berücksichtigen (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG). Rentnern, die eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft selbst bewohnen, wird diese nur zum Steuerwert angerechnet. Dient eine Liegenschaft dem Rentner nicht zu eigenen Wohnzwecken, so wird diese zum Verkehrswert eingesetzt (Art. 17 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (BGE 122 V 24 Erw. 5, 26 Erw. 5c). 3.2     Die Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Die Rückerstattung ist jedoch anders geregelt: Im Gegensatz zu Ergänzungsleistungen, die einzig dann zurückzuerstatten sind, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden, sind bei den Beihilfen nicht nur unrechtmässig bezogene, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtmässig bezogene zurückzubezahlen: So sind gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel aus dem Nachlass eines bisherigen Bezügers zurückzuerstatten.

4. 4.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die von A.___ in der Zeit von Januar 1997 bis Dezember 2000 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind. 4.2     Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig. Mittels Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn sie zweifellos  unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b). A.___ gehörte eine 1½-Zimmer-Eigentumswohnung in Wädenswil, in der sie bis zum Übertritt ins Alters- und Pflegeheim am 29. April 1996 gelebt hat. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Gemeinde für die Berechnung der Ergänzungsleistungen die Eigentumswohnung damit nicht wie bisher zum Steuerwert, sondern neu zum Verkehrswert anrechnen müssen. Dies geschah indessen nicht, mit der Folge, dass A.___ ab Mai 1996 bis zu ihrem Ableben am 22. Dezember 2000 zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden. Die entsprechenden Leistungsverfügungen waren damit zweifellos unrichtig. Angesichts des zur Debatte stehenden Betrages von Fr. 27'818.-- war deren Berichtigung zudem von erheblicher Bedeutung. Die Gemeinde durfte damit unter dem Titel der Wiedererwägung auf die Verfügungen zurückkommen und die zu viel erbrachten Leistungen zurückfordern. Der erforderliche Rückkommenstitel ist damit gegeben. 4.3     Zu prüfen bleibt, ob die der Rückforderung zugrundeliegende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen korrekt ist. Streitig ist dabei einzig, zu welchem Verkehrswert die Eigentumswohnung anzurechnen ist.  Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Jahre 1997 bis 2000 stellte die Gemeinde auf einen Schätzungsbericht der Zürcher Kantonalbank (ZKB) vom 8. Juli 1996 (Urk. 4/14/2) ab, in welchem der Verkehrswert der      Eigentumswohnung mit Fr. 170'000.-- angegeben wird. Der Bezirksrat folgte dieser Einschätzung. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde dagegen an, der tatsächlich zu erzielende Verkaufserlös liege einiges tiefer als der vom Bezirksrat und der Gemeinde angenommene Marktwert von Fr. 170'000.-- (Urk. 1). Sie sei bereit, für ihre Behauptung den Tatbeweis zu erbringen und die Eigentumswohnung an den Meistbietenden zu verkaufen. Sollte der von der Verwaltung angenommene Marktwert nicht erzielt werden können, so würde sich die Situation für die Beschwerdeführerin neu darstellen. Es rechtfertige sich daher, den vorgesehenen Verkauf abzuwarten und das Verfahren solange zu sistieren. 4.4 4.4.1   Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert im Sinne von Art. 17 Abs. 4 ELV der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 12, SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen; vgl. auch die Erläuterungen des BSV zur ELV-Revision vom 16.9.98, AHI 1998 S. 273 f.) Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen (AHI 1998 S. 274 f.). Dass bei Liegenschaften, die nicht (mehr) eigenen Wohnzwecken dienen, nicht gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV auf den Steuerwert, sondern nach Abs. 4 der Bestimmung auf den Verkehrswert abgestellt wird, hat seinen Grund darin, dass die nicht mehr selber bewohnte Liegenschaft veräussert werden kann (vgl. AHI 1998 S. 274). Die Berechnung des Verkehrswertes (= Marktpreis) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel aufgrund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der Anlagewert (bestehend aus Bau- und Landwert) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist (BGE 125 III 6; Naegeli/Wenger, Der Liegenschaftenschätzer, 4. Auflage, Zürich 1997, S. 98 f.). Weil der so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs nicht praktikabel. Nach der Rechtsprechung hat sich der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrswert daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 Erw. 6a). 4.4.2   Im vormundschaftsrechtlichen Inventar per 30. November 1995 ist der Wert der  Liegenschaft gestützt auf einen Verkehrswert von Fr. 250'000.-- sowie      einen Ertragswert von Fr. 163'000.-- aufgrund einer Schätzung von 1992 mit Fr. 200'000.-- festgelegt worden (Urk. 4/10/8). Der von den Vorinstanzen als Grundlage ihres Entscheides gewählte Schätzungsbericht der ZKB vom 8. Juli 1996 gelangte zu einem Verkehrswert von Fr. 170'000.-- (Urk. 4/14/2). Als der Bezirksrat mit Beschluss vom 2. Juni 1998 den Rechenschaftsbericht des Beistandes für die Zeit vom 25. Oktober 1995 bis 31. Oktober 1997 genehmigte, ordnete er in der Folge die Korrektur des Liegenschaftenwertes "gemäss Schätzung der Zürcher Kantonalbank" auf Fr. 170'000.-- an (Urk. 4/14/1). Eine undatierte, schematisch über Internet durchgeführte VZO-Bewertung des VZ VermögensZentrums ergab einen Verkehrswert von Fr. 159'600.-- (Urk. 4/12/3). Das Steuerinventar vom 29. Mai 2001 ging schliesslich bei einem steuerrechtlichen Inventarwert von Fr. 101'000.-- von einem Verkehrwert von Fr. 130'000.-- aus. Die Hypothek ZKB ist dort mit Fr. 116'000.-- beziffert (Urk. 4/18/3). 4.4.3   Der Verkehrswert der Liegenschaften kann auch als der Preis bezeichnet werden, der bei einem sorgfältigen Verkauf im Zeitpunkt der Verkehrswertschätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Schätzung des Wertes einer Sache ist naturgemäss eine Ermessensfrage. Das Resultat einer Verkehrswertschätzung kann deshalb nicht nur nach objektiven Kriterien als richtig oder falsch bewertet werden. In den angefochtenen Entscheiden und im Urteilsantrag ist die ZKB-Schätzung vom 8. Juli 1996 übernommen worden (Urk. 4/14/2). Diese Schätzung wurde von der Vormundschaftsbehörde Wädenswil bzw. vom Beistand von A.___ in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 2). Es spricht nichts dagegen, dass die Schätzung objektiv ist. Von der Beschwerdeführerin wurde die Schätzung denn auch nicht bemängelt. Die Schätzung ist fachmännisch durchgeführt und der Bericht ebenso abgefasst worden. Die Schätzung wird denn auch grundsätzlich nicht beanstandet. Anlass zu Zweifeln kann der Kurzbericht vom 7. Januar 1997 über die Verkaufsbemühungen der ZKB selber bilden (Urk. 4/18/1), wobei die darin geschilderten Schwierigkeiten beim Verkauf allerdings nicht nur an der Liegenschaft lagen, sondern offensichtlich auch an den besonderen Umständen des Verkaufes. Zwar ist eine Verkehrswertschätzung wie erwähnt naturgemäss theoretischer Natur. Aufgrund des Papiers der ZKB ist es jedoch notwendig, die Plausibilität der Schätzung von 1996 zu überprüfen und sie in den Zusammenhang mit den übrigen einschlägigen Dokumenten zu stellen. 4.4.4 Als zu hoch erscheint der im vormundschaftsrechtlichen Inventar festgelegte Wert von Fr. 200'000.-- aufgrund einer Schätzung von 1992 (Urk. 4/10/8), der denn auch auf Veranlassung des Bezirksrates in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde auf Fr. 170'000.-- korrigiert werden musste (Urk. 4/14/1). Die VZO-Bewertung mit einem resultierenden Verkehrswert von Fr. 159'600.-- ist für sich zu wenig aussagekräftig, um als zuverlässige Grundlage herangezogen zu werden (Urk. 4/12/3) Es verbleibt die Prüfung, ob das Steuerinventar vom 29. Mai 2001, welches bei einem steuerrechtlichen Inventarwert von Fr. 101'000.-- von einem Verkehrswert von Fr. 130'000.-- ausging (Urk. 4/18/3), die Schätzung der ZKB bestätigt oder nicht. Nach dem Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1999 (LS 631.1), kann für die Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften, wie nach dem alten Steuergesetz bis Ende 1998, eine «schematische, formelmässige Bewertung» vorgenommen werden. Folge einer solchen Bewertung ist unter anderem, dass die einzelnen Vermögenssteuerwerte, bezogen auf den Verkehrswert als Marktwert, in einer gewissen Bandbreite liegen. In der ursprünglichen Fassung des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 war vorgesehen, dass der Vermögenssteuerwert für Liegenschaften «in der Regel 60 Prozent des Marktwertes» betragen soll. Diese Bestimmung wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 1998 (BGE 124 I 145) aufgehoben. Das Bundesgericht erkannte unter anderem, dass es gegen das Steuerharmonisierungsgesetz und das Gleichbehandlungsgebot verstosse, den Vermögenssteuerwert in der Regel auf 60 Prozent des Marktwertes festzulegen. Auf Grund dieses Urteils des Bundesgerichts erging die im massgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des Steuerinventars bzw. des Todes massgebende Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 1999 (Weisung 1999) vom 3. März 1999, welche lautete, für die schematisch, formelmässig ermittelten Vermögenssteuerwerte sei von einer Bandbreite zwischen 70 und 100 Prozent des Verkehrswertes auszugehen. 4.4.5   Da sich der Immobilienpreisindex der ZKB von 1996 bis 2000 um 11,3 Punkte verändert, und zwar reduziert, hat (Urk. 13), ist der per Todesjahr 2000 errechnete Wert von Fr. 130'000.-- per 1996 entsprechend anzupassen. Es resultiert ein Wert von knapp Fr. 140'000.-- (130'000.-- : 167 x 178,3). Geht man bei  dieser Plausibilitätsprüfung davon aus, dass dieser Wert entsprechend der  Bandbreite von 70 bis 100 % des Marktwertes in der Mitte, das heisst bei 85 % liegt, so ergibt sich bei einer Umrechnung auf 100 % ein Betrag von knapp Fr. 165'000.--. In diesem Licht besehen erscheint die per 1996 vorgenommene Schätzung der ZKB zwar als eher hoch, sprengt aber den Rahmen nicht. 4.4.6   Gemäss dem erwähnten Immobilienindex der ZKB nahmen die Preise für Eigentumswohnungen in den Jahren 1996 bis 2000 also lediglich um insgesamt 6,3 % ab (Urk. 13). Unter diesen Umständen bildet die Verkehrswertschätzung der ZKB eine hinreichende Grundlage für die Festsetzung der streitigen Ergänzungsleistungen für die Jahre 1997 bis 2000, so dass darauf abzustellen ist. Bei derart geringen Bewegungen der Marktpreise ist es nicht sinnvoll, jedes Jahr im Hinblick auf die Festsetzung der Ergänzungsleistungen den Verkehrswert neu schätzen zu lassen. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab Heimübertritt bzw. ab 1997 hat die Gemeinde damit in begründeter Weise die Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von Fr. 170'000.-- berücksichtigt. Bei dieser Sachlage besteht keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren bis zum Verkauf der Eigentumswohnung, welcher bis heute offenbar noch nicht stattgefunden hat, zu sistieren, ist deshalb nicht zu entsprechen. Denn der heute erzielte Verkaufserlös ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Es ist nur der Verkehrswert von 1997 bis 2000 von Bedeutung, nicht aber ein allfälliger, 2003 oder 2004 realisierter Verkaufserlös.            Die der Rückforderung zugrundeliegende Berechnung erweist sich damit als korrekt. Damit steht fest, dass die von A.___ in der Zeit von Januar 1997 bis Dezember 2000 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 27'818.-- zurückzuerstatten sind. 4.5     Es ergibt sich, dass die Verfügungen der Gemeinde vom 2. August 2002 in Bezug auf die Ergänzungsleistungen gesetzeskonform sind. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 31. Januar 2003 erweist sich damit in diesem Punkt als rechtens.

5.       5.1     Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die von A.___ von März 1992 bis April 1996 bezogenen Beihilfen von Fr. 10'100.-- aus dem Nachlass zurückzuerstatten sind. 5.2     Bezirksrat und Gemeinde haben dies gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b ZLG, wonach die Gemeinde rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel aus dem Nachlass des Bezügers zurückzufordern hat, bejaht. Da das Nachlassvermögen in Anbetracht des Verkehrswertes der Eigentumswohnung von Fr. 170'000.-- die Summe der Rückforderung von Zusatzleistungen um mehrere tausend Franken und damit deutlich übersteige, sei entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine Ausnahme zulässig (Urk. 2).   5.3     5.3.1   Die Beschwerdeführerin hat den erwähnten Sistierungsantrag auch in Bezug auf die Beihilfen gestellt. Diesem ist aus den in Erw. 4.3 genannten Gründen nicht zu entsprechen (Urk. 1) 5.3.2   Zudem brachte sie vor, es sei stossend, wenn die Erben dem Kanton auf der Basis des Vermögens per Todestag Erbschaftssteuern zu bezahlen hätten und der gleiche Kanton später Rückforderungen für Zusatzleistungen stelle, die bei der Erbschaftssteuerberechnung ja hätten berücksichtigt werden können (Urk. 4/1). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erbschaftssteuerberechnung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Der Beschwerdeführerin steht es frei, diesbezüglich noch einmal bei den zuständigen Steuerinstanzen vorstellig zu werden. 5.3.3   Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund der sehr bescheidenen Nachlassverhältnisse und dem nach wie vor schwierigen Liegenschaftsmarkt, insbesondere was den Verkauf von kleinen Eigentumswohnungen anbelange, dürfte die Ausnahmebestimmung gemäss § 19 ZLG zum Tragen kommen (Urk. 4/9). Es bleibt zu untersuchen, was der Sinn der in § 19 Abs. 1 lit. b ZLG aufgestellten Regel und der möglichen Ausnahmen ist. Es geht offensichtlich darum, dass Erben nicht von der Erbschaft profitieren, nachdem der Erblasser mit Beihilfen unterstützt worden war. Deshalb sollen aus der Erbmasse primär die Beihilfen zurückbezahlt werden. Wenn die Summe der zurückzuerstattenden Beihilfen grösser ist als das Nachlassvermögen, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, denn gegenüber dem Erblasser nicht zur Unterstützung verpflichtete Erben sollen auf dem Umweg über die Rückerstattung nicht nachträglich zur Unterstützung verpflichtet werden. Eine solche Situation könnte hier vorliegen, sofern das Nachlassvermögen geringer ist als die zurückzuerstattenden Beihilfen. Um das Nachlassvermögen von A.___ festzustellen, ist von den im Steuerinventar und der Erbschaftssteuerveranlagung angeführten Aktiven und Passiven auszugehen (Urk. 4/18/2-3). Zusätzlich ist als Passivum die Rückzahlung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen, handelt es sich dabei doch um eine Schuld der Erblasserin. Damit ergeben sich folgende Zahlen:

Nachlass von A.___ Fr. Fr. Fr. Angenommenen Verkehrswert der Eigentumswohnung 170'000 154'000 143'000 Wertschriften 6'740 6'740 6'740 Hypothek - 116'000 - 116'000 - 116'000 Todesfallkosten - 6'000 - 6'000 - 6'000 Rückzahlung Ergänzungsleistungen - 27'818 - 27'818 - 27'818 Nachlassvermögen 26'922 10'922 - 78

Wird der Verkehrswert der Eigentumswohnung gemäss Schätzung der ZKB mit Fr. 170'000.-- eingesetzt, ergibt sich ein Nachlassvermögen von Fr. 26'922.--. In diesem Fall würde den Erben selbst nach Rückzahlung der Beihilfen von Fr. 10'100.-- ein Überschuss von rund Fr. 16'000.-- verbleiben. Bei einem Verkehrswert von Fr. 154'000.-- beträgt das Nachlassvermögen Fr. 10'922.--, so dass den Erben nach Rückzahlung der Beihilfen nichts mehr verbliebe. Liegt der Verkehrswert unter Fr. 154'000.--, können die Beihilfen aus dem Nachlassvermögen nicht vollständig zurückbezahlt werden.   Gemäss Immobilienindex der ZKB waren die Preise für Eigentumswohnungen im Jahr 2000 um 6,3  % tiefer als im Jahr 1996 (Urk. 13). Angewandt auf die Eigentumswohnung von A.___ bedeutet dies, dass der Verkehrswert der Eigentumswohnung, der 1996 Fr. 170'000.-- betrug, im Todesjahr noch Fr. 159'290.-- betragen hat. Das ergäbe ein Nachlassvermögen von Fr. 16’212.--, was ausreicht, um die Beihilfen von Fr. 10'100.-- zurückzubezahlen.  Dass die Nachlassverhältnisse relativ bescheiden sind, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin für die Frage, ob die Beihilfen zurückzufordern seien oder nicht, nicht relevant. Massgebend ist, ob die Beihilfen aus der Erbschaft zurückbezahlt werden können. Solange dies der Fall ist, ist eine Ausnahme im Sinne eines Verzichtes auf die Rückforderung nicht gerechtfertigt. Dass die    Eigentumswohnung heute schwer zu verkaufen sei, ist sodann nicht von Bedeutung, da nicht ein allfälliger heutiger Verkaufserlös, sondern der Verkehrswert am Todestag massgebend ist.

5.4     Es ergibt sich, dass die Gemeinde zu Recht angenommen hat, dass die von A.___ in der Zeit von März 1992 bis April 1996 bezogenen Beihilfen in der Höhe von Fr. 10'100.-- aus ihrem Nachlass zurückzubezahlen sind. Die Verfügungen der Gemeinde vom 2. August 2002 und der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 31. Januar 2003 sind damit auch in diesem Punkt korrekt. 

6.       Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 31. Januar 2003 erweist sich nach dem Gesagten als gesetzeskonform. Die Beschwerde ist damit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. August W. Stolz unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Gemeinde Wädenswil unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bezirksrat Horgen - Bundesamt für Sozialversicherung - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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