Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 UV.2003.00004

29 janvier 2004·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,727 mots·~19 min·1

Résumé

Psychische Störung nicht adäquat kausal (Schultertrauma)

Texte intégral

UV.2003.00004

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Imhof Urteil vom 30. Januar 2004 in Sachen M.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.       M.___, geboren am ___ 1968, arbeitete seit Dezember 1999 als ___ bei der ___ AG, ___, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sich am 11. Mai 2001 eine elf Kilogramm schwere Filterplatte von einer am Kran hängenden Palette löste und aus einer Höhe von mehr als zehn Metern auf die linke Schulter des Versicherten fiel (Urk. 9/1). Die erstbehandelnden Dres. med. M.___ und B.___, Notfallaufnahme ___, stellten gleichentags eine grosse Schürfung von ungefähr 10 x 10 cm an der linken Schulter, eine Druckdolenz über dem Acromion, dem Humeruskopf und der Clavicula sternumnahe, ein Thoraximpressionsschmerz mit Ausstrahlung in die Schulter, eine schmerzhaft aufgehobene Beweglichkeit der Schulter - jedoch keine Druckdolenz und eine erhaltene Beweglichkeit des übrigen Arms - sowie eine intakte Sensibilität fest. Die Röntgenabklärungen ergaben keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen im Bereich der Schulter, der Clavicula links oder des Thorax. Dres. M.___ und B.___ diagnostizierten eine Prellung des Musculus trapezius links (Urk. 9/2). Nach einer Periode wechselnder Arbeitsfähigkeit sowie nach Einsicht insbesondere in den ärztlichen Bericht vom 24. April 2002 der Dres. med. Z.___ und P.___, ___, ___, (Urk. 9/24.1) und den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 1. Mai 2002, worin Dres. med. X.___, ___, und Y., ___, M.___ ab 6. Mai 2002 eine hälftige Arbeitsfähigkeit und ab 3. Juni 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 9/23), teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2002 mit, sie werde ihm ab 6. Mai 2002 bloss mehr ein Unfalltaggeld auf Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausrichten (Urk. 9/26). Diese Verfügung hob die SUVA, nachdem sich Dr. med. S.___, Unfallarzt SUVA, in seiner Beurteilung vom 21. Mai 2002 (Urk. 9/28) zu den Folgen des Unfalls geäussert hatte, mit jener vom 14. Juni 2002 auf und stellte darin zugleich Heilbehandlung und Taggeldleistungen an den Versicherten ab 1. Juli 2002 ein (Urk. 9/32). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 10. Juli 2002 (Urk. 9/38), ergänzt durch die Eingabe vom 16. August 2002 (Urk. 9/41), wies die SUVA mit Einsprachentscheid vom 15. Oktober 2002 ab und begründete dies damit, dass beim Versicherten keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen und es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Mai 2001 und den psychischen Beschwerden des Versicherten fehle (Urk. 9/43 = Urk. 2).

2. 2.1     Hiergegen liess M.___ durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler am 16. Januar 2003 Beschwerde erheben und beantragen (vgl. Urk. 1): "1.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten (mindestens im Grundsatz), dem Beschwerdeführer auch nach dem 30.6.2002 Taggelder zu bezahlen.  2.  Eventuell wäre die Beschwerdegegnerin auch zu verpflichten, Taggelder für eine 50 % Erwerbsfähigkeit zu erbringen.  3.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten.  4.  Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Verfassers dieser Eingabe für das Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Beweisantrag:  5.  Es sei ein Gutachten über die Kausalität der Unfallfolgen in Auftrag zu geben." Zur Begründung führte er insbesondere an, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Mai 2001 und den geltend gemachten Beschwerden verneint. Zudem stehe Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) einer Kürzung der Taggelder entgegen, wenn die psychischen Beeinträchtigungen bloss teilweise Folgen des versicherten Unfallereignisses seien. 2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2003 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. März 2003 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.          Am 23. Januar 2004 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten geben (Urk. 14 und 15/1-3).          Auf die Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2 2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2   Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).          Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen). 2.3 2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). Bei körperlichen Gesundheitsschäden spielt die Adäquanz als rechtliche Beschränkung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 Erw. 3a mit Hinweis). Demgegenüber bildet das Adäquanzerfordernis bei psychogenen Unfallfolgen das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von haftungsbegründenden und haftungsausschliessenden Unfällen. Anknüpfend an die Art und Schwere der Unfallereignisse unterteilt die Rechtsprechung diese - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - in banale bzw. leichte, schwere und mittlere Unfälle und zieht bei letzteren weitere, unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängende, objektiv fassbare Umstände für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen heran (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a, 115 V 139 f. Erw. 6a und 6c/aa). 2.3.2   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).          Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3.       Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend für den Wegfall der Leistungspflicht ist allein, dass die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens bewiesenermassen ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Oktober 2003 in Sachen F., U 257/02, Erw. 2.2). Die SUVA hat ihre Leistungspflicht im Anschluss an den Unfall vom 11. Mai 2001 bis zur Einstellung ihrer Leistungen per 30. Juni 2002 anerkannt. Da der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2002 leistungsaufhebend ist, liegt die Beweislast für den Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall vom 11. Mai 2001 und den bestehenden Beschwerden bei der SUVA.

4.       4.1     Dres. M.___ und B.___, die erstbehandelnden Ärzte, stellten am 11. Mai 2001 beim Beschwerdeführer eine Prellung des Musculus trapezius links fest. Sie fanden jedoch weder ossäre noch Nervenverletzungen im Bereich der Schultern, der Arme oder des Thorax (Urk. 9/2). Dr. med. A.___, ___, ___, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 28. September 2001 beim Beschwerdeführer Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen sowie Rückenbeschwerden fest und diagnostizierte neben der Schulterkontusion links die Exacerbation eines lumbospondylogenen Syndroms und eines Schmerzsyndroms im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und empfahl daher die Durchführung eines MRI der Brust- und der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 9/6). Die Kernspinresonanztomographie (MRI) vom 27. September 2001 der Halswirbelsäule ergab einen unauffälligen Untersuchungsbefund, es fanden sich keine Zeichen einer Kompression der neuralen Strukturen, jene der Lendenwirbelsäule zeigte einen kongenitalen engen Spinalkanal, eine Rezessusstenose L4/5 beidseits bei sekundärer Spinalkanalstenose bedingt durch hypertrophierte Ligamenta flava (Bericht der ___ vom 17. Januar 2002, Urk. 9/12, und Berichte des ___ vom 24. April 2002, Urk. 9/24.1, und vom 7. August 2002, Urk. 9/40). SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.___ ging anlässlich der Untersuchung vom 4. Februar 2002 davon aus, dass das Unfallereignis vom 11. Mai 2002 ein axiales Stauchungstrauma der ganzen Wirbelsäule bewirkt habe, was die residuellen Beschwerden paravertebral rechts im Bereich der distalen Wirbelsäule und am thorakolumbalen Übergang während einer begrenzten Zeitdauer erklären würde. Dr. W.___ empfahl daher einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehabilitationsklinik Bellikon (Urk. 9/15). Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 6. März bis 10. April 2002 dort aufgehalten hatte, diagnostizierten Dres. X.___ und Y.___ im Austrittsbericht vom 1. Mai 2002 eine chronische Schulterschmerzsymptomatik links mit bewegungs- und belastungsabhängigen tendomyotischen Beschwerden im Supraspinatus/Trapeziusbereich links, mit Ausstrahlung der Symptomatik infraklavikulär und zeitweilig zervikal links, ohne eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links bei Status nach Trapeziusprellung links am 11. Mai 2001; ein unfallunabhängiges lumbospondylogenes Syndrom mit bewegungs- und belastungsabhängigen muskuloligamentären Beschwerden lumbosakral, Ausstrahlung der Symptomatik gluteal beidseits linksbetont, vorwiegend Nachtschmerzen, und mässiggradig schmerzhafter Inklinationseinschränkung lumbal ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik; sowie Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen. Zirka ein Jahr nach Prellung des Musculus Trapezius links bestehe eine unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich regrediente chronische Schulterschmerzsymptomatik links mit muskulärer Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur links ohne funktionelle Einschränkungen. Konventionell radiologisch und sonographisch hätten posttraumatische oder anderweitige Pathologien der linken Schulter ausgeschlossen werden können. Die subjektiven Beschwerden korrelierten nur zum Teil mit den objektiven Befunden. An Behinderungen bestünden schmerzbedingt verminderte Schulterbelastbarkeit sowie Kraftfaustschluss links (adominante Seite) und unfallunabhängig eine schmerzbedingt verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. In seiner Tätigkeit als ___, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers als leicht bis höchstens mittelschwer einzustufen sei, bestehe ab 3. Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine ambulante Weiterführung der Physiotherapie wurde nicht angeordnet, im Vordergrund stehe die berufliche Reintegration im bisherigen Betrieb (Urk. 9/23). Schliesslich hielt Dr. med. S.___, ___, Unfallärzteteam der SUVA, Luzern, in der Stellungnahme vom 17. Mai 2002 fest, beim Beschwerdeführer lägen keine objektiven körperlichen Unfallfolgen mehr vor, jedoch bestehe eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/28). 4.2     Die erwähnten ärztlichen Berichte stimmen in ihren Schlussfolgerungen überein. Insbesondere der Austrittsbericht vom 1. Mai 2002 der Dres. X.____ und Y.___ der Rehabilitationsklinik Bellikon beruht auf allseitigen und umfassenden ärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden, ist schlüssig und nachvollziehbar und daher überzeugend. Demnach kann vollumfänglich auf ihn abgestellt und auf die vom Beschwerdeführer beantragte weitere ärztliche Begutachtung verzichtet werden. Hieran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht vom 15. Januar 2003 seines Hausarztes Dr. A.___ (Urk. 3/5) nichts, denn darin wird kein fassbarer somatischer Grund für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen angeführt. Mit keinem Wort setzt sich Dr. A.___ mit der Tatsache auseinander, dass sämtliche Untersuchungen, auch kernspintomographische, sonographische und radiologische, keine unfallbedingten körperlichen Schäden ergeben haben, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Somit liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine organischen Unfallrestfolgen mehr vor. 4.3     Angesichts der dargestellten ärztlichen Berichte macht der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend, die Verengung des Spinalkanals L 4/5 als mögliche körperliche Ursache oder Mitursache der anhaltenden Rückenbeschwerden stelle eine Unfallfolge dar. Ebensowenig behauptet der Beschwerdeführer, es bestünden bei ihm weiterhin unfallbedingte somatische Ursachen der Schmerzsymptomatik. Er bringt jedoch zur Hauptsache vor, die von den Ärzten der Rehabilitationsklinik Bellikon diagnostizierte und von Dr. S.___ bestätigte somatoforme Schmerzstörung sei eine adäquate Folge des Unfalls vom 11. Mai 2001, bzw. dieser Unfall stelle zumindest eine Teilursache jener anhaltenden Schmerzstörungen dar. 4.4     Dem Bericht vom 2. April 2002 der Rehabilitationsklinik Bellikon über das psychosomatische Konsilium vom 26. März 2003 (Urk. 9/22) kann unter anderem entnommen werden, dass sich beim Beschwerdeführer wegen seiner Persönlichkeitszüge nach der Unfallverletzung vom 11. Mai 2001 eine qualitative und topographische Ausweitung der Beschwerden entwickelt habe, die auf dem Hintergrund einer (von Anfang an) ängstlichen Verletzungsverarbeitung heute am ehesten im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren sei (Urk. 9/22 S. 4). Gestützt auf diese fachärztliche Aussage kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass zwischen den beschriebenen psychischen Störungen und dem Unfall vom 11. Mai 2001, zumindest im Sinne einer Teilursache (siehe dazu Erw. 2.2.1), ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Der vom Beschwerdeführer am 11. Mai 2001 erlittene Unfall stellt nicht mehr als einen mittelschweren Unfall im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Adäquanzrechtsprechung dar (vgl. Erw. 2.3.2). Demnach muss entweder eines der angeführten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder es müssen mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit auch der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnet das Herabfallen einer elf Kilogramm schweren Platte aus mehr als zehn Metern Höhe auf seine linke Schulter zwar als "eher dramatisch" (Urk. 1 S. 3). Jedoch können diesem Vorgang kein besonders dramatischer Charakter und keine ausgeprägte Eindrücklichkeit zugesprochen werden. Die allein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und allein somatisch erklärbaren Schmerzen dauerten, soweit sie auf das Unfallereignis vom 11. Mai 2001 zurückzuführen waren, in jedem Fall weniger als ein Jahr, ja es stellt sich sogar die Frage, ob das Ende dieser rein somatisch bedingten Auswirkungen nicht bereits mit dem Behandlungsabschluss per 7. Juli 2001 durch Dr. med. O.___, ___, ____, (vgl. Urk. 9/3) gegeben war. Schwerwiegende somatische Verletzungen oder eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte, liegen nicht vor. Der schwierige Heilungsverlauf betrifft schliesslich nicht die physischen, sondern einzig die psychischen Unfallfolgen, und ist im Übrigen durch die krankheitsbedingte Verengung des Spinalkanals L 4/5 bedingt oder mitbedingt. Sind aber die genannten Kriterien nicht erfüllt, so fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. Mai 2001 und den nach dem 30. Juni 2002 weiterhin geltend gemachten Gesundheitsstörungen, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht nach dem 30. Juni 2002 zu Recht verneint hat. 4.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen kein organisches Korrelat (mehr) besteht, das mit dem Unfall vom 11. Mai 2001 in einem Zusammenhang steht, und die von der Rehabilitationsklinik Bellikon beschriebene psychische Störung nicht adäquat kausal ist. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Unterlagen nichts zu ändern (Urk. 14 und Urk. 15/1 - 3). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.       Der Beschwerdeführer liess mit Einreichung der Beschwerde (Urk. 1) das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen, dem gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/2-15) gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu entsprechen ist. Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 (Urk. 16) macht Rechtsanwalt Würgler Aufwendungen von insgesamt 9.17 Stunden und Auslagen von Fr. 55.-- geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 2'031.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht beschliesst:          Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen, und es wird Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen. 

und erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'031.85.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, mit Doppel der Urk. 14 und je einer Kopie der Urk. 15/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherung sowie an: -  Gerichtskasse 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00004 — Zürich Sozialversicherungsgericht 29.01.2004 UV.2003.00004 — Swissrulings