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Zürich Sozialversicherungsgericht 21.08.2003 UV.2003.00071

21 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,444 mots·~17 min·3

Résumé

Schleudertrauma der HWS, ausgeprägte psychische Problematik, für HWS typsische Beschwerden im Hintergrund

Texte intégral

UV.2003.00071

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Imhof Urteil vom 22. August 2003 in Sachen C.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Dr. Ralph Steyert Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel

gegen

Z.___

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1     C.___, wohnhaft in ___/Deutschland, arbeitete seit dem 1. Oktober 2001 in dem ___, Basel, und war in dieser Eigenschaft bei der Z.___ gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 15. Mai 2002 mit ihrem Personenwagen in Riehen vor einem Fussgängerstreifen anhielt und das nachfolgende Auto auf jenes der Versicherten auffuhr (Urk. 9/1). Die erstbehandelnde Dr. med. A.___, Assistenzärztin, Ambulatorium, GemeindeSpital Riehen, diagnostizierte gleichentags ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis voraussichtlich am 10. Juni 2002 und anschliessend eine solche von voraussichtlich 25 % (Urk. 10/M4). 1.2     Dres. med. B.___, leitende Ärztin, und C.___, Spitalfachärztin, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Bethesda-Spital, Basel, diagnostizierten am 3. Juli 2002 bei der Versicherten ein unspezifisches Panvertebralsyndrom, thorakolumbal akzentuiert, bei Status nach Auffahrunfall am 15. Mai 2002 und hielten fest, die Nackenschmerzen seien zwischenzeitlich deutlich geringer geworden (Urk. 9/M8). Lic. phil. D.___, Psychologin FSP, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Bethesda-Spital, stellte am 8. Juli 2002 eine psychische Destabilisierung der Versicherten fest, diagnostizierte eine akute Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung, gemischt, (DSM-IV 309.28) und empfahl eine stationäre Behandlung (Urk. 9/M13). In der Folge hielt sich die Versicherte vom 29. Juli bis 24. August 2002 zur stationären Behandlung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bethesda-Spitals auf. Anlässlich dieses Aufenthalts diagnostizierten Dres. med. E.___, Chefarztstellvertreter, und F.___, Stationsarzt, ein Thorakovertebralsyndrom bei Status nach Auffahrunfall am 15. Mai 2002, eine akute Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Verstimmung, gemischt, eine Schlafstörung sowie einen Nikotinabusus und bescheinigten der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 1. September 2002 sowie eine voraussichtliche Arbeitsfähigkeit von 50 % (maximal vier Stunden pro Tag) vom 2. bis 15. September 2002 (Schreiben vom 3. September 2002 an Dr. G.___, GemeindeSpital Riehen, Urk. 10/M11). 1.3     Ein Arbeitsversuch der Versicherten an ihrem angestammten Arbeitsplatz zu je zwei Stunden vormittags und nachmittags bei erleichterter Tätigkeit wurde nach vier Tagen abgebrochen (Urk. 10/41). Am 23. September 2002 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Oktober 2002 (Urk. 9/46/1). 1.4     Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 stellte die Z.___ sämtliche Leistungen an die Beschwerdeführerin ab dem 15. Oktober 2002 ein (Urk. 9/50). Die hiergegen am 7. November 2002 erhobene Einsprache (Urk. 9/53) wies die Gesellschaft mit Entscheid vom 10. Januar 2003 ab und begründete dies mit dem Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 15. Mai 2002 und ab 15. Oktober 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden (Urk. 2).

2. 2.1     Hiergegen liess die Versicherte am 10. April 2003 Beschwerde (Urk. 1) führen und beantragen: "1. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die eingestellten Taggeldzahlungen an die Beschwerdeführerin rückwirkend ab Einstellungstag (15. Oktober 2002) wieder aufzunehmen und auch bis auf weiteres fortzuführen."   2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auch die weitergehenden gesetzlichen Leistungen wie Übernahme der Behandlungskosten etc. an die Beschwerdegegnerin zu erbringen.   3. Es seien sämtliche Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einschliesslich der Kosten der anwaltlichen Verbeiständung der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."          Die Beschwerdeführerin legte dar, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang bejaht. Darauf sei sie zu behaften; eventualiter sei ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Jedoch habe sie zu Unrecht eine Dominanz der psychischen Beschwerden angenommen und daher gewisse Adäquanzkriterien nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem werde im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht übersehen, dass sich der Kopf der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Aufpralls in einer so genannten out-off-position-Haltung befunden habe. In rechtlicher Hinsicht schliesslich könne nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Vorliegen des natürlichen auf die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs verzichtet werden (Urk. 1). Am 14. April 2003 (Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung des med. prakt. H.___, ___, vom 10. April 2003 ein, wonach sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 5). 2.2     Nachdem die Z.___ in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2003 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juli 2003 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.          Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 15. Oktober 2002 eingestellt hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob ab diesem Datum der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Mai 2002 und den weiterhin geltend gemachten Beschwerden gegeben sind oder nicht. 1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).          Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden  wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). 2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).          Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 2.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).          Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).          Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).

3. 3.1     Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 15. Mai 2002 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat. Denn sie litt unmittelbar nach dem Unfall an Schwindel und Kopfschmerzen sowie anlässlich der eine Stunde später erfolgten Erstbehandlung überdies an einer Bewegungseinschränkung der HWS links, an Schmerzen im Nacken links mit Ausstrahlung zur Brustwirbelsäule, an Sensibilitätsstörungen an Arm und Hand links sowie an leichter Übelkeit (vgl. den durch die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ am 5. Juni 2002 ausgefüllten Fragebogen bei HWS-Verletzungen der Z.___, Urk. 9/M6). Ebenso besteht zwischen dem Unfallereignis vom 15. Mai 2002 und der bereits sieben Wochen später diagnostizierten akuten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung, gemischt, ein natürlicher Kausalzusammenhang, insofern das auslösende Ereignis zumindest eine Teilursache dieser Beschwerden darstellt. 3.2     3.2.1   Die Beschwerdeführerin legt dar, bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den andauernden typischen Folgen des HWS-Schleudertraumas könne aufgrund der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 119 V 340 ff.) auf eine Prüfung der adäquaten Kausalität verzichtet werden, und sie verweist diesbezüglich auch auf das Schrifttum. Anders, als die Beschwerdeführerin vorbringt, stellt das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil lediglich klar, dass die Salatrini-Rechtsprechung entgegen der teilweise geäusserten Kritik nicht von einer sorgfältigen Prüfung der ärztlichen Berichte und Gutachten entbinde, sondern diese Prüfung vor jener des adäquaten Kausalzusammenhangs notwendig voraussetze. Zudem verwirft das höchste Gericht in einem jüngeren Urteil ausdrücklich die hier von Beschwerdeführerin geltend gemachte Position (BGE 123 V 102 Erw. 3b; Urteil EVG vom 18. Juni 2002 i.S. W., U 164/01). 3.2.2   Ebensowenig kann die Beschwerdeführerin aus der von ihr zitierten Lehre (Ernst Kramer, Schleudertrauma: Das Kausalitätsproblem im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht, in BJM 2001, S. 153 ff.) ableiten, dass sich bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs erübrigt. Zwar skizziert dieser Autor eine Position des Zusammenfallens von natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang (S. 167). Jedoch ist dieser Standpunkt vor dem Hintergrund der ihm vorangehenden Überlegungen zu verstehen, in denen der Autor ausführt, dass die heute gängige Adäquanzformel vom durch Erfahrung feststellbaren gewöhnlichen Lauf der Dinge sich (zumindest teilweise) mit dem naturwissenschaftlichen Kausalitätskonzept deckt und demnach (oder insoweit) die natürliche Kausalität im Sinne der Erfahrungswissenschaften mit der adäquaten Kausalität der Jurisprudenz übereinstimmt. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass im Konzept der natürlichen Kausalität als conditio sine qua non im Sinne der Jurisprudenz - welche Formel die Naturwissenschaften nur am Rande interessiert - auch jenes der adäquaten Kausalität im Sinne des erfahrungsgemäss feststellbaren regelmässigen Zusammenhangs zweier Phänomene eingeschlossen ist. Betreffend die zitierte Lehrmeinung stellt sich zudem die Frage, ob darin nicht zu Unrecht angenommen wird, Fragen der natürlichen Kausalität seien Rechtsfragen (S. 168 f.), und ob es sich nicht vielmehr so verhält, dass die Rechtsfragen die naturwissenschaftliche Kausalität umfassen und zugleich darüber hinausgehen, indem das Recht nicht nur aufgrund, sondern auch jenseits dieser Kausalität eine alsdann wertende Zurechnung von Schadensereignissen vornimmt. Indes erübrigt sich hier eine Beantwortung dieser Fragen, weil aus dem Dargestellten bereits folgt, dass die genannte Lehrmeinung die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stützt. 3.2.3   Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall, dass das Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Mai 2002 und den auch ab dem 15. Oktober 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden verneinen sollte, Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens. Angesichts der Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist dieser Antrag gegenstandslos.

4.       Dres. B.___ und C.___ stellten am 3. Juli 2002 bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Verringerung der Nackenbeschwerden fest und diagnostizierten ein unspezifisches Paravertebralsyndrom, thorakolumbal akzentuiert (Urk. 9/M8). Auf deren Initiative führte lic. phil. D.___ am 8. Juli 2002 eine psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch, wobei sie eine psychische Destabilisierung feststellte und eine akute Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung, gemischt, (DSM-IV 309.28) diagnostizierte sowie eine stationäre Behandlung empfahl (Urk. 9/M13). Im Anschluss an den stationären Aufenthalt vom 29.  Juli bis 24. August 2002, bei dem die physikalische Therapie eine deutliche Schmerzlinderung gebracht hatte, diagnostizierten Dres. E.___ und F.___ im Bericht vom 3. September 2003 ein Thorakovertebralsyndrom, eine akute Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Verstimmung, gemischt, Schlafstörungen sowie einen Nikotinabusus (Urk. 9/M11). Dres. med. I.___, Chefarzt, und K.___, Stationsärztin, beide ebenfalls in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bethesda-Spital tätig, führten im Schreiben vom 12. September 2002 zuhanden der Z.___ aus, infolge des Traumas habe sich bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung sowie Schlafstörungen entwickelt. Daher erfolge eine Behandlung durch die Psychologin D.___, um einer Chronifizierung entgegenzuwirken (Urk. 9/M15). Nach Abbruch des Arbeitsversuches von Anfang September 2002 hielt Dr. med. L.___, Arzt für Allgemeine Medizin, Naturheilverfahren/Homöopathie, ___, im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 24. September 2002 fest, eine psychische Überlagerung sei bei der Beschwerdeführein immer noch vorhanden (Urk. 9/M14). Schliesslich ergaben die von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie, Basel, veranlasste electrocephalographische Untersuchung vom 26. November 2002 und die Magnetresonanzuntersuchung vom 29. November 2002 keine pathologischen Befunde (Urk. 3/5). Aus dem Dargestellten folgt, dass die anfänglichen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin, welche einen Teil der typischen Folgen eines Schleudertraumas der HWS darstellen, sehr bald in den Hintergrund traten und bereits sieben Wochen nach Unfalldatum von psychogenen Beeinträchtigungen dominiert wurden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 15. Mai 2002 und den andauernden Beschwerden zu Recht anhand der für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln beurteilt.

5.       5.1     Aufgrund der Unfallakten und des von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen unfallanalytischen Gutachtens vom 27. September 2003, in dem eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von lediglich 2,5 bis 6 Stundenkilometern angegeben wird (Urk. 9/42), ist vorliegend von einem leichten Unfall oder höchstens von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen. Auch hier sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Kausalität nicht mittels Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit in Zweifel zu ziehen sei, ungenau und unzutreffend. Denn in dem von ihr angeführten Urteil vom 14. März 2001 in Sachen P. (U 137/00) verneint das höchste Gericht einzig die Bedeutung der genannten Geschwindigkeitsänderung im Hinblick auf die Prüfung der natürlichen Kausalität, während es im Urteil vom 7. August 2001 in Sachen B. (U 33/01) bei einer Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 9 Stundenkilometern ohne Weiteres einen leichten Unfall annimmt. Wenn die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie habe zum Zeitpunkt des Aufpralls den Kopf nach links gedreht, so vermag dies allein keine out-of-position-Haltung zu begründen, da weder aus den Akten hervorgeht noch vorgebracht wird, dass sie dabei zugleich den Oberkörper nach links gedreht hätte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2001 in Sachen S., U 275/00). 5.2     Bei einer Qualifizierung des Ereignisses vom 15. Mai 2002 als leichter Unfall ist die Adäquanz der nach dem 15. Oktober 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Jedoch führt auch die Qualifizierung als mittlerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu keinem andern Ergebnis. Denn bei einer Dominanz der psychischen Beschwerden ist bei der Prüfung der adäquaten Kausalität anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zwischen physischen und psychischen Folgen zu unterscheiden. Vorliegendenfalls sind weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben, insbesondere liegt auch keine out-of-position Haltung vor. Ebensowenig sind Verletzungen besonderer Art oder Schwere ersichtlich, denn die Diagnose eines Schleudertraumas allein vermag eine solche noch nicht zu begründen. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich. Die allein physisch bedingten Beschwerden dauerten gleich der diesbezüglichen ärztlichen Behandlung nicht lange, standen doch bereits nach sieben Wochen die psychogene Überlagerung und deren Behandlung im Vordergrund. Die durch die Folgen des HWS-Distorsionstraumas bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht mehr als einige Wochen, was schon daraus folgt, dass die beteiligten Ärztinnen und Ärzte in ihren Zeugnissen jeweils mit einer baldigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechneten. Liegen aber die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien nicht oder nicht in gehäufter Weise vor, so ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Februar 2002 und den ab 15. Oktober 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden zu verneinen.

6.       Aus dem Dargestellten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2003 ihre Leistungspflicht für die ab dem 15. Oktober 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Dr. Ralph Steyert - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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