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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.08.2025 UV.2024.00038

29 août 2025·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,122 mots·~31 min·11

Résumé

Auf versicherungsmedizinische Beurteilung kann abgestellt werden. Fallabschluss rechtens, da medizinischer Endzustand erreicht und 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2024.00038

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Sauter Urteil vom 29. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern

Sachverhalt: 1.    Der 1982 geborene X.___ war seit dem 1. April 2019 über einen Rahmenarbeitsvertrag mit der Y.___ AG bei der Z.___ AG als Bauarbeiter C im Einsatz (Urk. 9/6) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. August 2019 stürzte er von einer Leiter und fiel auf das rechte Knie (Urk. 9/1, 3). Dabei zog er sich eine Impressionsfraktur des lateralen Tibiaplateaus dorsal, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine leichte Zerrung des lateralen Kollateralbandes und eine radiäre Läsion am Übergang Pars intermedia zum Vorderhorn des lateralen Meniskus zu (Urk. 9/9). Die Suva erbrachte die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Urk. 9/7). Der Verleihbetrieb kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. September 2019 per 4. Oktober 2019 (Urk. 9/34). Nach drei operativen Eingriffen am rechten Knie hielt sich der Versicherte vom 11. April bis 17. Mai 2022 zur ambulanten Rehabilitation in der Rehaklinik in A.___ auf (Urk. 9/231/2 ff.). Gestützt auf die Beurteilungen ihrer Versicherungsmedizinerin med. pract. B.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 13. Juli 2022 (Urk. 9/242, 243) stellte die Suva mit Schreiben vom 19. September 2022 die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2022 ein (Urk. 9/258) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2022 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % im Betrag von Fr. 29'640.-- zu, während sie gleichzeitig einen Rentenanspruch mangels Vorliegens einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verneinte (Urk. 9/265). Dagegen liess der Versicherte am 24. Oktober 2022 Einsprache erheben (Urk. 9/277). Nach einem weiteren operativen Eingriff, weiteren medizinischen Abklärungen und Einholung einer weiteren versicherungsmedizinischen Beurteilung durch med. pract. B.___ (Urk. 9/131) stellte die Suva die am 16. Dezember 2022 erneut aufgenommenen Heilkosten- und Taggeldleistungen (vgl. Urk. 9/347) mit Schreiben vom 21. November 2023 nunmehr per 30. November 2023 ein (Urk. 9/353). Sodann wies sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2022 mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab (Urk. 9/364 = Urk. 2).

2.    Dagegen liess der Versicherte am 1. März 2024 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die versicherten Leistungen aus UVG zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er alsdann, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten vorliege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 24. September 2024 zog der Beschwerdeführer den Sistierungsantrag zurück, unter Hinweis darauf, dass die IV-Stelle auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet habe (Urk. 12; vgl. auch Urk. 9/377).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).     Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.3 und 8C_81/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 3.1, je mit Hinweisen). 1.3     1.3.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1.3.2    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin med. pract. B.___ vom 13. Juli 2022 davon aus, dass eine namhafte Verbesserung der Beschwerden des Beschwerdeführers durch weitere Behandlungen nicht mehr erzielt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei unfallbedingt noch eine ganztägige leichte Arbeit, wechselbelastend (50 % sitzend), ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung zumutbar. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Total privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden, der Nominallohnentwicklung der Jahre 2021 und 2022 sowie eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf Fr. 63'328.-- festzusetzen. Das Valideneinkommen errechne sich ausgehend von den Lohnauskünften der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und betrage Fr. 65'709.-- (Fr. 28.72 pro Stunde x 2112 Jahresstunden + 8.33 % 13. Monatslohn). Die vom Beschwerdeführer behaupteten regelmässig geleisteten Überstunden würden sich dem Lohnkonto 2019 nicht entnehmen lassen. Sodann lasse sich dem IK-Auszug des Beschwerdeführers entnehmen, dass er neben Zeiten der Arbeitslosigkeit hauptsächlich für Personalvermittlungsunternehmen gearbeitet habe. Es könne für das Valideneinkommen nicht auf die LSE abgestellt werden (Urk. 2). 2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Endzustand sei nicht per Ende September 2022 erreicht gewesen, da die behandelnden Ärzte davon ausgegangen seien, dass die in jenem Zeitpunkt bereits vorgesehene Osteosynthesematerialentfernung sowie die weiteren physiotherapeutischen Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands herbeiführen könnten. Auch die schmerztherapeutische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, von der ebenfalls eine Verbesserung der Schmerzsituation und somit der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Zudem sei unklar, woraus der Schluss gezogen worden sei, der Beschwerdeführer könne in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeiten (Urk. 1 S. 7 f.). In Bezug auf die Bestimmung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass er regelmässig Überstunden geleistet habe, welche von der Arbeitgeberin entschädigt worden seien. Ohnehin sei davon auszugehen, dass er nicht längerfristig über dasselbe Temporärbüro gearbeitet hätte, weshalb auf die LSE abzustellen und ein Valideneinkommen von Fr. 71'330.-- zu berücksichtigen sei. Andernfalls sei das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen zu parallelisieren oder aber angesichts seiner langjährigen Tätigkeit im Baugewerbe auf einen gemäss Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) der Lohnklasse B entsprechenden Mindestverdienst von Fr. 69'836.-- abzustellen (Urk. 1 S. 9 f.). In Bezug auf das Invalideneinkommen würden die Einschränkungen des Belastungsprofils rechtsprechungsgemäss einen leidensbedingten Abzug von 10 % begründen. Zudem begründe sein Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung C) einen weiteren Abzug von 10 %, sodass der Leidensabzug mindestens 20 % betragen müsse (Urk. 1 S. 10). Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin dazu anzuhalten, die Kosten für die Behandlung zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit weiterhin zu übernehmen (Urk. 1 S. 11). 2.3    In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die Versicherungsmedizinerin med. pract. B.___ habe in ihrer Beurteilung vom 7. November 2023 festgestellt, dass die Entfernung des Endobuttons und auch die über ein Jahr fortgesetzte Behandlung keine mindestens namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes bewirkt habe. Dieser sei absolut vergleichbar mit der Situation, welche die Basis der Beurteilung vom 13. Juli 2022 gebildet habe. Insofern würde der Verlauf geradezu die frühere versicherungsmedizinische Beurteilung bestätigen. Die bisher nicht aktenkundig begonnene Schmerztherapie würde den Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes nicht beeinflussen (Urk. 7 S. 6). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geforderte Parallelisierung des Valideneinkommens habe das Bundesgericht entschieden, dass das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss LMV entspreche oder diesen gar übersteige, nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden könne, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liege. Sodann sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer von der letzten Arbeitgeberin als Bauarbeiter C eingestuft worden sei, zumal er zwischen seinen wiederholt kurzen Einsätzen in Personalfirmen immer wieder Arbeitslosentaggeld bezogen habe (Urk. 7 S. 9). Mit Blick auf das Invalideneinkommen seien schliesslich keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche einen höheren Abzug als 5 % rechtfertigen würden. Insbesondere rechtfertige auch die Niederlassungsbewilligung C rechtsprechungsgemäss keinen leidensbedingten Abzug, nachdem Männer mit C-Bewilligung ohne Kaderfunktion nach wie vor mehr verdienen würden als das Durchschnittseinkommen gemäss LSE (Urk. 7 S. 10 f.). 2.4    Der Beschwerdeführer beantragte, es seien ihm die versicherten Leistungen aus UVG zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Begründung rügte er einerseits die medizinischen Unterlagen als ungenügend und andererseits beanstandete er die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 7 f.). Die verfügungsweise zugesprochene Integritätsentschädigung bemängelte er in der Einsprache nicht (Urk. 9/277) und sie bildete dementsprechend auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2). Insoweit ist die dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Verfügung in Teilrechtskraft erwachsen, so dass sich Weiterungen zu dieser Frage erübrigen.     Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die aufliegenden medizinischen Akten genügen, um den Invaliditätsgrad zu ermitteln.

3. 3.1    Nachdem der Beschwerdeführer nach seinem Sturz aus zwei Metern Höhe am 27. August 2019 im Kantonsspital C.___ (C.___) notfallmässig behandelt worden war (Urk. 9/27), zeigten sich im am 4. September 2019 durchgeführten MRI des rechten Kniegelenks eine Impressionsfraktur des lateralen Tibiaplateaus dorsal, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine leichte Zerrung des lateralen Kollateralbandes und eine radiäre Läsion am Übergang Pars intermedia zum Vorderhorn des lateralen Meniskus (Urk. 9/9). 3.2    Am 1. November 2019 wurde im C.___ eine arthroskopisch assistierte Teilmeniskektomie medial und eine subtotale laterale Meniskektomie am Knie rechts durchgeführt (Urk. 9/55/1). In der Universitätsklinik D.___ erfolgte am 9. September 2020 eine mediale closing-wedge Varisationsosteotomie Tibiakopf rechts (Urk. 9/141/1). 3.3    Am 7. Juli 2021 wurden in der Universitätsklinik D.___ eine arthroskopisch-assistierte vordere Kreuzbandrekonstruktion Knie rechts sowie eine Osteosynthesematerialentfernung der proximalen Tibia durchgeführt (Urk. 9/182). In der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ habe der Beschwerdeführer von einem positiven Verlauf berichtet. Die Schmerzen seien nach Angaben des Beschwerdeführers regredient. Im Verlauf des Tages komme es im Bereich der Osteosynthesematerial-Narbe (OSME-Narbe) zu Schwellungen. Der Beschwerdeführer sei für seine Tätigkeit auf der Baustelle weiterhin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/189).     Gemäss Bericht vom 8. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 30. November 2021 berichtet, insbesondere bei Hyperextension Schmerzen im vorderen Kniegelenksbereich zu haben mit einem Instabilitätsgefühl, sodass er weiterhin auf Gehstöcke angewiesen sei. Bei relevantem Schaden am lateralen Tibiaplateau zeige sich leider erwartungsgemäss ein protrahierter Verlauf bei klinisch jedoch stabilem Gelenk und suffizientem vorderen Kreuzband. Zur Unterbrechung des Schmerzkreislaufes werde eine Infiltration mit Lokalanästhetikum und Kortison veranlasst (Urk. 9/197/3).     Am 3. März 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut bei der Universitätsklinik D.___ zur Verlaufskontrolle vorstellig. Durch die im Dezember 2021 durchgeführte Infiltration sei es für circa zwei Monate zu einer Beschwerdebesserung vor allem in der Nacht gekommen. Danach hätten die Beschwerden sukzessive stets lateral lokalisiert wieder zugenommen. Die Situation sei weitgehend unverändert, für den Beschwerdeführer sei dies einschränkend und unzufriedenstellend. Weiter hielten die Behandler fest, dass chirurgisch keine Verbesserungsmöglichkeiten angeboten werden könnten. Eine Varisationsosteotomie sowie kniegelenksstabilisierende Operationen seien bereits durchgeführt worden, wovon der Beschwerdeführer auch deutlich profitiert habe. Es bestünden Restbeschwerden, welche klar lateral auf das degenerierte Tibiaplateau lokalisiert seien. Als einzige operative Therapiemöglichkeit bestehe die Implantation einer lateralen Teilprothese. Hierfür sei der Beschwerdeführer aber noch deutlich zu jung und die Erfolgsaussichten seien unter anderem deswegen zu unsicher. Im langfristigen Verlauf könne der Beschwerdeführer auf der Baustelle eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreichen. Es werde eine arbeitsmedizinische Untersuchung empfohlen (Urk. 9/207/3 f.). 3.4    Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 20. Mai 2022 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. April bis 17. Mai 2022 hätten beim Austritt folgende Probleme bestanden: eingeschränkte Mobilität (für längere Strecken ein Gehstock), belastungsverstärkte Schmerzen im rechten Knie, reduzierte muskuläre Stabilisierungsfähigkeit im rechten Knie sowie eine Dysästhesie lateral der Narbe (Urk. 9/231/2). MR-tomographisch hätten sich zuletzt eine intakte Plastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) bei Zyklopsläsion, anteriorer Arthrofibrose und Plica-artiger narbiger Verdichtungen des medialen suprapatellären Fat Pads sowie grossflächige diffuse Knorpelausdünnung und partiell vollständig fehlender Knorpel im lateralen Tibiaplateau mit Erguss gezeigt. Klinisch habe sich zu Beginn der ambulanten Rehabilitation ein reizloses Knie bei druckdolentem lateralem Gelenksspalt, eingeschränkter Kniegelenksbeweglichkeit und Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts gezeigt. Weiter führten die Ärzte der Rehaklinik A.___ aus, dass sich das Ausmass der physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären lasse. Unter Fortsetzung ambulanter Therapien könnten weitere Verbesserungen von Kraft, Stabilisierungsfähigkeit sowie Belastbarkeit des rechten Knies sowie der Mobilität des Beschwerdeführers erwartet werden. Die derzeit objektivierte funktionelle Limite des Beschwerdeführers liege im Bereich einer «mittelschweren» Tätigkeit. Mit Blick auf den posttraumatischen Verlauf und die bereits ausgeprägten Knorpelläsionen beim 39-jährigen Beschwerdeführer, bei welchem im Vorfeld der Reha bereits eine Teilprothese thematisiert worden sei, sei die langfristig empfohlene Belastung jedoch deutlich tiefer anzusetzen. Die Wiederaufnahme körperlich schwerer Tätigkeiten, wie an seiner letzten Stelle als Maurer und Bauarbeiter werde aus medizinisch-rehabilitativer und prognostischer Sicht nicht empfohlen (Urk. 9/231/4 f.). Zumutbar sei eine ganztägige leichte Arbeit, wechselbelastend (50 % sitzend), ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung (Urk. 9/231/3). 3.5    Mit Bericht vom 14. Juni 2022 hielten die Behandler der Universitätsklinik D.___ fest, der Beschwerdeführer gehe ohne Krücken und empfinde keine Instabilität, sondern ein Versagen des rechten Knies aufgrund einer Atrophie des Quadrizepsmuskels. Er habe mit der intensiven Rehabilitationszeit in A.___ einen grossen Nutzen erzielen können, weshalb die intensive Physiotherapie fortgesetzt werde (Urk. 9/240/3). 3.6    Mit Beurteilung vom 13. Juli 2022 hielt die Versicherungsmedizinerin med. pract. B.___ fest, drei Jahre nach Unfall und genau ein Jahr nach letztmaliger Operation mit VKB-Ersatz und Osteosynthesematerialentfernung nach Umstellungsosteotomie sei auf Basis des Berichts der Rehaklinik A.___ vom 20. Mai 2022 und des Konsultationsberichts in der Orthopädie der Universitätsklinik D.___ vom 14. Juni 2022 davon auszugehen, dass eine mindestens namhafte Besserung durch weitere Behandlungen nicht mehr zu erwarten sei. Dies insbesondere mit Blick auf die angestammte Tätigkeit auf dem Bau. Diese erscheine nicht mehr zumutbar und werde auch nicht mehr zumutbar sein. Gesamthaft sollten bei Vorliegen des medizinischen Endzustands beim Fehlen von weiteren therapeutischen Ansatzpunkten die Weichen für eine berufliche Neuorientierung gestellt werden. Der vorgesehene weitere Muskelaufbau mit Hilfe der Physiotherapie sei empfehlenswert, werde jedoch keine mindestens namhafte Besserung mehr erbringen im Hinblick auf die Zumutbarkeit. Zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit seien die medizinische Trainingstherapie sowie die Physiotherapie bis Ende 2022 fortzusetzen, danach Übergang auf Heimbeübung oder allenfalls auch eigenständiges Trainieren im Fitnessstudio. In Bezug auf die zumutbaren Tätigkeiten und Verrichtungen sei die Beurteilung der Rehaklinik A.___ als vollumfänglich gültig zu erachten. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer leichte ganztägige Arbeiten, wechselbelastend (50 % sitzend), ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung zumutbar (Urk. 9/242/3 f.). 3.7    Am 7. Oktober 2022 notierten die Behandler der Universitätsklinik D.___, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass sich das «Kriseln» an der lateralen Tibiakante nach anterolateral bis zum Aussenknöchel erweitert habe. Bei medialer Druckdolenz im Bereich des Endobuttons seien die Möglichkeit der Entfernung desselben mit dem Beschwerdeführer besprochen und ein Operationstermin für den 18. Januar 2023 vereinbart worden. In der aktuellen klinischen Situation sei eine Arbeitsfähigkeit auf der Baustelle nicht realistisch, auch nicht längerfristig (Urk. 9/275/3). Auf entsprechende Nachfrage durch die Suva wurde seitens der Universitätsklinik D.___ mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 mitgeteilt, dass ein früherer Operationstermin durchaus möglich sei, die Metallentfernung jedoch keinen Einfluss auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 9/283). 3.8    Mit Bericht vom 19. Dezember 2022 teilten die Behandler der Universitätsklinik D.___ mit, am 16. Dezember 2022 sei der Endobutton entfernt worden (Urk. 9/290/3). Am 20. Februar 2023 notierten die Behandler, dass der Beschwerdeführer noch über Restbeschwerden berichte, die ähnlich seien wie vor der Entfernung des Endobuttons. Es zeige sich noch ein deutliches Rehabilitationsdefizit bei der doch komplexen Vorgeschichte mit diversen Voroperationen. Sicherlich würden die degenerativen Abnützungen eine Rolle spielen, sodass von einer erneuten Infiltration mit Kortison eine Besserung der Beschwerden zu erwarten sei. Zudem seien das aktuelle Gewicht des Beschwerdeführers sowie die körperliche Belastung als Bauarbeiter nicht förderlich für das Therapie-Outcome. Es werde daher eine Gewichtsreduktion sowie eine angepasste Tätigkeit ohne starke Belastung des Kniegelenks empfohlen (Urk. 9/313/3). Am 6. September 2023 führten die Behandler aus, der Beschwerdeführer berichte von fortbestehenden Beschwerden. Sie könnten ihm derzeit keine weiteren Massnahmen anbieten und würden eine Zuweisung zu einem Schmerzspezialisten vorschlagen (Urk. 9/333/3). 3.9    Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 7. November 2023 hielt med. pract. B.___ fest, die Entfernung des Endobuttons und auch die über ein Jahr fortgesetzte Behandlung habe keine mindestens namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes bewirkt. Dieser sei absolut vergleichbar zur Situation, die die Basis der ärztlichen Abschlussbeurteilung am 13. Juli 2022 gebildet habe. Insofern bestätige der Verlauf geradezu die frühere versicherungsmedizinische Beurteilung. Betreffend der von der Universitätsklinik D.___ vorgeschlagenen (und bisher nicht aktenkundig begonnenen Schmerztherapie) sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der Zumutbarkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Sollte eine schmerztherapeutische Weiterbehandlung erfolgen, beeinflusse dies mit Sicherheit nicht den Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes, der schon länger als erreicht zu erachten sei und insbesondere retrospektiv bereits zum Zeitpunkt der früheren Beurteilung als erreicht zu erachten gewesen sei und spätestens mit Abschluss der Behandlung in der Universitätsklinik D.___ bzw. allerspätestens mit Datum der heutigen Beurteilung als erreicht zu erachten sei. Aus unfallchirurgischer und orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer angehalten, über vier Jahre nach dem Unfallereignis die Folgen des Unfalls zu akzeptieren. Das Belastbarkeitsprofil sei im Vergleich zur Beurteilung vom 13. Juli 2022 unverändert als gültig zu erachten (Urk. 9/346/8 f.).

4. 4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung von med. pract. B.___ vom 13. Juli 2022 (Urk. 9/242). Diese ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten – insbesondere des Austrittsberichts der Rehaklinik A.___ vom 20. Mai 2022 – erstellt, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Somit liegt eine den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien entsprechende ärztliche Entscheidungsgrundlage vor, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.3.1 vorstehend). 4.2    Vorliegend hielten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ bereits mit Bericht vom 3. Februar 2022 fest, dass chirurgisch keine Verbesserungsmöglichkeiten mehr geboten werden könnten. Als einzige operative Therapiemöglichkeit nannten sie die Implantation einer lateralen Teilprothese unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dafür noch deutlich zu jung und die Erfolgsaussichten deshalb zu unsicher seien (Urk. 9/207/3). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine 100%ige Tätigkeit auf der Baustelle als nicht mehr erreichbar und empfahlen eine arbeitsmedizinische Untersuchung (Urk. 9/207/4). Diese wurde in der Folge in der Rehaklinik A.___ durchgeführt, wo sich der Beschwerdeführer für rund fünf Wochen aufhielt. Nach eingehender Anamnese und Befunderhebung (Urk. 9/231/9 ff.) verneinten die Ärzte der Rehaklinik A.___ die Zumutbarkeit einer beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter, erachteten eine ganztägige leichte Arbeit indes als zumutbar, wobei sie in Bezug auf das rechte Knie eine wechselbelastende Tätigkeit (50 % sitzend), ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten und ohne Schläge/Vibrationsbelastung empfahlen (Urk. 9/231/3). Zwar hielten sie fest, dass unter Fortsetzung ambulanter Therapien weitere Verbesserungen von Kraft, Stabilisierungsfähigkeit sowie Belastbarkeit des rechten Knies sowie der Mobilität des Beschwerdeführers erwartet werden könnten (Urk. 9/231/5). Eine namhafte Besserung der Beschwerdesituation im Sinne einer ins Gewicht fallenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2) erwarteten sie dadurch aber nicht, setzten sie das Belastbarkeitsprofil – trotz der im Bereich einer mittelschweren Tätigkeit liegenden objektivierten funktionellen Limite (Urk. 9/231/5) – doch deutlich tiefer (im Bereich einer leichten Tätigkeit) an. Dass der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass med. pract. B.___ in ihrer Beurteilung vom 13. Juli 2022 – mithin rund drei Jahre nach dem Unfallereignis – vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausgegangen ist (Urk. 9/242/3).     Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) auch nichts, dass die Weiterführung der Physiotherapie und der medizinischen Trainingstherapie bis Ende 2022 durch die Versicherungsmedizinerin empfohlen wurde, kann daraus doch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestanden hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2, 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer alsdann geltend macht, dass sich sein Gesundheitszustand durch die bereits im Einstellungszeitpunkt vorgesehene Entfernung des Osteosynthesematerials sowie die weiteren physiotherapeutischen Massnahmen weiter verbessern könne (Urk. 1 S. 7), vermag er auch nicht durchzudringen. So hielten die Behandler der Universitätsklinik D.___ im Bericht vom 11. Oktober 2022 fest, dass eine weitere klinische Verbesserung möglich, jedoch nicht sicher sei (Urk. 3/4). Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss, wobei die blosse Möglichkeit einer Besserung gerade nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen). Mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 führten die Behandler der Universitätsklinik D.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin denn auch aus, dass die vorgesehene Osteosynthesematerialentfernung keinen Einfluss auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 9/283/1), was gegen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes spricht. Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte schmerztherapeutische Behandlung (Urk. 1 S. 8) darauf hinzuweisen, dass eine allfällige blosse Verbesserung des Leidens an sich, eine nur kurzfristige Linderung oder eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit einem Fallabschluss nicht entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3). Dass von einer schmerztherapeutischen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung zu erwarten ist, ist anhand der vorliegenden medizinischen Akten jedenfalls nicht belegt. 4.3    Die Beurteilung von med. pract. B.___ überzeugt auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche sich massgebend auf die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ stützt (Urk. 9/242/4). Letztere trugen den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im rechten Knie im Rahmen des von ihnen formulierten Belastungsprofils umfassend Rechnung und erachteten nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (50 % sitzend), ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung als zumutbar (Urk. 9/231/3). Damit fanden – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) – auch die bei seinem Austritt aus der Rehaklinik A.___ noch bestehenden Probleme (eingeschränkte Mobilität, belastungsverstärke Schmerzen sowie reduzierte muskuläre Stabilisierungsfähigkeit im rechten Knie; Urk. 9/231/2) hinreichend Berücksichtigung. Soweit die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik D.___ in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2022 ausführten, dass auch unter sitzenden Tätigkeiten keine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne (Urk. 3/4), steht dies einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (50 % sitzend) nicht entgegen. Diese Beurteilung vermag auch keine Zweifel an jener von med. pract. B.___ zu wecken, da sie von einer erheblichen Unsicherheit geprägt ist; so beschrieben die Ärzte ihre Einschätzung der Arbeitsbelastung als nicht eindeutig klärbar und erachteten lediglich «voraussichtlich» eine sitzende Tätigkeit für nicht vollzeitig zumutbar. Diesbezüglich gilt es denn auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte (seien es Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Im Übrigen erachteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ nur gerade vier Monate später am 20. Februar 2023 eine angepasste Tätigkeit ohne starke Belastung des Kniegelenks ebenfalls als zumutbar (Urk. 9/313/3). 4.4    Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der medizinischen Akten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch med. pract. B.___, wonach der medizinische Endzustand erreicht ist und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung) vollumfänglich arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf ihre Beurteilung abgestellt und den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abgeschlossen.     Bei dieser Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 8 f.) keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

5. 5.1     5.1.1.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der nurmehr in Verweistätigkeiten gegebenen Arbeitsfähigkeit.     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.1.2    Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen ausgehend von den Lohnauskünften des Verleihbetriebs, der Y.___ AG, vom 3. August 2022, wonach der Beschwerdeführer ohne Unfall im Jahr 2022 einen Stundenlohn von Fr. 28.72 (zuzüglich einer Ferienentschädigung von 10.6 %, einer Feiertagsentschädigung von 3.17 % sowie eines 13. Monatslohns von 8.33 %) erzielt hätte (Urk. 9/249). Basierend auf 2112 Jahresstunden gemäss Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2019-2022 (Stand 1. Mai 2019; nachfolgend LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022), bei denen es sich um die Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen handelt, weshalb die Ferien- und Feiertagsentschädigungen zur Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens abgezogen werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen), errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 65'709.-- (Fr. 28.72 x 2112 x 1.0833; Urk. 9/259).     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe regelmässig Überstunden geleistet, welche ihm entschädigt worden seien (Urk. 1 S. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Bei 2112 Jahresstunden ergibt sich eine monatliche Arbeitszeit von 176 Stunden (2112 : 12). Wie sich dem vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren aufgelegten Lohnkonto 2019 entnehmen lässt, hat er diese monatliche Arbeitszeit lediglich im April 2019 um 4.5 Stunden und im Juli 2019 um 0.75 Stunden überschritten, während er in den Monaten Mai, Juni und August 2019 weniger Stunden leistete (Urk. 9/278). Regelmässig entschädigte Überstunden sind damit jedenfalls nicht nachgewiesen.     Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts seiner 20-jährigen Tätigkeit im Baugewerbe stehe ihm gemäss GAV-LMV grundsätzlich ein der Lohnklasse B entsprechender Mindestverdienst zu (Urk. 1 S. 10). Als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (Lohnklasse B) gilt gemäss Art. 42 Abs. 1 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022 ein Bauarbeiter ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation nach Art. 44 Abs. 1 von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde. Gemäss Einsatzvertrag vom 30. August 2019 wurde der Beschwerdeführer bei jenem Einsatz als Bauarbeiter C qualifiziert (Urk. 9/6). Sein Basislohn pro Stunde (Fr. 28.72; vgl. Urk. 9/6) lag wesentlich über dem Mindestverdienst für Bauarbeiter C in der Zone «Rot» (Fr. 26.75; gültig ab 1. Januar 2020) und entsprach nahezu dem Mindestverdienst für Bauarbeiter B in der Zone «Rot» (Fr. 29.95; vgl. Art. 41 Abs. 2 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022). Ob der Beschwerdeführer in der Lohnklasse B einzustufen gewesen wäre, kann vorliegend offenbleiben, da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 5.3) – selbst unter Berücksichtigung eines Grundlohns von Fr. 29.95 respektive eines Valideneinkommens von Fr. 68'520.-- (Fr. 29.95 x 2112 x 1.0833) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Es gilt indes anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/250) mit Ausnahme des Jahres 2017 jeweils deutlich geringere – auch unter dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen liegende – Einkünfte erzielte, welche stets auch Arbeitslosenentschädigung umfassten (2015: Fr. 63'645.--; 2016: Fr. 50'094.--, 2017: Fr. 72'457.--, 2018: Fr. 60'886.--). Mithin entspricht es eher den realen Gegebenheiten, das basierend auf den Angaben des Verleihbetriebs errechnete Valideneinkommen heranzuziehen, als auf den Mindestverdienst für Bauarbeiter B in der Zone «Rot» oder gar das vom Beschwerdeführer basierend auf der LSE berechnete Valideneinkommen von Fr. 71'330.-- (vgl. Urk. 1 S. 9) abzustellen.     Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) ist das so errechnete Valideneinkommen nicht zu parallelisieren. So kann der Validenlohn rechtsprechungsgemäss nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.1). Dies trifft vorliegend zu, betrug der Mindestlohn für Bauarbeiter C in der Zone «Rot» gemäss Art. 41 Abs. 2 LMV Bauhauptgewerbe 2019-2022 doch wie gesagt Fr. 26.75, während die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung des Valideneinkommens einen Basislohn von Fr. 28.72 zugrunde legte. 5.2     5.2.1.    Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).     Der Beschwerdeführer ist seit dem Unfallereignis – soweit dokumentiert – keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf der Grundlage der LSE 2020 (als aktuellste bei Erlass des Einspracheentscheids publizierte Tabelle; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3) bestimmt, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet wurde. Dabei ist die Beschwerdegegnerin vom monatlichen Bruttolohn für Männer für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Jahr 2020 ausgegangen (Fr. 5'261., Tabelle TA1); unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.1.20 [Männer]; 2021: -0.7, 2022: 1.1 [statt wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 2; vgl. Urk. 9/259]) ergibt sich ein erzielbares Einkommen von Fr. 66'073.-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.993 x 1.011]) im Jahr 2022. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Leidensabzug von 5 %, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 62’770.-- (Fr. 66'073.-- x 0.95) resultiert (vgl. Urk. 9/259). 5.2.2.    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc).     Der Beschwerdeführer monierte in Bezug auf das Invalideneinkommen die Höhe des Leidensabzugs und machte geltend, es sei ein solcher von mindestens 20 % zu gewähren (Urk. 1 S. 10). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis).     Gemäss dem von der Versicherungsmedizinerin med. pract. B.___ basierend auf dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ festgelegten Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer leichte ganztägige Arbeiten, wechselbelastend (50 % sitzend), ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern, Hocken), ohne Tätigkeiten in unebenem Gelände, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung zumutbar (Urk. 9/242/4). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Die körperlichen Limitierungen betreffen insbesondere den Ausschluss bestimmter Tätigkeiten (Zwangshaltungen; unebenes Gelände; auf Leitern/Gerüsten; Schläge/Vibrationsbelastungen). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Denn es steht ihm entgegen seinen Vorbringen (Urk. 1 S. 10) ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die vorgenannten qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährt (vgl. Urk. 9/265/2), was sich nach dem Gesagten mit Blick auf die körperlichen Limitierungen zwar als eher wohlwollend erweist, im Rahmen der Gesamtbetrachtung aber vertretbar ist. So resultiert gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6 in Anwendung der LSE-Tabelle TA12 (privater Sektor) der LSE 2020 aus dem Vergleich des Einkommens von Männern mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion (Fr. 5'899.--) mit dem Total des Medianlohns für Männer ohne Kaderfunktion (Fr. 6'032.--) eine Unterdurchschnittlichkeit von 2.2 %. Dieser Minderverdienst stellt (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse dar, muss aber im Rahmen der gesamthaften Schätzung des leidensbedingten Abzugs mitberücksichtigt werden. Mit einem gesamthaften Abzug von 5 % wird der Lohneinbusse hinreichend Rechnung getragen. Nach dem Gesagten sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um vom gewährten leidensbedingten Abzug von 5 % abzuweichen. 5.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'709.-- (respektive von Fr. 68'520.--) und einem Invalideneinkommen von Fr. 62’770.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'939.-- (respektive von Fr. 5'750.--) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Art. 16 Abs. 1 UVG) von gerundet 5 % (Fr. 2'939.-- : Fr. 62’770.-- x 100; respektive 9 % [Fr. 5'750.-- : Fr. 62’770.-- x 100]).     Rechtsprechungsgemäss setzt eine Zusprache von Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 UVG voraus, dass der versicherten Person eine Rente zugesprochen wurde. Nach einem rentenausschliessenden Fallabschluss bleibt somit entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) kein Raum für Leistungen zur Erhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1).

6.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Anouck Zehntner - Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter - Bundesamt für Gesundheit 4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

FehrSauter

UV.2024.00038 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.08.2025 UV.2024.00038 — Swissrulings