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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.01.2004 UV.2003.00059

28 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,193 mots·~26 min·2

Résumé

Adäquater Kausalzusammenhang zw. eindeutig im Vordergrund stehender psych. Störung und Unfall mit Schleudertrauma der HWS verneint

Texte intégral

UV.2003.00059

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretär Volz Urteil vom 29. Januar 2004 in Sachen S.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Stach Dufourstrasse 121, Postfach 1944, 9001 St. Gallen

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich

Sachverhalt: 1.       S.___, geboren 1965, war als Geschäftsführerin bei der "A.___ GmbH," "___", tätig und über diese bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur (nachfolgend: Winterthur), obligatorisch gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 14. Februar 2001 als Motorfahrzeuglenkerin an einer Auffahrkollision beteiligt war (Urk. 10/K1, Urk. 10/U1). Die Winterthur holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten, je einen Bericht bei zwei ihrer beratenden Ärzte (Urk. 10/M28, Urk. 10/M30) sowie einen unfalltechnischen Bericht (Urk. 10/U4) und ein unfallanalytisches Kurzgutachten (Urk. 10/U5) ein und zog den Polizeirapport (Urk. 10/U1) sowie die Akten der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, zu einem früheren Unfall der Versicherten vom 18. August 1995 (Urk. 10/E1-E21, Urk. 10/EM1-EM13) bei. Mit Verfügung vom 2. August 2002 stellte die Winterthur fest, dass ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 14. Februar 2001 und den Folgen der nach dem 30. September 2001 weiterbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherten fehle und stellte die Versicherungsleistungen auf den 1. Oktober 2001 ein (Urk. 10/K26). Die dagegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, St. Gallen, am 9. September 2002 erhobene Einsprache (Urk. 10/K31) wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 (Urk. 2 = Urk. 10/K38) ab.

2. 2.1 Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stach, am 20. März 2003 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„ Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und die Rekursgegnerin sei ab 1. Oktober 2001 bis auf weiteres zu Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Am 21. März 2003 überwies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerdesache an das zuständige hiesige Gericht (Urk. 4). 2.2     In der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2003 beantragte die Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Zürich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2) sowie in beweisrechtlicher Hinsicht die Edition des vollständigen Berichts der Psychiatrischen Privatklinik P.___ vom 24. Januar 2002 betreffend die Versicherte (Urk. 9 S. 7). 2.3     Mit Eingabe vom 17. September 2003 verzichtete die Versicherte auf Erstattung einer Replik (Urk. 15). Am 22. September 2003 (Urk. 16) reichte die Versicherte sodann eine Kopie des vollständigen Berichts der Psychiatrischen Privatklinik P.___ vom 24. Januar 2002 (Urk. 17) ein, worauf die Winterthur am 15. Oktober 2003 dazu Stellung nahm (Urk. 20). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 21). 

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2. August 2002 (Urk. 10/K26) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 (Urk. 2) davon aus, dass das nach dem 30. September 2001 weiterbestehende Beschwerdebild nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 14. Februar 2001 stehe. Ab 1. Oktober sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden und dem versicherten Unfall zu verneinen. Zudem handle es sich beim versicherten Unfallereignis um einen leichten Unfall im Sinne der Rechtsprechung, weshalb jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2 f.). 1.3     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie nach dem 30. September 2001 weiterhin an physischen und psychischen Beschwerden leide, welche durch den versicherten Unfall verursacht worden seien. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seither sogar massiv verschlechtert (Urk. 1 S. 14).

2. 2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a). 2.4     In Konkretisierung seiner Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in seinem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff. veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2002 erkannt, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a nur in zwei Fällen anzuwenden sei, nämlich einmal in jenem, in welchem die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (Erw. 3a), und zum andern in jenem, in welchem die psychische Problematik im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zur Beurteilung die physischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten lasse (Erw. 3b). 2.5     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 2.6     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). 2.7     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 28, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 2.8     Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). 2.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1     In der noch vor dem Unfall vom 14. Februar 2001 verfassten neuropsychologischen Standortbestimmung vom 3. März 1999 stellte B.___, Neuropsychologin und Psychologin FSP, fest, dass das gegenwärtige Leiden der Beschwerdeführerin auf psychische Faktoren zurückzuführen sei. Darauf wiesen monatelange schmerzfreie Intervalle hin. Zudem habe sie in einem Test zur Messung psychosomatischer Leiden sehr hohe Werte erzielt. Die gegenwärtigen Beschwerden stünden daher nicht mehr in einem direkten Zusammenhang zum Unfallereignis vom 18. August 1995 (Urk. 10/EM10 S. 4) 3.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erwähnte in seinem Bericht vom 23. Februar 2001, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 14. Februar 2001 ein Hyperextensionstrauma der HWS (Halswirbelsäule) erlitten habe und diagnostizierte ein cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom nach einer Distorsion der HWS. Seit 14. Februar 2001 bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/M1). Im Zwischenbericht vom 28. April 2001 stellte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 5. April 2001 fest und erwähnte, dass ein bleibender Nachteil nicht zu erwarten sei (Urk. 10/M4). 3.3     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 26. Mai 2001, dass er die Beschwerdeführerin erstmals am 27. April 2001 wegen Kopfschmerzen behandelt habe. Im Bericht vom 15. Mai 2001 stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin infolge des am 14. Februar 2001 erlittenen Schleudertraumas der HWS an einer generellen Muskelschwäche leide, welche sich als Panvertebralsyndrom, als Cervicalsyndrom oder Fibrositissyndrom äussere (Urk. 10/M6/1). 3.4     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 26. Mai 2001, dass sich die Beschwerdeführerin in einer längerdauernden psychischen Belastungssituation befinde und deshalb an einer Anpassungsstörung leide. Aus diesem Grunde sei sie vom 16. Januar bis 27. Februar 2001 und seit 4. April 2001 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die Frage, ob allenfalls noch eine zusätzliche unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, könne er nicht beurteilen (Urk. 10/M7). 3.5     Im Zeugnis vom 10. Juli 2001 attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 27. April 2001 (Urk. 10/M11). Im Zwischenbericht vom 20. Juli 2001 erwähnte er, dass es der Beschwerdeführerin nach durchgeführter intensiver manualtherapeutischer Behandlung deutlich besser gehe (Urk. 10/M12), worauf er im Zwischenbericht vom 26. Oktober 2001 feststellte, dass nach durchgeführter Manualtherapie eine deutliche Besserung des (somatischen) Gesundheitszustandes und eine fast vollständige Beschwerdefreiheit eingetreten sei. Als vorbestehender, unfallfremder Faktor bestehe weiterhin eine schwere reaktive Depression. Es sei weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, wobei diese zu 50 % durch die schwere Depression verursacht werde (Urk. 10/M17). Im Schreiben vom 1. November 2001 an die Beschwerdegegnerin erwähnte er, dass das Unfallereignis vom 14. Februar 2001 die schwere Depression verstärkt habe, und dass diese ihrerseits die Symptome des Schleudertraumas verstärkt habe (Urk. 10/M18). 3.6     Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 8. November 2001, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfallereignis an einer Anpassungsstörung in längerdauernder Belastungssituation gelitten habe und deshalb wiederholt arbeitsunfähig gewesen sei. Durch das Unfallereignis sei die Depression verstärkt worden. Aus psychiatrischer Sicht habe ab 4. April 2001 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 24. September 2001 eine solche von 100 % bestanden. Am 8. Oktober 2001 sei die Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik P.___ eingetreten (Urk. 10/M19). 3.7     Prof. Dr. med. F.___ und Dr. med. M.___, Psychiatrische Privatklinik P.___, erwähnten im Austrittsbericht vom 24. Januar 2002, dass sich die Beschwerdeführerin vom 8. Oktober bis 6. Dezember 2001 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und stellten folgende Diagnose (Urk. 17 S. 1):

„ bipolar-affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (F31.6)“.

Anamnestisch habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Ehemann im Juli 2000 verschlechtert. Wegen Schwierigkeiten mit ihrem damaligen Freund und wegen beruflicher Probleme habe sie unter Schlafstörungen gelitten und sei zunehmend depressiv geworden (Urk. 17 S. 1). Sie habe auch unter Angstzuständen und Sinnestäuschungen in Form optischer und akustischer Halluzinationen gelitten und habe sich zwischenzeitlich von „kleinen schwarzen Kerlchen“ verfolgt gefühlt. Mittels Meditation habe sie versucht, mit diesen „Kerlchen“ Kontakt aufzunehmen (Urk. 17 S. 2). Bei Eintritt habe ein angetriebenes, affektlabiles Zustandsbild mit fraglichen psychotischen Anteilen bestanden (Urk. 17 S. 3), wobei vor allem die Stimmungslabilität im Vordergrund gestanden habe (Urk. 17 S. 4). 3.8     Dr. med. H.___, Psychiatrische Privatklinik P.___, erwähnte im Bericht vom 2. Juli 2002, dass sie die Beschwerdeführein seit Klinikaustritt am 6. Dezember 2001 ambulant mittels tiefenpsychologisch orientierter Gesprächstherapie behandle und stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/M27 S. 1):

„ — Bipolar affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (F31.6)

— Posttraumatische Belastungsstörung nach Auffahrunfall (F43.1)

— Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.2)“.

Zunächst habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann im September 2000 verschlechtert. Weiter verschlechtert habe sich der psychische Gesundheitszustand durch berufliche Schwierigkeiten. Nach dem Unfallereignis vom 14. Februar 2001 habe die Beschwerdeführerin unter starken Kopf- und Nackenschmerzen sowie unter starken Angstgefühlen und Panikattacken gelitten. In Bezug auf die Stimmungslabilität und die Halluzinationen sei es zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 10/M27 S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei aus psychiatrischer Sicht je zur Hälfte auf Unfallfolgen und auf eine psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen (Urk. 10/M27 S. 3). 3.9     Dr. med. I.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, stellte in seinem Bericht vom 18. Juli 2002 fest, dass davon auszugehen sei, dass der Unfall vom 14. Februar 2001 sowohl psychische wie somatische Beschwerden verursacht habe. Spätestens seit September 2001 handle es sich bei den weiterbestehenden psychischen Beschwerden hingegen nicht mehr um Folgen des versicherten Unfalles. Die psychischen Symptome seien vielmehr Ausdruck einer psychischen Krankheit und von sozialen Stressfaktoren (Urk. 10/M28). 3.10   Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vertrat im Bericht vom 17. September 2002 die Meinung, dass die nach dem versicherten Unfall bestehenden somatischen Beschwerden längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten als unfallbedingt anzusehen seien. Gegenwärtig stehe die nicht unfallkausale psychiatrische Problematik sicher im Vordergrund (Urk. 10/M29). 3.11   Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beratender Psychiater der Beschwerdegegnerin, stellte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2002 fest, dass die psychische Erkrankung, welche zur Hospitalisation der Beschwerdeführerin in ___ geführt habe, weit über die nach einer Distorsionsverletzung zu erwartenden Folgen hinausgehe. Eine Depression, welche eine stationäre Behandlung erfordere sowie psychotische Elemente mit optischen und akustischen Halluzinationen umfasse, lasse auf eine eigenständige psychische Erkrankung schliessen. Die Tatsache, dass die Verabreichung eines Antiepileptikums nicht zur Stabilisierung der Stimmungslabilität genügte, und dass zusätzlich ein Neuroleptikum eingesetzt werden musste, lasse auf eine schwere psychische Erkrankung schliessen, welche nicht in Zusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehe (Urk. 10/M30). 3.12   Die Ärzte der Klinik Q.___, Psychiatrisch-psychotherapeutische Klinik, Zürich, stellten in ihrem Bericht vom 25. November 2002 (Urk. 3/7 = Urk. 10/M31) fest, dass ihnen die Beschwerdeführerin vom Kriseninterventionszentrum Winterthur  wegen eines agitiert-depressiven Zustandsbildes bei psychosozialer Belastungssituation für eine stationäre Behandlung zugewiesen worden sei und stellten folgende Diagnosen (Urk. 10/M31 S. 2):

„ — Depressives Zustandsbild, gegenwärtig mittelgradig, wahrscheinlich im Rahmen einer bereits früher diagnostizierten bipolaren affektiven Störung im Sinne eines Rapid cycling (ICD-10 F31.3)

— Posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall im Februar 2000 (ICD-10 F43.1)“.

Es liege eine komorbide psychische Störung vor, bei welcher sich die verschiedenen Anteile wechselseitig verstärkten. Dabei handle es sich um eine affektive Störung, um eine posttraumatische Belastungsstörung sowie um eine Angststörung (Urk. 10/M31 S. 2). Die Beschwerdeführerin leide insbesondere unter Stimmungsschwankungen mit hohem Leidensdruck, an einer erhöhten psychovegetativen Anspannung, an einer Schreckhaftigkeit - vor allem in Bezug auf den Unfall - sowie an einer erhöhten Angstbereitschaft mit einer ausgeprägten Vermeidungstendenz im Sinne einer agoraphobischen Komponente (Urk. 10/M31 S. 1). 

4. 4.1     Bei der gemeinhin als Schleudertrauma der HWS bezeichneten Einwirkung handelt es sich um einen Beschleunigungsmechanismus an der HWS - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS respektive des Nackens (vgl. RKUV 1995 U 221 S. 112 Fall A 5). 4.2     Laut der Unfallmeldung vom 16. Februar 2001 (Urk. 10/K1) und dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. März 2001 (Urk. 10/U1) war die Beschwerdeführerin als Personenwagenlenkerin am 14. Februar 2001 an einer Auffahrkollision zwischen vier Fahrzeugen beteiligt. Während die Beschwerdeführerin und die zwei ihr nachfolgenden Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge rechtzeitig vor einem Rotlicht zum Stillstand brachten, fuhr das unfallverursachende vierte Fahrzeug auf die drei vor diesem stehenden Fahrzeuge auf und schob diese zusammen, wobei das Fahrzeug der Beschwerdeführerin als vorderstes Fahrzeug lediglich im Heck angestossen wurde und nicht noch auf ein weiteres Fahrzeug auffuhr. Aufgrund dieses Unfallgeschehens erscheint ein Schleudermechanismus als plausibel. Bereits der erstbehandelnde Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Januar 2001 eine Distorsion der HWS (Urk. 10/M1 Ziff. 5). Angesichts dieser Diagnose einer Distorsion der HWS hat als erstellt zu gelten, dass  die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses ein Schleudertrauma der HWS erlitt. 4.2     Zu prüfen ist im Folgenden, ob die psychische Problematik einerseits bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufwies, oder ob diese andrerseits im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt  die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess.  4.2.1   In Würdigung der medizinischen Aktenlage fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des Unfalles unter psychischen Problemen litt. Die Ärztinnen und Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik P.___, Prof. Dr. F.___ und Dr. M.___ sowie Dr. H.___ erwähnten übereinstimmend, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die  Trennung von ihrem Ehemann im Juli 2000 sowie durch berufliche Schwierigkeiten verschlechtert habe, so dass sie zunehmend depressiv geworden sei (Urk. 17 S. 1, Urk. 10/M27 S. 2). Während Prof. Dr. F.___ und Dr. M.___ im Austrittsbericht vom 24. Februar 2002 den Unfall vom 14. Februar 2001 nicht einmal erwähnten (Urk. 17), ging Dr. H.___ davon aus, dass die vorbestehende psychische Störung durch den versicherten Unfall noch verstärkt wurde und stellte deshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 10/M27 S. 3). Damit übereinstimmend diagnostizierten auch die Ärzte der Klinik Q.___ eine posttraumatische Belastungsstörung und gingen davon aus, dass der bereits vorgeschädigte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch das versicherte Unfallereignis zusätzlich beeinträchtigt wurde (Urk. 10/M31 S. 2). 4.2.2   In somatischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin gemäss den behandelnden Dres. C.___ und D.___ nach dem Unfall vom 14. Februar 2001 vor allem unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten, ohne dass organische Funktionsausfälle nachzuweisen gewesen wären. Am 20. Juli 2001 stellte Dr. D.___ in somatischer Hinsicht eine deutliche Besserung (Urk. 10/M12) und in seinem Bericht vom 26. Oktober 2001 nach durchgeführter Manualtherapie sogar eine praktisch vollständige Beschwerdefreiheit fest (Urk. 10/M17). 4.2.3   An einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem versicherten Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche dem typischen bunten Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS entsprechen (vgl. BGE 117 V 377, 380), ist nicht zu zweifeln. Dazu können auch psychische Beschwerden gehören wie beispielsweise eine Depression. Die Beschwerdeführerin litt jedoch nicht ausschliesslich an psychischen Beschwerden, welche typischerweise mit einer Schleuderverletzung der HWS einhergehen. Vielmehr diagnostizierten Prof. Dr. F.___ und Dr. M.___ sowie Dr. H.___ eine bipolare affektive Störung. Zusätzlich diagnostizierte Dr. H.___ eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, während die Ärzte der Klinik Q.___ eine komorbide psychische Störung im Sinne einer affektiven Störung, zusammen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie mit einer Angststörung annahmen und davon ausgingen, dass das festgestellte depressive Zustandsbild wahrscheinlich im Rahmen einer bereits früher diagnostizierten bipolaren affektiven Störung im Sinne eines Rapid cycling aufgetreten sei (Urk. 10/M31 S. 2). 4.2.4 Vorliegend bestehen gewisse Zweifel, ob für sämtliche bestehenden psychischen Beschwerden der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens eine Teilursache darstellt. Denn in den Akten lassen sich Hinweise dafür finden, dass es sich beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin um eine eigenständige psychische Erkrankung gehandelt haben könnte, welche schon vor dem versicherten Unfall erstmals auftrat. So vertrat Dr. K.___ die Meinung, dass die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang zum versicherten Unfall stehe (Urk. 10/M30 S. 2). Die Frage, ob das versicherte Unfallereignis zumindest Teilursache der geklagten psychischen Beschwerden ist, oder ob diese als unfallfremd anzusehen sind, das heisst die Frage nach der natürlichen Kausalität des psychischen Leidens, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls wies das psychische Leiden bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz auf und liess bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten. Dass dem Unfallereignis nur eine gänzlich untergeordnete Bedeutung zukam, lässt sich schon daraus ersehen, dass Prof. Dr. F.___ und Dr. M.___ den Unfall vom 14. Februar 2001 in ihrem Austrittsbericht vom 24. Januar 2002 (Urk. 17) nicht einmal erwähnten. Daran ändert nichts, dass Dr. H.___ und die Ärzte der Klinik Q.___ demgegenüber eine posttraumatische Belastungsstörung feststellten, welche sie auf das Unfallereignis vom 14. Februar 2001 zurückführten (Urk. 10/M27, Urk. 10/M31). Denn diese Ärzte gingen davon aus, dass daneben eine bipolar affektive Störung und eine Anpassungsstörung (Dr. H.___; Urk. 10/M27) oder eine komorbide psychische Störung mit zusätzlich einer affektiven Störung und einer Angststörung (Klinik Q.___; Urk. 10/M31) vorliege. Daraus geht jedenfalls hervor, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufwies, und die somatischen Beschwerden gänzlich in den Hintergrund verwies. 4.3     Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist im Folgenden daher nicht nach der für Schleudertraumen der HWS geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b) sondern nach derjenigen für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) vorzugehen.

5. 5.1     Zu prüfen ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 14. Februar 2001. 5.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 5) auf das unfallanalytische Kurzgutachten des Dipl. Ing. Peter Strauss, Leiter Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin, vom 20. Februar 2002 welches eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 2,7 km/h bis 7,1 km/h ergab (Urk. 10/U5 S. 3). 5.3     Das EVG stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1). 5.4 Angesichts des Unfallgeschehens sowie der am Heck des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin festgestellten, nur geringfügigen Beschädigungen (vgl. Urk. 10 U1 S. 4, Urk. 10/U3-5) ist davon auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls, von dem das vor einem Rotlicht stehende Fahrzeug der Beschwerdeführerin erfasst wurde, nicht sehr stark war. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das unfallanalytische Kurzgutachten vom 20. Februar 2002, welches eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 2,7 km/h bis 7,1 km/h ergab. Hingegen suchte die Beschwerdeführerin bereits am 16. Februar 2001 einen Arzt auf und litt unmittelbar im Anschluss an den Unfall unter cervicovertebralen und -cephalen Beschwerden (Urk. 10/M1). Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem leichten Unfallereignis ausgegangen werden. Das Unfallereignis vom 14. Februar 2001 ist vielmehr den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. 5.6     Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).

6. 6.1     Der Unfall vom 14. Februar 2001 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. 6.2     Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Denn es ist davon auszugehen, dass das Beschwerdebild schon verhältnismässig kurze Zeit nach dem versicherten Unfall durch eine behandlungsbedürftige psychische Störung überlagert war, weshalb das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt ist wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht die Rede sein. 6.3     Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nach Abheilung der erlittenen körperlichen Unfallfolgen schon vergleichsweise kurze Zeit nach dem Unfall, spätestens jedoch im      Zeitraum nach dem 20. Juli 2001 bis 26. Oktober 2001 (vgl. Urk. 10/M12, Urk. 10/M17) weit überwiegend auf psychische Gründe zurückzuführen und somit nicht mehr als unfallbedingt anzusehen ist. 6.4     Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den weit überwiegend psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis vom 14. Februar 2001 zu verneinen.

7.       Da es somit am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den ab Oktober 2001 weiterbestehenden und überwiegend auf psychischen Gründen beruhenden Leistungsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis mangelt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. August 2002 (Urk. 10/K26) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen für die Zeit nach dem 1. Oktober 2001 verneinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.  

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Stach - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00059 — Zürich Sozialversicherungsgericht 28.01.2004 UV.2003.00059 — Swissrulings