Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
UV.2022.00130
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 28. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1980, arbeitete seit 1. Juli 2013 als Senior Account Executive bei der Y.___AG und war damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 7. Juli 2013 erlitt er als Fahrradfahrer einen Unfall, als eine nicht vortrittsberechtigte Autolenkerin auf die Strasse fuhr und mit ihm kollidierte (Urk. 10/A1 und Urk. 10/A71). Dabei erlitt er (1) ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen frontoparietalen Shearing Injuries, einer dislozierten Sinus frontalis Vorderwandfraktur sowie einer Nasenbeinfraktur mit Septumbeteiligung, (2) eine Beckenringfraktur sowie (3) eine distale Phalanx-Fraktur Dig. III Hand rechts (Urk. 10/M7). Nach der Behandlung im Universitätsspital Z.___ samt Operationen (unter anderem eine perkutane posteriore Sakrumverschraubung S1 und S2 rechts, Urk. 10/M10) erfolgte ein Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 22. Juli bis 12. Dezember 2013 (Urk. 10/M14), gefolgt von einer tagesklinischen Therapie vom 16. Dezember 2013 bis 25. April 2014 am selben Ort (Urk. 10/M19). Am 8. April 2014 (Urk. 10/M22) erfolgte ein weiterer operativer Eingriff (Septumplastik). Ein Versuch der Wiedereingliederung beim bisherigen Arbeitgeber scheiterte Ende August 2014 (Urk. 10/A101). Ab Oktober 2014 erfolgten berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (Urk. 10/A105), welche am 19. August 2019 (Urk. 10/A287) abgeschlossen wurden, nachdem keine Anstellung hatte gefunden werden können. 1.2 In der Folge holte die AXA bei der Rehaklinik A.___ ein Gutachten (datierend vom 1. Oktober 2019, Urk. 10/M60) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (Urk. 10/A304) ab 1. März 2019 eine Erwerbsunfähigkeitsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zu samt zweiwöchentlicher Therapien sowie Medikation. Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2020 (Urk. 10/A313) Einsprache, welche er am 15. April 2020 (Urk. 10/A322) unter Auflage eines Gutachtens von Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom 16. März 2020 (Urk. 10/M63) ergänzte. Nachdem der beratende (Urk. 2 Ziff. 2.3.1.4) Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH, am 12. Dezember 2020 (Urk. 10/M64) seine Einschätzung zur Aktenlage abgegeben und der Versicherte am 27. Mai 2021 (Urk. 10/A334) hierzu Stellung genommen hatte, erhöhte die AXA mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 (Urk. 2) die Erwerbsunfähigkeitsrente auf 40 % und wies die Einsprache im Übrigen ab.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Juli 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer höheren Rente und einer höheren Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Die AXA ersuchte am 14. November 2022 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 15 und Urk. 20). Am 19. Juli 2023 (Urk. 22) äusserte sich der Versicherte erneut, was der AXA am 21. Juli 2023 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Juli 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid unter Verweis auf das eingeholte Gutachten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von einem Drittel in einer intellektuell anspruchsvollen und einer solchen von 20 % in einer mittelgradig anspruchsvollen Tätigkeit aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 40 %. Sodann verwies sie zur Thematik der Integritätsentschädigung auf die entsprechende gutachterliche Einschätzung (Urk. 2 S. 2 unten, S. 9 und S. 10). 2.2 Der Beschwerdeführer verneinte die Beweiswertigkeit des Gutachtens der Rehaklinik A.___ in verschiedener Hinsicht (Urk. 1 S. 5 ff.), befand jenes des Dr. B.___ als beweiskräftig (S. 13 ff.) und schloss auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit sowie einen Integritätsschaden von 35 %. Sodann bemängelte er den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (S. 19 ff.) und schloss auf einen höheren versicherten Verdienst als den angenommenen (S. 23).
3. 3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht nach stationärer Behandlung vom 7. bis 22. Juli 2013 (Urk. 10/M7) (1) ein schweres Schädel-Hirn-Trauma nach Velosturz: GCS 6 initial, multiple frontoparietale Shearing Injuries, eine dislozierte Sinus frontalis Vorderwandfraktur, Hinterwand intakt, eine Nasenbeinfraktur mit Septumbeteiligung, keine Hinweise für offenes Schädel-Hirn-Trauma, (2) eine Beckenringfraktur: Sacrumlängsfraktur rechts mit Verlauf durch die Neuroforamen mit zusätzlicher horizontaler Komponente auf Höhe von S2 und S3 mit Frakturverlauf ins rechte ISG, obere und untere, leicht dislozierte Schambeinastfraktur links, (3) eine distale Phalanx-Fraktur Dig III Hand rechts: mit Weichteil-Abscherverletzung, konservative Therapie. 3.2 3.2.1 Für das interdisziplinäre Gutachten der Rehaklinik A.___ vom 1. Oktober 2019 (Urk. 10/M60) zeichneten folgende Fachleute verantwortlich: Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP. Diese stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): Neurologie, mit Neuropsychologie - Schädel-Hirn-Trauma (intrakranielle Blutungen; dislozierte Sinus frontalis Vorderwand-Fraktur; Nasenbeinfraktur mit Septumbeteiligung), im Rahmen eines Polytraumas am 7. Juli 2013 - leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Einbussen im Bereich der Dauer-Aufmerksamkeit, einzelner exekutiver Teilfunktionen, bei subjektiver Angabe einer Fatigue aufgrund einer erlittenen traumatischen Hirnverletzung am 7. Juli 2013 Orthopädie - keine Psychiatrie - diskrete, aber einschlägig typische Kombination von langfristigen Auswirkungen einer relevanten Hirnverletzung auf Emotionalität, Stressresistenz, Eigeninitiative und Organisationsfähigkeit in komplexen Situationen; dies ist am ehesten zu klassifizieren unter dem Begriff einer «Sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung» aufgrund einer Schädigung des Gehirns Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einer am 26. Mai 2013 erlittenen leichten traumatischen Hirnverletzung zu, weiter den orthopädischen Diagnosen der Beckenfraktur, der dislozierten Sinus frontalis Vorderwandfraktur, der Nasenbeinfraktur mit Septumbeteiligung, der distalen Phalanxfraktur Dig. III Hand rechts mit Weichteilabscherverletzung sowie der Fraktur des Prozessus transversus von LWK3-5 rechts. Gleiches gilt für die erwähnten narzisstisch geprägten, akzentuierten Persönlichkeitszüge. 3.2.2 Die Gutachter führten aus, überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich als Folge des Unfalls vom 7. Juli 2013 seien beim Beschwerdeführer in den gezielten Untersuchungen kognitive/intellektuelle Einbussen in einem Schweregrad von «leicht» objektivierbar, ohne dass höhergradige klinisch-neurologische (körperliche) Ausfälle in der Untersuchung nachweisbar seien. Es habe während der mehrtägigen gutachterlichen Untersuchungen eine namhafte Fatigue beobachtet werden können, welche, wie die Einbussen der intellektuellen Dauer-Leistungsfähigkeit und Einbusse für anspruchsvolle Tätigkeiten, konsistent seien mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den erhobenen fremdanamnestischen Angaben. In der neurologischen Beurteilung werde dargelegt, dass - medizinisch theoretisch beurteilt - bei intellektuell anspruchsvollen Arbeitstätigkeiten dauerhaft eine Leistungsminderung von einem Drittel einzuschätzen sei, bei intellektuell mittelgradig anspruchsvollen Arbeitstätigkeiten mit Ansprüchen an eine hohe Dauer-Konzentration beziehungsweise -Aufmerksamkeit, eine Leistungsminderung von einem Fünftel. Der Beschwerdeführer habe durch den Unfall auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet keine körperlich einschränkenden Einbussen erfahren. Somit wären ihm sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch sämtliche anderen ausbildungsadäquaten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollumfänglich zumutbar. Aus den psychiatrischen Untersuchungen und Auskunftserhebungen im Rahmen der Begutachtung ergebe sich ein typisches Muster an Spätfolgen einer relevanten Hirnverletzung, einerseits mit vermehrter Ermüdbarkeit und verringerter kognitiver Belastbarkeit, schnellerer Überforderung und Störbarkeit in komplexen Arbeitssituationen und vermehrter emotionaler Labilisierung, insbesondere ferner auch der Befund eines diskreten, vor allem durch Fremdauskünfte erhebbaren Mangels an Eigeninitiative und Antrieb/Gestaltungskraft in komplexen Situationen (wo es vor allem auf die Eigeninitiative und Kreativität und Organisationsfähigkeit der Person ankomme, was von ihm - als eine Person mit akademischer Ausbildung - grundsätzlich für eine Arbeit in komplexen Situationen wohl seitens des Arbeitsmarktes erwartet würde). Auch scheine es, dass eine diskrete emotionale Abflachung eingetreten sei. In gut strukturierten Situationen, so auch im Rahmen von Sport, bestünden jedoch keinerlei Antriebsstörungen und er sei diesbezüglich aktiv und setze sich ein, wenn der Rahmen klar und überschaubar sei. Kränkbarkeit und emotionale Labilisierbarkeit seien in Folge des Unfalls und der eingetretenen Hirnverletzung akzentuierter geworden. Im zeitlichen Querschnitt bestehe aktuell jedoch rein psychiatrisch-syndromal keine psychische Störung von Krankheitswert (S. 2). Im vorliegend im Vordergrund stehenden Fachgebiet der Neurologie hielt der zuständige Facharzt fest (Urk. 10/M60/B1 S. 30), beim Beschwerdeführer seien keine höhergradigen oder relevanten klinisch-neurologischen Ausfälle objektivierbar. Es könne allenfalls eine dauerhafte Störung der Balance bzw. des Gleichgewichts beim Einbeinstand mit dem rechten Bein als bleibende Folge des Unfalls festgestellt werden. Die fehlenden Hinweise auf ernsthafte und dauerhafte neurologische Ausfälle auf körperlichem Gebiet korrelierten gut mit der Angabe des Beschwerdeführers, dass er in der Lage sei, verschiedene sportliche Aktivitäten auszuüben. Insbesondere in der neuropsychologischen Untersuchung, jedoch auch in den Assessments von ergo- und physiotherapeutischer Seite sei erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer nachmittags oder nach längerer konzentrativer Beanspruchung eine verstärkte Ermüdung gezeigt habe und dadurch verlangsamt und teilweise fehlerhaft gearbeitet habe in verschiedenen geistigen oder auch handwerklichen Arbeitstätigkeiten. Es sei eine leicht bis zum Teil mittelgradig ausgeprägte Fatigue festzustellen gewesen. 3.2.3 Zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzisierten die Experten (Urk. 10/M60 S. 6 f.), der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Begutachtung in der Lage gewesen, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (für zwei Halbtage und drei ganze Tage) anzureisen und vormittags beziehungsweise nachmittags jeweils für zweieinhalb bis drei Stunden an den Untersuchungen respektive Tests mitzuwirken. Unter Berücksichtigung der neurologischen Unfallfolgen, unter Einschluss der ermittelten neuropsychologischen Einbussen und der korrelierenden psychiatrischen Befunde sei in einer kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit (z.B. einer akademischen Tätigkeit, wie die angestammte Tätigkeit als Senior Account Executive, Bereich PR) eine Leistungseinbusse von einem Drittel (33 %) einzuschätzen, ohne dass eine wesentliche Leistungsminderung in zeitlicher Hinsicht festzustellen sei. In komplexen Situationen (zeitlicher Druck mit Mehrfachanforderungen, speziell komplexe Situationen mit hohen Anforderungen an die Eigeninitiative beziehungsweise die Durchsetzungsfähigkeit, die Stress-Resistenz und interpersonell komplexe Situationen mit zahlreichen Ablenkungen) bestehe eine Leistungsminderung von 33 %. In intellektuell/kognitiv weniger anspruchsvollen Tätigkeiten kämen die Einbussen des Beschwerdeführers, medizinisch-theoretisch beurteilt, lediglich in Tätigkeiten zum Tragen, welche zum Beispiel eine langfristige Konzentration beziehungsweise eine Dauer-Aufmerksamkeit erforderten (wie etwa Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten an Bildschirmen), im Ausmass einer Leistungsminderung von einem Fünftel (20 %). 3.3 3.3.1 Dr. B.___ verwies in seinem Gutachten vom 16. März 2020 (Urk. 10/M64) auf die bekannte Diagnose eines Zustandes nach Polytrauma mit unter anderem schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit intrakraniellen Blutungen, Kontusionsblutungen hoch-frontal beidseits sowie Shearing-Injuries im Bereich des Gyrus postcentralis links und temporal beidseits, hochparietal zentral beidseits, frontal links, parietal rechts sowie subkortikal parietal beidseits. Ergänzend nannte er residuell eine leichte bis mittelstarke Ausprägung kognitiver Beeinträchtigungen mit insbesondere Kompromittierung von vom Frontalhirn vermittelten Hirnfunktionen mit Wesensveränderung, Affektmodulationsstörung sowie Antriebsstörung, verminderter Fähigkeit zu strukturieren und zu planen und Konzepte zu entwickeln. Weiter verwies er auf ein vermindertes Konzept der eigenen Leistungsfähigkeit mit Überschätzen derselben sowie ein vermindertes Konzept der Interessenlage und des Wissenstandes Dritter (S. 20). Als Einschränkungen nannte Dr. B.___ konkret eine Wesensveränderung mit Affektmodulationsstörung, inadäquaten, zum Teil schwer kontrollierbaren aggressiven Ausbrüchen, aber auch Gefühlsduseligkeit. Zudem bestehe eine erhebliche Antriebsstörung, eine Fatigue als Folge des Schädel-Hirn-Traumas, eine Beeinträchtigung, mit unstrukturierten Situationen umzugehen und diesen sinnvoll zu begegnen, zu planen und Konzepte entwickeln. Die Summe der Beeinträchtigungen und Einschränkungen sei als erheblich zu bezeichnen, der Schweregrad der Beeinträchtigungen sei unter Berücksichtigung der vor dem Trauma bestehenden kognitiven Fähigkeiten als mässig bis mittelstark anzunehmen (S. 21). 3.3.2 Im Vergleich zur Vorbegutachtung der Ärzte der Rehaklinik A.___ erkannte Dr. B.___ erhebliche Diskrepanzen. So verwies er auf die Problematik standardisierter Testverfahren mit Ausrichtung auf ein durchschnittliches Kollektiv bei kognitiv überdurchschnittlich begabten Menschen, wie es der Beschwerdeführer vor dem Unfall gewesen sei. Er befand, es müsste differenziert versucht werden, die kognitiven Fähigkeiten und sein vorgängiges Leistungsniveau und insbesondere seinen Tätigkeitsbereich eingehend zu erfassen. Sodann könnten Exploranden mit im Vordergrund stehender Kompromittierung frontaler Hirnfunktionen im Rahmen einer psychometrischen Testung zum Teil unauffällig bis nur leicht beeinträchtigt abschneiden und gerade die strukturierte psychometrische Untersuchung im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung kompensiere die Beeinträchtigung, wie dies auch im Falle des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Typisch bei Frontalhirnstörungen sei die Tendenz zu perseverieren wie auch der Umstand, dass die Bedeutung von Ereignissen auch in ihrem sozialen Kontext schlechter wahrgenommen und beurteilt werden könnten. Ohne eingehende fremdanamnestische Erhebung sei es nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit, aber auch andere Lebensbezüge im Hinblick auf die Verletzungsfolgen zu beurteilen. Beim Beschwerdeführer manifestierten sich seine Defizite aufgrund der Fremdanamnese auch im sozialen Bereich erheblich (S. 24). Im Falle des Beschwerdeführers sei es offensichtlich, dass die ursprünglich ausgeübte, sehr komplexe Tätigkeit heute in keiner Weise mehr möglich sei. Dass die Gutachter der Rehaklinik A.___ darauf schliessen würden, dass eine derartige Tätigkeit noch zu zwei Dritteln möglich sein sollte, müsse als absurd bezeichnet werden. Dass ein Explorand mit einer derart schweren Hirnverletzung, mit ausgedehntesten Scherverletzungen des Gehirns, insbesondere in seinen frontalen Abschnitten, und auch Blutungen frontal beidseits nur eine leichte Beeinträchtigung haben soll, wäre als höchst ungewöhnlicher Verlauf und Ausgang zu bezeichnen (S. 25). Dr. B.___ befand die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar und ging in einer angepassten Tätigkeit - gut strukturiert mit überschaubaren Arbeitsabläufen - von einer maximalen Präsenz von fünf Stunden und einer Einschränkung von 20 % aufgrund von Pausenbedarf aus und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 29). 3.4 Dr. C.___ verneinte in seiner Beurteilung vom 12. Dezember 2020 (Urk. 10/M64) das Vorliegen eines Frontalhirnsyndroms und führte aus, bei formal eher minimalen neuropsychologischen Störungen hätten die Ärzte der Rehaklinik A.___ aufgrund der Fatigue und aufgrund einzelner Verhaltensauffälligkeiten, die mit einer diskreten Frontalhirnsymptomatik vereinbar wären, auf eine insgesamt leichte neuropsychologische Störung geschlossen. Diese Wertung sei soweit nachvollziehbar. Die Frontalhirnsymptomatik sei im Verlauf auch zunehmend kontrollierbar (gemäss lic. phil. H.___ habe die Impulsivität seit 2013 wieder abgenommen). Dass der Beschwerdeführer schlechter mit Stress umgehen könne und sich seit dem Unfall schneller in die Enge getrieben fühle, reiche nicht für die Diagnose eines relevanten Frontalhirnsyndroms. Dr. F.___ schreibe ja: «In gut strukturierten Situationen, so auch im Rahmen von Sport, bestehen jedoch keinerlei Antriebsstörungen und er ist diesbezüglich aktiv und setzt sich ein, wenn der Rahmen klar und überschaubar ist» (vgl. Urk. 10/M60/B2 S. 39). Auffällig seien einzig die berichteten 59 Stellenbewerbungen, wobei nicht klar werde, ob die Stellenbewerbungen auf eine 100 % Stelle erfolgt seien und der Beschwerdeführer angegeben habe, er wolle nur in einem reduzierten Pensum arbeiten. Dass Dr. B.___ schreibe, es zeige sich eine etwas weitschweifige Sprache, detailbehaftet und teils fast nicht unterbrechbar, auch dass Dr. B.___ weiter schreibe, der Beschwerdeführer bleibe an Inhalten und Gesagtem kleben, perseveriere und habe Mühe, sich auf neue Themen einzustellen, reiche ebenfalls nicht für die Diagnose eines relevanten Frontalhirnsyndroms. Der Beschwerdeführer berichte weiter von einer eingeschränkten zeitlichen Belastbarkeit und einer erhöhten Ermüdbarkeit im Tagesverlauf, ausgeprägter bei anforderungsreichen Anforderungen oder bei ihn weniger interessierenden Aufgaben. Dies sei im Gutachten der Rehaklinik A.___ berücksichtigt worden, indem die in der formalisierten Testsituation als minimal zu bezeichnende Störung explizit aufgrund Verhaltensauffälligkeiten als eine leichte Störung gewertet worden sei. Insgesamt könnten einige persistierende Unfallfolgen gesehen werden, die jedoch nie so bewertet werden dürften, wie dies Dr. B.___ gemacht habe. Die Wertung in A.___ halte er für angemessen (S. 12 f.).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer befand das Gutachten der Rehaklinik A.___ als nicht verwertbar, weil sie seine behandelnde Klinik gewesen sei und schlecht von ihrer bereits geäusserten Meinung habe abweichen können. Sodann habe kein Einigungsverfahren stattgefunden, sondern die Beschwerdegegnerin habe die Gutachtensstelle einfach bestimmt (Urk. 1 S. 6). 4.2 Grundsätzlich ist auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen: Das Bundesgericht führte zwar aus, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Tragfähigkeit respektive die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicherte Person zu erhöhen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Auch wird in BGE 138 V 271 E. 1.1 bemerkt, es liege im Interesse von Verwaltung und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühten. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht jedoch nicht. Das Bundesgericht seinerseits bezeichnet das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit (BGE 138 V 271 E. 3.4). 4.3 Weiter steht fest, dass die begutachtenden Ärzte nicht in die bisherige Behandlung des Beschwerdeführers involviert waren. Den Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 10/M14) hatten Oberärztin med. pract. I.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, sowie Chefarzt Prof. Dr. med. J.___, Facharzt Neurologie, unterzeichnet neben dem Fachpsychologen für Psychotherapie FSP lic. phil. K.___. Weiter beteiligt waren damals Neuropsychologin lic. phil. L.___ (Urk. 10/M14, neuropsychologischer Bericht S. 6), med. pract. M.___, med. pract. N.___, Fachärztin Neurologie (Urk. 10/M6 am Ende), Dr. med. O.___ (Urk. 10/M3), lic. phil. P.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. phil. Q.___, Fachlicher Leiter Neuropsychologie (Urk. 10/M20). Sämtliche dieser Ärzte waren bei der Begutachtung nicht involviert, was die Beschwerdegegnerin denn auch im Blick hatte (Urk. 10/A254 und Urk. 10/A257). Dass eine Befangenheit der Gutachter vorliegen würde, ergibt sich auch nicht aus den Umständen, ging es doch um eine aktuelle Einschätzung im Jahr 2019 und damit knapp sechs Jahre nach dem Austritt respektive fünfeinhalb Jahre nach Ende der tagesklinischen Therapie. Zudem waren die Fachleute am Ende der Therapiebemühungen von einer noch nicht zurückgewonnenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 10/M19 S. 2) und bestand für die Gutachter damit auch unter supponierter Rücksichtnahme auf die Klinik als Institution keine Veranlassung für eine irgendwie geartete Einschätzung. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hatte ursprünglich drei Gutachterstellen vorgeschlagen, von welchen der Beschwerdeführer zwei ablehnte (R.___ AG, S.___ GmbH, Urk. 10/A244). Hierauf nahm die Beschwerdegegnerin Rücksicht. Sodann machte die Beschwerdegegnerin nach kritischen Bemerkungen des Beschwerdeführers betreffend die Rehaklinik A.___ als Gutachtensstelle (Urk. 10/A244, Urk. 10/A248) alternative Vorschläge (Urk. 10/A261), was der Beschwerdeführer zur Kenntnis nahm und sich am 8. August 2018 bereit erklärte, sich der Begutachtung in der Rehaklinik A.___ zu unterziehen (Urk. 10/A262). Nicht zu hören ist bei dieser Ausgangslage das In-Frage-Stellen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Begutachtung an diesem Ort nach offenbar nicht genehmem Ausgang. Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin der Gutachtensstelle die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers (Urk. 10/A249) zur Beantwortung zu (Urk. 10/A250-251). 4.5 Da im Weiteren keine konkreten persönlichen oder fachlichen Einwände, welche an der Objektivität oder der Qualifikation der Gutachter zweifeln lassen, ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht wurden, ist dem Gutachten der Rehaklinik A.___ nicht von vornherein der Beweiswert abzusprechen.
5. 5.1 Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Die Gutachter der Rehaklinik A.___ verneinten die entsprechende Frage explizit und verwiesen auf fehlende Fortschritte in den letzten sechs Monaten (Urk. 10/M60 S. 7). Diese Einschätzung teilte Gutachter Dr. B.___ (Urk. 10/M63 S. 23 f.). Damit stellt sich die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. März 2019. 5.2 In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an massgeblichen unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen leidet, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken. Betreffend Diagnose sind sich die Ärzte einig, dass im Nachgang zum Schädel-Hirn-Trauma mit intrakraniellen Blutungen eine neuropsychologische Störung mit kognitiven Einbussen sowie eine Fatigue verbleiben. Die beiden Gutachten unterscheiden sich indes in der Beurteilung der Ausprägung der neuropsychologischen Störung. Währenddem die Gutachter der Rehaklinik A.___ von einer leichten neuropsychologischen Störung sprachen, ging Dr. B.___ von einer mässigen bis mittelstarken Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten aus (E. 3.2.1, E. 3.3.1). 5.3 Die Untersuchungsergebnisse der beiden Gutachterstellen zeigen folgendes Bild: Die Ärzte der Rehaklinik A.___ berichteten von einer namhaften Fatigue mit Einschränkung der intellektuellen Dauer-Leistungsfähigkeit und Einbussen für anspruchsvolle Tätigkeiten. Weiter schilderten sie eine verringerte kognitive Belastbarkeit, schnellere Überforderung in komplexen Arbeitssituationen, eine vermehrte emotionale Labilisierung sowie einen fehlenden Antrieb in komplexen Situationen (E. 3.2.2). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung in A.___ (Urk. 10/M60/B4) schilderte der zuständige Gutachter eine Reduktion der verbal-semantischen Flüssigkeit, im Verlauf abnehmende Prozentränge in einem figural visuellen Lern- und Gedächtnistest sowie einen leicht unterdurchschnittlichen Lerneffizienzindex. Sodann hätten sich eine zunehmende Interferenzanfälligkeit (erhöhte Fehlerzahl bei einer computerbasierten Aufgabe zur Inkompatibilität) und bei einem Text zum konzeptuellen Erkennen und der Umstellfähigkeit eine erhöhte Anzahl von perseverativen Antworten gezeigt. Bei einer Aufgabe zur Daueraufmerksamkeit sei es ab dem zweiten Block zu einer zunehmenden Anzahl von Auslassungen gekommen (S. 11). Dr. B.___ seinerseits berichtete von einer weitschweifigen Sprache, detailverhaftet und teils fast nicht unterbrechbar; der Beschwerdeführer bleibe an Inhalten und Gesagtem kleben, perseveriere und habe Mühe, sich auf neue Themen einzustellen. Er beschrieb ein vermindertes Konzept der Interessenlage und des Wissenstandes des Referenten, die Aufmerksamkeit sei im Laufe der Untersuchung abnehmend, die Ablenkbarkeit leicht vermehrt, die Problemeinsicht leicht vermindert. Sodann bestünden eine leichte Konfabulations- und Perseverationstendenz sowie ein vermindertes Konzept der Leistungsfähigkeit mit wiederholtem Überschätzen derselben, ungenügendem Selbstmonitoring und teils inadäquatem hohem Arbeitstempo. In der psychometrischen Untersuchung sei die einfache Aufmerksamkeit bei Sequenzenabruf rückwärts leicht vermindert gewesen, die Konzentrationsleistung über einen längeren Zeitraum qualitativ leicht vermindert. Die verbalen mnestischen Funktionen zeigten eine reduzierte Konsolidierung bei Gedächtnisabruf nach 30 Minuten. Beim gegebenen Testprofil erkannte Dr. B.___ eine leichte Störung in den Bereichen schriftlicher Ausdruck, Rechnen bei nicht automatisierten Serien, qualitative Konzentration sowie geteilte Aufmerksamkeit/Interferenzfestigkeit, Langzeitgedächtnis und Suppressionsfähigkeit (Urk. 10/M63 S. 18 f.). 5.4 Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass den beiden vorliegenden Gutachten praktisch identische Untersuchungsresultate zugrunde liegen. Im Vordergrund stehen eine Einschränkung der (intellektuellen) Dauer-Leistungsfähigkeit mit eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit sowie eine Fatigue. Mit zunehmender Dauer nimmt die Leistungsfähigkeit spürbar ab. Dazu gesellen sich Perseverationstendenzen und Aufmerksamkeitsstörungen. Insofern sind sich die Gutachter einig. Die massgebende Diskrepanz zwischen den Expertisen liegt in der Beurteilung des Einflusses der aktenkundigen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer konkreten Tätigkeit. Währenddem die Ärzte der Rehaklinik A.___ von einer leichten kognitiven/intellektuellen Einbusse ausgingen (E. 3.2.2), bewertete Dr. B.___ diese als leicht bis mittel (E. 3.3.1). Angesichts der praktisch identischen Untersuchungsresultate begründet sich dieser Unterschied zwanglos mit abweichenden Grundannahmen für eine Soll-Leistungsfähigkeit. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ gingen offenkundig von einer durchschnittlichen Vergleichsgruppe aus, wohingegen Dr. B.___ den Beschwerdeführer mit einer leistungsfähigeren Gruppe verglich. Demgemäss kam er abstrakt gefasst auf eine leicht höhere Einschränkung. Vorliegend relevant ist indes nicht die Qualifikation der Einschränkung, sondern die Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Ausmass noch ausüben kann. 5.5 Feststeht, dass der Beschwerdeführer eine intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr ganztags verrichten kann. Die erhobenen Einschränkungen in den verschiedenen Tests zeigten eindeutige Resultate. Die Beeinträchtigungen waren zwar nicht einschneidend, aber im Zeitverlauf zunehmend und dergestalt, dass eine beanspruchende Tätigkeit nicht mehr vollzeitlich ausgeübt werden kann. Währenddem Dr. B.___ gar keine Arbeitsfähigkeit mehr sah, gingen die Ärzte der Rehaklinik A.___ von einer Einschränkung von 33 % aus. Ob der Arbeitsmarkt im Segment anspruchsvoller geistiger Tätigkeiten 67 %-Stellen zu vergeben hat, ist allerdings zweifelhaft. Die Stellenbeschreibung als PR Senior Account Executive (Urk. 10/A237/B2) am letzten Arbeitsort verlangte eine verantwortungsbewusste, belastbare, flexible und selbständige Persönlichkeit, welche über analytische und konzeptionelle Fähigkeiten verfügt und eine ausgesprochen lösungs- und serviceorientierte Arbeitsweise mit hoher Eigenmotivation hat. Verlangt wurden sodann ein kommunikatives und teamorientiertes Handeln sowie ein sichereres und kompetentes Auftreten. Angesichts der aktenkundigen Einschränkungen wäre es praktisch undenkbar, dass der Beschwerdeführer eine Stelle mit dem geschilderten Anforderungsprofil antreten könnte (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4). Eine gewisse Leistungsfähigkeit im sportlichen Bereich ändert hieran nichts, beruflich werden andere Kompetenzen gefordert. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse - auch anspruchsvolle - Teilarbeiten anstandslos verrichten könnte, wäre ein Arbeitgeber wohl nicht bereit, in dieser Funktion Unkonzentriertheiten sowie Fehler zu riskieren. Sodann wäre es bei bekanntem Leistungsabfall nach einer gewissen Zeit nötig, dass der Beschwerdeführer sämtliche besonders anspruchsvollen Arbeiten zu Beginn des Arbeitstages verrichtet und sich hernach den einfacheren zuwendet. Eine solche Arbeitsaufteilung ist in der Tätigkeit als Kommunikationsexperte undenkbar. Im Gegenteil dürfte der Alltag im entsprechenden Wirtschaftsbereich eher in Richtung jederzeitige Erreichbarkeit - allenfalls gar auch nach Arbeitsende - gehen und keine fixen Schlusszeiten oder planbare Arbeitsschritte vorsehen. 5.6 Damit aber ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit allenfalls noch teilweise ausüben kann, die erwerbliche Verwertung indes nicht mehr gegeben ist. Er ist auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen, welche er nach gutachterlicher Einschätzung noch im Umfang von 80 % ausüben kann (E. 3.2.3). Das tiefere Attest von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.3.2) wurde durch Dr. B.___ nicht detailliert begründet. Auch seine Untersuchungsergebnisse legen solches nicht nahe. Diese zeigten wohl kognitive Einschränkungen, nicht aber eine derart eingeschränkte Dauerbelastbarkeit. Die Leistung nahm zwar im Zeitverlauf ab, fiel aber nicht unter ein Niveau, welches einer angepassten Tätigkeit entspricht. Demgemäss ist auf die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ abzustellen, welche ebenfalls die Daueraufmerksamkeit sowie einzelne exekutive Teilfunktionen eingeschränkt sahen und namentlich eine zunehmende Erschöpfung am Nachmittag bestätigten (Urk. 10/M60/B4 S. 13). Hierauf aber auf eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % zu schliessen, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich zutreffend.
6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete den Invaliditätsgrad von 40 % mittels eines Prozentvergleichs, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 33 % unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %. Da eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf nicht möglich sein dürfte, ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich mittels eines Einkommensvergleichs zu errechnen. 6.2 6.2.1 Ausgangspunkt für die Festlegung des Valideneinkommens ist das letzte Einkommen vor dem Unfall, welches Fr. 6'800.-- pro Monat betrug (Urk. 10/A237/B1) respektive Fr. 81'600.-- pro Jahr (Urk. 10/A1). 6.2.2 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, er sei wenige Tage nach Arbeitsantritt verunglückt und habe bei diesem Arbeitgeber zu einem tiefen Anfangslohn begonnen im Hinblick auf ein Standortgespräch Ende des Jahres, bei welchem ihm eine höhere Funktionsstufe versprochen worden sei, sowie im Hinblick auf die Eventualplanung für die Beförderung. Auszugehen sei von der LSE TA1 Ziff. 58-63 Kompetenzniveau 4 und damit von einem Valideneinkommen von Fr. 120'000.--. 6.2.3 Der aktenkundige Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2013 (Urk. 10/A296/B1) enthält keinen Passus wie erwähnt. Im Memorandum zum Arbeitsvertrag vom gleichen Tag (Urk. 10/A296/B2) allerdings notierte der CEO des Arbeitgebers, der Grund für die Wahl der Funktionsstufe «Senior Account Executive» sei das ausgewiesene Know-how und PR-Fachwissen sowie die zurückliegende Agenturtätigkeit des Beschwerdeführers gewesen. Demgegenüber gelte es, in den Monaten nach dem Stellenantritt die Basis des PR-Handwerks zu erweitern, wie auch die speziellen Skills und Anforderungen der professionellen PR-Dienstleistungen zu erlernen respektive zu festigen. Vereinbarungsgemäss werde in einem Standortgespräch Ende Jahr eine Überprüfung hinsichtlich der Funktionsstufe vorgenommen und es werde an einer «Eventualplanung für eine Beförderung» festgehalten. 6.2.4 Auch wenn Ende des Jahres, mithin ein halbes Jahr nach Stellenantritt, eine Standortbestimmung geplant war und auch eine Lohnerhöhung im Raum stand, ist eine solche nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dass eine Lohnentwicklung leistungsabhängig war, liegt auf der Hand und wurde vom CEO sinngemäss erwähnt. Und diese Leistung konnte der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls wenige Tage nach Stellenantritt nicht unter Beweis stellen. Dies ist sicherlich unbefriedigend, er trägt aber die Beweislast für dieses Vorbringen. Die Arbeitgeberin konnte sodann am 28. März 2018 (Urk. 10/A237/B1 S. 3) keine (hypothetischen) Lohnangaben für die Folgejahre machen unter Hinweis darauf, dass keine fixen Lohnbänder oder Richtlinien für Lohnanstiege bestünden. Telefonisch wurde gleichentags (Urk. 10/A233) ergänzt, dass der Beschwerdeführer nicht mal die Probezeit habe «durchmachen» können. Es könne sein, dass er mehr verdient hätte, aber auch, dass der Lohn gleichgeblieben wäre. Einen Durchschnittswert gebe es nicht. 6.2.5 Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass dem Beschwerdeführer keine Lohnerhöhung zugesichert war. Wie seine Leistungen ausgefallen wären, ist nicht erstellt und damit auch nicht, ob er eine Lohnerhöhung erhalten hätte und falls ja, in welcher Höhe. Dass diese sodann fast 50 % seines Lohnes betragen hätte, erscheint als unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den höchsten Verdienst im Jahr 2012 bei der T.___ AG in der Höhe von Fr. 88'400.-- erzielte, zuvor finden sich Löhne im Bereich von Fr. 60'000.-- (2008, 2009) respektive Fr. 70'000.-- (2010) bis Fr. 75'000.--(2011, Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Februar 2015, Urk. 10/A113/B1). Die Stelle ab April 2008 war die erste Festanstellung nach dem Studium (MA in Kommunikationswissenschaften) samt anschliessendem Praktikum (Urk. 10/M60/B2 S. 33). Damit ist nach dem Studium eine Lohnentwicklung sichtbar, welche sich mit der Anstellung bei der Y.___AG leicht rückläufig entwickelte, klammert man die im Raum stehende Lohnerhöhung aus. Insgesamt bleibt aber zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren seit dem Studienabschluss in seiner Lohnentwicklung weit entfernt von den behaupteten Fr. 120'000.-- lag, sondern vielmehr im Bereich des zuletzt verdienten Einkommens. Damit ist das Valideneinkommen basierend auf dem letzten Einkommen festzulegen und der von der Beschwerdegegnerin - allerdings unter dem Titel «versicherter Verdienst» - ermittelte Betrag von Fr. 85'180.45 (Urk. 10/A304 S. 5 oben) zu bestätigen. 6.3 Dem Beschwerdeführer sind nach wie vor Tätigkeiten im erlernten Bereich in der Kommunikation zumutbar. Stützt man sich auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, resultiert bei Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (praktische Tätigkeiten) ein Wert von Fr. 6'462.-- (Ziff. 58-63) und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.0 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 58-63) sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis ins massgebende Jahr 2019 (Nominallohnindex Männer 2016-2023, Tabelle T1.1.15, Index 102.7 auf Index 103.3) ein solches von jährlich Fr. 79'946.95. Tätigkeiten im Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten) erscheinen nach dem oben Gesagten (E. 5.5) als nicht mehr zumutbar. Wollte man bei diesem bereits reduzierten Anforderungsprofil gleichwohl einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gewähren, resultierte beim noch zumutbaren Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 57'561.80. 6.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 85'180.45 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57'561.80 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 27'618.65 und damit einen Invaliditätsgrad von 32 %. Bei diesem Ergebnis stünde die Androhung einer Reformatio in peius im Raume. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung von der Möglichkeit einer Reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen ist; sie ist auf Fälle zu beschränken, wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin bei der vorliegenden Konstellation zugunsten des Beschwerdeführers zum Prozentvergleich griff und ihm eine Invalidenrente von 40 % zusprach, erscheint als durchaus valable Entscheidung. Damit korrigierte sie faktisch den für den Beschwerdeführer unglücklichen Umstand des eher geringen Verdienstes an der letzten Stelle des noch jungen Beschwerdeführers. Dies ist insgesamt nicht zu beanstanden. Ein höherer Invaliditätsgrad resultiert indes nicht, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf die gewährte Invalidenrente von 40 % hat.
7. Ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin errechnete versicherte Verdienst von Fr. 85'180.45 (Urk. 1 S. 23 f.) lässt sich nicht begründen. Nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem Arbeitgeber bezogene Lohn. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Nach dem hiervor ausgeführten (E. 6.2) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer - ausser der Teuerung - in den Genuss von Lohnerhöhungen gekommen wäre. Eine hypothetische Möglichkeit reicht dafür nicht aus. Damit besteht kein Raum für die Festlegung eines höheren versicherten Verdienstes.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 35 % anstelle der gewährten von 20 % (Urk. 1 S. 18 f.). 8.2 Nach der Suva-Tabelle 8 Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung ergibt eine leichte Störung einen Wert von 20 % und eine leichte bis mittelschwere Störung einen solchen von 35 %. Eine leichte Störung wird dabei wie folgt umschrieben: «Kognitive Störungen: Leichte Minderleistung einzelner kognitiver Funktionen. Betroffen sind vor allem die Daueraufmerksamkeit, Gedächtnisleistungen bei erhöhten Anforderungen und komplexere exekutive Funktionen (Handlungsplanung, Problemlösen). Übrige psychische Störungen: Leichte Persönlichkeitsänderung durch leichte Antriebs- und Affektstörungen oder leichte Störungen der Kritikfähigkeit. Der Patient wirkt in seinem sozialen Milieu kaum verändert. Die Ausübung des früheren Berufs ist möglich. Bei Berufen mit hohen kognitiven Anforderungen ist die Funktionsfähigkeit eingeschränkt.» Eine mittelschwere Störung wie folgt umschrieben: «Kognitive Störungen: Deutliche Minderleistungen einer oder mehrerer kognitiver Funktionen. Die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und die exekutiven Funktionen sind fast immer betroffen. Störungen können aber auch andere Funktionsbereiche betreffen. Übrige psychische Störungen: Meistens findet sich eine deutliche Persönlichkeitsänderung. Der Antrieb, Affekt, die Kritikfähigkeit und das Sozialverhalten sind einzeln oder kombiniert deutlich gestört. Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz ist auch in Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen deutlich beeinträchtigt. Der Patient kann nur noch Teile der Arbeitsabläufe, meist einfachere, ausführen. Das soziale Umfeld beschreibt den Patienten als verändert.» 8.3 Bereits ein Blick auf die kognitiven Beeinträchtigungen zeigt, dass diese über das als leicht beschriebene Ausmass hinausgehen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht bloss leichte Minderleistungen, sondern die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und die exekutiven Funktionen sind öfters betroffen. Ob die ausgewiesene Abnahme der Leistungsfähigkeit am Nachmittag mit zunehmender Interferenzanfälligkeit und Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit (Urk. 10/M60/B4 S. 9 und S. 11 f.) noch als (im medizinischen Sinne) leicht gefasst werden kann, kann offenbleiben. Im Sinne der Suva-Tabelle übersteigt sie jedenfalls ein lediglich leichtes Niveau, da die beruflichen Auswirkungen spürbar sind. So ist die angestammte Tätigkeit als Ganzes nicht mehr möglich, obwohl gewisse Teilfunktionen erhalten sind. Die Einschränkungen liegen offenkundig zwischen «eingeschränkter Funktionsfähigkeit» und «deutliche Einschränkung auch in Berufen mit geringen kognitiven Anforderungen», denn der Beschwerdeführer ist auch in solchen Tätigkeiten nicht voll leistungsfähig. Dem sozialen Umfeld fielen sodann die Auffälligkeiten ebenfalls auf. Entsprechend äusserten sich die Eltern des Beschwerdeführers wie auch potentielle Arbeitgeber respektive Betreuer sowie die behandelnde Psychiaterin. Sie beschrieben Verlangsamung, Übermüdung, ständige Wiederholungen, fehlende Initiative (Urk. 10/M60/B2 S. 27 ff.), gesunkene Belastbarkeit, Überforderung (Urk. 10/M60/B2 S. 32), verminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Ablenkbarkeit, Gereiztheit (Urk. 10/M59 Ziff. 2.1), Notwendigkeit der Begleitung bei allen Arbeitsschritten, kein situatives Adaptieren möglich (Urk. 23/1), Aufgaben nur teilweise umgesetzt (Urk. 23/2), Zweifel an der Fähigkeit zur gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kunden (Urk. 23/3). 8.4 Damit liegt im Sinne der Suva-Tabelle eine leichte bis mittelschwere Störung vor, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 35 % hat. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine gekürzte Parteientschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 35 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher