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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.06.2003 UV.2002.00185

26 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,813 mots·~14 min·4

Résumé

Adäquanzprüfung bei mittelschweren Unfall

Texte intégral

UV.2002.00185

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 27. Juni 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg R?mistrasse 5, Postfach 462, 8024 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? J.___, geboren 1948, war seit 1996 bei der A.___, Baugesch?ft, besch?ftigt und ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert, als er sich bei einem Sturz am 6. Juni 2001 Verletzungen zuzog (Urk. 8/1-3). ???????? Mit Verf?gung vom 12. September 2002 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen per 30. September 2002 ein (Urk. 8/24). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Z?rich, am 14. Oktober 2002 Einsprache (Urk. 8/33), welche am 2. Dezember 2002 abgewiesen wurde (Urk. 8/38 = Urk. 2). Der zust?ndige Krankenversicherer hatte seine vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/30) wieder zur?ckgezogen (Urk. 8/32). 2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 13. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen sowie eventualiter die Pr?fung der Rentenfrage und der Fragen der Integrit?tsentsch?digung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeist?ndung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) zog der Beschwerdef?hrer wieder zur?ck (Urk. 9). ???????? Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).? Am 6. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Am 12. Februar 2003 reichte der Beschwerdef?hrer eine ?freiwillige? Replik ein (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden.

2.?????? Strittig ist, ob im Zeitpunkt der verf?gten Leistungseinstellung bestehende Beschwerden in einem rechtsgen?glichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Die Beschwerdegegnerin verneinte das Bestehen eines rechtsgen?glichen Kausalzusammenhanges (Urk. 8/24, Urk. 2). Der Beschwerdef?hrer bejaht einen solchen (Urk. 1) und verweist zur Untermauerung seines Standpunkts insbesondere auf - einen seines Erachtens vergleichbaren Fall betreffenden - BGE 117 V 369 (Urk. 11).

3. 3.1???? Den Hergang des Unfalls vom 6. Juni 2001 schilderte der Beschwerdef?hrer am 7. September 2001 gegen?ber der Beschwerdegegnerin folgendermassen: Er stand auf einer Werkzeugkiste und war daran, ein Fenster zu demontieren, als ihm dieses entgegenkam. Dadurch verlor er das Gleichgewicht, fiel r?ckw?rts zu Boden und schlug mit dem Kopf auf den gefliesten Steinboden. Das demontierte Fenster fiel auf ihn (Urk. 8/10 S. 1). ???????? Im Bericht der Chirurgischen Klinik Z.___, wo der Beschwerdef?hrer vom 6. bis 8. Juni 2001 hospitalisiert war, wurde als Anamnese festgehalten, der Beschwerdef?hrer sei aus zirka 1 m H?he gest?rzt und habe dabei den Hinterkopf angeschlagen. Es wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/3 S. 1): "1. Commotio cerebri mit Sch?delkontusion 2. Akromioklavikulargelenksverletzung Tossy 1-2 3. V.a. stabile Deckplattenimpressionsfraktur (DD: degenerative Ver?nderung) am ventralen Sporn von LWK2 4. Contusio cordis 5. Kontusion des Hemithorax rechts und der HWS?. Als Lokalstatus wurde festgehalten: ?Druckschmerz ?ber Schulter und Rippenbogen re, HWS und Hinterkopf. Neurologisch unauff?llig, retrograde Amnesie, Druckdolenz im rechten Oberbauch. Cardiopulmonal keine Beschwerden bei regelm?ssigem Rhythmus?. R?ntgenaufnahmen des Sch?dels, der rechten Schulter, der Hals- und Brustwirbels?ule ergaben den Ausschluss oss?rer L?sionen, den Verdacht auf eine Tossy-1-2-Verletzung an der rechten Schulter und den Verdacht auf eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 2 ventral (Urk. 8/3 S. 1). W?hrend der ?ber 24 Stunden dauernden ?berwachung habe es weder neurologische noch kardiologische Komplikationen gegeben (Urk. 8/3 S. 1 unten). 3.2???? Bei der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. C.___, Orthop?dische Chirurgie, am 22. August 2001 berichtete der Beschwerdef?hrer, er habe keine Thoraxschmerzen mehr und nur leichte R?ckenschmerzen bei Wetterwechsel. Auch die Schulterschmerzen rechts seien abgeklungen. Geblieben sei ein Kopfschmerz und ein zeitweiser Kontrollverlust im Kopf, so dass er schon vier Mal zu Boden gesunken sei; diese Restbeschwerden w?rden derzeit neurologisch abgekl?rt (Urk. 8/8 S. 1). ???????? Dr. C.___ stellte fest, die vermutete Deckplattenverletzung an LWK 2 habe sich als ventraler spondylotischer Sporn erwiesen. Die Schulterverletzung sei folgenlos ausgeheilt; die R?ckenschmerzen h?tten sich zur?ckgebildet. Es verblieben ein vorwiegend dorsal empfundener Kopfschmerz und die geklagten Schwindelerscheinungen. Der Beschwerdef?hrer mache insgesamt einen etwas bedr?ckten Eindruck, was nicht allzu sehr erstaune, nachdem sein Hausarzt angegeben habe, er ?sei sehr schwer verletzt gewesen, h?tte eine Hirnersch?tterung, eine Thorax- und Herzquetschung gehabt und h?tte bei diesem Unfall auch sterben k?nnen...? (Urk. 8/8 S. 2 Mitte). ???????? Vorerst schienen die Voraussetzungen f?r eine Arbeitsaufnahme nicht gegeben zu sein (Urk. 8/8 S. 2 unten). 3.3???? Am 24. August 2001 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, ?ber seine Untersuchung des Beschwerdef?hrers (Urk. 8/9). Er diagnostizierte einen posttraumatischen Spannungskopfschmerz bei Status nach Arbeitsunfall am 6. Juni 2001 mit Commotio cerebri in der Folge eines Sturzes auf R?cken und Hinterkopf (Urk. 8/9 S. 1). ???????? In seiner Beurteilung f?hrte Dr. D.___ aus, im Rahmen des Unfalls habe? der Beschwerdef?hrer eine Commotio cerebri mit mindestens mehrmin?tiger Bewusstlosigkeit erlitten. Die Schmerzen am Thorax und an der Wirbels?ule h?tten sich weitgehend zur?ckgebildet. Geblieben seien belastungsabh?ngige Kopfschmerzen, welche aufgrund der Beschwerdeschilderung dem Spannungskopfschmerz zugeordnet werden k?nnten. Eine organische Genese f?r diese Kopfschmerzen habe sich nicht eruieren lassen, der Status und die durchgef?hrten Zusatzuntersuchungen seien normal gewesen (Urk. 8/9 S. 3 Mitte). Unklar bleibe die Genese der bisher vier Mal aufgetretenen Episoden mit Bewusstlosigkeit und - gem?ss Fremdschilderungen - Zittern am ganzen K?rper. Das abgeleitete EEG sei normal gewesen, so dass sich ein Epilepsieverdacht nicht best?tigen lasse (Urk. 8/9 S. 3 unten). 3.4???? Vom 24. Oktober bis 5. Dezember 2001 weilte der Beschwerdef?hrer in der Klinik E.___ (Urk. 8/16/2). Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2002 wurden die folgenden funktionellen Diagnosen gestellt (Urk. 8/16/2 S. 1): "1. Anpassungsst?rung, l?ngere depressive Reaktion 2. Anhaltende somatoforme Schmerzst?rung 3. Posttraumatische Kopfschmerzen 4. Zervikovertebralsyndrom 5. Leichte Periarthropathia humero-scapularis rechts 6. Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom?. Im Vordergrund st?nden eine Anpassungsst?rung und l?ngere depressive Reaktion sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (Urk. 8/16/2 S. 2 unten). Als Behinderung bestehe eine Unf?higkeit zu einer kontinuierlichen geistigen Anstrengung, den Genesungsprozess mitzugestalten, und zum Tragen von Lasten. Die Arbeitsunf?higkeit betrage 100 % (Urk. 8/16/2 S. 3). Im neuropsychologischen und psychosomatischen Bericht vom 2. November 2001 wurde ausgef?hrt, der Versuch, trotz der schlechten Verfassung des Beschwerdef?hrers einige Tests durchzuf?hren, sei gescheitert; die Leistungen seien nicht verwertbar. Die Resultate beziehungsweise das Testverhalten des Beschwerdef?hrers g?ben Anlass zur Annahme, dass richtige Antworten zum Teil systematisch vermieden w?rden (Urk. 8/16/1 S. 2 Mitte). F?nf Monate nach wahrscheinlich milder traumatischer Hirnverletzung mit Sch?delkontusion st?nden eine schwere psychoreaktive Problematik (wahrscheinlich im Sinne einer Anpassungsst?rung) und eine Schmerzst?rung im Vordergrund. Aufgrund der bisherigen medizinischen Datenlage sei eine hirnorganische Beteiligung an den kognitiven Schwierigkeiten lediglich m?glich. Eine Hirnsch?digung als direkte Ursache f?r die kognitiven Schwierigkeiten spiele sehr wahrscheinlich eine untergeordnete Rolle (Urk. 8/16/1 S. 2 unten). 3.5???? Am 25. Juli 2002 f?hrte Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Ohren- Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, eine neurootologische Untersuchung durch (Urk. 8/22). Zusammenfassend f?hrte Dr. F.___ aus, seit einem Unfall vor gut einem Jahr mit unter anderem auch Verdacht auf ein durchgemachtes mildes Sch?delhirntrauma beklage der Beschwerdef?hrer ?usserst unsystematische Schwindelbeschwerden. Im Rahmen der Untersuchung, welche durch eine massive depressive Symptomatologie des Beschwerdef?hrers erschwert worden sei, h?tten keine Hinweise auf eine wesentliche St?rung des Gleichgewichtsfunktionssystems erhoben werden k?nnen. Bemerkenswert sei vor allem, dass der Beschwerdef?hrer unter normalen Umst?nden eigentlich recht problemlos geradeaus gehen k?nne, ohne besonders gef?hrt zu werden, dass dann jedoch bei der gezielten Pr?fung der Gleichgewichtsfunktionen eine massive Symptomatologie unsystematischer Auspr?gung vorliege (Urk. 8/22 S. 3 oben). ???????? Eine wesentliche peripher-vestibul?re Funktionsst?rung liege mit Sicherheit nicht vor. Auch habe festgestellt werden k?nnen, dass die zentrale Balance im Wesentlichen gut erhalten sei. Auch f?nden sich vielf?ltige Hinweise darauf, dass eine wesentliche St?rung der okulo-motorischen Funktionen kaum vorliegen d?rfte. In diesem Sinne k?nne zusammenfassend auch festgehalten werden, dass im Rahmen der neurootologischen Untersuchung eine wesentliche St?rung des Gleichgewichtsfunktionssystems habe ausgeschlossen werden k?nnen. Aus neurootologischer Sicht erg?ben sich keine weitergehenden diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen, ausser dass, solange auch nur subjektiv Schwindelbeschwerden best?nden, T?tigkeiten mit hohen Anspr?chen an das Gleichgewichtssystem nicht zumutbar seien (Urk. 8/22 S. 3).

4. 4.1???? Zum Krankheitsverlauf ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen, dass gegen Ende August 2001, mithin rund neun Wochen nach dem Unfall, die urspr?nglichen Thorax-, R?cken- und Schulterbeschwerden weitgehend abgeklungen waren. Festgestellt wurden in diesem Zeitpunkt ein Kopfschmerz, Schwindelbeschwerden und eine bedr?ckte Stimmungslage (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Die im gleichen Zeitpunkt durchgef?hrte neurologische Abkl?rung ergab unauff?llige Befunde; eine organische Genese f?r die belastungsabh?ngigen Spannungskopfschmerzen liess sich nicht finden. Die Genese f?r die bislang vier Mal aufgetretenen Episoden von Bewusstlosigkeit blieb - bis auf den Ausschluss eines Epilepsieverdachts - unklar (vgl. vorstehend Erw. 3.3). ???????? Die station?re Abkl?rung in der Klinik E.___ f?hrte im Dezember 2001 zum Schluss, dass eine Anpassungsst?rung und l?ngere depressive Reaktion sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung im Vordergrund st?nden. Im neuropsychologischen und psychosomatischen Teilbericht - wo erstmals von ?wahrscheinlich milder traumatischer Hirnverletzung? die Rede war - wurde ausgef?hrt, neuropsychologische Tests h?tten verhaltensbedingt nicht durchgef?hrt werden k?nnen. Eine hirnorganische Beteiligung an den kognitiven Schwierigkeiten sei lediglich m?glich; eine Hirnsch?digung als direkte Ursache f?r die kognitiven Schwierigkeiten spiele sehr wahrscheinlich eine untergeordnete Rolle (vgl. vorstehend Erw. 3.4). ???????? Die neurootologische Abkl?rung vom Juli 2002 ergab schliesslich, dass die subjektiven Schwindelbeschwerden ?usserst unsystematisch seien und sich nicht objektivieren liessen (vorstehend Erw. 3.5). ???????? Zusammengefasst ergibt sich, dass f?r die vom Beschwerdef?hrer angegebenen belastungsabh?ngigen Kopfschmerzen neurologisch keine organische Genese gefunden werden konnte; die subjektiven, ?usserst unsystematischen Schwindelbeschwerden liessen sich neurootologisch nicht objektivieren. F?r weitere erheblichere k?rperliche Beschwerden gibt es keine Anhaltspunkte. Im Vordergrund standen - erstmals erkennbar im August 2001 und schliesslich diagnostiziert im Dezember 2001 - psychische Beeintr?chtigungen (Anpassungsst?rung, l?ngere depressive Reaktion, somatoforme Schmerzst?rung). F?r kognitive Schwierigkeiten, die sich verhaltensbedingt nicht pr?zise erfassen liessen, wurde eine hirnorganische Ursache nicht als wahrscheinlich, sondern lediglich als m?glich bezeichnet. 4.2???? Zu kl?ren ist vorerst, ob f?r die Beurteilung des rechtsgen?glichen Kausalzusammenhangs die auf BGE 117 V 369 basierende Praxis betreffend Sch?del-Hirn-Trauma anzuwenden ist, wie dies der Beschwerdef?hrer vertritt (vgl. Urk. 11). ???????? Dem Beschwerdef?hrer ist zuzustimmen, dass bezogen auf das Unfallereignis Parallelen zwischen dem erw?hnten Leitfall und dem vorliegenden Fall erkennbar sind: In beiden F?llen ereignete sich ein Sturz aus eher geringer H?he (1 m im vorliegenden Fall, vom Fahrrad im Leitfall), gefolgt von einem Anschlagen des Kopfes. ???????? In weiteren Aspekten unterscheiden sich die Umst?nde des vorliegenden Falles jedoch von denen im Leitfall. Dies betrifft einerseits das Beschwerdebild und andererseits die medizinischen Aussagen zur Kausalit?t. ???????? Im Leitfall wurden folgende Beschwerden als ausgewiesen betrachtet: Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsst?rungen mit Verlangsamung und Fehlerhaftigkeit sowie erheblichen Lern- und Ged?chtnisst?rungen, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen bzw. Lichtempfindlichkeit, L?rmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosit?t, Schlafst?rungen, Angstzust?nde und Depression sowie Wesensver?nderung (BGE 117 V 382 Erw. 4b). Es war gerade dieses ?bunte Beschwerdebild?, welches als weitgehend dem nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule h?ufig auftretenden entsprechend bezeichnet wurde, das zur analogen Anwendung der diesbez?glichen Praxis der Kausalit?tsbeurteilung f?hrte. ???????? Im vorliegenden Fall ist kein solches Beschwerdebild dokumentiert. Abgesehen von der psychischen Komponente und nicht weiter konkretisierten kognitiven Schwierigkeiten beschr?nken sich die Beeintr?chtigungen auf einen belastungsabh?ngigen Spannungskopfschmerz und objektiv fragw?rdige Schwindelbeschwerden. Alle ?brigen Elemente des Beschwerdebildes sind in keinem der ?rztlichen Berichte dokumentiert beziehungsweise wurden sogar (Visusst?rungen, Lichtempfindlichkeit) ausdr?cklich verneint. ???????? Der zweite entscheidende Unterschied besteht darin, dass im Leitfall ein durch entsprechende Tests konkretisierter, eindeutiger, nicht diffuser neuropsychologischer Befund vorlag und dass die Hirnleistungsst?rungen von einem anerkannten Neurologen ausdr?cklich als unfallbedingt eingestuft worden waren (BGE 117 V 377 Erw. 3c, 382 Erw. 3f). Im vorliegenden Fall fehlt es hingegen an beiden Elementen. Der neuropsychologische Befund ist nicht eindeutig, sondern diffus, und eine hirnorganische Ursache der angef?hrten kognitiven Schwierigkeiten wurde ausdr?cklich nur als m?glich, jedoch nicht einmal als wahrscheinlich bezeichnet. ???????? Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegende Fall nicht gest?tzt auf die Sch?del-Hirn-Trauma-Praxis von BGE 117 V 369 zu beurteilen ist, dies im Wesentlichen, weil nicht das dort vorausgesetzte typische Beschwerdebild besteht und weil eine hirnorganische Ursache vorhandener kognitiver Schwierigkeiten aus medizinischer Sicht verneint wurde. 4.3???? Massgebend f?r die Beurteilung des rechtsgen?glichen Kausalzusammenhanges ist vorliegend einerseits, dass f?r den belastungsabh?ngigen Kopfschmerz aus neurologischer Sicht keine organische Genese gefunden werden konnte (vgl. vorstehend Erw. 3.3), die Abkl?rung der subjektiven, ?usserst unsystematischen Schwindelbeschwerden ebenfalls keine objektivierten Befunde ergab (vgl. vorstehend Erw. 3.5) und f?r die - aus Verhaltensgr?nden nicht n?her ?berpr?fbaren - kognitiven Schwierigkeiten keine hirnorganische Ursache postuliert wurde (vorstehend Erw. 3.4). Andererseits f?llt entscheidend ins Gewicht, dass bereits einige Wochen nach dem Unfall Anzeichen psychischer Probleme bemerkt wurden (vorstehend Erw. 3.2), was schliesslich nach erfolgter station?rer Abkl?rung zum Schluss f?hrte, dass eine schwere psychoreaktive Problematik (wahrscheinlich im Sinne einer Anpassungsst?rung) und eine Schmerzst?rung im Vordergrund st?nden (vorstehend Erw. 3.4). ???????? Daraus ist zu schliessen, dass die Kausalit?t der ?berwiegend psychisch gepr?gten Unfallfolgen gest?tzt auf die mit BGE 115 V 133 begr?ndete Praxis zu pr?fen ist. 4.4???? Es kann davon ausgegangen werden, dass der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Problemen des Beschwerdef?hrers gegeben ist. Zu pr?fen bleibt dessen Ad?quanz. ???????? Analog zum Unfallereignis in BGE 117 V 369 ist das vorliegende Unfallereignis weder als schwer noch als leicht, sondern als im mittleren Bereich liegend einzustufen. F?r die Pr?fung der Ad?quanz sind somit die weiteren, von der Beschwerdegegnerin zutreffend wiedergegebenen unfallbezogenen Kriterien (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 1) in die Gesamtw?rdigung einzubeziehen: F?r besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit des Unfallereignis gibt es keine Anhaltspunkte. Die erlittenen Verletzungen erscheinen nicht als von besonderer Schwere und auch nicht als von ihrer Art her erfahrungsgem?ss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen. Eine ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung ist nicht ersichtlich. Ob die belastungsabh?ngig auftretenden Kopfschmerzen das Kriterium der k?rperlichen Dauerschmerzen zu erf?llen verm?gen, erscheint zumindest fraglich. F?r eine ?rztliche Fehlbehandlung und f?r einen schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlauf gibt es keine Anzeichen. Wohl wurde dem Beschwerdef?hrer auch nach dem Aufenthalt in der Klinik E.___ eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % attestiert; dies geschah jedoch vor dem Hintergrund der dominierenden psychischen Probleme, so dass die hier massgebende physisch bedingte Arbeitsunf?higkeit h?chstens bis zum Beginn des Aufenthaltes in der Klinik E.___ im Oktober 2001, mithin f?r knapp f?nf Monate angenommen werden kann, was vergleichsweise nicht zur Bejahung dieses Kriteriums zu gen?gen vermag (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544). Zusammengefasst ergibt sich, dass - allenfalls mit einer Ausnahme - keines der? massgebenden Kriterien erf?llt ist. Das Bestehen eines ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den anhaltenden, psychisch determinierten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen des Beschwerdef?hrers ist somit zu verneinen. 4.5???? Auch wenn man schliesslich entgegen den ?berlegungen in vorstehender Erw?gung 4.2 von einem Sch?del-Hirn-Trauma im Sinne von BGE 117 V 369 ausgehen w?rde, verm?chte dies am Ergebnis nichts zu ?ndern. Denn diesfalls w?re in Nachachtung von BGE 123 V 99 Erw. 2a der dargelegten fr?hen Dominanz psychischer Beschwerden (vorstehend Erw. 4.3) Rechnung zu tragen, womit die Ad?quanzpr?fung ebenfalls wie in vorstehender Erw?gung 4.4 erfolgt vorzunehmen w?re. 4.6???? Es bleibt festzuhalten, dass mangels Ad?quanz kein rechtsgen?glicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und noch bestehenden Beeintr?chtigungen besteht. Dementsprechend entf?llt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Somit erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. September 2002, mithin knapp 16 Monate nach dem Unfall, durch die Beschwerdegegnerin als rechtens. ???????? Dies f?hrt zur Best?tigung des angefochtenen Entscheides und zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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