ZL.2002.00007
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt
Urteil vom 27. Mai 2003 in Sachen T.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Bettina Schmid Bachmattstrasse 40, 8048 Z?rich
gegen
Stadt Z?rich Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Z?rich
Beschwerdegegnerin
sowie
Bezirksrat Z?rich Neue B?rse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Z?rich
Sachverhalt: 1.?????? Die Ehegatten A.___ und B.___, geboren 1923 und 1926, erhielten seit Oktober 1989 Erg?nzungsleistungen zur Altersrente der AHV (Urk. 7/1). Am 10. Mai 1994 verstarb A.___ (Urk. 8/21-22, 8/24, 8/24b). Das Amt f?r?? Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich setzte mit Entscheid vom 30. August 1994 die Erg?nzungsleistungen f?r B.___ ab Juni 1994 neu fest (Urk. 7/9). Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 teilte das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich mit, dass die Zahlungen f?r B.___ ab 1. M?rz 1998 vor?bergehend eingestellt w?rden, da sie sich gem?ss Schreiben der C.___, Finanz- und Versicherungsanlagen vom 28. Januar 1998 (vgl. Urk. 8/62), nicht in der Schweiz aufhalte (Urk. 8/66). Anl?sslich der Besprechung vom 24. Februar 1998 beim Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich gab B.___ an, seit Oktober 1997 bei ihrer Tochter in Frauenfeld zu leben (Urk. 8/75). Am 17. M?rz 1998 erstattete das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich gegen B.___ und T.___ bei der Bezirksanwaltschaft Z?rich Strafanzeige (Urk. 8/101). Das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich forderte mit Verf?gungen vom 16. M?rz 1998 von B.___ und T.___ insgesamt Fr. 71'087.-- zu viel ausbezahlte Erg?nzungsleistungen zur?ck, wobei bei T.___ gleichzeitig das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen verneint wurde (Urk. 7/17-18). Die von T.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Bettina Schmid, Z?rich, am 6. April 1998 erhobene Einsprache (Urk. 6/2) wies der Bezirksrat Z?rich mit Beschluss vom 21. M?rz 2002 ab (Urk. 6/4 = Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob T.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanw?ltin Schmid, mit Eingabe vom 16. April 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Beschlusses, eventualiter die R?ckweisung zur Neubeurteilung, subeventualiter die Sistierung bis zum endg?ltigen rechtskr?ftigen Entscheid der Strafbeh?rde. ?berdies stellte er das Gesuch um kostenlose Prozessf?hrung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2002 beantragte der Bezirksrat Z?rich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5); ebenso das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich in der Stellungnahme vom 27. Mai 2002 (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 14. Juni 2002 wurde Rechtsanw?ltin Schmid als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin f?r das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Erg?nzungsleistungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
2.?????? 2.1????? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Geh?r verletzt. Diese formelle R?ge ist vorweg zu pr?fen. Beanstandet wird, dass die Vorinstanz dem Antrag auf Beizug der Strafakten nicht entsprochen und auch nicht begr?ndet habe, weshalb ihrer Meinung nach hievon abzusehen sei. Dieser Einwand erweist sich als unbegr?ndet. 2.2???? Nach st?ndiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und W?rdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbest?ndlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu ?berzeugen verm?gen oder auf Grunds?tzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 242 Erw. 6a, 111 V 177Erw. 5a, je mit Hinweisen). Demnach ist das Sozialversicherungsgericht grunds?tzlich an den Entscheid des Strafrichters nicht gebunden. Die nicht zu verkennende faktische Bindung an das Strafurteil stellt f?r sich allein genommen keinen zwingenden Grund f?r den Beizug der Strafakten dar. Fehlt ein Strafurteil, so ist vielmehr vorfrageweise dar?ber zu befinden, ob eine strafbare Handlung vorliegt und der T?ter daf?r strafbar ist. Bei selbst?ndiger Beurteilung des Straftatbestandes - beispielsweise bei der Berufung auf die strafrechtliche Verj?hrungsfrist - darf eine strafbare Handlung nur bejaht werden, wenn sie bewiesen ist. Dabei m?ssen an den Beweis die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in einem Strafverfahren. Der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit gen?gt nicht (BGE 113 V 256 Erw. 4b). Indem die Vorinstanz dem Begehren auf Aktenbeizug nicht entsprochen hat, hat sie den Beschwerdef?hrer im Anspruch auf rechtliches Geh?r nicht verletzt. Im ?brigen hat die Vorinstanz - entgegen den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers - im Beschluss vom 21. M?rz 2002 sehr wohl ausgef?hrt, weshalb die Strafakten nicht beigezogen wurden.
3. 3.1???? Laut Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind unrechtm?ssig bezogene Erg?nzungsleistungen vom Bez?ger oder seinen Erben zur?ckzuerstatten. F?r die R?ckerstattung unrechtm?ssig bezogener Erg?nzungsleistungen nach Art. 27 Abs. 1 ELV sind die Vorschriften des AHVG sinngem?ss anwendbar (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 ELV). ???????? Die R?ckforderung rechtskr?ftig verf?gter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den f?r die Wiedererw?gung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zul?ssig (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen). ???????? Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererw?gung zu ziehende Verf?gung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelm?ssig als zweifellos unrichtig (BGE 103 V 128). 3.2???? Die Erg?nzungsleistungen zur AHV/IV werden nur an Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz, nicht aber ins Ausland ausgerichtet (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Anspruch auf Erg?nzungsleistungen setzt daher neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz auch den gew?hnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. 3.3???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, es sei nicht rechtgen?gend festgestellt, dass sich B.___ tats?chlich in Mazedonien aufgehalten habe (Urk. 1 S. 4). 3.4???? Am 28. Januar 1998 gelangte die C.___ an die Beschwerdegegnerin, da der Schwiegersohn von B.___ sie beauftragt habe, eine Erkl?rung ?ber den Verbleib der Erg?nzungsleistungen einzuholen. B.___ selbst weile momentan in Jugoslawien in ihrer Heimat in den Ferien Es scheine, dass ein anderer Verwandter sich der Vollmacht bem?chtigt habe und die Rente f?r sich behalte. Der Schwiegersohn, der B.___ finanziell unterst?tze, habe ein Recht zu erfahren, wohin das Geld fliesse (Urk. 8/62). ???????? Anl?sslich einer telefonischen Besprechung vom 17. Februar 1998 erkl?rte die Vertreterin von B.___, die Rentnerin habe keine Erg?nzungsleistungen erhalten. Der Schwiegersohn der Rentnerin, bei welchem sie sich aufhalte, wenn sie in der Schweiz sei, habe keine Ahnung gehabt ?ber die Ausrichtung von Erg?nzungsleistungen. Die Rentnerin halte sich meistens in Mazedonien auf. Sie sei unf?hig in Z?rich zu funktionieren. Die Wohnung sei vermutlich nur eine Adresse, um Zusatzleistungen zu erhalten (Urk. 8/69). ???????? Anl?sslich der Besprechung vom 24. Februar 1998 erkl?rte B.___, bis Ende September 1997 beim Beschwerdef?hrer gelebt zu haben. Ab Oktober 1997 sei sie zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn nach Frauenfeld gezogen (Urk. 8/75). ???????? Am 14. M?rz 1998 erkl?rte B.___ unter Beizug eines neutralen Dolmetschers, dass sie sich zwischen dem 1. Juni 1994 und dem 30. September 1997 ausschliesslich in Mazedonien aufgehalten habe. Nur sporadisch sei sie kurzfristig auf Besuch in die Schweiz gekommen und habe sich w?hrend ihrer Besuche ausschliesslich bei Z.___ aufgehalten. In Mazedonien habe sie bei ihrer Schwester gelebt. Sie bewohne dort nur ein Zimmer und verf?ge nicht ?ber Hauseigentum oder Grundst?ckbesitz (Urk. 8/97). ???????? In W?rdigung der Aussagen der Rentnerin steht fest, dass sie sich mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 1. Juni 1994 ausschliesslich in Mazedonien aufgehalten hat. Wohl bestritt sie diese Tatsache anf?nglich noch, gab jedoch mit der Zeit immer mehr preis. Ihre Aussage vom 14. M?rz 1998 wird sodann durch den Umstand, dass sie selbst nie Mieterin der angeblichen Wohnung an der Wallisellenstrasse 11 in Z?rich war (Urk. 8/94, Urk. 8/91), gest?tzt. Ebenso best?tigen der gemeldete Wohnungswechsel nach Frauenfeld, g?ltig ab 20. September 1997 (Urk. 8/103/16), und die Tatsache, dass sie unbestrittenermassen v?llig unf?hig war, alleine zu leben, die Richtigkeit ihrer letzten Aussage. Hinzu kommt, dass auch die Vertreterin der Rentnerin erkl?rte, B.___ habe ihr gegen?ber erkl?rt, der dauernde Aufenthalt sei in Mazedonien gewesen (Urk. 8/109). Auf die Aussage der Rentnerin vom 14. M?rz 1998 kann demnach abgestellt werden. ???????? Entgegen den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers und gest?tzt auf die h?chstrichterliche Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2.2) besteht hinsichtlich der Frage nach dem Wohnsitz der Rentnerin keine Bindung an die Feststellung des Strafrichters. Das Gericht darf vielmehr eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt ist. W?hrend im Zivil- und Strafverfahren die richterliche ?berzeugung grunds?tzlich auf dem vollen Beweis gr?ndet, hat das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen (BGE 121 V 208 Erw. 6b mit Hinweisen). 3.5???? In Anbetracht der Tatsache, dass sich B.___ seit dem 1. Juni 1994 ausschliesslich in Mazedonien aufgehalten, somit keinen Wohnsitz mehr im Kanton Z?rich hatte, bestand kein Anspruch mehr auf Zusatzleistungen, denn Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz sind Voraussetzung f?r den Bezug von Erg?nzungsleistungen. Damit ist aber gleichzeitig die Frage nach dem erforderlichen Titel f?r das Zur?ckkommen auf die (abgerechneten und ausbezahlten) Leistungen beantwortet. Die Wiedererw?gungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der ausgerichteten Erg?nzungsleistungen ist erf?llt, denn es war in Anbetracht des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz zweifelsfrei unbegr?ndet, B.___ Erg?nzungsleistungen auszubezahlen. Angesichts der H?he der R?ckforderung im Gesamtbetrag von Fr. 71'087.-- ist die Berichtigung ferner von erheblicher Bedeutung.
4. 4.1???? Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unrechtm?ssig bezogene Renten und Hilflosenentsch?digungen zur?ckzuerstatten; bei gutem Glauben und Vorliegen einer grossen H?rte kann von der R?ckforderung abgesehen werden. Dementsprechend hat die Ausgleichskasse die R?ckerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verf?gen, wenn sie Kenntnis davon erh?lt, dass eine Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter f?r sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch ?berhaupt nicht oder nur in geringerer H?he zustand; wurde die Rente gem?ss Art. 76 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) einer Drittperson oder einer Beh?rde ausgerichtet, so ist diese r?ckerstattungspflichtig (Art. 78 AHVV). Art. 78 AHVV erkl?rt nur die gem?ss Art. 76 Abs. 1 AHVV von der Ausgleichskasse bezeichneten Drittempf?nger als r?ckerstattungspflichtig. Eine R?ckerstattungspflicht besteht aber grunds?tzlich auch f?r Personen und Beh?rden, welche praxisgem?ss die Leistungen als Drittempf?nger entgegengenommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 76 AHVV erf?llt waren. Dies gilt auch f?r die vom (vermeintlich) Berechtigten selber bezeichneten Drittempf?nger; diese haben sich denn auch schriftlich zu verpflichten, der Ausgleichskasse die erforderlichen Meldungen zu machen und allenfalls zu Unrecht bezogene Renten zur?ckzuerstatten. Anders verh?lt es sich bei Dritten (z.B. einer Bank), welche die Leistungen im Auftrag des Berechtigten lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen. Solche Stellen haben keine eigenen Rechte und Pflichten (insbesondere keine Meldepflicht) aus dem Rentenverh?ltnis, weshalb es sich auch nicht rechtfertigen l?sst, sie als r?ckerstattungspflichtig zu erachten (BGE 110 V 10 Erw. 2). 4.2???? Die Vorinstanz bringt vor, aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Z?rich vom 15. M?rz 2000 stehe fest, dass der Beschwerdef?hrer die Geldbetr?ge nicht an B.___ weitergeleitet habe. Damit stehe fest, dass er als Dritter diese Zusatzleistungen unrechtm?ssig bezogen habe und gest?tzt auf Art. 78 AHVV zu deren R?ckerstattung verpflichtet sei. Art. 76 Abs. 1 - auf welchen in Art. 78 AHVV verwiesen werde - nenne zwar den geeigneten Dritten, welchem mit Wissen der Beh?rden die Zusatzleistungen ausbezahlt werden, doch verstehe es sich, dass als r?ckerstattungspflichtiger Dritter auch derjenige gelte, der Zusatzleistungen ohne Wissen der Beh?rde unrechtm?ssig in Empfang nehme und zwar erst recht, wenn dies in betr?gerischer Absicht geschehen sei (Urk. 2 S. 4). ???????? Der Beschwerdef?hrer bestreitet unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren, die Zusatzleistungen selber bezogen zu haben (Urk. 1 S. 4). 4.3???? Am 19. M?rz 1998 erkl?rte die Post auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin, die Entgegennahme der Zahlungsanweisungen f?r B.___ vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 1998 sei ?berpr?ft worden. Die Rentnerin sei w?hrend des gesamten Untersuchungszeitraumes an der Wallisellenstrasse 1 in 8050 Z?rich angeschrieben gewesen. Die Zahlungsanweisungen seien jeweils von ihrem Boten avisiert worden, da die Empf?ngerin nicht zu Hause gewesen sei. Die Zahlungsanweisungen seien dann, mit zwei Ausnahmen, in 8050 Z?rich abgeholt worden. Diese Abholungen seien durch den Bevollm?chtigten der Empf?ngerin, T.___,?? vorgenommen worden. Die zwei Ausnahmen w?rden die Zahlungen vom 25. M?rz 1997 und 24. September 1997 betreffen. Die erste Zahlung sei aufgrund eines vor?bergehend g?ltigen Nachsendungsauftrags direkt an die Adresse des Beschwerdef?hrers nachgesandt worden. Diese Zahlung sei von der Empf?ngerin selbst unterschrieben. Im zweiten Fall sei das Mandat zur?ckgesandt worden, weil die Empf?ngerin am 20. September 1997 einen Wohnungswechsel nach Frauenfeld gemeldet habe. Dieser Wohnungswechsel sei am 28. September 1997 telefonisch wieder annulliert worden (Urk. 8/103). ???????? Gest?tzt auf die Nachforschungen der Post steht fest, dass der Beschwerdef?hrer die Erg?nzungsleistungen entgegengenommen hat. Die Korrespondenz zwischen der C.___ und der Beschwerdegegnerin belegt sodann, dass der Beschwerdef?hrer die Erg?nzungsleistungen nicht an B.___ weitergeleitet hat. Bekanntlich erkundigte sich die C.___ am 28. Januar 1998 ?ber den Verbleib der Erg?nzungsleistungen (Urk. 8/62). Am 17. Februar 1998 erkl?rte die Vertreterin der Rentnerin der Beschwerdegegnerin gegen?ber, dass B.___ keine Erg?nzungsleistungen erhalten habe (Urk. 8/69). Somit kann mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer die Erg?nzungsleistungen selber bezogen hat und an B.___ auch nicht weitergeleitet hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdef?hrer als Vertreter der Rentnerin fungierte, fanden doch s?mtliche Besprechungen in seinem Beisein statt (Urk. 8/29, Urk. 8/30), wurden alle Unterlagen von ihm direkt eingereicht (Urk. 8/47, Urk. 8/48), half er B.___ beim Ausf?llen des Formulars "Periodische ?berpr?fung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV" (Urk. 8/42, Urk. 8/44) und kamen alle Anfragen und Anliegen nie von der Rentnerin, sondern immer direkt von ihm (Urk. 8/29, Urk. 8/40, Urk. 8/42, Urk. 8/43, Urk. 8/54). Obwohl B.___ nicht mehr in Z?rich wohnte, hielt der Beschwerdef?hrer durch seine Handlungen und Taten den Anschein eines Zustandes aufrecht, der nicht mehr den tats?chlichen Gegebenheiten entsprach. 4.4???? Allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die B.___ zugesprochenen Zusatzleistungen unter den erw?hnten Umst?nden an den Beschwerdef?hrer ausrichtete, begr?ndete ein Leistungsverh?ltnis zwischen diesem und der Verwaltung. Demzufolge muss die Beschwerdegegnerin auch die f?r die Gestaltung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsberechtigung zur Verf?gung stehende Korrekturm?glichkeit der verf?gungsweisen R?ckforderung offen stehen. Aus welchem Grund es zur Unrechtm?ssigkeit der Auszahlung kommt, spielt f?r die R?ckerstattungspflicht keine Rolle. Das Gesetz verlangt einzig den unrechtm?ssigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistungen zu Unrecht zugesprochen wurden (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen Gemeinde Littau vom 26. September 2000, I 397/99, Erw. 1 mit Hinweise auf nicht ver?ffentlichte Urteile S. vom 30. Dezember 1994, I 142/94, und T. vom 9. Juni 1994, E 1/94). 4.5???? Damit ist aber auch die Berufung auf den guten Glauben ausgeschlossen. Entscheidend ist allein, dass der Beschwerdef?hrer der Beschwerdegegnerin trotz der ihm bekannten Meldepflicht (vgl. Formular "Periodische ?berpr?fung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV", Urk. 8/44) einen einfachen Sachverhalt wie den Wegzug von der Stadt Z?rich nicht zur Kenntnis gebracht hat. Ein Erlass der R?ckerstattungsschuld kommt deshalb nicht in Frage, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob die R?ckerstattung f?r den Beschwerdef?hrer eine grosse H?rte bedeutet.
5. 5.1???? Nach Art. 47 Abs. 2 AHVG verj?hrt der R?ckforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse (vorliegend sinngem?ss: das Amt) davon Kenntnis erhalten hat, sp?testens aber mit dem Ablauf von f?nf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (hier: Erg?nzungsleistungszahlung). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den Fristen des Art. 47 Abs. 2 AHVG entgegen dem Wortlaut um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen). Vorliegend wurden die Erg?nzungsleistungen seit dem 1. Juni 1994 erbracht. Folglich war die absolute f?nfj?hrige Verj?hrungsfrist noch nicht abgelaufen, als die Verwaltung mit Verf?gung vom 16. M?rz 1998 die R?ckerstattung der zu viel bezogenen Leistungen verlangte. Damit bleibt zu pr?fen, ob das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich die R?ckforderung innerhalb der einj?hrigen relativen Verj?hrungsfrist geltend gemacht hat. Es fragt sich also, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit h?tte feststellen m?ssen, dass B.___ zu Unrecht Erg?nzungsleistungen ausgerichtet worden sind, wie hoch die unrechtm?ssigen Erg?nzungsleistungen waren und an wen die R?ckerstattungsverf?gung zu richten war. Um die Voraussetzungen f?r eine R?ckerstattung beurteilen zu k?nnen, m?ssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umst?nde zug?nglich sein, aus deren Kenntnis sich der R?ckforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen?ber einem oder einer bestimmten R?ckerstattungspflichtigen ergibt. F?r die Beurteilung des R?ckforderungsanspruchs gen?gt es nicht, dass dem Amt bloss Umst?nde bekannt werden, die m?glicherweise zu einem solchen Anspruch f?hren k?nnen, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Vor Erlass der R?ckerstattungsverf?gung muss die Gesamtsumme der unrechtm?ssig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen). Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit auch bei den sich allenfalls aufdr?ngenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungen?gende Kenntnis so vervollst?ndigt wird, dass der R?ckforderungsanspruch die n?tige Bestimmtheit erh?lt. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um ?ber ihre noch ungen?gend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre S?umnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre vollst?ndige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so h?tte erg?nzen k?nnen, dass der R?ckforderungsanspruch die n?tige Bestimmtheit erh?lt und der Erlass einer Verf?gung m?glich wird (BGE 112 V 182 Erw. 4b). 5.2???? Das Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z?rich erfuhr durch das Schreiben der C.___ vom 28. Januar 1998, dass B.___ keine Erg?nzungsleistungen erhalten habe (Urk. 8/62). Die einj?hrige Verwirkungsfrist hat deshalb ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die R?ckforderungsverf?gung vom 16. M?rz 1998 ist somit rechtzeitig ergangen.
6. ????? Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Z?rich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7. ????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers machte mit Honorarnote vom 16. Mai 2003 einen Aufwand von 6,7 Stunden und Spesen von Fr. 9.80 geltend (Urk. 16), so dass sie beim praxisgem?ssen Ansatz von Fr. 200.-- zuz?glich Mehrwertsteuer mit Fr. 1'453.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Bettina Schmid, Z?rich, wird mit Fr. 1'453.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Bettina Schmid - Stadt Z?rich Amt f?r Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bezirksrat Z?rich - Bundesamt f?r Sozialversicherung - Direktion f?r Sicherheit und Soziales des Kantons Z?rich
sowie an: -?? die Gerichtskasse 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezusch?sse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.