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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 ZL.2002.00015

29 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,877 mots·~9 min·1

Résumé

Kürzung und Berechnung von Beihilfe

Texte intégral

ZL.2002.00015

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Sozialversicherungsrichter Bürker-Pagani Gerichtssekretär Fraefel Urteil vom 30. September 2003 in Sachen Stadt Uster Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bahnhofstrasse 17, Beschwerdeführerin

gegen

M.___   Beschwerdegegner

vertreten durch die I.___

sowie

Bezirksrat Uster Amtsstrasse 3,

Sachverhalt: 1. 1.1     M.___ bezog ab 1. August 2000 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten (Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Oktober 2001 und 21. August 2001, Urk. 5/3/7/22 und Urk. 5/3/9/6). Mit Verfügung vom 18. Januar 2002 und Revisionsentscheiden Nrn. 1-4 vom 18. und 21. Januar 2002 sprach ihm die Durchführungsstelle der Stadt Uster für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Sozialamt) für den Zeitraum September 2000 bis Januar 2002 sowie ab Februar 2002 Zusatzleistungen zu (Urk. 5/3/7/2-3, Urk. 5/3/8/2-3, Urk. 5/3/9/2-3, Urk. 5/3/10/2-3 und Urk. 5/3/11/2-3). In den Begründungen zu diesen Entscheiden wurde jeweils darauf hingewiesen, dass die Zusatzleistungen unter anderem gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung teilweise gekürzt worden seien. 1.2     Gegen die genannten Entscheide erhob M.___, vertreten durch I.___, am 1. Februar 2002 Einsprache mit dem Antrag, die Zusatzleistungen seien ohne Kürzungen neu festzusetzen (Urk. 5/3/1). In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2002 stellte das Sozialamt für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 neue Verfügungen in Aussicht, um einen versehentlichen Berechnungsfehler zu korrigieren (Urk. 5/2). Am 21. Februar 2002 erliess es die in Aussicht gestellten neuen Verfügungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2001. Es handelt sich dabei um die Revisionsentscheide Nrn. 5-7 (Urk. 5/3/14/2, Urk. 5/3/15/2 und Urk. 5/3/16/2), welche die Revisionsentscheide Nrn. 2-4 ersetzten. Der Bezirksrat Uster hiess die Einsprache mit Beschluss vom 7. Juli 2002 gut, soweit er darauf eintrat, und wies die Sache zur Neuberechnung des Anspruches im Sinne der Erwägungen an das Sozialamt zurück. Hinsichtlich der Gemeindezuschüsse trat er auf die Einsprache nicht ein und überwies die Akten mit Rechtskraft des Entscheides zuständigkeitshalber dem Stadtrat Uster (Urk. 2).

2. Dagegen erhob das Sozialamt am 3. September 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die gemäss den Verfügungen vom 18. und 21. Januar 2002 vorgenommenen Kürzungen der Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu bestätigen (Urk. 1). Diese Beschwerde überwies der Bezirksrat Uster am 3. September 2002 dem Sozialversicherungsgericht, wobei er gleichzeitig auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 4).          In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2002 beantragte M.___ die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, unter Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Uster (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).          Das Sozialversicherungsgericht zog die Verordnung der Stadt Uster vom 9. September 1991 betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen bei (Urk. 13). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.          Demgemäss sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich die 2000 bis 2002 gültig gewesenen Rechtsvorschriften massgebend, welche nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 1.2.1   Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen (neu Art. 53 Abs. 3 ATSG). Diese neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237). Einer nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsverfügung kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.2.2   Im Einspracheverfahren wies die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2002 (Urk. 5/2) darauf hin, dass ihr - entsprechend einem Hinweis des Beschwerdegegners in seiner Einsprache vom 1. Februar 2002 (Urk. 5/3/1 S. 2) - bei einer Vergleichsrechnung versehentlich ein Fehler unterlaufen sei und der monatliche Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2001 tatsächlich Fr. 4'077.- und nicht Fr. 3'975.- betrage. Dieses Versehen werde sie sofort korrigieren und die entsprechenden Nachzahlungen vornehmen. Am 21. Februar 2002 erliess sie die in Aussicht gestellten Verfügungen, nämlich die Revisionsentscheide Nr. 5 betreffend das Jahr 2001 (Urk. 5/3/14/2), Nr. 6 betreffend den Monat Januar 2002 (Urk. 5/3/15/2) und Nr. 7 betreffend den Zeitraum ab Februar 2002 (Urk. 5/3/16/2). Mit diesen Verfügungen korrigierte sie das Versehen zugunsten des Beschwerdegegners und hob gleichzeitig die ursprünglich angefochtenen Revisionsentscheide Nrn. 2-4 auf. Streit- und Anfechtungsgegenstand für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 sind daher neu die Revisionsentscheide Nrn. 5-7 vom 21. Februar 2002, und nicht mehr die ursprünglich angefochtenen Verfügungen (Revisionsentscheide Nrn. 2-4) vom 18. und 21. Januar 2002. Wieweit mit den Verfügungen vom 21. Februar 2002 das Verfahren allenfalls gegenstandslos geworden ist, wird noch zu prüfen sein (Erw. 2.2.1). Hinsichtlich des Zeitraumes September bis Dezember 2000 bleiben dagegen die ursprünglich angefochtenen Verfügungen vom 18. Januar 2002 Anfechtungsgegenstände (Urk. 5/3/7/3 und Urk. 5/3/8/3). 1.3     Mit den angefochtenen Verfügungen sind Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse (inklusive Mietzinszuschüsse) betreffend den Zeitraum ab September 2000 geregelt. Hinsichtlich der Gemeindezuschüsse trat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss (Urk. 2) infolge Zuständigkeit des Stadtrats Uster zu Recht nicht auf die Einsprache ein (Art. 9 der Verordnung der Stadt Uster vom 9. September 1991 betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen [VGZ], Urk. 13). Aus dem gleichen Grund ist in diesem Umfange auf die Beschwerde (Urk. 1) nicht einzutreten, und sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an den Stadtrat Uster zu überweisen, damit dieser über die Einsprache betreffend die Gemeindezuschüsse entscheide. 2. 2.1     Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, sind nach dem Gesagten Ergänzungsleistungen und Beihilfen Gegenstand der angefochtenen Verfügungen. Hinsichtlich der Ergänzungsleistungen sind die Verfügungen unbestritten. Hinsichtlich der Beihilfen sind sie einzig insoweit bestritten, als die Leistungen im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) gekürzt worden sind. Nach dieser Bestimmung kann die Beihilfe verweigert oder gekürzt werden, wenn der Berechtigte die ihm zustehende Leistung für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt. Während die Beschwerdeführerin die Kürzungen als zulässig erachtet, wird dies von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner verneint (Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 11).          Vor Beantwortung dieser Streitfrage ist jedoch zu prüfen, ob die Beihilfen von der Kürzung tatsächlich betroffen sind oder ob lediglich die Gemeindezuschüsse (analog zu den Beihilfen) gekürzt worden sind (Art. 5 und Art. 10 VGZ). Erst wenn diese Frage beantwortet ist, stellt sich allenfalls die Frage nach der Auslegung von § 18 ZLG. Dabei ist zwischen dem Zeitraum ab Januar 2001 (Erw. 2.2.1) und demjenigen von September bis Oktober 2000 (Erw. 2.2.2) zu unterscheiden. 2.2 2.2.1   Gemäss den angefochtenen Verfügungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 betrugen die ungekürzten monatlichen Beihilfen für das Jahr 2001 Fr. 520.- (Urk. 5/3/14/2 S. 4 f.), für den Monat Januar 2002 Fr. 548.- (Urk. 5/3/15/2 S. 5 f.) und für den Zeitraum ab Februar 2002 Fr. 572.- (korrekt gemäss den Akten: Fr. 571.-, Urk. 5/3/11/3 S. 4 und Urk. 5/3/16/2 S. 2 und 5 f.). Mit den angefochtenen Verfügungen wurden diese Beihilfen jedoch ungekürzt zugesprochen und lediglich die Gemeindezuschüsse (inklusive Mietzinszuschüsse) gekürzt (Urk. 5/3/14/2 S. 2, Urk. 5/3/15/2 S. 2 und Urk. 5/3/16/2 S. 2). Daher und da bezüglich dieser Verfügungen nach der vorgenommenen Korrektur (Erw. 1.2) keine Streitpunkte mehr bestanden, ist das Verfahren mit dem Erlass dieser Verfügungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 gegenstandslos geworden (Erw. 1.2.1).          Hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2001 ist der angefochtene Beschluss (Urk. 2) somit aufzuheben und das Verfahren, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigt sich für diesen Zeitraum die Prüfung der umstrittenen Auslegungsfrage. 2.2.2   Gemäss den angefochtenen Verfügungen für den Zeitraum September bis Dezember 2000 wurden monatliche Beihilfen von Fr. 488.- (September) und Fr. 572.- (Oktober bis Dezember) zugesprochen (Urk. 5/3/7/3 S. 2 und Urk. 5/3/8/3 S. 2). Ausgehend von den identischen und unbestritten gebliebenen (jährlichen) Berechnungselementen für diesen Zeitraum (anerkannte Ausgaben von Fr. 69'464.-, anrechenbare Einnahmen von Fr. 71'139.- und Lebensbedarf für Beihilfe von Fr. 6'857.-, Urk. 5/3/7/3 S. 1 f. und Urk. 5/3/8/3 S. 1 f.) - für deren Unrichtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen - beträgt die ungekürzte Beihilfe für den Zeitraum September bis Dezember 2000 abweichend von diesen Beträgen monatlich Fr. 432.- ([Fr. 69'464.- + Fr. 6'857.- ./. Fr. 71'139.-] : 12).          Somit sind diese Verfügungen in dem Sinne zu korrigieren, als die monatlichen Beihilfen neu auf Fr. 432.- festzusetzen sind. Da es sich dabei um die ungekürzte Beihilfe handelt, erübrigt sich auch für diesen Zeitraum eine Prüfung der umstrittenen Auslegungsfrage. 2.3     Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Gemeindezuschüsse (inklusive Mietzinszuschüsse) nicht einzutreten, und es sind die Akten an den Stadtrat Uster zu überweisen, damit er hinsichtlich dieser Zuschüsse über die Einsprache entscheide. Im Übrigen ist das Prozessverfahren in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Januar 2001 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Hinsichtlich des Zeitraumes September bis Dezember 2000 ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, als die Beihilfe in Abänderung der angefochtenen Verfügungen neu auf monatlich Fr. 432.- festzusetzen ist.          Das Gericht beschliesst: 1. Hinsichtlich der Gemeindezuschüsse wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an den Stadtrat Uster überwiesen, damit dieser im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.         In Bezug auf die Beihilfe wird der Prozess in Aufhebung des diesbezüglichen Beschlusses des Bezirksrates Uster vom 7. Juli 2002 betreffend den Zeitraum ab 1. Januar 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

und erkennt: 1.         Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 7. Juli 2002 aufgehoben und die Verfügungen der Durchführungsstelle der Stadt Uster für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 18. Januar 2002 dahingehend abgeändert werden, dass die Beihilfe für September bis Dezember 2000 auf monatlich Fr. 432.- festgesetzt wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Uster Sozialversicherungsamt - I.___ - Bezirksrat Uster - Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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