Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 20.08.2003 UV.2003.00001

20 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,701 mots·~9 min·2

Texte intégral

UV.2003.00001

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Ersatzrichterin Arnold Gramigna Gerichtssekretär Imhof Urteil vom 21. August 2003

in Sachen T.___  

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.       1.1     T.___, geboren 1956, war seit dem 13. Juni 2000 bei der L.___ AG, ___, als Saisonarbeitnehmer tätig und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 4. Oktober 2000 bei Bauarbeiten in einem Graben durch ein herabstürzendes Stück der Wand eine Fraktur am Unterschenkel rechts erlitt (Urk. 9/1). Dres. med. A.___, Oberärztin, und B.___, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik des Kreisspitals Männedorf, nahmen beim Versicherten noch gleichentags eine Tibiamarknagelung sowie am 28. November 2000 eine Dynamisierung des Marknagels durch Entfernung der proximalen Schraube vor (Urk. 9/2-3). Dr. B.___ hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom 4. Dezember 2000 eine bisher gute Mobilisation unter Vollbelastung fest, empfahl die Wiederaufnahme von geeigneter Arbeit im angestammten Betrieb, sobald der Heilungsverlauf dies erlaube, und wies auf die Notwendigkeit der Metallentfernung in ungefähr einem Jahr hin (Urk. 9/5). SUVA-Kreisarztstellvertreter Dr. med. C.___, Wetzikon, diagnostizierte am 21. Februar 2001 einen Status nach Tibiamarknagelung wegen Tibiaquerfraktur rechts am 4. Oktober 2000 und einen Status nach Dynamisierung des Marknagels durch Entfernung der proximalen Schraube am 28. November 2000. Er attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis mindestens 31. März 2001 und führte aus, dieser beabsichtige, nach Portugal zurückzureisen, weshalb Ende März/Anfang April eine radiologische Verlaufskontrolle und anschliessende weitere Festlegung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden müssten (Urk. 9/8). Nach Erhalt des ärztlichen Zwischenberichts vom 16. April 2001 von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, ___, (Urk. 9/10) legte Dr. C.____ die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem 1. Mai 2001 auf 50 %, ab dem 18. Juni 2001 auf 75 % und ab dem 1. August 2001 auf 100 % fest (Urk. 9/11). Weil der Versicherte aus Portugal mehrfach mitteilen liess, er leide immer noch an Schmerzen infolge des Unfalls, und diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis vom 1. Oktober 2001 von Dr. E.___ einreichte, worin ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zur Entfernung des Osteosynthesematerials bescheinigt wurde (vgl. Urk. 9/14), richtete ihm die SUVA weitere Taggeldzahlungen aus (Urk. 9/9-32).

1.2     Am 12. September 2002 entfernten Dres. med. F.___, Oberarzt, und G.___, Assistenzarzt, im Kreisspital Männedorf das Osteosynthesematerial (Urk. 9/45). Am 13. September 2002 führte SUVA-Kundenbetreuer H.____ ein Gespräch mit dem Versicherten zwecks Leistungsprüfung (Urk. 9/42). Vom 16. September bis 16. Oktober 2002 hielt sich der Versicherte in der Rehabilitationsklinik Bellikon auf. Im Austrittsbericht vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9/50) diagnostizierten Dres. med. I.___, Leitender Arzt, K.____, Oberarzt, und L.___, Assistenzarzt, einen Status nach Tibiamarknagelung rechts am 4. Oktober 2000, einen Status nach Dynamisierung des Marknagels durch Entfernung der proximalen Schraube am 28. November 2000 und einen Status nach Tibianagelentfernung am 12. September 2002. Die Ärzte hielten fest, momentan bestehe beim Versicherten keine Motivation zur Wiederaufnahme einer Arbeit. Medizinisch müsse aufgrund der fehlenden Compliance und auch der fehlenden Mitarbeit bei den therapeutischen Massnahmen sowie aufgrund der sämtlichen klinischen und radiologischen Diagnostik beurteilt werden, dass dem Versicherten noch eine 'Schonungszeit' bis am 27. Oktober 2002 zugestanden werde, falls er sich nach einer Arbeit umsehen sollte. Daher attestierten sie ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 21. Oktober 2002 sowie eine solche von 100 % ab dem 28. Oktober 2002. 1.3     Nach Rücksprache mit Dr. L.___ (vgl. Urk. 9/47-48) teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 (Urk. 9/49) mit, dass sie seine Arbeitsfähigkeit ab dem 21. Oktober 2002 auf 50 % und ab dem 28. Oktober 2002 auf 100 % festlege. Entsprechend werde sie ab 21. Oktober 2002 lediglich das halbe und ab 28. Oktober 2002 kein Taggeld mehr ausrichten. Weitere Heilbehandlungen seien aus medizinischer Sicht nicht mehr notwendig. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. November 2002 (Urk. 9/51) wies die SUVA mit Entscheid vom 28. November 2002 ab (Urk. 9/53 = Urk. 2). 2.       2.1     Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2002 (Datum des Poststempels) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von medizinischen Leistungen und von Taggeldern sowie allenfalls einer Rente auch nach dem 21. bzw. 28. Oktober 2002. Zudem sei ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass er nach der Operation vom 12. September 2002 Schmerzen im Knie und in der Tibia verspüre und somit nicht arbeitsfähig sei, wie er bereits den Ärzten der Rehabilitationsklinik Bellikon dargelegt habe (Urk. 1). 2.2     Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2003 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt und dies insbesondere damit begründet hatte, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorbringe und die Tibiafraktur gemäss dem Austrittsbericht optimal ausgeheilt sei, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. März 2003 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.          Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1     Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach dem 16. Oktober 2002 weiterhin Sachleistungen sowie nach dem 21. bzw. 28. Oktober 2002 weitere Geldleistungen schuldet. Das erste hängt davon ab, ob nach dem 16. Oktober 2002 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden kann, und das zweite davon, ob und wieweit er nach dem 21. bzw. 28. Oktober 2002 seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat. 1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e). Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG). 3. 3.1     Im Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9/50) hielten Dres. I.___, K.___ und L.___ in medizinischer Hinsicht fest, dass der Frakturbereich vollständig konsolidiert und ausgeheilt sei. Zwecks Ausschluss einer Kniebinnenverletzung führten sie ein MRI durch, das lediglich leichtgradige, altersentsprechende degenerative Veränderungen zeigte. Die Ärzte hielten weiter nicht nur eine vollständige fehlende Mitarbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers bei therapeutischen und diagnostischen Massnahmen sowie die fehlende Übereinstimmung objektiver Befunde und subjektiver Angaben, welche nicht nachvollziehbar seien, fest, sondern beobachteten auch zahlreiche Ungereimtheiten wie den Klinikeintritt des Beschwerdeführers mittels Rollstuhl, was der medizinischen Situation völlig unangemessen war, ein mehrfaches Gegenspannen bei passiver Bewegung des Knies, eine kräftige Muskulatur des angeblich nicht mehr benutzbaren rechten Beines und eine deutliche Beschwielung der rechten Fusssohle, ein ungerechtfertigt hinkendes Gangbild, eine auffallende Schmerzorientiertheit und anderes mehr. Die Ärzte führten schliesslich aus, momentan bestehe beim Beschwerdeführer keine Motivation zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit; indes sei ihm unfallkausal jede Arbeit wieder zumutbar. Sie empfahlen daher die Festlegung lediglich einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit für den Fall, dass er sich dennoch auf dem Arbeitsmarkt umsehen sollte. 3.2     Den Austrittsbericht der Klinik Bellikon fertigten die beteiligten Ärzte in Kenntnis der Vorakten sowie nach umfassender Untersuchung und Beobachtung des Beschwerdeführers während mehr als vier Wochen. Wenn sie zum Ergebnis gelangten, dass die Tibiaquerfraktur des Beschwerdeführers in vollständiger Weise konsolidiert und ausgeheilt sowie seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sei, so überzeugt dies, und es kann auf das Einholen eines weiteren ärztlichen Gutachtens verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen). Folglich entfällt nach dem 16. Oktober 2002 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Heilbehandlung. Weil ab 21. Oktober 2002 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 50 % betrug und ab 28. Oktober 2002 keine Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr vorliegt, besteht auch kein weitergehender Anspruch auf Geldleistungen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid, welche sich als offensichtlich unbegründet erweist, ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - T.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2003.00001 — Zürich Sozialversicherungsgericht 20.08.2003 UV.2003.00001 — Swissrulings