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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2026 UV.2024.00090

27 février 2026·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,804 mots·~24 min·1

Résumé

Zumindest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes hinsichtlich der (weiteren) Unfallkausalität der Schulterbeschwerden, adhäsive Kapsulitis; Rückweisung zu ergänzenden medizinischen Abklärungen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2024.00090

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 27. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, MLaw Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne

Sachverhalt: 1.    Die 1964 geborene X.___ war seit dem 1. August 2019 als Pflegehelferin bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: VAUDOISE) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Mai 2023 rutschte sie gemäss der am 12. Mai 2023 ausgefüllten Unfallmeldung in der Garderobe aus, versuchte sich mit der linken Hand vor dem Sturz zu schützen und kugelte sich dabei die Schulter aus, welche sie mit der rechten Hand wieder in die richtige Position drücken konnte, bevor sie in die Notaufnahme gefahren wurde (Urk. 8/1). Die VAUDOISE erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/17 S. 22), bevor sie das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, unterbreitete (Urk. 8/7 f.). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 26. Juli 2023 stellte die VAUDOISE mit Verfügung vom 28. Juli 2023 die Leistungen per 9. Juni 2023 ein respektive nahm den Fallabschluss vor (Urk. 8/9 [Erreichen des Status quo sine vel ante]), wogegen die behandelnde Ärztin der Versicherten am 7. August 2023 opponierte (Urk. 8/10). Am 12. August 2023 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 8/12), welche sie am 8. Dezember 2023, nunmehr vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, ergänzte (Urk. 8/34). Nachdem sich der beratende Arzt Dr. A.___ am 15. Januar 2024 erneut zur Sache geäussert hatte (Urk. 8/37), wies die VAUDOISE die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/38]).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2024 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen seien ihr weiterhin auszurichten, eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hatte (Urk. 10), teilte ihr das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. Juli 2024 mit, es erachte die Durchführung eines solchen als nicht erforderlich, es bleibe ihr jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 11). Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme sowie eine ärztliche Beurteilung zu den Akten (Urk. 13 f.), welche der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1; 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1; 119 V 335 E. 1; 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3    Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2; 146 V 51 E. 5.1, je mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).     Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2. 2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss der Stellungnahme von Dr. A.___ seien im MRI vom 22. Mai 2023 keine frischen labralen oder ligamentären und ossären Luxationsspuren festgestellt worden, anlässlich der Notuntersuchung am 11. Mai 2023 sei auch keine Luxation erwähnt worden. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin über eine Schulterluxation mit Selbstreposition berichtet habe. Angesichts dessen handle es sich um eine habituelle Luxation, nur deshalb habe sie selbst reponiert werden können, eine traumatische Schulterluxation sei unter Berücksichtigung aller Berichte eindeutig nicht zu erkennen. An dieser Einschätzung ändere auch die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, nichts, zumal diese Widersprüche und versicherungsmedizinisch unmögliche Angaben enthalte. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin weder aus dem Umstand, dass sie vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei, noch aus der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte von einer posttraumatischen Diagnose sprächen, etwas für sich ableiten. Folglich sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerden an der linken Schulter auf das Ereignis vom 11. Mai 2023 zurückzuführen seien (Urk. 2).     Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 aus, die Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, bestätige die Ausführungen von Dr. A.___. Auch sie gehe davon aus, dass eine Schulterluxation radiologisch nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen sei, und bestätige, dass das Ereignis nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer strukturellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt habe. Sie halte überdies fest, dass überwiegend wahrscheinlich keine organischen Unfallfolgen vorlägen, dass die Schulter links bereits vor dem Unfall stumm beeinträchtigt gewesen sei, eine Impingement-Konfiguration mit ausgewiesenem Konflikt im Bereich der Supraspinatussehne vorliege und eine vorübergehende Verschlimmerung irgendeines Vorzustandes nicht ausgewiesen sei. Einer unfallbedingten adhäsiven Kapsulitis, zu welcher die Schulterkontusion möglicherweise sekundär geführt habe, müsse ein objektivierbares Korrelat zugrunde liegen, was vorliegend angesichts der von Dr. C.___ angeführten fehlenden organischen Unfallfolgen jedoch nicht der Fall sei (Urk. 7). 2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis. Letzteres habe jedoch nicht zu einer strukturellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt. Zeitnah zum Ereignis sei eine adhäsive Kapsulitis diagnostiziert worden, welche sekundär von der Schulterkontusion verursacht worden sei. Dieses eigenständige Krankheitsbild könne posttraumatisch auftreten, wobei der Endzustand zu beurteilen sei und keine Verschlimmerung. Der Endzustand sei nicht nach drei bis vier Wochen eingetreten, vielmehr sei erst am 25. Oktober 2023 eine nahezu vollständige Resitutio erreicht worden. Die orthopädischen Befunde sprächen gegen eine vorübergehende Verschlimmerung einer bildgebend ausgewiesenen SchulterImpingement-Konfiguration, da eine aktive und passive Bewegungseinschränkung ausgewiesen worden sei. Folglich habe die Beschwerdegegnerin auch nach dem 9. Juni 2023 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1).     Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2024 fest, die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis setze gerade keine strukturelle Läsion voraus, auch sei der Kausalzusammenhang mit dem typischen und korrekten objektivierbaren Untersuchungsbefund (eingeschränkte Aussenrotation) und dem Fakt, dass bereits am Unfalltag eine kontusionsbedingt eingeschränkte Beweglichkeit dokumentiert worden sei, ausgewiesen (Urk. 13).

3. 3.1    Im interdisziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ vom 11. Mai 2023 (Urk. 8/2) wurde die Diagnose: «Schulterkontusion links (adominant) vom 11. Mai 2023» festgehalten. Es handle sich um die notfallmässige Selbstvorstellung der Beschwerdeführerin, welche auf nassem Boden ausgerutscht und auf die linke Körperhälfte gefallen sei. Seither habe sie Schmerzen in der linken Schulter und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Ein Kopfanprall oder sonstige Verletzungen lägen nicht vor. Es bestehe ein symmetrisches Schulterrelief, jedoch keine sichtbare Schwellung, keine Fehlstellung, keine Wunden oder Hämatome. Über der Clavicula bestehe keine Druckdolenz, jedoch eine leichte über dem AC-Gelenk ventral sowie über dem Humeruskopf. Ein Klaviertastenphänomen liege nicht vor. Die Beweglichkeit sei aktiv und passiv schmerzbedingt nur eingeschränkt möglich (Ante-/Retroversion 90-0-30 °, Ab/Adduktion 80-0-20 °). 3.2    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte im ärztlichen Erstbericht vom 16. Mai 2023 (Urk. 8/3) die Diagnose eines Status nach einer traumatischen Schulterluxation nach dorsal nach Sturz am 11. Mai 2023 und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf nassem Boden ausgerutscht und auf den nach vorne ausgestreckten Arm gefallen, dabei sei die Schulter herausgekugelt, welche sie selbst wieder reingedrückt habe. Ein MRI sei noch ausstehend.     Das MRI der linken Schulter vom 22. Mai 2023 (Urk. 8/5) ergab folgenden Befund: Es zeige sich ein Status nach einer posterioren Schulterluxation vor elf Tagen ohne Verletzung des Labrums oder eine Bankart-Läsion. Es liege eine deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit artikulärseitiger partieller Ruptur sowie artikulärseitig eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne vor, in der Bursa subacromialis subdeltoidea befinde sich Flüssigkeit (DD posttraumatisch). Sodann zeige sich eine ausgeprägte reaktivierte AC-Gelenksarthrose mit zum Teil kaudalen Spondylophyten und einer Eindellung des Musculus Supraspinatus, dies könne ein Hinweis auf ein subakromiales Impingement sein. Am Schulterdach wurde kein Os akromiale und am Schultergelenk keine Fraktur am Humeruskopf befundet, jedoch ein Acromion Typ I nach Bigliani, an der Rotatorenmanschette eine Geröllzyste am Tuberculum majus, intakte übrige Bestandteile der Rotatorenmanschette sowie eine gute Muskelqualität (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 7. August 2023 zuhanden der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/10). 3.3    Die Beschwerdeführerin selbst berichtete im Fragebogen zu Handen der Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2023 (Urk. 8/4) über diverse Risse in der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne sowie über eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit und Schmerzen in der linken Schulter. 3.4    Dr. med. F.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. G.___, stellvertretender Chefarzt Orthopädie, Klinik H.___, stellten im Bericht vom 21. Juli 2023 (Urk. 8/10 S. 5 f.) die Diagnose posttraumatische adhäsive Kapsulitis bei Status nach traumatischer anteroinferiorer Schultererstluxation am 11. Mai 2023 mit Selbstreposition und legten dar, aufgrund des Traumamechanismus, der Selbstreposition und der Hill-Sachs-Läsion werde am ehesten von einer stattgehabten anteroinferioren Schulterluxation ausgegangen. Aktuell bestünden eine posttraumatische Schultersteife, deutliche Bewegungseinschränkungen sowie Schmerzen bei Bewegung, regredient in der Nacht (Bewegungsumfang bei Kapselmuster eingeschränkt, passiv: ghAbd 50 °, aktiv global: Flexion 120 °, Abduktion 90 °, tiefe Aussenrotation bei 0 °: 30 °, Innenrotation bis gluteal).     Im Bericht vom 25. Oktober 2023 (Urk. 8/25) berichteten Dr. G.___ und Dr. med. I.___, Assistenzart Obere Extremitäten, über einen regelrechten Verlauf. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass die Bewegungsfreiheit fünf Monate nach der Schulterluxation beinahe wieder voll gegeben sei, sie sei mit dem Verlauf insgesamt sehr zufrieden.     Am 15. Januar 2024, acht Monate nach dem Ereignis, zeigte sich eine freie aktive und passive Schulterfunktion, ein indolentes AC-Gelenk und eine beidseits symmetrische Ruhekraft der Abduktionskraft, weshalb Dr. G.___ die Behandlung der Beschwerdeführerin für beendet erklärte (Urk. 8/36). 3.5    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. A.___, gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 26. Juli 2023 (Urk. 8/8) zum Schluss, die beklagten Beschwerden respektive die objektiven Befunde stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis. Er führte aus, posteriore Schulterluxationen erforderten enorme Kräfte, um sie zu verursachen. Um eine derartige Luxation zu erzeugen, müssten zudem erhebliche labrale und ligamentäre sowie am Humeruskopf ossäre frische Luxationsspuren vorhanden sein, was hier gemäss der MRI-Untersuchung elf Tage nach dem Ereignis eindeutig nicht der Fall sei. Anlässlich der Erstbehandlung sei keine Luxation erwähnt noch seien entsprechende Befunde erhoben worden. Dies spreche auch hinsichtlich des Ablaufes einer Selbstreposition für eine eventuelle Luxation der linken Schulter, welche im Sinne habitueller Luxationen vorkomme und nur deshalb habe selbst reponiert werden können; eine traumatische Luxation sei unter Berücksichtigung der Befunde – Geröllzysten mit Arthrose, subacromiale Enge Bigliani Typ I, Tendinopathie der Rotatorenmanschette gemäss MRI und Erguss – eindeutig nicht zu erkennen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die radiologisch erwähnte fehlende Bankart-Läsion auch nicht zu erwarten gewesen wäre bei posteriorem Luxationsverdacht, da sie ventral am Glenoidrand ablaufe und hier nicht hätte ablaufen können. Der Status quo ante vel sine sei deshalb ohne strukturell objektivierbare Verschlimmerung degenerativer respektive habitueller (Luxationstendenz Schulter) Befunde spätestens drei bis vier Wochen nach dem Ereignis erreicht gewesen. 3.6    Am 27. September 2023 beantworteten Dres. F.___ und G.___ die von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen (Urk. 8/18): Sie bejahten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem gemeldeten Ereignis und der erlittenen Schulterluxation. Zum vorherigen Gesundheitszustand könne keine Auskunft gegeben werden, anamnestisch werde jedoch von einer erstmaligen Schulterluxation berichtet. Gemäss dem Status vom 19. Juli 2023 sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in ihrer körperlich aktiven beruflichen Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit für ungefähr sechs Wochen vorgelegen, in einer körperlich weniger anstrengenden Tätigkeit sei eine frühere Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen.     Ergänzend hielten Dres. F.___ und G.___ am 28. November 2023 (Urk. 8/29) fest, nach der traumatischen Schultererstluxation am 11. Mai 2023 habe die Beschwerdeführerin eine sekundäre adhäsive Kapsulitis entwickelt, worauf die persistierenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zurückzuführen seien. Die Zeichen der stattgehabten Schulterluxation zeigten sich in der MRI-Bildgebung in Form einer Hill-Sachs-Läsion. 3.7    Dr. B.___ nahm im Auftrag der Beschwerdeführerin am 17. November 2023 Stellung zur Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 8/27) und führte aus, diese sei nicht nachvollziehbar, zumal eine Frozen Shoulder nach einem Unfallereignis in jedem Alter auftreten könne und der übliche Heilverlauf einer posttraumatischen adhäsiven Kapsulitis erheblich länger dauere als die von Dr. A.___ genannten drei Wochen. Der zeitliche Verlauf einer Frozen Shoulder werde im Allgemeinen in drei Phasen unterteilt: die Einfrierung dauere drei Monate, drei Monate bleibe die Schulter anschliessend eingefroren, bevor sie während drei Monaten wieder auftaue. Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden respektive den objektiven Befunden und dem Ereignis vom 11. Mai 2023 bejahte Dr. B.___ klar und hielt weiter fest, im MRI seien altersübliche Veränderungen erkennbar, allenfalls liege eine gewisse Schulterinstabilität vor, welche eventuell im Rahmen einer allgemeinen Gelenkslaxizität liege. Die posttraumatische adhäsive Kapsulitis habe eine richtungsweisende Bedeutung, bei normalem Verlauf könne sie innerhalb von bis zu neun Monaten heilen. Das Ereignis habe gestützt auf das MRI keine frischen Strukturverletzungen verursacht, es habe mit dem Auftreten der adhäsiven Kapsulitis einen degenerativen Vorzustand richtungsweisend traumatisiert; da aber jede unfallbedingte Einwirkung auf die Schulter zu einer Frozen Shoulder führen könne, unabhängig eines allfälligen Vorzustandes, lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbare organische Unfallfolgen vor. Die Frage, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf ein anderes Ereignis oder auf andere erlittene Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zurückzuführen seien, bejahte Dr. B.___, bevor er anmerkte, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege ab Oktober 2023 bei mindestens 50 % und sollte relativ zügig auf 100 % gesteigert werden können, wobei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit bei den behandelnden Ärzten liege. 3.8    Am 15. Januar 2024 (Urk. 8/37) beurteile Dr. A.___ die medizinische Aktenlage erneut und setzte sich insbesondere mit der Stellungnahme von Dr. B.___ auseinander. Dr. A.___ legte dar, da Dr. B.___ festgestellt habe, dass das Ereignis keine frischen Strukturverletzungen verursacht habe, sei es nicht mehr von Belang, welcher Typ der Luxation vorliege, weil gemäss Dr. B.___ sämtliche Schulterbefunde der MRI-Untersuchung krankhafter Natur ohne Verschlimmerung seien. Diese ereignisfremden krankhaften Befunde sollten sich nun verschlimmert haben, wobei sich die Frozen Shoulder im Bericht von Dr. I.___ auf eine gemäss Dr. B.___ nicht stattgefundene Schulterluxation beziehe. Die von Dr. B.___ genannte Stadieneinteilung der Schultersteife beschreibe eindeutig die krankhafte Schultersteife ohne jeglichen traumatischen Einfluss, wohingegen posttraumatische ätiologische Schultersteifen diese Stadieneinteilung nicht aufweisen würden. Das Fazit Dr. B.___ lasse denn auch jegliche Unterscheidung zwischen der krankhaften von ihm beschriebenen und der posttraumatischen Schultersteife mit einer im MRI früh sichtbaren Kapsulitis vermissen. Erstere verlaufe in drei Stadien und stehe somit eindeutig nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 11. Mai 2023. Der Vollständigkeit halber sei auf die Unmöglichkeit der Aussage Dr. B.___ hingewiesen, wonach die degenerativen MRI-Befunde vorbestehend gewesen seien und sich nicht verschlimmert hätten, die posttraumatische Kapsulitis gleichzeitig jedoch richtungsweisende Bedeutung habe und überwiegend wahrscheinlich nachweisbare organische Unfallfolgen vorlägen, welche die Beschwerden erklären würden, jedoch eine Frozen Shoulder innerhalb von bis zu neun Monaten heilen könne. Folglich hätten gemäss Dr. B.___ weder organische strukturell objektivierbare Unfallfolgen vorgelegen, noch könne eine «Ausheilung» nach richtunggebender Verschlimmerung degenerativer Befunde mit der Angabe der rein krankhaften Stadieneinteilung der Schultersteife hier als ereigniskausaler Vorgang herangezogen werden. Entsprechend könne auf die widersprüchliche Beurteilung von Dr. B.___ keinesfalls abgestellt werden. 3.9    Mit Beschwerdeerhebung vom 6. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. C.___, J.___ AG, vom 24. April 2024 zu den Akten (Urk. 3 [= Urk. 8/39]). Dr. C.___ führte aus, das Ereignis vom 11. Mai 2023 habe nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer strukturellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt. Es bestehe objektiv eine Beweislosigkeit hinsichtlich einer stattgehabten Schulterluxation. Die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei betreffend die linke Schulter bereits vor dem Ereignis stumm beeinträchtigt gewesen, es liege eine Impingement-Konfiguration vor mit bildgebend ausgewiesenem Konflikt im Bereich der Supraspinatussehne, zudem lägen degenerative Partialläsionen der Supra- und Infraspinatussehne vor. Organische Unfallfolgen würden überwiegend wahrscheinlich nicht vorliegen. Zeitnah zum Ereignis sei eine schmerzhafte Funktionseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes dokumentiert und von orthopädischer Seite sei die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis gestellt worden. Dabei handle es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, welches sich posttraumatisch entwickeln könne. Bei einer adhäsiven Kapsulitis würden der Endzustand sowie die Folgen beurteilt, nicht eine Verschlimmerung. Da am 25. Oktober 2023 eine nahezu vollständige Restitution erreicht worden sei, habe damit gerechnet werden können, dass der Endzustand bald erreicht sei. Folglich habe sich vorliegend kein Vorzustand verschlimmert, die Schulterkontusion links habe sekundär eine adhäsive Kapsulitis verursacht. Die orthopädischen Befunde sprächen überwiegend wahrscheinlich gegen eine vorübergehende Verschlimmerung einer bildgebend ausgewiesenen Schulter-Impingement-Konfiguration, da eine aktive und passive Bewegungseinschränkung ausgewiesen worden sei. Die natürliche Kausalität zwischen den beklagten Beschwerden respektive den objektiven Befunden und dem gemeldeten Ereignis sei überwiegend wahrscheinlich zu bejahen. 3.10    Dr. A.___ legte am 28. Mai 2024 zur Beurteilung von Dr. C.___ dar (Urk. 8/41 f.), ihre Einschätzung bestätige seine Einschätzung vom 15. Januar 2024, indem sie festhalte, dass überwiegend wahrscheinlich keine organischen Unfallfolgen vorlägen. Zugleich lasse sie offen, ob das Ereignis einen Vorzustand verschlimmert habe, was eine Diskordanz beinhalte. Gemäss Dr. C.___ habe sich kein Vorzustand verschlimmert, sondern eine adhäsive Kapsulitis entwickelt. Dies schliesse jedoch definitionsgemäss fehlende richtunggebende Verschlimmerungen aus, indem auch diese Verschlimmerungen einem objektivierbaren Korrelat zugrunde liegen müssten, dessen Befundung hier nicht vorgelegen habe. Dies betreffe die subacromiale Enge in gleicher Weise wie eine klinische Kapsulitis, als Krankheitsbild lediglich «post-hoc-propter-hoc» zu beurteilen, sowie eine MRI-befundete Tendinopathie der Supraspinatussehne mit hypertropher AC-Gelenksarthrose. Die fachlichen Überlegungen einer fehlenden Hill-Sachs-Läsion und Bankard-Läsion seien bei einer hinteren Schulterluxation gar nicht zu erwarten. Bei einem derartigen Ereignis trete einerseits eine Reversed-Hill-Sachs-Läsion kontralateral ventral am Humeruskopf auf und andererseits keine Bankard-Läsion, sondern eine Glenoidläsion. Es lägen weder strukturelle Befunde objektiv verschlimmernder Natur der rein krankhaft-degenerativen Vorbefunde vor, noch sei eine überwiegend wahrscheinliche Erklärung der aktuellen Situation im natürlichen Zusammenhang zum Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, somit sei die von Dr. C.___ offen gelassene Vorzustandsverschlimmerung eindeutig widerlegt. Die Feststellung, der Endzustand sei nicht nach drei bis vier Wochen erreicht gewesen, bleibe unbegründet, folglich sei der Status quo ante spätestens vier Wochen nach dem Ereignis eingetreten, weshalb eine Änderung der Stellungnahme vom 15. Januar 2024 nicht notwendig sei. 3.11    Am 25. Juni 2024 nahm Dr. C.___ Stellung zur Beurteilung von Dr. A.___ vom 28. Mai 2024 (Urk. 14). Sie führte aus, bereits am Unfalltag sei die Beweglichkeit der linken Schulter aktiv und passiv schmerzbedingt eingeschränkt gewesen (Anteversion 90 °, Abduktion 80 °), die orthopädischen Untersuchungsbefunde hätten auch am 19. Juli 2023 noch eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links ausgewiesen (aktive Flexion 120 °, Abduktion 90 °, tiefe Aussenrotation 0 °). Zu diesem Zeitpunkt sei die Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis (frozen shoulder) gestellt worden. Eine solche könne sich nach einem Kontusionstrauma entwickeln, eine strukturelle Läsion werde nicht vorausgesetzt. Die adhäsive Kapsulitis sei aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter klinisch diagnostiziert worden, letztere stelle das «zu Grunde liegende Korrelat» der Diagnose dar. Der radiologisch dokumentierte Vorzustand sei an der Klinik H.___ weder erwähnt noch in die Diagnose einbezogen worden, entsprechend hätten die Ärzte keinen Zusammenhang zwischen der diagnostizierten adhäsiven Kapsulitis und der Impingement-Konfiguration gesehen. Somit lasse sich vom Bürotisch aus auch keine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes beurteilen, zumal typischerweise bei der adhäsiven Kapsulitis die Aussenrotation eingeschränkt sei, was vorliegend am 19. Juli 2023 dokumentiert worden sei, bei einem Schulter-Impingement sei die Aussenrotation nicht eingeschränkt.

4. 4.1    Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 11. Mai 2023 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte denn auch grundsätzlich ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 8/17 S. 22). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit der Begründung, der Status quo ante sei per 9. Juni 2023 eingetreten, ab diesem Zeitpunkt eingestellt hat. Demnach ist zu prüfen, ob die nach dem 9. Juni 2023 andauernden Schulterbeschwerden auf den Unfall vom 11. Mai 2023 zurückzuführen sind. 4.2    Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. A.___ vom 26. Juli 2023 und vom 15. Januar 2024 (Urk. 2 S. 9 [vgl. auch E. 3.5 und 3.8]); gestützt auf dessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte erneute Stellungnahme vom 28. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin an ihrer im Einspracheentscheid vertretenen Ansicht fest (Urk. 7 S. 2 [vgl. auch E. 3.10]).     Dr. A.___ begründete die fehlende Unfallkausalität der über den 9. Juni 2023 hinaus andauernden Schulterbeschwerden am 26. Juli 2023 zunächst damit, dass eine Verschlimmerung der degenerativen (respektive habituellen) Befunde strukturell nicht mehr objektivierbar sei (vgl. E. 3.5). In Auseinandersetzung mit der Einschätzung von Dr. B.___ führte Dr. A.___ am 15. Januar 2024 aus, die von Dr. B.___ beschriebene krankhafte, in drei Stadien verlaufende Kapsulitis stehe eindeutig nicht in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 11. Mai 2023, überdies könne angesichts der widersprüchlichen Aussagen von Dr. B.___ keinesfalls auf dessen Beurteilung abgestellt werden, weshalb keine Veranlassung bestehe, von der im Erstbericht vertretenen Ansicht abzuweichen (vgl. E. 3.8). Schliesslich hielt er auch nach Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 24. April 2024 am 28. Mai 2024 an seiner Einschätzung, wonach die Beschwerden – da keine objektivierbaren strukturellen Befunde vorlägen, welche eine Verschlechterung der degenerativen Vorbefunde zeigen würden – in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 11. Mai 2023 stünden, fest. Er führte aus, auch die posttraumatische adhäsive Kapsulitis setze ein objektivierbares Korrelat voraus, welches vorliegend gerade nicht habe festgestellt werden können. Entsprechend bestehe keine überwiegend wahrscheinliche Erklärung, wonach die aktuelle Situation überwiegend wahrscheinlich im natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis stehe (vgl. E. 3.10). 4.3    Die Beschwerdeführerin stützte sich demgegenüber auf die Einschätzungen von Dr. C.___ vom 24. April 2024 und vom 25. Juni 2024. Dr. C.___ führte aus, der degenerative Vorzustand habe sich nicht verschlechtert, vielmehr habe sich eine sekundäre adhäsive Kapsulitis entwickelt. Eine solche könne klinisch diagnostiziert werden, auch wenn keine objektivierbaren strukturellen Läsionen bildgebend erkennbar seien. Dr. C.___ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits im interdisziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ vom 11. Mai 2023 (vgl. E. 3.1) eine schmerzbedingt eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit der linken Schulter inklusive der Aussenrotation festgestellt worden sei, was die Ärzte an der Klinik H.___ am 21. Juli 2023 bestätigt und eine posttraumatische adhäsive Kapsulitis diagnostiziert hätten (vgl. E. 3.4). Folglich stünden die beklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 11. Mai 2023 (vgl. E. 3.9 und 3.11). 4.4    Vorliegend besteht zwischen den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin immerhin dahingehend Einigkeit, dass das Ereignis vom 11. Mai 2023 nicht überwiegend wahrscheinlich zu einer strukturellen Läsion im Bereich der linken Schulter geführt hat. Darüber hinaus qualifizierten sowohl Dr. A.___ wie auch Dr. C.___ die im MRI vom 22. Mai 2023 erhobenen Befunde (Schulter-Impingement-Konfiguration mit Konflikt im Bereich der Supraspinatussehne, Partialläsionen der Supra- und Infraspinatussehne) als degenerativer respektive krankhafter Natur, mithin gingen beide Ärzte von einem degenerativen Vorzustand aus.     Im Gegensatz zu Dr. A.___, für welchen ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 9. Juni 2023 eine Verschlimmerung dieser degenerativen Befunde strukturell nicht mehr objektivierbar war, hielt Dr. C.___ jedoch fest, dass sich der Vorzustand, die bildgebend ausgewiesene Schulter-Impingement-Konfiguration, gar nicht erst vorübergehend verschlimmert, sondern sich vielmehr eine sekundäre adhäsive Kapsulitis entwickelt habe. Diese Einschätzung wurde von Dr. A.___ indes mit dem Argument verworfen, eine solche Entwicklung schliesse eine Verschlechterung im klassischen Sinne aus, weil auch eine Verschlechterung eine erkennbare körperliche Veränderung zeigen müsse. Mithin hielt Dr. A.___ dafür, dass die Entwicklung einer posttraumatischen adhäsiven Kapsulitis in der Regel mit einer objektiv nachweisbaren Veränderung einhergehen sollte, also eine objektivierbare strukturelle Läsion bedinge, was seiner Ansicht nach vorliegend gerade nicht der Fall war. Demgegenüber stellte sich Dr. C.___ auf den Standpunkt, eine posttraumatische adhäsive Kapsulitis setze gerade keine sichtbaren strukturellen Läsionen voraus, sondern könne sich auch nach einem Kontusionstrauma entwickeln und werde klinisch diagnostiziert, indem eine aktive und passive Bewegungseinschränkung erhoben werde. Sie verwies diesbezüglich auf den interdisziplinären Notfallbericht des Spitals D.___ sowie auf den Bericht der Ärzte der Klinik H.___ vom 21. Juli 2023, welche beide eine eingeschränkte aktive und passive Bewegungseinschränkung beschrieben. 4.5    Nach dem vorstehend Ausgeführten ist für den medizinischen Laien nicht beurteilbar, ob die Auffassung von Dr. A.___ oder von Dr. C.___ zutrifft, ob sich der – unbestritten bestehende – Vorzustand durch das Ereignis vom 11. Mai 2023 vorübergehend verschlimmerte oder ob sich bei allenfalls unverändert gebliebenem Vorzustand eine (eigenständige) natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführende sekundäre (posttraumatische) Kapsulitis entwickelte, wofür zumindest die – wie Dr. C.___ korrekt ausführte –eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit sprechen würde (vgl. dazu beispielsweise https://flexikon. doccheck.com/de/Frozen_Shoulder, besucht am 25. Februar 2026), welche Einschränkung bereits am Unfalltag dokumentiert, von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht und gut zwei Monate später von den Ärzten der Klinik H.___ bestätigt wurde (vgl. E. 3.1, 3.3 und 3.4). Gemäss der konsultierten medizinischen Literatur dient das bildgebende Verfahren nicht zur Diagnose der adhäsiven Kapsulitis, sondern zum Ausschluss von Schultererkrankungen, welche die Funktionseinschränkung besser erklären könnten. Unter den verfügbaren bildgebenden Verfahren ist keines für die Diagnose einer Kapsulitis ausreichend sensitiv und spezifisch. Die Definition der adhäsiven Kapsulitis ist vor allem klinisch (Pierre-Alain Buchard, Cyrille Burrus, François Luthi, Nicolas Theumann, Nicolas Riand, Michel Konzelmann: Adhäsive Kapsulitis und andere Formen der Schultersteife, abrufbar unter: https://www.suva.ch/de-ch/unfall/fuer-leistungser bringer/suva-medical/publikationen/2019/august/adhasive-kapsulitis, besucht am 25. Februar 2026).     Da selbst geringe Zweifel an den Beurteilungen durch Dr. A.___ rechtsprechungsgemäss zur Folge haben, dass nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.4), lässt sich die (weitere) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht beurteilen.     Die Beschwerde ist demzufolge in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen über die Leistungspflicht nach dem 9. Juni 2023 neu zu befinden.

5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht über den 9. Juni 2023 hinaus neu verfüge. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

PhilippBöhme

UV.2024.00090 — Zürich Sozialversicherungsgericht 27.02.2026 UV.2024.00090 — Swissrulings