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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.05.2003 ZL.2002.00026

25 mai 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,224 mots·~11 min·4

Résumé

Streitgegenstand; Teilrechtskraft eines Entscheides; Anfechtbarkeit einer Rückweisung; Auferlegung der Prozessentschädigung an Vorinstanz statt an Beschwerdegegner

Texte intégral

ZL.2002.00026

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 26. Mai 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier Stauffacherstrasse 35, 8004 Z?rich

gegen

Stadt Schlieren Sozialversicherungsamt Freiestrasse 6, Postfach, Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Dietikon Kirchplatz 5, 8953 Dietikon

Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? S.___, geboren 1949, bezieht seit 1. Juni 1997 Zusatzleistungen im Betrag von anf?nglich Fr. 1'107.-- pro Monat (Urk. 5/5/2 Beilage, Urk. 5/5/4-7). Am 10. September 1997 trat S.___ seinen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) angemeldeten Rentenanspruch zur Verrechnung mit den Zusatzleistungen an die Stadt Schlieren ab (Urk. 5/5/3 Beilage). Mit Verf?gung vom 20. Dezember 2001 sprach die SUVA dem Versicherten auf der Grundlage einer Erwerbsunf?higkeit von 20 % r?ckwirkend ab 1. November 1994 eine Invalidenrente zu. Die Nachzahlung per 31. Dezember 2001 betrug Fr. 68'322.-- (Urk. 5/5/8), welcher Betrag dem Versicherten pers?nlich ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 5/5/11). Gem?ss Abrechnung vom 4. Januar 2002 waren die von der Stadt Schlieren ausgerichteten Zusatzleistungen h?her als die von der SUVA f?r die selbe Zeit zugesprochene Rente (Urk. 5/5/9), weshalb das Sozialversicherungsamt der Stadt Schlieren mit Verf?gung vom 20. Februar 2002 Leistungen in der H?he der SUVA-Renten von Fr. 44'997.-- zur?ckforderte; gleichzeitig verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen f?r den Erlass der R?ckforderung (Urk. 5/5/11 = Urk. 5/2). 1.2 Dagegen f?hrte S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Z?rich, am 14. M?rz 2002 Einsprache, wobei er den R?ckforderungsanspruch der Stadt Schlieren grunds?tzlich anerkannte, aber den Betrag der R?ckforderung bestritt und sinngem?ss eine finanzielle H?rte geltend machte (Urk. 5/1). ???????? Der Bezirksrat Dietikon hob mit Beschluss vom 6. November 2002 in teilweiser Gutheissung der Einsprache Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verf?gung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass auf und wies im ?brigen unter Verpflichtung des Versicherten zur R?ckerstattung von Fr. 44'997.-- die Einsprache ab (Urk. 5/20 = Urk. 2).

2.?????? Gegen diesen Bezirksratsbeschluss erhob S.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Meier, mit Eingabe vom 9. Dezember 2002 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit er zur R?ckerstattung von Fr. 44'997.-- verpflichtet wurde. ?berdies beantragte er die kostenlose Prozessf?hrung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1/2 S. 1). ???????? Der Bezirksrat Dietikon beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde wie auch der unentgeltlichen Verbeist?ndung (Urk. 4). Die Stadt Schlieren stellte am 28. Januar 2003 ihrerseits Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). ???????? Der Versicherte substanziierte mit Eingabe vom 3. April 2003 sein Begehren um unentgeltliche Verbeist?ndung (Urk. 12-14).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1 Streitgegenstand im System der nachtr?glichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverh?ltnis, welches - im Rahmen des durch die Verf?gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verf?gungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverf?gung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegen?ber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verf?gung bestimmten Rechtsverh?ltnisses, geh?ren die nicht beanstandeten Teilaspekte des verf?gungsweise festgelegten Rechtsverh?ltnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.). In der Verwaltungsverf?gung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand z?hlende - Fragen pr?ft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a). 2.2???? Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48 und seitherige Urteile) bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verf?gungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. BGE 124 V 20 Erw. 1, 25 Erw. 2a, je mit Hinweisen) und - materiell - die in den Verf?gungen geregelten Rechtsverh?ltnisse. Streitgegenstand bildet demgegen?ber das auf Grund der Beschwerdebegehren tats?chlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverh?ltnis (vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c). Dabei erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverh?ltnissen. Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Ber?cksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verf?gungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner (unter Umst?nden), ob die Voraussetzungen f?r eine Ausdehnung des Prozesses ?ber den Streit-, allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) erf?llt sind (BGE 125 V 415 Erw. 2a-c). 2.3???? Mit Einsprache vom 14. M?rz 2002 anerkannte der Beschwerdef?hrer den R?ckforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ausdr?cklich, nachdem ihm r?ckwirkend eine SUVA-Rente zugesprochen worden war (Urk. 5/1 Ziff. 1). Dagegen bestritt er einspracheweise einerseits die H?he der R?ckforderung, da der Betrag von Fr. 44'997.-- einstweilen nicht belegt sei (Urk. 5/1 Ziff. 2), und andererseits im Hinblick auf die Frage des Erlasses die Zumutbarkeit der R?ckerstattung (Urk. 5/1 Ziff. 3). ???????? In der Einspracheerg?nzung vom 1. Oktober 2002 erkl?rte der Beschwerdef?hrer, der von der Beschwerdegegnerin geforderte R?ckzahlungsbetrag werde nunmehr als rechnerisch ausgewiesen erachtet (Urk. 5/18 S. 2 oben). Bestritten blieb, ob die R?ckerstattung des gesamten Betrages zumutbar sei. Dabei machte der Beschwerdef?hrer insbesondere geltend, er w?re im Falle der R?ckerstattung der gesamten Zusatzleistungen schlechter gestellt, da die SUVA-Rente im Gegensatz zu den Zusatzleistungen zu versteuern sei; ?berdies h?tte er von der Nachzahlung die Sanierung seiner Z?hne in der Slowakei wie auch verschiedene Anschaffungen finanziert, auf die er bis dahin habe verzichten m?ssen (Urk. 5/18). 2.4 Aufgrund dieser Vorbringen ist davon auszugehen, dass die R?ckforderungsverf?gung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich H?he und Bestand vor der Vorinstanz nicht (mehr) bestritten war und das Verfahren insoweit gegenstandslos geworden war. Insofern ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin bereits in Teilrechtskraft erwachsen und damit einer Pr?fung nicht mehr zug?nglich. ???????? Streitgegenstand bildete demnach bereits vor der Vorinstanz lediglich noch die Frage des (teilweisen) Erlasses der R?ckforderung. Mangels Vorliegens eines Streitgegenstandes h?tte der Bezirksrat Dietikon deshalb die Einsprache bez?glich der R?ckforderung nicht materiell beurteilen d?rfen. Wenn die Vorinstanz gleichwohl die R?ckforderung materiell gepr?ft und diesbez?glich die Beschwerde abgewiesen hat, ist auf die dagegen gef?hrte Beschwerde nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003 in Sachen S., U 287/02). ???????? Demnach ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerde abgewiesen wurde, mit der Feststellung, dass die am 20. Februar 2002 verf?gte R?ckforderung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen bleibt die Frage der Zumutbarkeit der R?ckerstattung der Zusatzleistungen beziehungsweise deren (teilweisen) Erlasses. Im Hinblick darauf f?hrte der Bezirksrat Dietikon aus, aufgrund der Aktenlage k?nne nicht entschieden werden, ob der Differenzbetrag von Fr. 21'624.--, welcher bei einer allf?lligen R?ckerstattung von der Nachzahlung der SUVA noch verbleiben w?rde, ausreiche, um die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Aufwendungen, namentlich die Nachsteuern, zu begleichen, da dar?ber noch keine Entscheide vorl?gen. Unklar sei sodann, ob und inwieweit die Kosten der Zahnsanierung in der Slowakei im Rahmen des Erlassgesuches zu ber?cksichtigen seien (Urk. 2 S. 4 Erw. b). Die Vorinstanz hob aufgrund dieser Erw?gungen zu Recht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verf?gung betreffend Erlass auf. Allerdings hat es der Bezirksrat Dietikon entgegen seiner Begr?ndung unterlassen, die Sache zur Kl?rung der aufgeworfenen Fragen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Bezirksratsbeschlusses bez?glich der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verf?gung aufzuheben mit der Feststellung, dass Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verf?gung aufgehoben und die Sache zu erg?nzenden Abkl?rungen und neuer Verf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird 3.2???? Ein R?ckweisungsentscheid ist gleich wie ein Entscheid mit materieller Beurteilung des Anfechtungsgegenstandes selbstst?ndig anfechtbar. Streitgegenstand im nachfolgenden Beschwerdeverfahren bildet einerseits die Zul?ssigkeit der R?ckweisung als solche und anderseits die Verbindlichkeit der mit dem R?ckweisungsentscheid verbundenen Weisungen. Hingegen werden dadurch die von der R?ckweisung nicht betroffenen Teilelemente des verf?gungsweise festgelegten Rechtsverh?ltnisses (Anfechtungsgegenstand) nicht rechtskr?ftig entschieden. Nach Erlass der neuen Verf?gung k?nnen auf dem Rechtsmittelweg vielmehr erneut alle Teilaspekte des streitigen Rechtsverh?ltnisses angefochten werden (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 18. Februar 2003 in Sachen S., U 287/02). ???????? Angesichts der unvollst?ndigen Abkl?rung des Sachverhaltes hat die Vorinstanz die Frage der Zumutbarkeit der R?ckerstattung materiell gar nicht beurteilt und die Verf?gung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt aufgehoben. Insoweit liegt daher kein vom Gericht zu beurteilender Anfechtungsgegenstand vor. In Anbetracht der von der Vorinstanz ger?gten mangelhaften Aktenlage beanstandete der Beschwerdef?hrer die formellrechtliche Zul?ssigkeit der R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht. Der Bezirksrat Dietikon hat im angefochtenen Beschluss die Beschwerdegegnerin angewiesen, die vom Beschwerdef?hrer vorfinanzierte Zahnsanierung in der Slowakei soweit zu ?bernehmen, als die Erg?nzungsleistungen die entsprechenden Aufwendungen in der Schweiz auch gedeckt h?tten; ?berdies sei im Rahmen des Erlassgesuches zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer durch den Bezug der SUVA-Leistungen steuerlich nicht schlechter gestellt werde als ohne jene Leistungen (Urk. 2 S. 4 Erw. b). Der Beschwerdef?hrer bestritt die Rechtm?ssigkeit dieser Weisungen der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin nicht, und es besteht kein Anlass, diese R?ckweisung zu beanstanden. Zu bemerken bleibt, dass es dem Beschwerdef?hrer unbenommen ist, gegen die von der Beschwerdegegnerin zu erlassende neue Verf?gung betreffend das Erlassgesuch auf dem Rechtsmittelweg seine s?mtlichen Einwendungen zu erheben, soweit sie verf?gungsweise nicht geh?rt werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksrates Dietikon vom 6. November 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verf?gung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verf?gung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass aufgehoben und die Sache zu erg?nzenden Abkl?rungen und neuer Verf?gung ?ber das Erlassgesuch an die Stadt Schlieren, Sozialversicherungsamt, zur?ckgewiesen wird.??

4. 4.1???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- (inkl. Bar-auslagen und MWSt) festzusetzen. ???????? Der Grund f?r das Obsiegen des anwaltlich vertretenen Beschwerdef?hrers liegt in einem Verstoss des Bezirksrates Dietikon gegen die prozessrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Prozesserledigung. Es rechtfertigt sich daher, nicht die Beschwerdegegnerin, welche formell Parteistellung hat, sondern den Bezirksrat Dietikon zur Bezahlung der Prozessentsch?digung zu verpflichten. 4.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte schliesslich Antrag auf Bewilligung der unent-geltlichen Verbeist?ndung und Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens (Urk. 1/2 S. 1). Streitigkeiten ?ber Zusatzleistungen sind nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung grunds?tzlich kostenlos. Das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung erweist sich somit als gegen-standslos. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdef?hrers und dessen Anspruches auf eine Prozessentsch?digung erweist sich auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeist?ndung als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksrates Dietikon vom 6. November 2002 insoweit aufgehoben wird, als damit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verf?gung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass ohne weiteres aufgehoben wird, und festgestellt wird, dass Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verf?gung vom 20. Februar 2002 betreffend Erlass aufgehoben und die Sache zu erg?nzenden Abkl?rungen und neuer Verf?gung ?ber das Erlassgesuch an die Stadt Schlieren, Sozialversicherungen, zur?ckgewiesen wird. In Bezug auf die R?ckforderung an sich wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides Bezirksrates vom 6. November 2002 wird in dieser Hinsicht aufgehoben mit der Feststellung, dass die am 20. Februar 2002 durch die Beschwerdegegnerin verf?gte R?ckforderung in Rechtskraft erwachsen ist. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Der Bezirksrat Dietikon wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Werner Meier unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Stadt Schlieren unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bezirksrat Dietikon - Direktion f?r Sicherheit und Soziales des Kantons Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezusch?sse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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