Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 08.02.2004 UV.2003.00007

8 février 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,017 mots·~25 min·2

Résumé

U(nfallversicherung, Mildes Schädel-Hirn-Trauma

Texte intégral

UV.2003.00007

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Zünd Ersatzrichter R. Peter Gerichtssekretär Imhof Urteil vom 9. Februar 2004 in Sachen T.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer Kaufmann Rüedi & Partner Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

Sachverhalt: 1. Der 1965 geborene T.___ arbeitete seit 1. April 1995 als ___ bei der ___ AG, ___, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert, als er am 16. November 2000 während der Arbeit rücklings aus ca. 2,5 m Höhe auf eine Metallstange fiel (Urk. 11/2). Die erstbehandelnden Ärzte, Prof. Dr. med. T.___, PD Dr. med. Y.___ und Dr. med. Q.__, Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ), diagnostizierten multiple Kontusionen und eine Rissquetschwunde occipital. Am 17. November 2000 wurde T.___ in gutem Allgemeinzustand aus dem USZ entlassen. Die Ärzte des USZ attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 20. November 2000 (Urk. 11/2). Am 3. Januar 2001 verordnete Dr. med. K.___, ____, Zürich, neun Physiotherapiesitzungen bei Physiotherapeut G.___, Zürich. Am 12. Februar 2001 wurde T.___ auf Zuweisung von Dr. K.___ durch Dr. med. H.___, ___, Zürich, untersucht (Urk. 11/4). Am 14. Februar 2001 erstellte Dr. H.___ eine Computer-Tomographie (CT). Dabei fand er erhebliche rotatorische Fehlstellungen von C2 und C3 nach links, weniger auch von C1, eine kleine mediane Protrusion der Bandscheibe C2/3, normal berandete Kopfgelenke, eine mittelständige Denslage sowie eine unklare Offset-Stellung im Bereich des rechten Atlanto-Occipitalgelenkes (Bericht von Dr. H.___ vom 7. März 2001, Urk. 11/8). Am 27. April 2001 machte Dr. med. V.___, ___, Zürich, ein MRI von Schädel und Halswirbelsäule. Dabei fand er in erster Linie rechts temporal oberhalb der Orbita einen metallenen Fremdkörper. Ansonsten beurteilte er das MRI als unauffällig (Urk. 11/10). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Juni 2001 klagte T.___ über schmerzhaft eingeschränkte Halswirbelsäulendrehbewegungen, Schwindel, rechts thorakale Schmerzen, Oberbauchbeschwerden sowie Kopfschmerzen und Schwitzen beim Aufwachen (Urk. 11/12). Am 5. Juni 2001 überwies SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E. W.___ T.___ der Rehabilitationsklinik Bellikon zwecks Standortbestimmung, psychosomatischer Abklärung und Rehabilitation der HWS-Problemen (Urk. 11/13). Der Aufenthalt dauerte vom 20. August bis 25. Oktober 2001 (Urk. 11/26 S. 1). Am 30. August 2001 führten Dres. med. R.___ und Z.___, ___, Rehabilitationsklinik Bellikon, ein psychosomatisches Konsilium durch. Sie diagnostizierten eine gehemmt-depressive Störung (ICD-10 F32.1), einen Verdacht auf stundendauernde dissoziative anterograde Amnesie für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall vom 16. November 2000 (ICD-10 F44.0) und differenzialdiagnostisch eine organisch bedingte Amnesie bei Commotio cerebri (Urk. 11/21). Am 18. September 2001 wurde T.___ durch Dr. med. M.___, ___, SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, Luzern, neurootologisch untersucht. Dabei konnte Dr. M.___ keine wesentliche Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems objektivieren. Er fand lediglich diffuse Zeichen einer unsystematisch zentralen Funktionsstörung, welche er sowohl mit der aktuellen Medikation als auch mit dem Status nach Commotio cerebri als vereinbar erachtete (Urk. 11/22). Dres. med. F. St.___ und O.___, Rehabilitationsklinik Bellikon, beurteilen T.___ im angestammten Beruf als ___ wegen der schwerwiegenden psychiatrischen Problematik und der stark reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit auf absehbare Zeit als arbeitsunfähig (Urk. 11/26 S. 4). Am 23. November 2001 wurde T.___ durch Prof. Dr. med. X.___, ____, ___, untersucht. Prof. X.___ kommt in seiner Beurteilung vom 26. November 2001 zum Schluss, dass eine organische Ursache der verschiedenen Beschwerden mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das Schädelhirntrauma sei nicht gravierend gewesen. Zudem seien Läsionen kernspintomographisch und radiologisch ausgeschlossen worden. Des Weiteren sei das EEG normal gewesen, weshalb epileptisch-bedingte Kopfschmerzen mit Schwindel mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Hinzu komme, dass Hinweise weder auf Vestibulopathie noch auf einen Lagerungsnystagmus bestehen. Die Beschwerden beurteilte er als funktionell bzw. psychogen (Urk. 11/27). Am 12. Dezember 2001 wurde T.___ auf Zuweisung der Rehabilitationsklinik Bellikon stationär psychiatrisch-psychotherapeutisch weiterbetreut. PD Dr. med. B.___ und med. pract. C.___, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, diagnostizierten eine schwerste motorisch gehemmte depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), einen Verdacht auf Stunden dauernde dissoziative anterograde Amnesie (ICD-10: F44.0) nach Trauma vom 16. November 2000 und ein ausgeprägtes zervikocephales Syndrom mit anhaltend starken Schmerzen. Aufgrund der normalen Befunde der MRI-Untersuchungen vom 27. April und 25. Oktober 2001 sowie den Befunden der neurologischen Untersuchung beurteilten sie das vorliegende Zustandsbild als rein psychogen bedingt (Urk. 11/28). Anlässlich der klinischen Untersuchung von T.___ vom 22. Mai 2002 konnte SUVA-Kreisarzt Dr. W.___ kein organisches Korrelat für das vorliegende Beschwerdebild finden (Urk. 11/50).

2.       Mit Verfügung vom 2. August 2002 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen sinngemäss mangels Kausalität per 12. August 2002 ein (Urk. 11/52). Die Einsprache vom 28. August 2002 (Urk. 11/54) wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Oktober 2002 (Urk. 2 = Urk. 11/59) ab.

3.       Dagegen liess T.___ am 21. Januar 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.   Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer UVG-Komplementärrente zur IV-Rente mit Wirkung ab 12.8.02 an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

 2.   Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Integritätsentschädigung (IE) an den Beschwerdeführer auf der Basis eines Integritätsschadens von 35 % zu verpflichten.

 3.   Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.» In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2003 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe weder eine HWS-Distorsion noch eine äquivalente Verletzung erlitten, weshalb sich die Adäquanz entsprechend der konstanten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (BGE 115 V 133) beurteile. Die Latenzzeit von 4 ½ Monaten zwischen dem Unfall vom 16. November 2002 und dem Geltendmachen des sog. typischen Beschwerdebildes nach einem HWS-Distorsionstrauma schliesse den Kausalzusammenhang aus. Ebenso seien die für die Adäquanz massgebenden Kriterien bei dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignis nicht erfüllt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Auf die Akten und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Streitig und zu prüfen ist, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16. November 2000 und den über den 12. August 2002 hinaus bestehenden Beschwerden besteht. 1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus als gesichert, wenn die versicherte Person innert der von der medizinischen Lehrmeinung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfall vorausgesetzten Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 und Nr. U 391 S. 307; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53) über Nackenbeschwerden und/oder weitere Symptome, wie Kopfschmerzen, Verstimmungen sowie Schlaf- und Sehstörungen geklagt hat, welche zum typischen Beschwerdebild von Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören (BGE 117 V 360 Erw. 4b). 1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei  - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 1.3     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - Dauerbeschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a). Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1). Der Rechtsprechung nach BGE 123 V 99 Erw. 2a liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder  äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (so genanntes buntes Beschwerdebild, vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) völlig in den Hintergrund treten. Da Opfer von Schleudertraumen der HWS, bei welchen keine organischen Befunde vorliegen, mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger an einer im Vordergrund stehenden psychischen Problematik leiden, würde durch einen Verzicht auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und deutlich überwiegender psychischer Problematik im Ergebnis die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359) unterlaufen, für deren Anwendung gerade nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden.          Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS (oder einer äquivalenten Verletzung) ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht auf Grund einer Momentaufnahme zu beantworten. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Symptome weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 18. Juni 2002, U 164/01). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass in Fällen, in welchen die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine diesem äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) erlitten hat, zunächst zu beurteilen ist, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, so sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). 1.4     Gemäss Rechtsprechung muss aber selbst im Falle der Diagnostizierung eines Schleudertraumas (inkl. eines Schädel-Hirn-Traumas oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule) der beweisrechtliche Schluss möglich sein, dass die Beschwerden im konkreten Fall auf eine nicht unfallkausale psychische Beeinträchtigung zurückzuführen sind, so dass die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa anwendbar ist. Vorgängig der Adäquanzbeurteilung ist daher zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 f.). 1.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).          Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).

2.       2.1     Der Beschwerdeführer leidet über den 12. August 2002 hinaus an Beschwerden, welche organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind. Diesbezüglich ist zunächst umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilte oder ob stattdessen die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist. 2.2     Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Fehlentwicklung oder an den Folgen eines HWS-Schleudertraumas bzw. HWS-Distorsionstraumas (einer dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungsform [Schädel-Hirn-Trauma]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) leidet. 2.2.1   Zum typischen Beschwerdebild letztgenannter Verletzungen gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderungen usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie auch deren Folgen muss durch zuverlässige Angaben gesichert sein. Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS im Anschluss an eine solche Verletzung müssen binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten, damit sie diesem zugerechnet werden können. Auf Grund der medizinischen Erkenntnisse über die Latenzzeit ist es somit wichtig, was sich am Unfalltag und in der darauf folgenden Zeit zugetragen hat, wie genau die Angaben der verunfallten Person wiedergegeben wurden und was die Ärzte abgeklärt oder sonst wie festgestellt und - auch zeitlich fixiert - festgehalten haben (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29).          Die Einschätzung der Schwere eines Schädel-Hirn-Traumas (SHT) erfolgt nach der Glasgow-Coma-Scale (GCS). Auf ein schweres SHT wird geschlossen bei einem GCS 3 - 8 Punkte, auf ein mittelschweres SHT bei einem GCS 9 - 12 Punkte und auf ein leichtes SHT bei einem GCS 13 - 15 Punkte (siehe "Leitlinien zur Primärversorgung von Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma", Wissenschaftlicher Arbeitskreis Neuroanästhesie der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arbeitgemeinschaft Intensivmedizin und Neurotraumatologie der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie, Ziffer 8 mit Hinweisen [www.klinikum-hannover.de/nordstadt/anaesthesiologie/shtlert.htm]) 2.2.2   Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall mit der Ambulanz ins USZ übergeführt. Dort klagte er den erstbehandelnden Ärzten gegenüber u.a. über Kopfschmerzen. Die erstbehandelnden Ärzten fanden bei Eintritt u.a. ein Glasgow-Coma-Scale (GCS) 15, eine Rissquetschwunde occipital mit Druckdolenz, Druckdolenz über der mittleren Halswirbelsäule, keine Neurologie sowie eine leichte Druckdolenz thorakal links. Das gesichtschirurgische Konsilium vom 16. November 2000 ergab klinisch keine Frakturzeichen. Ebenso wenig ergaben radiologische Untersuchungen von Schädel und Halswirbelsäule Anhaltspunkte auf frische traumatische ossäre Läsionen. Am 17. November 2000 wurde der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand mit einem Aufgebot zur Wundkontrolle beim Hausarzt am 20. November 2000, der Nachkontrolle auf der Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie am 23. November 2000 und der Fadenentfernung am 27. November 2000 nach Hause entlassen. 2.2.3   Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 16. November 2000 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (GSC 15) sowie Schädigungen im Bereich der Halswirbelsäule erlitten hat. Somit ist der natürliche Kausalzusammenhang in einer den praxisgemässen Anforderungen (BGE 119 V 340 Erw. 2b) gerecht werdenden Weise erstellt.

2.3 Den ersten aktenkundigen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer psychischen Problematik mit Krankheitswert bildet die Bemerkung im Bericht von Dr. H.___ vom 7. März 2001 (Urk. 11/4), der Patient bewege sich langsam, sei subdepressiv und wortkarg. Identische Feststellungen machte SUVA-Kreisarzt Dr. W.___ anlässlich der Untersuchung vom 5. Juni 2001 (Urk. 11/12 S. 1), weshalb er eine psychosomatische Abklärung in der Rehabilitationsklinik Bellikon veranlasste (Urk. 11/13). Am 11. Juni 2001 beurteilte Dr. H.___ den Beschwerdeführer als verlangsamt und depressiv. Er schloss organische Komponenten nicht aus (Urk. 11/15). Die Psychiater Dres. R.___ und Z.___ fanden beim psychosomatischen Konsilium vom 30. August 2001 ein in erster Linie gehemmt-depressives Zustandsbild mit entsprechender Grundstimmung, traurig-bedrückten Affekten, aber auch eine gewisse Affektstarrheit und fehlende Schwingungsfähigkeit, eine enorme Verlangsamung des Denkens, beeinträchtigte amnestische Funktionen, psychomotorische Verlangsamung und einen verminderten Antrieb. Zudem stellten Dres. R.___ und Z.___ Minuten anhaltende, initial durch einschiessende Kopfschmerzen ausgelöste Episoden verminderter bis aufgehobener Ansprechbarkeit, mit initialem Gedankenabbruch und subjektiver Gedankenleere fest. Sie diagnostizierten eine gehemmt-depressive Störung (ICD-10 F32.1), einen Verdacht auf stundendauernde dissoziative anterograde Amnesie für die Zeit unmittelbar nach dem Unfallereignis (ICD-10 F44.0) sowie eine organisch bedingte Amnesie bei Commotio cerebri (Urk. 11/21 S. 3). In der Folge nahmen die Verwirrtheit und die Verlangsamung zu (Urk. 11/25). Die Ärzte sahen die zunehmende Verwirrtheit bei fehlendem organischem Substrat im Zusammenhang mit der schweren Depression (Urk. 11/25 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2001 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingeliefert. PD Dr. B.___ und med. pract. C.___ fanden eine eindrückliche Symptomatik einer schwerst motorisch gehemmten Depression mit einer ausgeprägten Verlangsamung sowohl im formalen Denken als auch in der Motorik, Blockaden, Antriebsverminderung bis hin zu einem substuporösen Zustandsbild, starke Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, der Konzentration sowie des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, einen abgeflachten bis affektstarren, in der Grundstimmung deutlich deprimierten Patienten. Des Weiteren stellten sie ausgeprägte Schmerzen im zervikalen Bereich mit massivster Muskelverspannung sowie mehrmals täglich, plötzlich einschiessenden, stichartigen, heftigsten Schmerzen von ca. 30 Sekunden Dauer verbunden mit Dysästhesien, vegetativen Symptomen (Schwindel, Schwitzen), vorübergehender Gedankenleere und Orientierungsstörungen fest (Urk. 11/28).

2.4     Wie in Erw. 2.2 festgestellt, erlitt der Beschwerdeführer beim Sturz vom 16. November 2000 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (GSC 15) sowie Schädigungen im Bereich der Halswirbelsäule. Die ersten medizinischen Aussagen, welche auf das Vorliegen einer psychischen Problematik mit Krankheitswert hinweisen, datieren demgegenüber vom 7. März 2001 (Urk. 11/2) bzw. 5. Juni 2001 (Urk. 11/12), also rund 3 1/2 bzw. 6 1/2 Monate nach dem Unfall. Angesichts des Fehlens anders lautender Hinweise ist diese Symptomatik als Teil des typischen Beschwerdebildes anzusehen, welches auch eine depressive Entwicklung umfassen kann (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b).          Bei dieser Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a nicht als erfüllt anzusehen. Weder stand das psychische Beschwerdebild unmittelbar nach dem Unfallereignis im Vordergrund, noch spielte die physische Komponente im Verlauf des gesamten Beurteilungszeitraums nur eine sehr untergeordnete Rolle. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher nach der Praxis zu den Folgen eines Schleudetraumas der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde oder einer einem solchen äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zu beurteilen, welche nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen differenziert.

3.       Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a) ist das Ereignis vom 16. November 2000 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen dem mittleren Bereich zuzuordnen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b). 3.1     Dem Ereignis vom 16. November 2000 (Sturz rücklings aus ca. 2,5 m Höhe) kommt weder besondere Eindrücklichkeit zu, noch war es mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. Dagegen sind Dauerbeschwerden (in Form von Kopf- und Nackenschmerzen) ausgewiesen. Angesichts der depressiven Entwicklung (mit Hospitalisation in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. Oktober 2001 bis 22. Juni 2002, Urk. 11/39) ist auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs als erfüllt anzusehen. Ebenso erreicht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit - unter Einbezug der psychischen Beeinträchtigung - das für die Bejahung des entsprechenden Kriteriums vorausgesetzte Ausmass (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). 3.2     Damit steht fest, dass die massgebenden unfallbezogenen Merkmale in gehäufter Form erfüllt sind. Dem Unfallereignis vom 16. November 2000 kommt somit auf Grund der geltenden Rechtsprechung, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, massgebende Bedeutung für die über den 12. August 2002 hinaus andauernden Beschwerden zu. Da gemäss Aktenlage von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, wird die SUVA, an welche die Sache zurückzuweisen ist, über den Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu entscheiden haben.

4.       Die Parteien haben auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Da gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rückweisung zu näheren Abklärungen einem Obsiegen gleichkommt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie prüft und verfügt, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung hat. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur - Rechtsanwalt Mathias Birrer - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00007 — Zürich Sozialversicherungsgericht 08.02.2004 UV.2003.00007 — Swissrulings