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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.12.2009 UV.2008.00431

15 décembre 2009·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·498 mots·~2 min·1

Résumé

Die in Art. 19. Abs. 1 UVG vorbehaltenen Eingliederungsmassnahmen der IV beziehen sich nur auf Vorkehren, welche geeignet sind, die Rente der UV zu beeinflussen

Texte intégral

UV.2008.00431

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Gerichtssekretär Wyler Urteil vom 16. Dezember 2009 in Sachen X.___

  Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

         Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 17. Juli 2008 ihre Leistungen gegenüber X.___ aus dem Unfall vom 2. November 2004 (Auffahrkollision) per 12. Juli 2008 eingestellt (Urk. 8/215) und mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2008 die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen hat (Urk. 2),          nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Dezember 2008, mit welcher X.___ durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener beantragen lässt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 12. Juli 2008 bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu erbringen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2009 (Urk. 7),          unter Hinweis,          dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Leistungen noch nicht einstellen dürfen, da die Adäquanz zwischen dem Unfall vom 2. November 2004 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin erst zu prüfen sei, wenn die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien (Urk. 1),          in Erwägung,          dass sich der in Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss nur auf Vorkehren bezieht, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2009 in Sachen K., 8C_265/2009, Erw. 5.3),          dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Aktenlage einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. November 2004 und den noch vorhandenen Beschwerden der Beschwerdegegnerin verneint (Urk. 2) und die Beschwerdeführerin dies zu Recht nicht beanstandet hat (Urk. 1),          dass die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung daher nicht geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen, da sich mangels Unfallfolgen die Rentenfrage gar nicht stellt,          dass die Beschwerdegegnerin daher zu Recht ihre Leistungen per 12. Juli 2008 eingestellt hat,          dass sich die Beschwerde demzufolge als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

erkennt das Gericht: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.           Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Riedener - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).            Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.            Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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