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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 ZL.2002.00028

25 mars 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,394 mots·~12 min·2

Résumé

Drittauszahlung Ergänzungsleistungen an Krankenkasse

Texte intégral

ZL.2002.00028

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Fehr

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz,? 8026 Z?rich Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Z?rich Neue B?rse, Selnaustrasse 32,? 8023 Z?rich

Sachverhalt: 1. 1.1???? Mit Entscheid vom 13. Juni 2002 legte das Amt f?r Zusatzleistungen der Stadt Z?rich unter Anrechnung einer j?hrlichen Pauschalen von Fr. 3'000.-- f?r die obligatorische Krankenversicherung den Anspruch von P.___ auf Erg?nzungsleistungen ab Juli 2002 auf Fr. 1'393.-- monatlich fest (Urk. 9/1 = Urk. 39/14 je S. 1 und S. 3). Gleichzeitig wurde angeordnet, diese Leistungen seien im Umfang von Fr. 249.-- an die Krankenkasse A.___ f?r die Pr?mien und im restlichen Betrag von Fr. 1'144.-- an die Leistungsbez?gerin pers?nlich auszurichten (Urk. 9/1 S. 4). 1.2???? Dagegen erhob P.___ mit Eingabe vom 17. Juni 2002 Einsprache und beantragte sinngem?ss, die Fr. 249.-- seien nicht der Krankenkasse direkt, sondern ihr selbst auszuzahlen (Urk. 9/2). Das Amt f?r Zusatzleistungen ersuchte mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2002 um Abweisung der Einsprache (Urk. 9/3). Mit Beschluss vom 14. November 2002 wies der Bezirksrat Z?rich die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/4).

2. ????? Gegen diesen Entscheid erhob P.___ am 30. November 2002 Beschwerde und erneuerte sinngem?ss ihr bereits gestelltes Rechtsbegehren (Urk. 1). Der Bezirksrat Z?rich ?berwies die Beschwerde am 16. Dezember 2002 unter Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 8). Ferner berichtete er, P.___ habe dem juristischen Sekret?r Dr. iur. B.___ eine Zahlungsanweisung im Betrag von Fr. 1'260.-- zukommen lassen, deren Annahme jedoch verweigert worden sei (Urk. 8). Am 8. Januar 2003 zeigte das Amt f?r Zusatzleistungen dem Gericht an, mit Wirkung ab 1. Februar 2003 sei die Drittauszahlung an die Krankenkasse aufgehoben worden, da P.___ die Pr?mien bereits selbst bezahlt habe (Urk. 20). Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2003 schloss das Amt f?r Zusatzleistungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22). Am 16. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23). Auf die Vorbringen der Parteien und insbesondere auf die zahlreichen unaufgefordert eingereichten Eingaben von P.___ sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. ????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 12 des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vor, dass Leistungen im Sinne dieses Gesetzes unabtretbar, unverpf?ndbar und der Zwangsvollstreckung entzogen sind. Indessen hatte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht bereits im Jahre 1988 Drittauszahlungen zur Gew?hrleistung zweckgem?sser Verwendung der Erg?nzungsleistungen zugelassen, vorausgesetzt, dies war im kantonalen Recht vorgesehen (ZAK 1989 S. 227 Erw. 4a). ???????? Gest?tzt auf den am 1. Januar 1998 in Kraft gesetzten Art. 12a ELG hat der Bundesrat eine am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Regelung f?r Drittauszahlungen zur Gew?hrleistung einer zweckgem?ssen Verwendung der Erg?nzungsleistungen getroffen (Art. 22a der Verordnung zum Bundesgesetz ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Danach wird Art. 76 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und damit auch die diesbez?gliche Rechtsprechung f?r sinngem?ss anwendbar erkl?rt. Vorbehalten bleibt Art. 22 Abs. 4 ELV bei nachtr?glich zugesprochenen Erg?nzungsleistungen, was vorliegend jedoch nicht von Bedeutung ist (Carigiet/Koch, Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Z?rich 2000, S. 54). 2.2???? Gem?ss Art. 76 Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Beh?rde, die der Rentenberechtigten gegen?ber gesetzlich oder sittlich unterst?tzungspflichtig ist oder sie dauernd f?rsorgerisch betreut, auszahlen, wenn die Rentenberechtigte die Rente nicht f?r den Unterhalt ihrer selbst und der Personen, f?r welche sie zu sorgen hat, verwendet oder sie nachweisbar nicht imstande ist, die Rente hierf?r zu verwenden, und sie oder die Personen, f?r die sie zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der ?ffentlichen oder privaten F?rsorge zur Last fallen. Ist die Rentenberechtigte bevormundet, so wird die Rente dem Vormund oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt (Art. 76 Abs. 2 AHVV). Soweit die Drittauszahlung von Sozialversicherern der in Art. 20 Abs. 2 lit. b und lit. c AHVG genannten Zweige beantragt wird, ist die gesetzliche Grundlage f?r entsprechende Gesuche ohne weiteres zu bejahen (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 86 Rz 133). 2.3???? Erheblich f?r die Frage der Zul?ssigkeit der Drittauszahlung ist gem?ss Bundesrecht, dass die Bez?gerin die Rente nicht f?r ihren Unterhalt verwendet oder hiezu nicht in der Lage ist. Wenn die rentenberechtigte Person ihren (effektiv bestehenden) Verpflichtungen vollumf?nglich nachkommt, bleibt f?r eine Drittauszahlung von Erg?nzungs- oder weiteren Zusatzleistungen zur AHV/IV kein Raum (ZAK 1989 S. 227 f.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 54). Drittauszahlungen sind in der Praxis zur?ckhaltend vorzunehmen und d?rfen nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hief?r gegeben sind. Im Mittelpunkt muss auch f?r die Durchf?hrungsstellen die selbstverantwortliche Versicherte stehen. Ein Antrag auf Drittauszahlung von Angeh?rigen oder Beh?rden muss einl?sslich begr?ndet sein. Vor Ergreifung derartiger, f?r die Betroffenen oft harter Massnahmen, sind umfangreiche Abkl?rungen zu t?tigen, die aus den Akten hervorzugehen haben, und es ist das rechtliche Geh?r uneingeschr?nkt zu wahren. Jedenfalls ist die Drittauszahlung stets in Form einer formellen Verf?gung zu treffen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 54; Wegleitung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 8014.5, in Verbindung mit der Wegleitung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Rz 10029). 2.4???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat im nicht ver?ffentlichten Urteil vom 24. Juni 1999 in Sachen W., P 13/99, offen gelassen, ob durch diese bundesrechtliche Regelung anderslautende kantonale Bestimmungen gegenstandslos geworden sind. Nach ? 23 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ?ber die Zusatzleistungen zur eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) kann bei Bezugsberechtigten, die keine Gew?hr f?r eine zweckgem?sse Verwendung zur Deckung des laufenden Unterhaltes bieten, die Auszahlung der Zusatzleistungen - der kantonalrechtliche Begriff der Zusatzleistungen umfasst auch die bundesrechtlichen Erg?nzungsleistungen (? 1 ZLG) - an geeignete Drittpersonen, Beh?rden sowie F?rsorgeinstitutionen erfolgen. In besonderen F?llen k?nnen die Durchf?hrungsorgane der Gemeinden die Zusatzleistungen selber f?r die Befriedigung dringender Lebensbed?rfnisse des Berechtigten verwenden

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die f?r die Zeit von Juli 2002 bis Januar 2003 verf?gte Drittauszahlung an die Krankenkasse zur Deckung der laufenden Krankenkassenpr?mie berechtigt war. 3.2???? Die Vorinstanz f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin habe ausgewiesenermassen in drei F?llen trotz Mahnungen die geschuldeten Krankenkassenpr?mien nicht bezahlt, sondern die Rechnungen wiederholt der Beschwerdegegnerin zur Zahlung zugestellt. Da die Beschwerdef?hrerin wenigstens phasenweise nicht in der Lage sei, ihre pers?nlichen und administrativen Angelegenheiten zu ?berblicken und erledigen, sei in ihrem Interesse die direkte ?berweisung zu Recht erfolgt (Urk. 2 = Urk. 9/4). 3.3???? Aktenm?ssig erstellt ist, dass die Beschwerdef?hrerin in den Monaten M?rz bis Mai 2002 der Beschwerdegegnerin verschiedene Rechnungen, darunter Pr?mienrechnungen ihrer Krankenkasse A.___, zur Verg?tung eingereicht hat (Urk. 39/19-28), deren Bezahlung die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. M?rz 2002 und 27. Mai 2002 - ausser einem Betrag von Fr. 890.-- f?r die Anschaffung einer Brille - abgelehnt hat (Urk. 39/20, Urk. 39/28).? Im Rahmen eines Telefongespr?ches erfuhr die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2002 von einem ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, diese gebe zwar f?r Englischkurse Geld aus (vgl. auch Urk. 39/24), habe indes seit mindestens f?nf Monaten die Krankenkassenpr?mien nicht mehr bezahlt (Telefonnotiz vom 13. Juni 2002, Urk. 39/29). Auf telefonische Anfrage durch die zust?ndige Sachbearbeiterin best?tigte der Krankenversicherer angeblich, es best?nden drei offene Mahnungen; eine Aufstellung der offenen Ausst?nde werde nur gegen eine Vollmacht ausgeh?ndigt (Urk. 39/29). Gest?tzt darauf verf?gte die Beschwerdegegnerin gleichentags die in Frage stehende Drittauszahlung (Urk. 9/1). 3.4???? Trotz der f?r die Verwaltung verbindlichen Weisung, bei einem Antrag auf Drittauszahlung die angegebenen Verh?ltnisse sorgf?ltig zu pr?fen und Art und Ergebnis der Pr?fung aktenm?ssig auszuweisen (RWL Rz 10029), st?tzte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verf?gung allein auf ihre Telefonnotizen vom 13. Juni 2002. Weitere Abkl?rungsmassnahmen oder gar ein Antrag auf Drittauszahlung seitens des Krankenversicherers sind nicht aktenkundig. Die ausgewiesenen Abkl?rungen d?rfen angesichts des verf?gten erheblichen Eingriffes in die Rechtsstellung der Beschwerdef?hrerin nicht als hinreichend betrachtet werden. Im Weiteren ist auch nicht erstellt, ob sich der Krankenversicherer bem?hte, von der Beschwerdegegnerin ausstehende Pr?mien erh?ltlich zu machen, oder ob er gar einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Es liegen auch keine Mahnungen seitens der Krankenkasse in den Akten. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat zudem schon wiederholt dargelegt (BGE 117 V 285, RKUV 1999 Nr. U 328 S. 117 Erw. 3c; Urteil vom 22. Oktober 2002 in Sachen S., C 34/02), dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene m?ndliche beziehungsweise telefonische Auskunft nur insoweit ein zul?ssiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Ausk?nfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grunds?tzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbest?ndlichen Punkten dennoch m?ndlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuf?hren und dar?ber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen ?berdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 f.). Nach Lage der Akten st?tzt sich die verf?gte Drittauszahlung ausschliesslich auf Aktennotizen und nicht weiter belegte Aussagen selbst von unbeteiligten Dritten, wie dem ehemaligen Rechtsvertreter, ohne dass die Beschwerdegegnerin zur entscheidenden Frage, ob und in welchem Umfang Krankenkassenpr?mien tats?chlich ausstehend waren, beim zust?ndigen Versicherer wenigstens eine schriftliche Auskunft eingeholt h?tte. 3.6???? Die Beschwerdef?hrerin hat die Pr?mienrechnungen der Krankenkasse A.___ f?r die von der Drittauszahlung beschlagene Zeit von Mai bis Dezember 2002 ins Recht gelegt, die sie offenbar selbst bezahlt hat (Urk. 3/1/3-10). Dem aufgelegten Kontoauszug des Krankenversicherers ist ?berdies zu entnehmen, dass das Kontokorrent der Beschwerdef?hrerin im November 2002 einen Saldo von Fr. -246.60 auswies (Urk. 3/1/1), woraus geschlossen werden muss, dass allf?llige fr?here Ausst?nde - wie von der Beschwerdef?hrerin wiederholt geltend gemacht - von dieser beglichen worden sind. Bei dieser Aktenlage kann entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/3 S. 3) und der Vorinstanz (Urk. 2) nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdef?hrerin offensichtlich nicht in der Lage sei, in Eigenverantwortung ihre Krankenkassenpr?mien zu bezahlen. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin dem juristischen Sekret?r des Bezirksrates Z?rich im Dezember 2002 Fr. 1'280.-- ?berwiesen hat (Urk. 4, Urk. 8). Es kommen daher Zweifel auf an der Bef?rchtung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdef?hrerin bereichere sich durch Nichtbezahlung der Krankenkassenpr?mien an den Zusatzleistungen. Es bleibt zu bemerken, dass das seinerzeit eingeleitete Verfahren (Urk. 39/15-17) nicht zur Entm?ndigung der Beschwerdef?hrerin f?hrte. Selbst wenn nach Lage der Akten gewisse Schwierigkeiten der Beschwerdef?hrerin bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten nicht von der Hand zu weisen sind, darf unter diesen Umst?nden doch nicht ohne weiteres angenommen werden, sie verwende die ausgerichteten Leistungen nicht zweckm?ssig. Auch aus dem kantonalen Recht kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da nicht gesagt werden kann, die Beschwerdef?hrerin biete f?r die zweckgem?ss Verwendung der Zusatzleistungen keine Gew?hr, sind die Voraussetzungen f?r die Drittauszahlung auch nach ? 23 Abs. ZLG schon zum Vornherein nicht erf?llt. Nachdem nicht mit tauglichen Beweismitteln erstellt wurde, dass die berechtigte Person die ausgerichteten Leistungen nicht f?r den eigenen Lebensunterhalt verwendet beziehungsweise nicht in der Lage ist, die Leistungen dazu zu verwenden (Art. 76 Abs. 1 AHVV), kann die angefochtene Verf?gung in Bezug auf die Drittauszahlung nicht gesch?tzt werden. 3.7???? Zu bemerken bleibt schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin vor Erlass der Verf?gung nicht angeh?rt und ihr damit auch keine Gelegenheit gegeben hat, sich zur Sachlage zu ?ussern, was im Lichte des rechtlichen Geh?rs bedenklich erscheint. Insbesondere wurde der Beschwerdef?hrerin dadurch verwehrt, zur in Aussicht genommenen Direktauszahlung gegebenenfalls entlastende Gr?nde vorzubringen.

Gem?ss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu geh?rt insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Diesen Formvorschriften sind vor der Anordnung solch einschneidender Massnahmen geh?rige Beachtung zu schenken, was vorliegend unterblieben ist. Nachdem die Drittauszahlung jedoch bereits aus den erstgenannten Gr?nden aufzuheben ist, bleibt dieser Mangel ohne Wirkungen. 3.8???? Nach dem Gesagten sind in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Bezirksrates Z?rich vom 14. November 2002 sowie die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2002 hinsichtlich der angeordneten Drittauszahlung im Umfang von monatlich Fr. 249.-- pro Monat aufzuheben.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrates Z?rich vom 14. November 2002 sowie die Verf?gung des Amtes f?r Zusatzleistungen der Stadt Z?rich vom 13. Juni 2002, soweit damit die Auszahlung der Zusatzleistungen an die Krankenkasse A.___ im Umfang von Fr. 249.-- pro Monat angeordnet wurde, aufgehoben. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - P.___ - Stadt Z?rich, Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bezirksrat Z?rich - Direktion f?r Sicherheit und Soziales des Kantons Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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