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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.01.2004 UV.2003.00102

18 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,688 mots·~18 min·1

Résumé

Prüfung des Unfallherganges; Kausalität zwischen Beschwerden und Unfall verneint

Texte intégral

UV.2003.00102

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 19. Januar 2004 in Sachen K.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer Kaufmann Rüedi & Partner Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

weitere Verfahrensbeteiligte:

Atupri Krankenkasse vormals: Krankenkasse SBB Direktion Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 Beigeladene

vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz v. FISCHER Advokatur und Notariat Casinoplatz 8, Postfach, 3000 Bern 7

Sachverhalt: 1.       1.1     K.___, geboren 1950, war seit 1981 bei A.___ als Betriebsbeamter beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 21. Juli 1995 beim Verlassen eines Zuges in die Tiefe stürzte, sich eine stabile Lendenwirbelkörper- (LWK-) 2 Fraktur zuzog und in der Folge vom 21. bis 29. Juli 1995 im Stadtspital Waid hospitalisiert war (Urk. 14/1, Urk. 14/4). Ab November 1995 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 14/24 S. 1 Mitte). 1.2     Am 14. Januar 1997 und am 7. Februar 2000 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall von 1995 infolge von Rückenschmerzen, mit Arbeitsunfähigkeit seit 14. Juni 1999 (Urk. 14/6 Ziff. 9, Urk. 14/33 Ziff. 6 und 10).          Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 14. Februar bis 29. März 2000 (Urk. 14/37) und kreisärztlichen Untersuchungen am 20. Juli und 20. Dezember 2000 und 8. Februar 2001 (Urk. 14/48, Urk. 14/59, Urk. 14/66) verfügte die SUVA am 21. März 2001 die Verringerung der bisher erfolgten Taggeldleistungen und deren Einstellung per 1. Juli 2001 (Urk. 14/72 S. 2). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch den Zentralbereich Personal der A.___, am 18. April 2001 Einsprache (Urk. 14/77). Nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der zwischenzeitlich in der Rehaklinik Bellikon erfolgten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 14/93) und psychosomatischen Beurteilung (vgl. Urk. 14/92), wurde die Einsprache am 10. Dezember 2001 vorbehaltlos zurückgezogen (Urk. 14/97). 1.3     Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 stellte die SUVA sodann die Übernahme von Heilbehandlungskosten ab 1. Juli 2002 ein (Urk. 14/112). Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Zürich, mit Eingaben vom 26. August 2002 (Urk. 14/113) und vom 23. Oktober 2002 (Urk. 14/127) Einsprache. Die SUVA wies diese am 17. Februar 2003 ab (Urk. 14/136 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brusa, am 15. Mai 2003 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung der notwendigen Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen; eventuell seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).          Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).          Mit Verfügung vom 18. August 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15), worauf der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2003 reagierte (Urk. 16).          Mit Eingabe vom 8. Januar 2004 erklärte die Atupri Krankenkasse, Bern, vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz, Bern, ihren Prozessbeitritt und schloss sich den Erwägungen in der Beschwerdeschrift an (Urk. 22 S. 2 Ziff. 4, S. 3 oben).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Es ist vorab auf die Ausführungen einzugehen, mit denen der Beschwerdeführer auf den Abschluss des Schriftenwechsels reagiert hat (Urk. 16): Er sehe darin eine Beeinträchtigung des fairen Verfahrens, dürfe er doch auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gerade im vorliegend sehr komplexen Fall vertrauen. Eine Replik sei insbesondere betreffend prozessuale Fragen angezeigt, denn falls, wie die Beschwerdegegnerin behaupte, über die Rentenfrage noch verfügt werden müsse, müsste wohl das Verfahren bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheids sistiert werden (Urk. 16 S. 1). Ein Zurückkommen auf den Abschluss des Schriftenwechsels sei auch angezeigt, weil der Beschwerdegegnerin das von ihm eingereichte medizinische Gutachten (vgl. Urk. 9/1) nicht vorgelegt worden sei. Ein zweiter Schriftenwechsel könne auch nach Erreichen eines entsprechenden Verfahrensstands im Parallelprozess IV.2002.00471, „welcher wohl faktisch mit dem vorliegenden Verfahren gemeinsam zu führen ist“ (Urk. 16 S. 2 oben). Auf jeden Fall wünsche er eine mündliche Verhandlung und persönliche Befragung, sei es im Rahmen weiterer Parteivorträge oder im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisverfahren/Beweisergebnis (Urk. 16 S. 2 Mitte). 1.2     Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes besteht kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel; es kann lediglich ein solcher angeordnet werden (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).          Nachdem die von der Beschwerdegegnerin eingereichen Akten dem Beschwerdeführer bekannt sind (vgl. Urk. 14/117, Urk. 14/127 S. 1 Mitte) und in den Rechtsschriften weitestgehend die bereits im Einspracheverfahren geäusserten Standpunkte dargelegt wurden, besteht aus prozessökonomischer Sicht, aber auch unter dem Aspekt der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Fairness des Verfahrens, keine Veranlassung zu einem weiteren Schriftenwechsel. 1.3     Das vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Gutachten (Urk. 9/1) wurde im Auftrag der Invalidenversicherung erstellt. Die vorliegend strittige Frage der Unfallkausalität noch bestehender Beschwerden (vgl. nachstehend Erw. 3) war nicht Gegenstand der Fragestellung und das Gutachten gibt darüber keinen Aufschluss, so dass sich eine Kenntnis- und Stellungnahme durch die Beschwerdegegnerin erübrigt. Es genügt, das Gutachten der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen. 1.4     Auf seinen Antrag auf persönliche Befragung beziehungsweise mündlichen Parteivortrag ist im Rahmen der materiellen Urteilsbegründung zurückzukommen.

2. 2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 10 und 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 6 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

3.       3.1     Mit Verfügung vom 21. März 2001 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass ab 1. Juli 2001 beim Beschwerdeführer keine auf den Unfall von 1995 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit mehr bestand (Urk. 14/72). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/77) wurde am 10. Dezember 2001 zurückgezogen (Urk. 14/97). Der Wegfall der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend Taggeld per 1. Juli 2001 ist somit in Rechtskraft erwachsen.          Soweit der Beschwerdeführer mit dem Eventualantrag auf die Zusprache gesetzlicher Leistungen auch auf Taggeldleistungen (Art. 16 UVG) abzielt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2     Gegenstand der Verfügung vom 25. Juli 2002 (Urk. 14/112) und des diese bestätigenden und vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass ab 1. Juli 2002 keine auf den Unfall von 1995 zurückzuführenden Heilbehandlungen mehr erforderlich seien, weshalb ihre diesbezügliche Leistungspflicht ende.          Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Unfall von 1995 habe sich anders zugetragen als von der Beschwerdegegnerin angenommen, es seien diesbezüglich weitere Abklärungen anzuordnen und es sei nach erfolgter Rückweisung und Abklärung über Leistungsansprüche (darunter die Übernahme von Heilbehandlungskosten) neu zu verfügen.          Sowohl nach dem Inhalt des angefochtenen Entscheides wie auch aufgrund der Parteistandpunkte ist somit der Anspruch auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten (Art. 10 UVG) strittig. 3.3     Die Beschwerdegegnerin steht ferner auf dem Standpunkt, ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG) oder Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wobei mangels noch auf den Unfall von 1995 zurückzuführender Beschwerden ein solcher ohnehin nicht zur Diskussion stehen würde (Urk. 13 S. 13 Ziff. 10.10).          Diese Frage ist weitgehend theoretischer Natur, denn der Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung setzt unter anderem voraus, dass allfällige Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Erwerbsvermögens in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen. Dass keine unfallkausale Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt, steht bereits rechtskräftig fest (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Sollte vorliegend entschieden werden, der Beschwerdeführer habe weitergehende Ansprüche auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten, so stünde es ihm frei, über den Anspruch auf eine Rente oder eine Integritätsentschädigung eine separate Verfügung zu verlangen und diese sodann anzufechten. Sollte hingegen nebst der bereits rechtskräftigen Verneinung einer unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit auch ein weitergehender Anspruch auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten verneint werden, so wäre damit de facto wohl auch das Schicksal weitergehender Ansprüche besiegelt. Bei einem solchen Ausgang ist diese Frage also zumindest implizit auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.

4. 4.1     Laut Unfallmeldung der Arbeitgeberin ereignete sich der Unfall folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe einen Zug bestiegen, der ausnahmsweise auf einem Unterhaltsgleis abgestellt worden sei. Beim Aussteigen sei der Beschwerdeführer zirka 2 Meter in die Tiefe gefallen, habe Rücken und Beine verletzt und sei anschliessend stationär im Stadtspital Waid behandelt worden (Urk. 14/1 Ziff. 6, 9 und 11).          Gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer am 5. November 1999, er habe sich beim rückwärts Verlassen einer im Schritttempo fahrenden Lokomotive in der Höhe verschätzt und sei zu Boden gefallen. Er habe noch mit beiden Beinen landen können, aber der Versuch, sich mit den Händen aufzustützen, sei fehlgeschlagen, so dass es ihn auf das Gesäss geschlagen habe. Die Distanz vor dem Absprung vom Trittbrett zum Boden habe zirka 2 Meter betragen, denn er sei auf einem Unterhaltsgleis abgesprungen und dadurch überrascht worden (Urk. 14/23 S. 1 f.).          Im Kreisarztbericht vom 8. November 1999 wurde zum Unfall ausgeführt: Sprung aus einer relativ grossen Höhe, Landung auf beiden Füssen mit anschliessendem Sturz auf das Gesäss und axialer Stauchung der Wirbelsäule; leichte vordere Kompressionsfraktur LWK 2 (Urk. 14/24 S. 1 Ziff. 1). 4.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin die vorgesehene Einstellung der Heilungskostenleistungen angekündigt hatte (vgl. Urk. 14/109), machte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 geltend, seit einer Operation im Jahr 1983 sei er auf einem Auge blind und leide an Kopfschmerzen und Schwindel. Diese seien immer stärker geworden, und im Jahre 1995 sei er gestürzt, weil er es nicht richtig gesehen habe und weil es ihm schwindlig gewesen sei (Urk. 14/110).          In der Einsprache vom 26. August 2002 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei derart gestürzt, dass er das Bewusstsein verloren habe (Urk. 14/113 S. 1 unten). Es sei die Kausalität einerseits von Rückenproblemen zu beurteilen, andererseits von Beschwerden neurologisch/psychiatrischer Art (Urk. 14/113 S. 2).          Am 23. Oktober 2002 ergänzte er, die in den Akten enthaltenen Beschreibungen seien rudimentär beziehungsweise widersprüchlich. Er habe in Erfahrung bringen können, dass die Servicegräben von Unterhaltsgleisen bis zu 3 Meter tief sein könnten. Unterlagen zum konkreten Unfallhergang beziehungsweise den damit verbundenen Abklärungen könnten offenbar von der A.___ heute nicht mehr gefunden werden (Urk. 14/127 S. 2). Der Unfallhergang und die seitherige Entwicklung der Krankengeschichte legten nahe, dass er beim Unfallereignis nicht nur eine Rückenverletzung, sondern auch Schädel-/Hirnverletzungen erlitten habe. Dass diese nicht dokumentiert oder die entsprechenden Dokumente nicht aufbewahrt worden seien, befreie die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer gesetzlichen Verantwortung (Urk. 14/127 S. 3 Mitte).          In einer Befragung durch seinen Rechtsvertreter am 17. September 2002 (Urk. 14/127 Beilage „Aktennotiz F 224/11“) führte der Beschwerdeführer aus, es sei an jenem Tag sehr heiss gewesen. Er sei mit einer Komposition vom Hauptbahnhof ins Depot gefahren und habe während der Fahrt die Wagen gereinigt. Im Depot habe er die Wagentür geöffnet, um nach vollendeter Arbeit auszusteigen. Dabei habe ihn Schwindel und Bewusstseinstrübung überfallen, vielleicht wegen des grossen Temperaturunterschiedes. Er sei irgendwie gestürzt; er könne sich nur an Schmerzen beim Aufschlagen auf das Gesäss erinnern, Schmerzen, die sich wie eine Explosion in seinem Rumpf ausgebreitet hätten. Anschliessend habe er das Bewusstsein verloren und sei erst wieder im Spital erwacht.          Beschwerdeweise erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Unfallabklärungen gemacht. Im Laufe der medizinischen Behandlung seien die einzelnen Ärzte von je unterschiedlichen Verletzungsmechanismen ausgegangen (Urk. 1 S. 4 unten Ziff. 2.3.1). Die medizinischen Akten seien unvollständig: Er sei nach dem Unfall bewusstlos und mit dem Krankenauto ins Spital gebracht worden; dazu fänden sich keine Angaben in den Akten der Verwaltung oder der Medizin (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3.2). 4.3     Im Gutachten vom 29. Mai 2003, das im Auftrag der Invalidenversicherung erstattet und vom Beschwerdeführer eingereicht worden ist (Urk. 9/1) wurde zur Anamnese unter anderem ausgeführt (Urk. 9/1 S. 10 f. Ziff. 3.2.1):          „Beim Unfall 1995 habe er einen Wagen im Depot innen gereinigt, im Wageninnern sei es kühl gewesen, aussen sehr heiss. Beim Öffnen der Wagentür sei er für einen Moment benommen gewesen und habe sich in der Höhe des Wagens verschätzt und sei etwa 2½ Meter in die Tiefe gestürzt. Er sei auf den Füssen gelandet, ausgerutscht und auf dem Gesäss gelandet. Eine Bewusstlosigkeit wird verneint. Er sei allerdings benommen gewesen und habe sofort stärkste Schmerzen im Rücken verspürt.“ 4.4     Es steht fest und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen eines ins Depot eingefahrenen Zuges aus Unachtsamkeit oder aufgrund eines Schwindelgefühls nicht bemerkte, dass dieser ausnahmsweise nicht auf einem normalen Gleis stand, sondern auf einem Unterhaltsgleis, welches mit einem tiefer gelegenen Servicegraben versehen ist. Dementsprechend war die Fallhöhe: Sie wurde wiederholt und übereinstimmend mit 2 Meter angegeben; lediglich im Jahr 2003 nannte der Beschwerdeführer einmal eine Fallhöhe von etwa 2½ Meter. Dass es - wie vom Beschwerdeführer angeführt - auch tiefere Servicegräben geben soll, erhellt den konkreten Unfallhergang nicht weiter. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer zuerst auf den Füssen landete anschliessend auf das Gesäss stürzte und sofort heftige Schmerzen im Rücken verspürte. Er wurde ins Waidspital eingeliefert, wo eine stabile LWK-2-Fraktur diagnostiziert wurde. 4.5     Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer neben der LWK-2-Fraktur mit anschliessenden Rückenbeschwerden noch weitere Verletzungen erlitten hat. Er machte in den Einsprachebegründungen vom 26. August und 23. Oktober 2002  geltend, er habe nach dem Sturz das Bewusstsein verloren und dieses erst im Spital wiedererlangt. Unfallhergang und Krankengeschichte legten nahe, dass er auch Schädel-/Hirnverletzungen erlitten habe (vgl. vorstehend Erw. 4.2).          Der einzige Unterschied zwischen der Beschreibung des Unfallhergangs in der Zeit von 1995 bis November 1999 einerseits und im Einsprache- und Beschwerdeverfahren ab August 2002 andererseits betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer nach dem Aufprall (auf die Füsse und dann das Gesäss) bis zur erfolgten Einlieferung bewusstlos gewesen sei. Die letztgenannte Version würde nach Ansicht des Beschwerdeführers nahe legen, dass er auch Schädel-/Hirnverletzungen erlitten habe. 4.6     Es gibt verschiedene Anhaltspunkte, dass die ursprüngliche Beschreibung des Unfallhergangs und der erlittenen Verletzungen zutreffend und vollständig ist: Erstens wurde im Waidspital, in welches der Beschwerdeführer nach dem Unfall eingeliefert wurde, lediglich die erwähnte LWK-2-Fraktur diagnostiziert, und zwar nach Abschluss einer Hospitalisation von 9 Tagen (Urk. 14/4 S. 1). Zum neurologischen Lokalstatus bei Eintritt wurde festgehalten „Bewusstsein und Orientierung klar“ (Urk. 14/4 S. 1 Mitte), zwei Röntgenaufnahmen des Schädels am Eintrittstag ergaben unauffällige Knochenverhältnisse (Urk. 14/4 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Einlieferung im Waidspital am Unfalltag umfassend untersucht. Weder diese Untersuchungen noch die anschliessende längere Hospitalisation ergaben irgendwelche Anzeichen für andere Verletzungen als die diagnostizierte Fraktur. Zweitens wurde auch vom nachbehandelnden Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, in seinem am 16. Oktober 1999 eingegangenen Zwischenbericht lediglich eine LWK-2-Fraktur diagnostiziert und über „noch lokale Schmerzen“ berichtet (Urk. 14/5).          Drittens wurde eine abweichende Version der Ereignisse vom Beschwerdeführer erstmals sinngemäss am 3. Juli 2002 und sodann in der Einsprache vom 26. August und 23. Oktober 2002 vorgebracht (Urk. 14/110, Urk. 14/113, Urk. 14/127). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abgestellt wird, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).  Die Anwendung dieses Beweiswürdigungsgrundsatzes ist vorliegend geboten, denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer in Abweichung von bis anhin gegebenen Schilderungen sieben Jahre nach dem Unfallereignis auf eine gravierendere Version des Unfallhergangs und möglicherweise zusätzlich zu den bisher erkannten zugezogene Verletzungen besinnen sollte. Viertens weist der Umstand, dass die neuere Version des Beschwerdeführers in den Akten keine Stütze findet, nicht notwendigerweise - wie vom Beschwerdeführer angenommen - auf deren Lückenhaftigkeit hin, sondern viel eher darauf, dass sie nicht zutrifft. Fünftens erfährt die nachträgliche Darstellung des Beschwerdeführers, er sei lange bewusstlos gewesen, was auf Schädel-/Hirnverletzungen schliessen lasse, dadurch eine empfindliche Schwächung, dass im von ihm eingereichten Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung vom 29. Mai 2003 anamnestisch festgehalten wurde, er habe eine Bewusstlosigkeit nach dem Unfall verneint (vgl. vorstehend Erw. 4.3).          Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 geltend gemachte Darstellung des Unfallherganges und der erlittenen Verletzungen durch nichts halten lässt. Es ist vielmehr weit überwiegend wahrscheinlich, dass die ursprüngliche Beschreibung des Unfallhergangs und der erlittenen Verletzungen zutreffend und vollständig ist. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers erweist sich als gänzlich unbegründet. 4.7     Angesichts des klaren Ergebnisses der Beweiswürdigung ist den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers auf persönliche Befragung oder zusätzliche mündliche Vorträge nicht stattzugeben (vgl. vorstehend Erw. 1.5), denn es vermöchte nichts an den angeführten Überlegungen (vorstehend Erw. 4.5) zu ändern, wenn der Beschwerdeführer persönlich nun wiederum vorbringen würde, er sei nach dem Unfall bewusstlos gewesen und die Akten seien diesbezüglich unvollständig  (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis).

5. 5.1     Gegenstand der Verfügung vom 25. Juli 2002 (Urk. 14/112) und des diese bestätigenden Einspracheentscheids (Urk. 2) war die Leistungseinstellung betreffend Heilbehandlung ab 1. Juli 2002, da keine auf den Unfall von 1995 zurückzuführenden Beschwerden mehr vorlägen.          Ob diese Leistungseinstellung zu Recht erfolgte, ist nachstehend zu prüfen. 5.2     Vom 27. März bis 12. April 2001 war der Beschwerdeführer im Stadtspital Triemli, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Zürich, hospitalisiert (Urk. 14/78). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 14/78 S. 1 Mitte):          „Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits links dominiert mit — Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung — Status nach traumatischer LWK 2 Kompressionsfraktur — Status nach Rehabilitation SUVA-Klinik Bellikon 2-3/2000“. Bis 16. April 2001 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bis 22. April 2001 eine solche von 50 % (Urk. 14/78 S. 3 oben). Der Beschwerdeführer werde sich für die weitere Behandlung beim Hausarzt melden. Er sei instruiert worden, die Aufbauübungen mit elastischem Theraband weiterzuführen. Eine engmaschige hausärztliche Begleitung scheine in der aktuellen Situation am sinnvollsten (Urk. 14/78 S. 3). 5.3     Im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 29. September 2001 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 14/93) wurde festgehalten, die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Aufgrund des sehr invalidisierenden Verhaltens und der erheblichen Inkonsistenzen in den Tests könne man davon ausgehen, dass eine somatisch-funktionell begründbare Leistungsgrenze des Beschwerdeführers sicher deutlich höher liege als die demonstrierte Leistungs(un)fähigkeit (Urk. 14/93 S. 1 unten).          Es bestehe eine volle Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit  als Waggon-Reiniger A.___ und für leichte Arbeit, mit Einschränkung von Tätigkeiten, die eine sehr gute visuelle Kontrolle erforderten. In der Rubrik „Empfehlungen bezüglich weiterer Behandlung“ wurde „keine“ eingetragen (Urk. 14/93 S. 2 oben).          Im Bericht vom 6. September 2001 über das ebenfalls in der Rehaklinik Bellikon durchgeführte psychosomatische Konsilium wurde ausgeführt, es habe sich keine gesicherte psychopathologische Diagnose von Krankheitswert ergeben (Urk. 14/92 S. 1 Mitte). 5.4     Laut der „Aktennotiz F 224/M“ des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. September 2002 (Urk. 14/127 Beilage) erklärte der Hausarzt des Beschwerdeführers, bei diesem gebe es zwei Seiten. Es gebe einerseits die Messresultate und Normwerte, die eigentlich so seien, dass der Beschwerdeführer als relativ gesund zu beurteilen sei. Die andere Seite sei das Bild, welcher der Beschwerdeführer selber gebe, seine Schmerzen, seine Beschwerden, die Klagen darüber. Der Hausarzt sei völlig sicher, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen in einer Art leide, dass ihm einigermassen normales Arbeiten unzumutbar sei. Er gebe ihm deshalb seit längerer Zeit schmerzlindernde Medikamente. Um die Kausalität kümmere er sich nicht. 5.5     Aus den vorstehend erwähnten - wie auch weiteren, im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 ff. lit. C) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 13 S. 6 ff. Ziff. 9.3-15, S. 10 f. Ziff. 5.18) zutreffend wiedergegebenen - Beurteilungen    ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der letzten Beurteilung (September 2001) vorhandene Beschwerden noch in rechtsgenüglicher Weise auf den im Jahre 1995 erlittenen Unfall zurückzuführen gewesen seien. Auf eine allfällige Behandlung von unfallfremden Beschwerden besteht jedoch kein Anspruch; es besteht nur ein Anspruch auf die zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 Abs. UVG). Somit kann offen bleiben, ob - abgesehen von der Abgabe von Schmerzmitteln - ärztlicherseits überhaupt noch eine Heilbehandlung empfohlen wurde oder ob die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik Bellikon („Empfehlungen bezüglich weiterer Behandlung“:„keine“) zutreffend gewesen ist. Es bleibt bei der Feststellung, dass jedenfalls im strittigen Zeitpunkt (Juli 2002) allfällige Beschwerden und damit auch deren allfällige Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit dem 1995 erlittenen Unfall standen. Somit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, unter Beilage eines Doppels von Urk. 22 - Rechtsanwalt Mathias Birrer, unter Beilage eines Doppels von Urk. 22 - Fürsprecherin Andrea Lanz - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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