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Zürich Sozialversicherungsgericht 29.09.2003 UV.2003.00040

29 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,167 mots·~11 min·2

Résumé

Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld, Dahinfallen der Unfallkausalität

Texte intégral

UV.2003.00040

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretärin Meier-Wiesner Urteil vom 30. September 2003 in Sachen D.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.       Der 1956 geborene D.___ arbeitete ab April 2000 als Parkettleger bei der A.___ AG und war bei der SUVA im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 26. Februar 2001 sass er als Mitfahrer unangegurtet auf dem Hintersitz des Geschäftsfahrzeuges seiner Arbeitgeberin, als ein anderer Personenwagen hinten auffuhr. Dabei zog er sich eine Kontusion der Wirbelsäule zu. Wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule links mit Ausstrahlungen ins linke Bein wurde er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/1-3). Vom 25. Juni bis 17. Juli 2001 wurde er infolge persistierender Schmerzen in der Rheumatologischen Klinik des Spitals C.___ stationär intensiv physiotherapeutisch und physikalisch-analgetisch behandelt (Urk. 8/31). Bei Austritt wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, weshalb die SUVA ab 30. Juli 2001 nur noch ein Taggeld von 50 % ausrichtete (Urk. 8/29). Da die nach dem Spitalaustritt durchgeführte rückenkräftigende aktive Physiotherapie (Urk. 8/25 und 8/34) keine Besserung der Beschwerden brachte (Urk. 8/39), erfolgte am 20. Februar 2002 eine Abklärung in der Klinik E.___, die eine Blockade im linken Iliosakralgelenk ergab (Urk. 8/54). Daraufhin liess die SUVA den Versicherten vom Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchen (Urk. 8/63). Gestützt auf dessen Beurteilung stellte sie ihre Leistungen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges der noch bestehenden Beschwerden mit dem Unfall per 21. Mai 2002 ein (Urk. 8/64). Eine entsprechende Verfügung erging am 12. Juni 2002 (Urk. 8/67). Die vom Versicherten am 17. Juni 2002 erhobene Einsprache (Urk. 8/68) wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2002 abgewiesen (Urk. 2).

2. Dagegen liess D.___ am 4. März 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Erbringung der gesetzlichen Versicherungsleistungen zu 100 % ab dem 21. Mai 2002 und zu 50 % vom 21. Juni bis zum 11. Oktober 2002 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 17. April 2003 geschlossen wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Strittig ist, ob nach der per 21. Mai 2002 verfügten Einstellung von Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) noch Unfallfolgen vorhanden waren.          Die Beschwerdegegnerin nimmt den Standpunkt ein, dass die noch vorhandenen, auf die Blockade des Iliosakralgelenkes zurückzuführenden Beschwerden nicht mehr mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden könnten, denn die ungünstige Konstitution des Versicherten vermöge die Beschwerden ausreichend zu erklären (Urk. 2 S. 3 und 7 S. 5).          Demgegenüber erklärt der Beschwerdeführer, sich ab Ende Mai 2002 einer Alternativtherapie unterzogen zu haben, die mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf per 11. Oktober 2002 habe beendet werden können (Urk. 1 S. 5 f.). Da die - nun beseitigten - Rückenbeschwerden erst mit dem Unfall eingetreten seien, stünden sie ganz klar damit in Zusammenhang, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen bis zum 11. Oktober 2002 zu erbringen habe (Urk. 1 S. 9).

2. 2.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 2.2 2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). 2.2.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3. 3.1     Zu Art und Verlauf der Beschwerden, deren Unfallkausalität nach dem 21. Mai 2002 strittig ist, ergibt sich aus den medizinischen Akten Folgendes:          Infolge des Verkehrsunfalls vom 26. Februar 2001 zog sich der Beschwerdeführer gemäss Zeugnis der erstbehandelnden Ärztin der Station Chirurgie im Spital F.___ vom 12. März 2001 eine Kontusion der Wirbelsäule zu. Er habe über starke Druck- und Klopfdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Hypästhesie [Sensibilitätsstörung] im linken Bein ab Hüfthöhe geklagt. Weder Röntgenaufnahmen der gesamten Wirbelsäule in zwei Ebenen noch eine Computertomographie hätten Hinweise auf eine Fraktur ergeben (Urk. 8/2).          Auch die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ fanden gemäss Bericht vom 8. August 2001 keine posttraumatischen ossären Läsionen vor. Anlässlich der Untersuchung hätten sie eine Hyposensibilität am linken Fuss, im linken Unter- und Oberschenkel sowie perianal links festgestellt. Des Weiteren habe eine Druckdolenz in der oberen Brustwirbelsäule, in der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule sowie über dem Sakrum bestanden. Zudem habe die gluteale Muskulatur beidseits geschmerzt. Eine am 26. Juni 2001 durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule habe keinen Nachweis einer Diskushernie ergeben. Gestützt darauf kamen die Ärzte zum Schluss, dass die Schmerzen auf eine sich anamnestisch nach dem Unfall vom 26. Februar 2001 entwickelte lumbospondylogene Schmerzerkrankung mit Begünstigung durch eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur bei Haltungsinsuffizienz zurückzuführen seien (Urk. 8/31).          Die von der Beschwerdegegnerin mit der Beurteilung der Unfallkausalität beauftragten Ärzte der Klinik E.___ (vgl. Urk. 8/42) kamen gemäss Bericht vom 21. Februar 2002 nach einer Untersuchung des linken Iliosakralgelenks [Mennell-Test], die eine Minderbeweglichkeit ergeben hatte, zum Schluss, dass eine Blockade dieses Gelenks vorliegt. Zur Unfallkausalität äusserten sie sich dahingehend, dass die Blockade durchaus mit dem Unfall vom 26. Februar 2001 in Zusammenhang stehen könne und wegen einer in den Monaten nach dem Unfall entwickelten Schonhaltung mit myelofaszialer Genese andauere. Im Übrigen hätten die am 20. Februar 2002 aufgenommenen Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule einen altersentsprechenden Normalbefund ergeben (Urk. 8/54).          In seinem Bericht vom 26. April 2002 bestätigte Dr. B.___ die Schmerzhaftigkeit des linken Iliosakralgelenks bei Durchführung des Mennell-Tests. Doch äusserte er die Ansicht, dass diese nicht mehr mit der nötigen Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge interpretiert werden könne, denn diese Schmerzen und die Sensibilitätsstörung im linken Bein seien anlässlich der Abklärung im Spital C.___ in dieser Form noch nicht nachgewiesen worden. Vielmehr müssten die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge der gesamten Dekonditionierung beurteilt werden. Schliesslich dürften auch die persistierenden Rückenschmerzen in erster Linie auf die ungenügende Stützung des Stammskelettes durch die atrophe Muskulatur zurückgeführt werden, denn die unfallkausalen Schmerzfolgen der anfänglichen Rückenkontusion dürften nach allgemeiner Erfahrung nach sechs Monaten längstens abgeklungen sein (Urk. 8/63). 3.2 3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Wesentlichen stets über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Sensibilitätsstörung im linken Bein geklagt hat (Urk. 8/2, 8/31, 8/54 und 8/63). Die Frage, ob diese Beschwerden weiterhin unfallkausal sind, ist somit eine anspruchsaufhebende Tatfrage, weshalb die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer liegt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 3.2.2   Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen wurden von der Beschwerdegegnerin bis 21. Mai 2002 als Unfallfolgen anerkannt. Danach wurde die Unfallkausalität verneint mit der Begründung, dass deren Ursache in der muskulären Dekonditionierung des Beschwerdeführers liege (Urk. 2 S. 3). Dass es sich dabei um einen krankhaften Vorzustand handelt, wird nicht geltend gemacht. Für die Annahme eines krankhaften Vorzustandes - sei es die Dekonditionierung oder allfällige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - liegen aufgrund der medizinischen Aktenlage denn auch keine Anhaltspunkte vor. 3.2.3   Einig sind sich sämtliche berichtenden Ärzte darüber, dass weder Läsionen noch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vorliegen, welche die persistierenden Beschwerden erklären könnten. Den Grund der Beschwerden sehen die Ärzte der Klinik E.___ in einer Blockade des linken Illiosakralgelenkes und in der daraus folgenden Schonhaltung. Dabei betonen sie, die durchaus bestehende Möglichkeit eines Zusammenhanges der Gelenksblockade mit dem Unfall. Unter diesem Gesichtspunkt würde die Schonhaltung, welche ein Ausheilen der Blockade verhindert und somit das Andauern der Beschwerden mitverursacht hat, eine indirekte Unfallfolge darstellen. Dr. B.___s Hinweis, dass die Blockade anlässlich der Hospitalisation im Spital C.___ nicht festgestellt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass Schmerzen in den Iliosakralverbindungen diagnostisch schwierig abzugrenzen sind von solchen, die von der Lumbalregion ausgehen (Debrunner, Orthopädische Chirurgie, Patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2002, S. 905). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass wegen dieser diagnostischen Schwierigkeiten die damaligen tieflumbalen Schmerzen (vgl. Urk. 8/31 S. 2) als von der Lendenwirbelsäule statt vom linken Iliosakralgelenk ausgehend interpretiert wurden. Des Weiteren vermag Dr. B.___s blosse Feststellung, dass die unfallkausalen Schmerzfolgen der anfänglichen Rückenkontusion nach allgemeiner Erfahrung nach sechs Monaten längstens abgeklungen sein dürften, den Nachweis für den Wegfall jeglicher Unfallkausalität nicht zu erbringen. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen durch eine Blockade des linken Iliosakralgelenkes verursacht wurden und diese in Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Februar 2001 stand, lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den bei Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall mehr gegeben sei. 3.3     Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin über den 21. Mai 2002 hinaus die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen zu erbringen. Die angefochtene Leistungseinstellung kann daher nicht geschützt werden.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentschädigung. Diese ist auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und wird festgestellt, dass die SUVA über den 21. Mai 2002 hinaus gegenüber dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 26. Februar 2002 leistungspflichtig ist. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Tandler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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