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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.08.2003 UV.2002.00182

24 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,006 mots·~25 min·3

Résumé

Arbeitsunfähigkeit als Gipser bejaht; Invaliditätsgrad: Rückweisung zur Durchführung des Einkommensvergleiches; Integritätsentschädigung

Texte intégral

UV.2002.00182

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Glättli Urteil vom 25. August 2003 in Sachen F.___   Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Sachverhalt: 1.       1.1     Der 1959 geborene F.___ arbeitete seit 1990 als angelernter Gipser in der Gipserei der A.___, B.___, und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 6. September 1994, um etwa 16.30 Uhr, rutschte er auf einem Dreitritt aus und fiel auf das rechte Knie, weshalb er in der Folge arbeitsunfähig war (Urk. 8/1 Ziff. 1-11). Nachdem am 20. September 1994 eine Vorderhornteilresektion des medialen Meniskus rechts und ein Plicashaving durchgeführt worden war (Urk. 8/3), war die Kniebeweglichkeit gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Chirurg FMH, vom 14. Oktober 1994 per 10. Oktober 1994 wieder hergestellt und die Wiederaufnahme der Arbeit auf den 11. Oktober 1994 vorgesehen (Urk. 8/5). Auf Rückfallmeldungen des Versicherten vom 25. April 1995 (Heilbehandlung infolge Beschwerden beim Abwärtsgehen und Quadrizepsatrophie, ohne Arbeitsunfähigkeit, Urk. 8/7) sowie vom 1. November 1995 (Urk. 8/11) hin übernahm die SUVA auf Vorschlag von Dr. C.___ die Kosten für jeweils drei Monate Krafttraining (Urk. 8/8-10; Urk. 8/12-14). Als die Quadrizepsatrophie und die Beschwerden vor allem beim Abwärtsgehen andauerten, fanden erneute  medizinische Abklärungen in der Schulthess Klinik statt, aufgrund welcher wiederum ein Krafttraining empfohlen wurde (Bericht der Schulthess Klinik vom 19. Juli 1996, Urk. 8/20). Im November 1996 war die Behandlung abgeschlossen (Urk. 8/22). Am 21. Juni 2001 meldete F.___ erneut einen Rückfall (Urk. 8/23, ohne Arbeitsunfähigkeit). Es folgten weitere Abklärungen in der "hirslanden", Klinik im Park (Urk. 8/27), sowie in der Schulthess Klinik (Urk. 8/26; Urk. 8/29; Urk. 8/31; Urk. 8/34). Am 21. November 2001 wurde dem Versicherten gekündigt, da keine seinem Gesundheitszustand angemessene Arbeit gefunden werden konnte (Urk. 8/32; Urk. 8/38, vgl. auch Urk. 8/40; Urk. 8/47). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 21. Mai 2002 (Urk. (8/43-44) sprach die SUVA F.___ am 13. Juni 2002 aufgrund der Kniebeschwerden eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Fr. 4'860.--), lehnte jedoch die Ausrichtung einer Rente ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. Juli 2002 ein (Urk. 8/48). 1.2     Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Zürich, erhobene Einsprache (Urk. 8/49; Urk. 8/52) wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 16. September 2002 abgewiesen (Urk. 8/57 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 26. November 2002 lehnte es die SUVA ab, wiedererwägungsweise (vgl. das entsprechende Gesuch des Versicherten vom 15. November 2002; Urk. 8/59/1) auf den Einspracheentscheid zurückzukommen (Urk. 8/60).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob F.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Largier, am 16. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei ihm eine angemessene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2). Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) wurde vom Versicherten am 7. März 2003 zurückgezogen (Urk. 11). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. März 2003 wurden die IV-Akten in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 12; Urk. 15/1-38). Mit Verfügung vom 22. April 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). 2.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a). 2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).          Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, um so mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a). Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Diese Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).

4.       4.1     Als Folge seines Sturzes vom 6. September 1994 war beim Beschwerdeführer eine Läsion im Vorderhorn des medialen Meniskus rechts und eine Plica mediopatellaris diagnostiziert worden, welche am 20. September 1994 durch transarthroskopische Vorderhornteilresektion und Plicashaving operiert wurden (vgl. den Operationsbericht von Dr. C.___, Urk. 8/3= Urk. 15/24, sowie das Arztzeugnis UVG vom 16. September 1994, Urk. 8/2 Ziff. 5). In der Folge litt der Beschwerdeführer gelegentlich an Schmerzen im medialen Gelenksbereich beim Treppab- beziehungsweise Abwärtsgehen und an einer Quadrizepsatrophie, weshalb ein Krafttraining verordnet wurde (Arztzeugnisse UVG von Dr. C.___ vom 12. Mai 1995, Urk. 8/8 Ziff. 4-7, und vom 20. November 1995, Urk. 8/12 Ziff. 4-7; Urk. 8/9-10, Urk. 8/13-14; Bericht von Dr. med. D.___, Allgemeinpraxis, vom 27. Februar 1996, Urk. 8/15, und Schreiben von Dr. D.___ vom 25. März 1996 an die Schulthess Klinik, Urk. 8/17). Anlässlich der Abklärungen in der Schulthess Klinik vom Frühjahr 1996 zeigte sich ein altersentsprechend normaler Kniegelenksbefund. Diagnostiziert wurde ein chronisch intermittierendes femoropatelläres Schmerzsyndrom Knie rechts bei wahrscheinlich posttraumatisch bedingter retropatellärer Chondromalazie rechts und deutlicher konsekutiver Quadrizepsatrophie rechts (Bericht der Schulthess Klinik vom 24. April 1996, Urk. 8/19). Die Cybex-Abklärung ergab eine massive Schwäche der Quadrizepsmuskulatur bei Quadrizepsatrophie, was als sehr ungünstig für das femoropatelläre Schmerzsyndrom beurteilt wurde (Fehlen einer kontrollierten Führung der Patella), weshalb erneut ein Aufbau der vorderen Oberschenkelmuskulatur verordnet wurde (Bericht der Schulthess Klinik vom 19. Juli 1996, Urk. 8/20). Gemäss Angabe des Beschwerdeführers, welcher weiterhin zu 100 % als Gipser tätig war (Bericht der Schulthess Klinik vom 24. April 1996, Urk. 8/19), war die ärztliche Behandlung am 27. November 1996 beendet (Urk. 8/22). 4.2     4.2.1   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete im Überweisungsschreiben vom 6. Juni 2001 an die Schulthess Klinik über unveränderte Kniebeschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 8/25). Im Bericht über die am 18. Mai 2001 in der "hirslanden", Klinik im Park, erstellte Magnetresonanztomographie (MRI) wurde eine alte partielle Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit Verdacht auf eine Instabilität des Knies sowie eine leichte degenerative Schädigung des Hinterhorns des lateralen Meniskus festgestellt (Bericht der hirslanden, Klinik im Park, vom 20. Mai 2001, Urk. 8/27= Urk. 15/22). Anlässlich der Konsultation in der Schulthess Klinik vom 21. Juni 2001 beklagte der Beschwerdeführer ein gelegentliches Stechen an der Aussenseite des rechten Kniegelenks, und er war überdies gestört durch die unterschiedlich ausgeprägte Oberschenkelmuskulatur. Seitens der Schulthess Klinik wurden operative Massnahmen nicht empfohlen, hingegen Physiotherapie (bis August 2001) sowie Velofahren zur Kräftigung der kniegelenksnahen Muskulatur. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Bericht der Schulthess Klinik vom 22. Juni 2001, Urk. 8/26= Urk. 15/21; Bericht der Schulthess Klinik vom 17. August 2001, Urk. 8/31= Urk. 15/20). Auch eine weitere Konsultation in der Schulthess Klinik vom 20. Dezember 2001 führte zu keiner anderen Beurteilung. Dem Beschwerdeführer, welcher gemäss Hausarzt zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. auch Urk. 8/35), wurde ab Konsultationsdatum keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, hingegen wurde eine Umschulung des Beschwerdeführers auf einen die Kniegelenke weniger belastenden Beruf zur Diskussion gestellt (Bericht der Schulthess Klinik vom 20. Dezember 2001, Urk. 8/34). 4.2.2   Am 21. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2002 gekündigt (Urk. 8/32); krankheitshalber verzögerte sich jedoch der Endtermin (vgl. Urk. 8/40). Gemäss Arbeitgeberin war der Beschwerdeführer seit 7. Januar 2002 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/35). Die Arbeitgeberin führte zur Kündigung aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf als Gipser/Hilfsgipser auszuführen. Er klage über Schmerzen beim Treppenhinauf- und heruntersteigen, beim Heben und Transportieren von Gewichten über 40 kg, beim längeren Stehen und weiterem. Da diese Arbeiten für die Ausübung seines Berufes erforderlich seien, falle es immer schwerer, für den Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit zu finden (Urk. 8/38). Der Beschwerdeführer sei ein sehr guter, zuverlässiger Mitarbeiter, und der Arbeitgeber hätte ihn am liebsten behalten (Urk. 8/40). 4.2.3   Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Mai 2002 stellte Dr. med. E.___, FMH für Chirurgie, die bestehende Ungleichheit im Oberschenkelumfang (- 2 cm rechts, vgl. etwa auch das Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 20. November 1995, Urk. 8/12 Ziff. 4), einen Tieferstand der rechten Patella um 0,5 cm und im Übrigen geringe pathologische Auffälligkeiten fest (leicht dolentes Retropatellargelenk mit feiner Krepitation, minime Lockerung der sagittalen Translation nach ventral, minime Seitenbandlockerung, leichte Dolenz über dem ventrolateralen Femorotibialgelenkspalt, Urk. 8/43 S. 2). In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, es bestünden klinisch leichte Residuen bei Status nach Knie-Distorsion 1994 mit Resektion des lateralen Meniskus. Wahrscheinlich bestehe eine partielle vordere Kreuzbandläsion mit leichter sagittaler Lockerung, welche aber muskulär voll kompensiert sei und keine Operationsindikation darstelle. Heute seien keine manifesten Meniskus-Zeichen, keine Reizerscheinungen und keine Bewegungsminderung feststellbar. Zusammenfassend erscheine es erstaunlich, dass der äusserst passiv wirkende Beschwerdeführer weiterhin hochgradig arbeitsunfähig erklärt werde. Es bestünde eine gewisse Symptomausweitungstendenz bei äusserst geringen objektiven Befunden. Beim heutigen Untersuch könne er, Dr. E.___, die Befunde der Schulthess Klinik bestätigen. Für eine mittelschwere Arbeit könne der Versicherte als voll arbeitsfähig taxiert werden. Ob eine Eingliederung als Gipser realistisch sei, sei fraglich; dafür müsse aber eher die reduzierte Begeisterung und Kooperation des Versicherten verantwortlich gemacht werden. Aus diesen Gründen sei eine berufliche Umdisposition als sinnvoll zu erachten, wenngleich sie medizinisch nicht überzeugend begründet werden könne. Zusammenfassend hielt Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, diesem seien vollschichtig mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, sowohl sitzend als auch gehend und stehend. Ungünstig sei häufiges Leitern- und Treppensteigen, insbesondere mit Zusatzgewichten, sowie Tätigkeiten, die mehr als nur sporadisch in kauernder oder kniender Position ausgeübt werden müssten. Das Anheben aus Kauerstellung und das häufige Tragen schwerer Gewichte (20 kg), insbesondere auch auf Treppen oder auf unebenen Unterlagen, sollten vermieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Beschwerdeführer als voll  arbeitsfähig bezeichnet werden. Eine weitere Behandlung sei nicht angezeigt (Urk. 8/43 S. 3). 4.2.4   Den weiteren, teilweise nach Erlass des Einspracheentscheides ergangenen medizinischen Berichten ist folgendes zu entnehmen: Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, physikalische Medizin/Rehabilitation, beurteilte in seinem Schreiben vom 4. Juli 2002 an Dr. med. J.___, Facharzt Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, den Zustand am rechten Knie als nicht pathologisch, mit Ausnahme der Atrophie. Seinem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch über lumbospondylogene Beschwerden klagte (Urk. 8/51= Urk. 15/3). Keine neuen Erkenntnisse finden sich sodann im Schreiben des Physiotherapeuten H.___ vom 12. August 2001 (Urk. 8/59/3= Urk. 15/14) sowie in demjenigen von Prof. Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, vom 30. Oktober 2002 an Dr. J.___. Prof. I.___ empfahl noch einmal bildgebende Verfahren, und, da die ausstrahlenden Schmerzen auch vom Rücken ausgingen, eine Beckenübersicht sowie Aufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS, Urk. 8/58). Im Schreiben an Dr. J.___ vom 16. Dezember 2002 berichtete Prof. I.___ über das von der "hirslanden", Klinik im Park, am 10. Dezember 2002 erneut erstellte MRI des rechten Knies, worin sich indes nichts findet, was auf eine die Arbeitsfähigkeit beschlagende Veränderung des Zustands schliessen lassen würde (Urk. 8/61-62).          Dr. J.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober 2002 in Behandlung stand, führte die Oberschenkelhypothrophie mangels einer anderen erkennbaren Ursache darauf zurück, dass der Beschwerdeführer wegen der Knieschmerzen unwillkürlich, praktisch gezwungermassen, das rechte Bein habe schonen müssen. Im Weiteren schilderte er, dass der Beschwerdeführer wegen der beruflichen Zurücksetzung in letzter Zeit zunehmend depressiv geworden sei; es kämen ihm auch manchmal die Tränen. Es bleibe zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall eine Schädigung erlitten habe, welche zu einem chronischen Schmerzzustand, zu habituellem Einknicken in diesem Kniegelenk, zur Abnahme der Muskelkraft im rechten Oberschenkel-Kniebereich und zur Abnahme der Ausdauer geführt habe. Des Weiteren seien in kausaler Folge Schmerzen im linken Hüftgelenk und in der LWS-Gegend und schliesslich eine Depression aufgetreten. Für die Schmerzen und die übrigen Dysfunktionen bestehe eine eindeutige Brückensymptomatik (Urk. 8/59/2= Urk. 15/13). 4.3     Ergänzend findet sich in den IV-Akten die Beurteilung von Dr. med. K. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. Dezember 2001, welcher bei reizlosem Kniegelenk und klinisch nur diskreter vorderer Instabilität analog dem Vorschlag der Schulthess Klinik ein Muskelaufbautraining empfahl und von operativen Massnahmen abriet. Dr. K.___ erachtete den Beschwerdeführer für mittelschwere körperliche Arbeiten als voll arbeitsfähig (Urk. 15/18/1 Ziff. 7). 4.4     Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, der invaliditätsbedingte Minderverdienst betrage nicht 20 % und die Erwerbsfähigkeit könne nicht verbessert werden (Urk. 15/8). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die IV von einem Invaliditätsgrad von 11 % ausging (Urk. 15/5 S. 2). 4.5     In Würdigung der ärztlichen Berichte ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer übereinstimmend eine Quadrizepsatrophie sowie ein Verdacht auf eine Instabilität und eine leichte degenerative Schädigung des Hinterhorns des lateralen Meniskus, hingegen keine Reizerscheinungen und keine Bewegungsminderungen festgestellt wurden (vorstehende Erw. 4.1, 4.2.1, 4.2.3, 4.3). Während in der Zeit von 1996 bis ins Jahr 2001 mangels ärztlicher Konsultationen von keinen nennenswerten Beschwerden auszugehen ist, stellten sich im Frühjahr 2001 erneut Beschwerden ein, die denjenigen nach der Operation entsprachen (gelegentliches Stechen, Beschwerden beim Treppab- beziehungsweise Hinuntergehen). Der Kausalzusammenhang der Knie- beziehungsweise Beinbeschwerden mit dem Unfallereignis ist nicht streitig und angesichts der identischen Beschwerden als gegeben zu erachten. Der detaillierte Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. E.___ vom 21. Mai 2002 ist schlüssig und erging in Kenntnis der Vorakten und der eigenen Untersuchung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar und stimmt mit den übrigen Berichten überein. Namentlich entspricht sie im Wesentlichen den Beurteilungen der Schulthess Klinik, welche noch im Bericht vom 20. Dezember 2001 keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/34, vgl. vorstehende Erw. 4.2.1). Sodann ging auch Dr. K.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer mittelschweren Tätigkeit aus, und in den Berichten von Dr. J.___ und Dr. I.___ sind keine Angaben enthalten, welche diese Beurteilung als unzutreffend oder fraglich erscheinen liessen.  Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter den von Dr. E.___ angegebenen Einschränkungen für mittelschwere Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 4.2.3). 4.6     Fraglich ist indes, ob der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Gipser aufgrund der Kniebeschwerden eingeschränkt ist. Dazu finden sich im Einspracheentscheid keine Ausführungen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt (vorstehende Erw. 2.4; Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Im Bericht vom 20. Dezember 2001 führten die Ärzte der Schulthess Klinik aus, eine Umschulung des Beschwerdeführers in einen die Kniegelenke weniger belastenden Beruf sei zu erwägen (Urk. 8/34). Im Bericht der Schulthess Klinik vom 22. Dezember 2001 an die IV-Stelle wurde im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit weiter ausgeführt, bei Einsatz etwa als Lagerist könnten Spitzenbelastungen der Kniegelenke, wie sie als Gipser vorkämen, vermieden werden. So könnten dem arbeitswilligen Beschwerdeführer bei zwar klinisch nicht nachweisbaren, aber dennoch glaubhaften Knieschmerzen eine zumutbare Arbeit, die etwas kniegelenkschonender sei, als Chance angeboten werden. Die Arbeitsfähigkeit als Gipser wurde nun mit 50 % und diejenige in einer angepassten Tätigkeit mit 100 % angegeben (Urk. 3/4/2 S. 2 = Urk. 15/16/2). Dr. E.___ beurteilte sodann häufiges Leitern- und Treppensteigen, insbesondere mit Zusatzgewichten, sowie Tätigkeiten, die mehr als nur sporadisch in kauernder oder kniender Position ausgeübt werden müssten, als ungünstig. Das Anheben aus Kauerstellung und das häufige Tragen schwerer Gewichte (20 kg), insbesondere auch auf Treppen oder auf unebener Unterlagen, sollten vermieden werden. Dr. E.___ befürwortete einen Berufswechsel, obgleich er diesen nicht für medizinisch begründet hielt (vgl. vorstehende Erw. 4.2.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) statuierte Dr. J.___ zwar keine Arbeitsunfähigkeit als Gipser - er nahm zur Arbeitsunfähigkeit nicht explizit Stellung -, beschrieb indes die Beschwerden des Beschwerdeführers (Einknicken, mangelnde Ausdauer beziehungsweise Kraft) und den Verlauf bei der Arbeit (Urk. 8/59/2). Die Arbeitgeberin schilderte in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2002, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Er klage über Schmerzen beim Treppen Hinauf- und Heruntersteigen, beim Heben und Transportieren von Gewichten über 40 kg, beim längeren Stehen und Weiterem. Da diese Arbeiten jedoch erforderlich seien, sei es immer schwieriger, eine Arbeit zu finden, welche dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entspreche (Urk. 8/38). Im Arbeitgeberbericht zu Handen der IV sind krankheitsbedingte Absenzen (100 %) verzeichnet, die sich im Rahmen von 17 Tagen (Jahr 2000) beziehungsweise etwa 24 Tagen (Jahr 2001) bewegten (Urk. 15/33 Ziff. 20). Dies sind zwar keine Absenzen, die eine dauernde Arbeitsunfähigkeit nahelegen würden, und es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer erst seit der Kündigung nur noch im Rahmen von 50 % arbeitete (vg. Urk. 8/35), und ab diesem Zeitpunkt (vom Hausarzt) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben wurde. Indes legen es die medizinischen Beurteilungen, wonach Arbeiten in kauernder oder kniender Position, das Anheben oder häufige Tragen schwerer Gewichte (über 20 kg), insbesondere auch auf Treppen oder unebenen Unterlagen, nahe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine massgebliche Einschränkung von etwa 50 % in der Tätigkeit als Gipser anzunehmen, was sich auch durch die Beurteilung der Arbeitgeberin gestützt findet (Urk. 8/38, vorstehende Erw. 4.2.2 und 4.6; vgl. auch Urk. 15/33 Ziff. 3, Ziff. 14, worin die Arbeitsleistung seit etwa anfangs 2001, bei voller Präsenz, mit 30-50 % angegeben wird). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gipser zu 50 % arbeitsunfähig ist, während ihm eine volle Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten, welche den von Dr. E.___ beschriebenen Einschränkungen Rechnung tragen, verbleibt. 4.7     Wie ausgeführt, ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs der Einkommen mit und ohne Gesundheitsschaden zu bestimmen (vorstehende Erw. 2.3). Da dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verbleibt, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Einkommens in einer leidensangepassten Tätigkeit zu bestimmen.          Aufgrund des von der IV ermittelten Invaliditätsgrades von 11 % (vgl. Urk. 15/6/1) erscheint ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers möglich (Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung sowie Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG). Da eigene Abklärungen und Ermittlungen der Beschwerdegegnerin dazu fehlen, die IV sich zur Höhe des Invaliditätsgrades nicht verbindlich geäussert hat und ein solcher, da unter 20 % und unter 40 %, ohnehin nur beschränkt verbindlich wäre (BGE 126 V 288 Erw. 2b), dem Beschwerdeführer andererseits der ungekürzte Rechtsmittelweg zu wahren ist, ist die Sache zur Prüfung der Rentenfrage und zur allfälligen Festsetzung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

5.       Zur Beurteilung des Integritätsschadens führte Dr. E.___ im Bericht vom 21. Mai 2002 aus, es resultiere eine minime, muskulär voll kompensierte Seitenband- und vordere Kreuzband-Instabilität sowie ein geringes Femoropatellarsyndrom; diese Schäden seien als dauernd und fraglich erheblich zu bezeichnen. Den Integritätsschaden bezifferte er auf 5 %. Die retropatellare Knorpelveränderung entspreche höchstens einer leichten Arthrose, welche nach Tabelle 5 unterhalb von 5 % eingeschätzt werden. Ebenfalls werde die Seitenband- Kreuzband - Instabilität unterhalb von 5 % taxiert (Tabelle 6). Die Kombination dieser beiden (unterschwelligen) Kniegelenksprobleme rechts könnten wohlwollend kumulativ mit 5 % eingeschätzt werden, womit die Erheblichkeitsgrenze erreicht werde. Naturgemäss müsse in den kommenden Jahren mit einer leichten Zunahme der Befunde gerechnet werden, was in dieser Einschätzung bereits berücksichtigt sei (Urk. 8/44). Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung eine Integritätsentschädigung für die therapieresistente Muskelatrophie im Oberschenkel. Im Weiteren beantragte er, bezüglich weiterer Leiden (linkes Hüftgelenk, LWS-Beschwerden, Depression), welche allfälligerweise bei der Integritätsentschädigung ebenfalls zu berücksichtigen seien, sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Gemäss Tabelle 2 der Integritätsentschädigung gemäss SUVA (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) wird bei Beinverkürzung bis maximal 2 cm ohne zusätzlich morphologische oder funktionelle Störung keine Entschädigung ausgerichtet. Entsprechend dieser Bestimmung findet sich um so weniger eine Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung bei der hier vorliegenden Muskelatrophie von 2 cm, um so mehr als in den medizinischen Berichten keine Funktionsstörung erwähnt wird.          Sodann bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die LWS- und Hüftbeschwerden, soweit sie überhaupt aktenkundig sind, unfallbedingt wären. Im Weiteren fehlen Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Problematik in der geforderten Schwere und adäquat kausal (vgl. BGE 124 V 29) vorliegen würde (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Daher fehlen Anhaltspunkte für weitere Abklärungen, weshalb davon keine massgebenden Erkenntnis zu erwarten sind und davon abzusehen ist. Die Bemessung der Integritätsentschädigung wurde im Übrigen von Dr. E.___ nachvollziehbar begründet, und Anhaltspunkte, dass die Integritätsentschädigung unzutreffend festgesetzt wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. auch Tabellen 5-6 der Integritätsentschädigung gemäss UVG).          Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.       Nach dem Gesagten ist die Sache betreffend Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.          Nach § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zwar betreffend Integritätsentschädigung unterlegen. Im Verhältnis zum Rentenanspruch vermag dies indes nicht erheblich ins Gewicht zu fallen, weshalb ihm eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird betreffend Rente in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese betreffend des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Betreffend Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Sozialversicherung 5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00182 — Zürich Sozialversicherungsgericht 24.08.2003 UV.2002.00182 — Swissrulings