Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2024.00043
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 28. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Der 1980 geborene X.___ war seit dem 13. September 2022 als Holzbearbeiter EBA bei der Y.___ ag, Filiale Z.___, angestellt, als er am 22. September 2022 als Fahrradlenker gegen eine Ampel prallte und auf den rechten Arm fiel (Urk. 14/1). Die am 24. September 2022 erstbehandelnde Ärztin des A.___, diagnostizierte eine undislozierte distale Radiusfraktur rechts. Als unfallfremde Beeinträchtigungen hielt sie die «bekannte» Scaphoidpseudarthrose mit Humpback-Deformität und SL-Spalt an der rechten Hand fest. Zudem verordnete sie eine konservative Therapie und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 29. September 2022 (Urk. 14/2 ff.), welche von den in der Schweiz nachbehandelnden Ärzten des Stadtspitals B.___ mehrfach verlängert wurde bis 30. April 2023 (vgl. Urk. 14/8/2, Urk. 14/12/2, Urk. 14/21/2, Urk. 14/26/3, Urk. 14/37/4 f., Urk. 14/50/3, Urk. 14/65/3). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung, Urk. 14/17). Die am 30. September 2022, 14. November 2022 und 1. Februar 2023 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (Röntgen/CT) des rechten Handgelenks zeigten eine Fraktur des Prozessus styloideus radii mit intraartikulärer Beteiligung, ohne sekundäre Dislokation, sowie Pseudarthrose am Scaphoid bei Status nach Scaphoidquerfraktur 2018; frische Frakturen im Bereich der Handwurzel konnten ausgeschlossen werden (Urk. 14/56 ff). Im Februar 2023 berichteten die behandelnden Ärzte bezüglich der Radiusfraktur rechts vollkommene Schmerzfreiheit und einen klinisch und radiologisch regelrechten Verlauf. Zudem hielten sie eine deutliche karpale Instabilität (SLAC-Wrist) rechts fest und empfahlen diesbezüglich eine arthroskopische Handgelenksynovektomie (vgl. Sprechstundenberichte vom 1. und 27. Februar 2023, Urk. 14/63 f.). Am 20. April 2023 nahm Versicherungsärztin med. pract. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 14/72). Gestützt darauf teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 25. April 2023 mit, die bisher erbrachten Leistungen würden vorsorglich per 26. April 2023 eingestellt (Urk. 13/74). Auf entsprechende Gesuche des Versicherten hin (vgl. Urk. 14/81/1, Urk. 14/83/1) wurden ihm in der Folge über den 26. April 2023 Taggelder ausgerichtet (vgl. Urk. 14/97/2, Urk. 14/85, Urk. 14/122). Am 18. Juli 2023 forderte die Suva insgesamt Fr. 4'688.10 für im April und Mai 2023 zu viel bezahlte Taggelder vom Versicherten zurück (Urk. 14/102/2). Nach weiteren Abklärungen und erneuter versicherungsmedizinischer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 (Urk. 14/91) bestätigte die Suva mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die Leistungseinstellung per 26. April 2023 (Urk. 14/95). Dagegen erhob der Versicherte am 14. August 2023 Einsprache (Urk. 14/108). Die von der Krankenversicherung vorsorglich gegen die Verfügung vom 11. Juli 2023 erhobene Einsprache (Urk. 14/100) zog diese am 25. August 2023 zurück (Urk. 14/111). Nach einer Neuberechnung des Taggeldansatzes und Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung forderte die Suva am 18. Oktober 2023 vom Versicherten neu insgesamt Fr. 2'872.55 zurück (Urk. 14/122/3f.) und teilte ihm mit, infolge des hängigen Einspracheverfahrens sei die Rückforderung sistiert worden (Urk. 14/122/1). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte die Leistungseinstellung per 26. April 2023 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit elektronischer Eingabe vom 8. März 2024 Beschwerde und beantragte die Nachzahlung der Taggelder bis einschliesslich September 2023 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. März 2024 setzte ihm das hiesige Gericht Nachfrist an, um die Beschwerdeschrift eigenhändig original zu unterzeichnen (Urk. 4). Diese Zustellung kam mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» zurück (Urk. 5). Nach Bekanntgabe einer gültigen Anschrift und erneuter Zustellung (vgl. Urk. 6, Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer am 29. April 2024 (Poststempel) fristgerecht eine rechtsgültig gezeichnete Beschwerdeschrift ein. Darin beantragte er die Nachzahlung der Taggelder bis einschliesslich September 2023 und sinngemäss, es sei von einer Rückforderung der ab Ende April 2023 bezahlten Taggelder abzusehen (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial-versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).
2. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin sei bezüglich der unfallbedingten Radiusfraktur rechts spätestens sechs Monate nach dem Fahrradsturz vom 22. September 2022, folglich im März 2023, von einer vollständigen Konsolidierung auszugehen. Die geplante Operation am rechten Handgelenk stehe im Zusammenhang mit einem Vorzustand, nämlich SLAC-Wrist rechts bei Status nach konservativ behandelter Scaphoidfraktur 2018 mit nun Pseudarthrose. Diese Behandlungskosten könnten nicht zulasten des Unfallereignisses vom 22. September 2022 übernommen werden (Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Vorverletzung aus dem Jahre 2017 sei bei Arbeitsbeginn 2022 schmerzfrei gewesen. Nach dem Versicherungsfall im September 2022 und anschliessender Einstellung der Leistungen per April 2023 habe sich der Vorzustand – entgegen der Beschwerdegegnerin – monatelang nicht eingestellt. Die geplante Operation sei kurzfristig abgesagt worden. Seit Oktober 2024 versuche er, eine neue Stelle zu finden. Er sei nicht mehr so leistungsfähig wie im Arbeitsjahr 2022. Er beantrage die Weiterzahlung der Taggelder bis einschliesslich September 2023. Andernfalls sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 1). In seiner Eingabe vom 29. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer zudem sinngemäss, es sei auf eine Rückforderung der über den 26. April 2023 hinaus ausgerichteten Taggelder zu verzichten (Urk. 9).
3. 3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2024 (Urk. 2), welcher ausschliesslich die Leistungseinstellung per 26. April 2023 zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss beantragt, es sei von einer Rückforderung der über den 26. April 2023 ausbezahlten Taggelder abzusehen (Urk. 9), liegt sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, im Zusammenhang mit der Rückforderung einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen. 3.2 Alsdann ist vorab darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer infolge eines im August 2017 erlittenen und nicht von der Beschwerdegegnerin versicherten Fahrradsturzes mit nicht dislozierter Kahnbeinfraktur der Verdacht auf eine Ruptur des skapholunären Bandes sowie eine Pseudarthrose des Kahnbeins diagnostiziert worden waren (vgl. Bericht des A.___, vom 9. April 2018 (Urk. 14/81/2 f.; vgl. auch Telefonnotiz vom 15. Mai 2023, Urk. 14/79).
4. 4.1 Die am 24. September 2022 in Deutschland erstbehandelnde Dr. med D.___, A.___, diagnostizierte eine undislozierte distale Fraktur des Radius rechts. Der Beschwerdeführer sei auf dem Fahrrad gegen einen Pfeiler gefahren und auf die rechte Hand gestürzt. Er habe zunächst noch gearbeitet, die Arbeit am Folgetag um 12 Uhr indessen abgebrochen infolge Schmerzen. Klinisch zeige sich eine mässige Schwellung des Handrückens sowie vor allem des Handgelenks radialseitig betont. Im Bereich des Handgelenks sowie Radius bestünden zudem Druckschmerzen und – näher umschriebene - Bewegungseinschränkungen. Die periphere Durchblutung und Sensibilität seien ungestört. Bildgebend zeige sich eine undislozierte distale Radiusfraktur im Bereich des Prozessus styloideus radii; zudem die bekannte Skaphoid-Pseudarthrose mit Humpback-Deformität und ein leicht erweiterter SL-Spalt, ohne relevante sekundäre Stellungsänderung im Vergleich zur Voraufnahme vom Juli 2020, sowie die ebenfalls bekannte radioskaphoidale Arthrose und leichte STT-Arthrose. Bei der Scaphoidpseudarthrose an der rechten Hand sowie SL-Bandruptur handle es sich um unfallfremde Beeinträchtigungen. Dr. D.___ verordnete eine konservative Therapie und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 29. September 2022 (Urk. 14/2 ff.), welche von den in der Schweiz nachbehandelnden Ärzten mehrfach verlängert wurde bis 30. April 2023 (Urk. 14/8/2, Urk. 14/12/2, Urk. 14/21/2, Urk. 14/26/3, Urk. 14/37/4 f., Urk. 14/50/3, Urk. 14/65/3). 4.2 Die am 30. September 2022, 14. November 2022 und 1. Februar 2023 durchgeführten Röntgenuntersuchungen des rechten Handgelenks zeigten die Fraktur des Prozessus styloideus radii mit intraartikulärer Beteiligung, ohne sekundäre Dislokation und mit fortschreitender Konsolidation sowie zuletzt (am 1. Februar 2023) nur noch flau abgrenzbarem Frakturspalt; ebenso die Pseudarthrose nach konservativ behandelter Scaphoidfraktur 2018 (Urk. 14/57 ff.). 4.3 Anlässlich der planmässigen Verlaufskontrolle vom 1. Februar 2023 hielt die behandelnde Assistenzärztin des B.___ den Verdacht auf eine frakturbedingte Reaktivierung der Pseudoarthrose rechts nach konservativ behandelter Scaphoidfraktur 2018 fest. Hinsichtlich der Radiusfraktur zeige sich ein klinisch und radiologisch regelrechter Verlauf. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer vollkommene Schmerzfreiheit, im Bereich des Os scaphoid jedoch reaktivierte mittelgradige Schmerzen bei Belastung berichtet. Hierbei handle es sich am ehesten um eine radiusfrakturbedingte reaktivierte Pseudarthrose (vgl. Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2023, Urk. 14/63). 4.4 Im Sprechstundenbericht vom 23. Februar 2023 diagnostizierte die behandelnde leitende Ärztin der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, B.___, eine bereits deutliche SLAC-Wrist bei Status nach konservativ therapierter Scaphoidfraktur 2018 sowie konservativ therapierter Processus styloideus radii Fraktur rechts (September 2022). Infolge der deutlichen karpalen Instabilität (SLAC-Wrist) am rechten Handgelenk wurde eine arthroskopische Handgelenksynovektomie empfohlen (vgl. Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2023, Urk. 14/64/1). 4.5 Am 20. April 2023 hielt Kreisärztin med. pract. C.___ fest, die Radiusfraktur sei unfallkausal; bei der Scaphoid-Pseudarthrose nach Fraktur 2018 handle es sich hingegen um einen Vorzustand (Urk. 14/72). 4.6 Auf Vorlage des beigezogenen Berichts des A.___, vom 9. April 2018 inkl. Bildmaterial (vgl. hievor E. 3.2) bestätigte med. pract. C.___ am 6. Juli 2023, dass es sich bei der festgestellten SLAC-Wrist am rechten Handgelenk um einen Vorzustand handle und die geplante Operation diesen Vorzustand adressiere, weshalb sie nicht im Zusammenhang mit dem vorliegend versicherten Unfall vom 22. September 2022 stehe. Die unfallbedingte Radiusfraktur habe sich anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 1. Februar 2023 nur noch flau dargestellt, womit von einer weiteren bzw. vollständigen Konsolidierung spätestens 6 Monate nach dem Unfall, somit im März 2023, auszugehen sei (Urk. 14/91).
5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2024 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsärztlichen Beurteilungen der Fachärztin med. pract. C.___ vom 20. April und 6. Juli 2023, welche diese in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Akten abgab. 5.2 Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der kongruenten medizinischen Aktenlage erlitt der Beschwerdeführer anlässlich des Fahrradsturzes vom 22. September 2022 eine Radiusfraktur rechts, welche in der Folge sowohl aus ärztlicher als auch subjektiver Sicht regelrecht verheilte. Der Beschwerdeführer berichtete bereits wenige Tage nach dem Unfall keine Schmerzen (vgl. Bericht vom 26. September 2022, Urk. 14/8) und im Februar 2023 weiterhin vollkommene Schmerzfreiheit hinsichtlich der Radiusfraktur (vgl. Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2023, Urk. 14/63, hievor E. 4.3). Alsdann bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass es sich bei der Pseudarthrose am Scaphoid um einen Vorzustand bei Status nach Scaphoidfraktur 2018 handelt. Eine allfällige unfallbedingte, richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Gegenteil hielt Dr. D.___ aufgrund der bildgebenden Untersuchungen vom 24. September 2022 ausdrücklich fest, es zeige sich im Vergleich zur Voraufnahme (Juli 2020) keine relevante sekundäre Stellungsänderung (vgl. Urk. 14/4). Darüber hinaus brachte die am 30. September 2022 durchgeführte Computertomographie den Ausschluss frischer Frakturen im Bereich der Handwurzel (vgl. Urk. 14/56). Mithin lässt sich aus der von einer Assistenzärztin lediglich verdachtsweise erwogenen frakturbedingten Reaktivierung der Pseudarthrose (vgl. hievor E. 4.3) nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Auch ist die UV170570Post hoc ergo propter hoc12.2023Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer angab, sein rechtes Handgelenk sei nach vier Jahren Tätigkeit im Büro schmerzfrei gewesen (vgl. Urk. 14/81/1), diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit jedoch nicht den Anforderungen des am 13. September 2022 wieder aufgenommenen Berufs eines Zimmermanns gleichzusetzen ist. Mit Blick auf die bereits wenige Tage nach dem Unfall berichtete Schmerzfreiheit sowie im November 2022 und Februar 2023 bildgebend ausgewiesene fortschreitende Konsolidation der Radiusfraktur mit zuletzt nur noch flau abgrenzbarem Frakturspalt kann med. pract. C.___ zwangslos gefolgt werden, wenn sie von einer vollständigen Konsolidation spätestens im März 2023 ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer Taggelder bis einschliesslich September 2023 verlangt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis 30. April 2023 bescheinigt wurde (Urk. 14/12, Urk. 14/21, Urk. 14/26, Urk. 14/37, Urk. 14/48/15 f., Urk. 14/50, Urk. 14/65; vgl. auch Telefonnotiz vom 9. Mai 2023, wonach die behandelnde Ärztin des Stadtspitals B.___ die vom Beschwerdeführer anfangs Mai 2023 verlangte Verlängerung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses verweigert hat, Urk. 14/77) und er am 1. Juni 2023 eine neue Stelle als Produktionsmitarbeiter aufgenommen hat (vgl. E-Mail vom 5. Juni 2023 und Arbeitsvertrag, Urk. 14/83).
6. Zusammenfassend ist gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche Aktenlage, insbesondere versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract. C.___ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Unfallfolgen spätestens per März 2023 vollständig konsolidiert waren, die darüber hinaus beklagten Beschwerden (und attestierte Arbeitsunfähigkeit) nicht mehr auf den Unfall vom 22. September 2022 zurückzuführen waren und die geplante Operation einzig dem Vorzustand galt. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leistungen per 26. April 2023 eingestellt hat. Bei diesem Beweisergebnis besteht auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, der Vollständigkeit halber unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, weil mit Verfügung vom 2. Mai 2024 (Aufforderung zur Beschwerdeantwort) lediglich Urk. 9 zugestellt wurde - Bundesamt für Gesundheit 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger