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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.01.2004 UV.2003.00154

28 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,434 mots·~17 min·2

Résumé

Integritätsentschädigung bei nahezu funktionsloser rechter Hand

Texte intégral

UV.2003.00154

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Jäggi Urteil vom 29. Januar 2004 in Sachen S.___   Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1. 1.1     S.___, geboren 1939, war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 8. September 1997 rutschte er beim Inline-Skating aus und stürzte (Urk. 8/1). Dabei zog er sich - neben einem Zahnschaden - eine Metacarpalfraktur Dig. IV an der linken Hand zu und musste bis am 21. Oktober 1997 eine Gipsschiene tragen (Urk. 8/2 und Urk. 8/5). In der Folge entwickelte sich eine Sudeck-Dystrophie (vgl. Urk. 8/8-9). Die SUVA übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 10. Juni 1999 sprach sie S.___ ab dem 1. Mai 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Versicherte seiner ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, und die Leistungen wurden entsprechend gekürzt. (Urk. 8/59). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 17. Juli 1999 (Urk. 8/64) hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 1999 teilweise gut, indem sie die angefochtene Verfügung in dem Sinne abänderte, dass dem Versicherten ab dem 1. Mai 1999 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % zugesprochen wurde (Urk. 8/71). Dagegen erhob S.___ am 24. Januar 2000 Beschwerde beim hiesigen Gericht mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm eine Invalidenrente aufgrund einer 100%igen Invalidität und eine 100%ige Integritätsentschädigung ab dem 8. September 1997 auszurichten. Sodann sei ihm ab demselben Datum das volle Unfalltaggeld auszurichten. Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Februar 2001 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid aufgehoben wurde, soweit er von einer Teilrechtskraft der Verfügung ausging, und die Sache wurde an die SUVA zurückgewiesen, damit diese über die dem Beschwerdeführer zustehende Integritätsentschädigung entscheide. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 8/76). Dieses Urteil wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.2     Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 sprach die SUVA S.___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von nunmehr 30 % zu (Urk. 8/77). Dagegen erhob S.___ am 5. Juli 2001 Einsprache und beantragte sinngemäss wiederum die Ausrichtung einer Rente für 100%ige Invalidität und eine 100%ige Integritätsentschädigung (Urk. 8/78). Im Laufe des Einspracheverfahrens entschied die SUVA, S.___ am 20. Februar 2002 nochmals durch den Kreisarzt untersuchen zu lassen (vgl. Urk. 8/82 und Urk. 8/85). Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 teilte S.___ der SUVA mit, dass er hinsichtlich der linken Hand sowie anderer Beschwerden unzählige Male von verschiedenen Ärzten, unter anderen auch SUVA-Ärzten untersucht worden sei. Eine weitere Untersuchung sei deshalb nicht nötig. Im Übrigen habe er das Vertrauen in die SUVA und ihre Ärzte verloren, da er bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung nicht von einem Handarzt, sondern von einem Psychiater befragt worden sei (Urk. 8/86). Zum angesetzten Termin am 20. Februar 2002 erschien S.___ nicht. Nach Festsetzung eines weiteren Termins auf den 12. August 2002, welchen er wiederum nicht wahrnahm (Urk. 8/88-89), wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 24. März 2003 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 = Urk. 8/94). 2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob S.___ mit Eingabe vom 2. Juli 2003 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer 100%igen beziehungsweise wenigstens einer 50%igen Rente und eine Integritätsentschädigung von 60 % (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Am 8. September 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw.    einem Einspracheentscheid - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.2     Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2003 bezieht sich lediglich auf die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung. Der Rentenanspruch wurde hingegen mit Urteil vom 21. Februar 2001, welches vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, bereits rechtskräftig beurteilt. Deshalb durfte die SUVA über die Rentenfrage nicht nochmals entscheiden. Die Höhe der Rente ist im vorliegenden Verfahren also nicht mehr zu prüfen, und auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden.

2. 2.1     Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe der Integritätsentschädigung. Anfänglich hatte die Beschwerdegegnerin eine tatsächliche Integritätseinbusse von 30 % ermittelt, diese aber wegen Nichteinhalten der Schadenminderungspflicht bei der Behandlung nur im Umfang von 5 % entschädigt (Urk. 8/53 und Urk. 8/59). Gemäss Urteil vom 21. Februar 2001 war sie sodann betreffend Integritätsentschädigung zu Unrecht von einer Teilrechtskraft der ersten Verfügung ausgegangen und hatte deshalb unter Berücksichtigung der Einsprache über die Integritätsentschädigung zu entscheiden (Urk. 8/76 S. 13). Mit der daraufhin erlassenen neuen Verfügung vom 28. Mai 2001 sprach sie in der Folge ohne weitere Begründung eine Entschädigung im Umfang von 30 % zu (Urk. 8/77). Die Rechtmässigkeit dieser Integritätsentschädigung ist nun Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.2     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). 2.3     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 2.4     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 2.5     Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). 3. 3.1     Dr. med. A.___, Handchirurgie FMH, stellte im Arztbericht vom 7. Dezember 1997 die Diagnose eines Sudeck nach Metacarpale IV-Fraktur links. Nach einer korrekten Gipsbehandlung und einer unkomplizierten Metacarpalfraktur sei ein massiver Sudeck aufgetreten. Der Beschwerdeführer befinde sich in der Ergo- und Physiotherapie. Es sei mit einem langwierigen Verlauf zu rechnen; der    Beschwerdeführer kooperiere nicht. Zur Zeit bestehe eine Funktionseinbusse der  linken Hand, wobei nicht mit einem bleibenden Nachteil zu rechnen sei (Urk. 8/8). 3.2 Kreisarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 30. Dezember 1997 ebenfalls eine Metacarpale IV-Fraktur links vom 8. September 1997 mit Ausbildung einer Sudeck'schen Dystrophie. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Er habe sich in der gleichentags erfolgten Untersuchung äusserst kompliziert und unkooperativ gezeigt. Anhand der Anamnese und Akten sei ersichtlich, dass er die Therapie nicht konsequent durchführe. Eine medikamentöse Therapie sei offenbar gar nicht versucht worden, obwohl eine solche sinnvoll wäre. Eine stationäre Therapie in Bellikon, wo der Beschwerdeführer unter Kontrolle wäre, sei angezeigt (Urk. 8/9 = Beilage zu Urk. 8/10). Dr. B.___ veranlasste daraufhin eine Untersuchung beim Leitenden Arzt der Handchirurgie der Rehabilitationsklinik Bellikon, Dr. med. C.___, FMH Or-thopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, wobei er auch auf die auffällige Psyche des Beschwerdeführers hinwies (Urk. 8/10, vgl. auch Aufnahmegesuch für Rehabilitationsmassnahmen, Zuweisungsgründe vom 5. Januar 1998, Urk. 8/11). 3.3     Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 26. Januar 1998 eine ausgeprägte Sudeck-Dystrophie der linken Hand mit fast vollständigem Funktionsverlust bei Status nach konservativ behandelter Metacarpale-IV-Schaftfraktur links am 8. September 1997. Eine intensive, stationäre physio- und ergotherapeutische Behandlung sei dringend angezeigt. Es sollte damit nicht mehr zugewartet werden, und er empfehle - trotz oder eben gerade wegen der vorliegenden psychiatrischen Hypothek - einen mindestens sechswöchigen Aufenthalt in der Klinik (Urk. 8/13). Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kosamoi in Südostasien (vgl. Urk. 8/16-17) untersuchte Dr. C.___ diesen am 7. April 1998. Im Bericht vom 8. April 1998 führte der Arzt aus, der Auslandaufenthalt habe zu keinerlei Funktionsverbesserung der linken Hand geführt. Der klinische Befund sei unverändert. Ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik in Bellikon sei nach wie vor angezeigt (Urk. 8/20). 3.4     Im Bericht vom 15. April 1998 erklärte Dr. B.___, die Beweglichkeit der linken Hand sei noch deutlich eingeschränkt, dies aber nicht zuletzt wegen der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers. Grundsätzlich zeige das Gewebe einen recht ordentlichen Zustand. Die Beweglichkeit des Handgelenks wäre gut, doch auch dieses würde nicht eingesetzt. Das Hauptproblem liege in der erwähnten mangelnden Kooperation. Der Zustand der Hand wäre deutlich besserungsfähig. Der recht hohe Bewegungsausfall werde sich einerseits spontan noch verbessern und könnte andererseits durch eine verbesserte Kooperation behoben werden. Ein Rehabilitationsaufenthalt sei abzulehnen, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei. Dagegen dränge sich eine psychiatrische Begutachtung auf (Urk. 8/21). 3.5     Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 6. Juli 1998, wo sich der Beschwerdeführer denn doch vom 18. bis 24. Juni 1998 zur Therapie und Abklärung aufgehalten hatte, wurden die Folge- und Funktionsdiagnosen eines Spätstadiums einer Sudeck'schen Algodystrophie der linken Hand (mit noch leichten trophischen Störungen an den Fingern, mit Kontrakturen der PIP- und DIP-Gelenke aller Langfinger sowie des IP-Gelenkes des Daumens und mit belastungsabhängigen Schmerzen der ganzen Hand), eines Status nach Fraktur des Os metacarpale IV links mit leichten Flexionseinschränkungen der MP-Gelenke IV und V sowie einer mangelhaften bis fehlenden Willkürinnervation der Finger und des Handgelenks links bei auffälliger Persönlichkeit mit Kooperationsunfähigkeit gestellt. Als weitere Diagnose wurde zudem eine Dupuytren-Kontraktur Stadium I im Bereiche der Strahlen III-V an beiden Händen erwähnt (Urk. 8/29 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei unregelmässig zu den Therapien erschienen und habe sich unkooperativ verhalten. Er habe sich gegen sämtliche geplanten Abklärungen gewehrt. Das psychosomatische Konsilium sei von ihm verweigert worden. Nach fünf Tagen sei man zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands nicht behandelbar sei. Am auffallendsten sei, dass der Beschwerdeführer die Finger während der Untersuchung und Therapie praktisch nicht bewegt habe, obwohl es keinen organischen Grund dafür gebe, und obwohl er sonst mit Daumen und Zeigefinger der linken Hand zielsichere und funktionierende Spitzgriffe anwende. Wenn von Anfang an eine konsequente Behandlung möglich gewesen wäre, wäre der Zustand der linken Hand nun besser. Die Kontrakturen der PIP- und DIP-Gelenke wären durch manuelle Mobilisation und Quengelung verbesserbar, wenn auch möglicherweise nicht eine volle Beweglichkeit erreicht werden könnte. Die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur sei nicht mehr zumutbar. Die linke Hand könnte jedoch als Hilfs- und Haltehand für leichte Tätigkeiten eingesetzt werden. Nicht möglich wären dagegen kraftfordernde Aktivitäten mit der linken Hand sowie das Ergreifen und Halten dünner Gegenstände mit dem Breitgriff. Gelegentliches beidhändiges Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg sei zumutbar. Eine geeignete Tätigkeit sei ab dem 25. Juni 1998 und ganztags sitzend oder stehend möglich. Wenn von Anfang an eine konsequente Therapie hätte stattfinden können, wäre die linke Hand heute wahrscheinlich für mehr als nur für Hilfs- und Haltefunktionen einsetzbar (Urk. 8/29 S. 2 ff.). 3.6 Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.___, Chirurg FMH, attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 12. August 1998 als unfallkausale Folgen bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in der linken Hand mit gewissen trophischen Störungen und Kontrakturen an allen Fingern als Folge einer Algodystrophie bei Status nach Fraktur des Os Metacarpale IV. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, mit Daumen und Zeigefinger der linken Hand einen kraftlosen Spitzgriff auszuführen. Die linke Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Für die Details verwies Dr. D.___ auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon (Urk. 8/34).          Den tatsächlichen Integritätsschaden schätzte Dr. D.___ auf 30 %, wobei er auf Tabelle 3 Ziff. 43 verwies, wonach ein Handverlust 40 % ergebe. Der Umfang der aktiven Restbeweglichkeit sei etwas wechselnd. Beim jetzigen Befund der definitiv fixierten Fingerkontrakturen sei nicht mehr als 1/4 der ursprünglichen Handfunktion zu erreichen (Urk. 8/35). Am 7. Mai 1999 erklärte Dr. D.___ zudem auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin und nach Rücksprache mit Dr. C.___, weitere Therapien könnten zu keinem Erfolg mehr führen. Bei konsequent durchgeführter Therapie und guter Kooperation hätte ein Zustand erreicht werden können, bei dem sämtliche leicht- bis mittelstark belastenden Tätigkeiten zumutbar gewesen wären. Unter diesen Bedingungen hätte sich der tatsächliche Integritätsschaden auf 5 % reduziert (Urk. 8/53). 3.7     Am 12. August 2002 gab Dr. D.___ eine weitere schriftliche Stellungnahme ab, nachdem der Beschwerdeführer zu der im Rahmen des zweiten Einspracheverfahrens angesetzten kreisärztlichen Untersuchung nicht erschienen war (Urk. 8/90). Zu den in der Einsprache vom 5. Juli 2001 erstmals erwähnten früheren Unfällen (Urk. 8/78 S. 2) wird hier vermerkt, der Beschwerdeführer habe am 17. Dezember 1993 einen Sturz auf die rechte Hand erlitten, wobei er sich eine praktisch nicht dislozierte Metacarpaleschaft-Fraktur zugezogen habe. Diese sei konservativ behandelt worden. Nach komplikationslosem Verlauf habe die Arbeit am 1. März 1994 wieder zu 100 % aufgenommen werden können. Es läge diesbezüglich eine restitutio ad integrum ohne Einfluss auf jetzige Verletzungsfolgen vor. Der Unfall vom Oktober 1995 habe in einer Kontusion der linken Grosszehe mit einer Fraktur der Längsphalanx bestanden und betreffe deshalb die jetzt zur Diskussion stehenden Unfallfolgen an den Händen sowieso nicht. Wie bereits am 12. August 1998 dokumentiert, betrage der Gesamtintegritätsschaden an der linken Hand 30 %. Da sich der Beschwerdeführer nach Aussage des damaligen Handchirurgen von Bellikon, Dr. C.___, nicht kooperativ verhalten habe, habe dieser gewünscht, dass der obgenannte Wert von 30 % auf 5 % gekürzt werde. Dieser Ansatz entspreche einem durchschnittlichen Erfahrungswert bezüglich der Restfolgen einer schweren Algodystrophie bei optimaler Therapie. Er könne diese Annahme aus medizinischer Sicht bestätigen. Rückblickend sei er aber der Meinung, der durch das inadäquate Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsohne mitverursachte schlechte Endzustand müsse bezüglich einer Kürzung in seiner Dignität eher von der Administration bzw. vom Juristen beurteilt werden.

4. 4.1     Nach der Einsprache vom 5. Juli 2001 hielt die Beschwerdegegnerin eine erneute kreisärztliche Untersuchung für angezeigt, um den Integritätsschaden festzustellen. Aufgrund der bereits vorhandenen Akten und aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kann die Integritätseinbusse allerdings durchaus ohne eine solche bestimmt werden. Nach der Untersuchung vom 12. August 1998 wurde festgehalten, dass die linke Hand nahezu funktionslos und mit einer Besserung nicht mehr zu rechnen sei (Urk. 8/34 S. 2). Der Gesundheitszustand war also bereits damals als stabil zu bezeichnen. Auch der Beschwerdeführer gab in einem Schreiben vom 4. September 1999 an, dass sich der Zustand der Hand nicht mehr verändert habe (Urk. 8/68). Und in seinen letzten Eingaben von 2002 und 2003 führte er wiederholt aus, dass er eine weitere ärztliche Untersuchung nicht für notwendig halte (Urk. 1, Urk. 8/89, Urk. 8/86 S. 3). Er ist lediglich der Meinung, dass er durch den Funktionsverlust seiner Hand vollständig bzw. zu mindestens 60 % arbeitsunfähig sei und deshalb Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 60 % habe. Der medizinische Sachverhalt wurde somit durchaus genügend abgeklärt, und es kann zur Bestimmung der Integritätsentschädigung ohne weiteres auf die vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere die kreisärztliche Untersuchung vom 12. August 1998, abgestellt werden. 4.2     Gemäss der Skala im Anhang 3 zur UVV beträgt die Integritätsentschädigung bei Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit einer Hand 40 %. Bei der Schädigung an einer Hand ist somit eine über 40 % hinausgehende Integritätsentschädigung bereits vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer die linke Hand noch als Hilfshand mit einem zwar kraftlosen Spitzgriff einsetzen kann, ist keine völlige Gebrauchsunfähigkeit gegeben und damit auch keine Entschädigung von 40 % gerechtfertigt. Dr. D.___ schätzte die verbleibende Funktionsfähigkeit der linken Hand unter den gegebenen Umständen auf 1/4, woraus eine gesamte Integritätseinbusse von 30 % resultierte (40 % x 3/4; Urk. 8/35). Dies erweist sich im vorliegenden Fall als durchaus angemessen. Zum Vergleich sei erwähnt, dass gemäss der von der SUVA herausgegebenen Tabellen zum Beispiel beim Verlust aller Langfinger ab dem MP-Gelenk eine Integritätsentschädigung von ebenfalls 30 % ausgerichtet wird (Tabelle 3 Ziff. 34 in der seit 2000 geltenden Fassung). Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, den auf 30 % geschätzten Integritätsschaden zu erhöhen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 5. Juli 2001 erwähnten früheren Unfälle nichts zu ändern. Denn eine auf ein früheres, ebenfalls versichertes Ereignis zurückgehende Funktionseinschränkung der linken Hand wäre jedenfalls in dem 1998 ermittelten Integritätsschaden von 30 % bereits enthalten. Im Übrigen könnte eine frühere Schädigung der linken Hand lediglich insofern eine Rolle spielen, als sie den Heilungsprozess nach dem Unfall vom 8. September 1997 erschwert hätte. In diesem Fall wäre wohl die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Integritätsentschädigung wegen Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht nicht gerechtfertigt gewesen. In diesem Sinne dürfte auch die Argumentation des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 5. Juli 2001 zu verstehen sein, wo er ausführt, die Beschwerden an der linken Hand hätten nach dem Unfall vom 8. September 1997 schon deshalb nicht mehr vollständig abheilen können, weil er sich diese Hand bereits bei einem früheren Unfall verletzt habe (Urk. 8/78 S. 2). Von der anfänglich verfügten Kürzung der Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin allerdings bereits in der Verfügung vom 28. Mai 2001 und auch im Einspracheentscheid abgesehen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.          Nach dem Gesagten erweist sich die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung im Umfang von 30 %, entsprechend Fr. 29'160.-- als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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