Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 07.08.2019 UV.2018.00199

7 août 2019·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·453 mots·~2 min·5

Résumé

Übereinstimmende Anträge auf Gutheissung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

UV.2018.00199

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 7. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2018 die Versicherungsleistungen (Taggeld und Behandlungskosten) für die Folgen des Unfalls vom 7. Juli 2017 eingestellt (Urk. 10/63) und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/72) mit Entscheid vom 9. Juli 2018 abgewiesen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. September 2018, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2018 (Urk. 8), unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 8. November 2018 (Urk. 9), wonach die ärztlich dokumentierten Symptome im ulno-carpalen Kompartiment (am ehesten im Sinne einer TFCC-Läsion) sowie die im Gefolge der dadurch indizierten Ulnaverkürzungsosteotomie eingetretenen Komplikationen auch über den 8. April 2018 hinaus zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 7. Juli 2017 zurückzuführen seien,

in Erwägung, dass übereinstimmende Parteianträge auf Gutheissung der Beschwerde und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 8. April 2018 hinaus vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2018 aufzuheben und ein über den 8. April 2018 hinausgehender Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen festzustellen ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass das Verfahren kostenlos ist, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'500.-- hat,

erkennt das Gericht: 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 9. Juli 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Behandlungskosten, hat. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstHediger

UV.2018.00199 — Zürich Sozialversicherungsgericht 07.08.2019 UV.2018.00199 — Swissrulings