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Zürich Sozialversicherungsgericht 31.08.2003 UV.2002.00177

31 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,725 mots·~19 min·3

Résumé

Kausalzusammengang von physischen und psychischen Beschwerden: war die Leistungseinstellung gerechtfertigt?

Texte intégral

UV.2002.00177

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Ersatzrichter Imhof Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 1. September 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       M.___, geboren 1959, war seit 5. März 2001 bei der A.___ AG, ___, als Bauarbeiter beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er anfangs Mai 2001 von einem Gerüst stürzte (Urk. 8/1, vgl. Urk. 8/15-16).          Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 stellte die SUVA die von ihr erbrachten Leistungen per 8. Juli 2002 ein (Urk. 8/42 = Urk. 3). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 5. Juli 2002 (Urk. 8/43) wies sie am 11. September 2002 ab (Urk. 8/54 = Urk. 2). 2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 10. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und die Weiterausrichtung gesetzlicher Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit der Replik vom 14. März 2003 wurde die Beschwerde näher begründet (Urk. 13) und mit der Duplik vom 30. Mai 2003 beantragte die SUVA deren Abweisung (Urk. 21). Am 2. Juni 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 1.4     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).             Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 1.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit . Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 8). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 07 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.       Strittig ist, ob die Leistungseinstellung per 8. Juli 2002 durch die Beschwerdegegnerin gerechtfertigt war oder ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides im September 2002 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen.          3. 3.1     Betreffend Datum und Hergang des Unfalls ergibt sich Folgendes:          Mit Brief vom 5. Juli 2001 teilte die A.___ AG der Beschwerdegegnerin mit, es liege ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vor, in dem eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 14. Juni bis 1. Juli 2001 attestiert werde. Am 14. Juni 2001 habe aber der Betriebsausflug stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 13. Juni 2001 nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe anfangs Juli 2001 das erwähnte Arztzeugnis geschickt (Urk. 8/2).          Am 20. Juli 2001 reichte die A.___ AG die vom Beschwerdeführer am 14. Juli 2001 ausgefüllte Unfallmeldung (Urk. 8/1) ein und wies darauf hin, dass dieser per 30. Juni 2001 aus der Firma ausgetreten sei (Urk. 8/3).          In der erwähnten Unfallmeldung gab der Beschwerdeführer an, das Ereignis habe an einem Donnerstag im Mai 2001 stattgefunden und er sei dabei aus einer Höhe von 2 Metern gestürzt (Urk. 8/1 Ziff. 4-6). Bei späteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin nannte der Beschwerdeführer als mögliches Datum Donnerstag, den 5. Juni 2001, und führte aus, er habe sich auf einer Leiter zirka 2 bis 2,5 Meter über Boden befunden; dann sei die Leiter gekippt und er sei seitlich auf das Gesäss gestürzt (Urk. 8/9). Weiter ergaben die Abklärungen, dass der Unfall am 1. Mai 2001 (der im Kanton Schwyz ein Arbeitstag ist) stattgefunden habe müsse. Die Sturzhöhe habe 2 Meter betragen. Der Beschwerdeführer habe anschliessend weitergearbeitet, ohne dass sich jemand erinnern könnte, dass er über Beschwerden geklagt hätte (Urk. 8/10-12, Urk. 8/15-16). 3.2     Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 8. August 2001 aus, die Erstbehandlung habe am 18. Juni 2001 stattgefunden (Urk. 8/4 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide seit dem 13. Juni 2001 unter zunehmenden tieflumbalen Rückenschmerzen. Er gebe an, dass er am 31. Mai 2001 von einer Leiter aus 1,5 Meter Höhe auf den Rücken gefallen sei und seither mehr oder weniger starke Schmerzen verspüre (Urk. 8/4 Ziff. 2). Dr. B.___ führte weiter aus, gemäss einer Röntgenaufnahme vom 21. Juni 2001 im Spital Wädenswil sei eine Querfraktur im Bereich des Os coccygeum mit geringer ventraler Verschiebung festzustellen (Urk. 8/4 Ziff. 4) und nannte als Diagnosen einen Status nach Fraktur des Os coccygeum, ein lumbosakrales Schmerzsyndrom und eine Beckenkammtendinose links (Urk. 8/4 Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Juni bis 1. Juli 2001 und ab 3. August 2001 bis auf weiteres (Urk. 8/4 Ziff. 8). 3.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin speziell Rheumatologie, der den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. B.___ untersuchte, diagnostizierte am 22. August 2001 ein Panvertebralsyndrom und myofasciale Störungen zervikal und lumbal betont, einen Status nach Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) am 13. Juni 2001, eine ventral dislozierte Steissbeinfraktur sowie Symptomausweitung (Urk. 8/7 S. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben aus rund 2,8 Metern Höhe auf Gesäss und Rücken gefallen und habe sich vier Tage später bei Dr. B.___ gemeldet. Die anfangs Juli 2001 aufgenommene Arbeit als Gartenbauarbeiter habe er beschwerdebedingt ab 3. August 2001 aufgegeben (Urk. 8/7 S. 1). Auf dem mitgebrachten Röntgenbild vom 21. Juni 2001 finde sich ein Sacrum acutum, eine fragliche Verschmälerung von L5/S1 und ein ventral verschobenes Steissbein ohne sicheren Frakturspalt (Urk. 8/7 S. 2 oben). Wesentliche Verletzungsfolgen des Sturzes und der Prellung der LWS vom 14. Juni 2001 fehlten. Die Steissbeinfraktur dürfte verheilt sein. Wenn durch die vorgeschlagene Therapie keine baldige Besserung erreicht werde, müsste rasch ein stationärer Aufenthalt erfolgen, um eine Chronifizierung zu vermeiden (Urk. 8/7 S. 2). 3.4     Am 15. November 2001 führte Kreisarzt Dr. med. D.___ aus, gemäss den vorhandenen Unterlagen habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall weitergearbeitet. Steissbeinfrakturen seien in der Regel aber sehr schmerzhaft und führten zu einer Arbeitsunfähigkeit. Zur näheren Abklärung empfahl er, eine Szintigrafie am Institut für Nuklearmedizin am Stadtspital Triemli durchführen zu lassen (Urk. 8/17).          Diese Untersuchung wurde am 29. November 2001 durchgeführt und erbrachte keine Anhaltspunkte für eine durchgemachte Fraktur insbesondere im Os sacrum (Urk. 8/19). 3.5     Am 18. Dezember 2001 berichtete Kreisarzt Dr. D.___, der Beschwerdeführer sei in gutem Ernährungszustand und psychisch deutlich reduziertem Allgemeinzustand; im abschliessenden Gespräch habe er geweint (Urk. 8/22 S. 2 oben). Eine Sakrumfraktur habe radiologisch ausgeschlossen werden können; es wäre auch nicht nachvollziehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer anschliessend an eine solche noch weiter gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem depressiven Zustandsbild, auf das auch seine Konzentrationsstörungen zurückzuführen seien (Urk. 8/22 S. 2 unten).          Dr. D.___ erklärte, er gehe mit Dr. C.___ einig, dass ein Panvertebralsyndrom mit Symptomausweitung vorliege; ein Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon sei angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Urk. 8/22 S. 3). 3.6     Vom 23. Januar bis 27. Februar 2002 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Bellikon, in deren Austrittsbericht vom 27. Februar 2002 (Urk. 8/28) als funktionelle Diagnosen und Probleme ein LWS-Syndrom im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms mit Ausweitungszeichen, sodann Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), sowie Symptomausweitung genannt wurden (Urk. 8/28 S. 1).          In der Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide an lumbosakralen Schmerzen, ausstrahlend in die Brustwirbelsäule und teilweise in den Kopf (Urk. 8/28 S. 3 Mitte). Sitzen sei wegen der Steissbeinschmerzen nur für 30 bis 40 Minuten möglich. Dabei wechsle der Beschwerdeführer stets die Belastung vom rechten auf das linke Sitzbein; entsprechend dürften die lumbalen Schmerzen teilweise durch die Schiefhaltung und den dadurch provozierten muskulären Hartspann erklärt werden (Urk. 8/28 S. 3 f.). Grossteils mitverantwortlich für das Schmerzerleben dürfte die psychiatrische Erkrankung, auch mit Zeichen der Symptomausweitung, sein. Die therapeutisch bisher nicht beeinflussbaren Symptome (Schwitzen, Kopfschmerzen) würden als Folgen der depressiven Störung und der Dekonditionierung beurteilt (Urk. 8/28 S. 4 oben).          Der arbeitsrelevante Problembereich sei die LWS und die Psyche. Wirbelsäulenzwangshaltungen (vorgeneigte Haltung) und Bücken seien limitiert. Heben und Tragen seien auf mittelschwere Lasten begrenzt. Die psychiatrische Erkrankung schränke die Dauerbelastung erheblich ein. Aus somatischer Sicht sei eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer für weitere vier Wochen nicht arbeitsfähig. Bezüglich der Os coccygis-Fraktur werde der Fallabschluss empfohlen (Urk. 8/28 S. 4 Mitte). 3.7     Kreisarzt Dr. med. E.___ führte im Bericht über seine Untersuchung vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/33) aus, es handle sich um ein panvertebrales Syndrom, das sich aus einem lumbovertebralen Syndrom nach einem Sturz von einer Leiter aus 1,5 Meter Höhe auf den Rücken vor zirka einem Jahr entwickelt habe. Eine vermutete Steissbein- und Sakrumfraktur habe skelettszintigrafisch nicht bestätigt werden können. Es habe sich eine den protrahierten Verlauf erklärende Symptomausweitung entwickelt und es werde eine Angst- und depressive Störung diagnostiziert. Mit der stationären Rehabilitation in Bellikon seien betreffend den ursprünglichen organischen Kern des Beschwerdebildes die therapeutischen Verbesserungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden. Vor einer abschliessenden Stellungnahme sei eine nochmalige Röntgenverlaufskontrolle angezeigt (Urk. 8/33 S. 2).          Die sodann am 13. Juni 2002 angefertigten Aufnahmen (vgl. Urk. 8/38-39) zeigten im Vergleich zu denjenigen vom Juni 2001 identische Verhältnisse und keine Residuen einer Sakrumfraktur, was Dr. E.___ zum Schluss führte, es habe sich beim Unfallereignis um eine Rückenkontusion gehandelt, die einen Beschwerdeschub von 6 bis 12 Monaten Dauer zur Folge haben könne, nicht aber eine unfallbedingte Dauerschädigung der Wirbelsäule. Mangels zumindest wahrscheinlichem Kausalzusammenhang der Rückenbeschwerden seien die Leistungen zu terminieren (Urk. 8/40). 3.8     Gemäss Bericht vom 12. Juni 2002 befand sich der Beschwerdeführer sodann seit 20. April 2002 in stationär-psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg (Urk. 8/37). Aufgrund des Verlaufsbefundes, der intensiven anamnestischen sowie psychopathologischen Erhebungen erfülle er eindeutig alle Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 8/37 S. 1). Die Diagnose (F43.1) sei im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 5. Juni 2001 eindeutig gegeben (Urk. 8/37 S. 2 oben).          Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg vom 23. Juli 2002 (Urk. 8/48) wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) nach Arbeitsunfall im Mai 2001 diagnostiziert (Urk. 8/48 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer war auf Veranlassung seines Hausarztes Dr. B.___ in die Klinik eingetreten (Urk. 8/48 S. 1 Mitte) und begab sich nach dem Klinikaufenthalt in eine traumaspezifische Behandlung (Urk. 8/48 S. 3 Mitte).

4. 4.1     Gegenüber Dr. B.___ nannte der Beschwerdeführer im Juni 2001 eine Sturzhöhe von 1,5 Meter (Urk. 8/4 Ziff. 2), in der Unfallmeldung vom Juli 2001 eine solche von 2 Meter (Urk. 8/1 Ziff. 6), gegenüber der Beschwerdegegnerin eine solche von 2 bis 2,5 Meter (Urk. 8/9) und gegenüber Dr. C.___ im August 2001 eine solche von 2,8 Meter (Urk. 8/7 S. 1). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin führten - in Übereinstimmung mit der Angabe des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung - zur Annahme einer Sturzhöhe von 2 Meter (Urk. 8/15). Davon kann ausgegangen werden. 4.2     Fraglich ist sodann, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes eine Fraktur des Os coccygeum oder des Os sacrum zugezogen hat. Eine Röntgenaufnahme vom 21. Juni 2001 führte zu dieser Annahme (Urk. 8/4 Ziff. 4). Bereits im August 2001 führte Dr. C.___ allerdings aus, die vermutete Steissbeinfraktur dürfte verheilt sein (Urk. 8/7 S. 2). Eine am 29. November 2001 durchgeführte Szintigrafie am Institut für Nuklearmedizin am Stadtspital Triemli erbrachte keine Anhaltspunkte für eine durchgemachte Fraktur insbesondere im Os sacrum (Urk. 8/19), was Kreisarzt Dr. D.___ in seiner Aussage bestätigte, dass eine Sakrumfraktur - da in der Regel sehr schmerzhaft und zu Arbeitsunfähigkeit führend - nicht nachvollziehbar gewesen wäre, da der Beschwerdeführer nach dem Unfall weitergearbeitet habe (vorstehend Erw. 3.4-5). Kreisarzt Dr. E.___ kam im Juni 2002, nachdem eine erneute Röntgenkontrolle keine Residuen einer Sakrumfraktur ergeben hatte, zum Schluss, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls keine Fraktur, sondern (lediglich) eine Rückenkontusion erlitten (Erw. 3.7).          Entscheidend ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall, der auf den 1. Mai 2001 zu datieren ist (vorstehend Erw. 3.1), weitergearbeitet hat und Dr. B.___ erst ab 14. Juni 2001 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/4 Ziff. 8). Dies ist gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. D.___ nicht mit einer Fraktur des Os coccygeum oder des Os sacrum vereinbar (vorstehend Erw. 3.4-5). Damit übereinstimmend ergaben weder die Szintigraphie vom November 2001 noch die Röntgenkontrolle vom Juni 2002 Hinweise auf eine durchgemachte Fraktur (vorstehend Erw. 3.4 und 3.7).          Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2001 eine Rückenkontusion, nicht aber eine Fraktur erlitten hat. 4.3     Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit den somatischen und den psychischen Beeinträchtigungen verhält, welche durch den Unfall vom 1. Mai 2001 ausgelöst und im strittigen Zeitpunkt noch bestehend waren. Die erlittene Rückenkontusion konnte einen Beschwerdeschub von 6 bis 12 Monaten auslösen (Urk. 8/40). Für allfällige über Mai 2002 hinaus andauernde somatische Beschwerden in der Art des diagnostizierten panvertebralen Schmerzsyndroms (Urk. 8/33 S. 2; vgl. Urk. 8/28 S. 1) ist deshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall zu verneinen.          Offensichtlich leidet der Beschwerdeführer auch an psychischen Beschwerden. Bereits im August 2001 stellte Dr. C.___ fest, dass wesentliche Verletzungsfolgen fehlten und dass es eine Chronifizierung zu vermeiden gelte (Urk. 8/7 S. 2). Dr. D.___ konstatierte im Dezember 2001 ein depressives Zustandsbild (Urk. 8/22 S. 2 unten). In der Rehaklinik Bellikon wurden im Februar 2002 Angst, eine depressive Störung und eine Symptomausweitung festgestellt (Urk. 8/28 S. 1). Vom 20. April bis 8. Juli 2002 befand sich der Beschwerdeführer sodann in stationärer psychiatrischer Behandlung, wobei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 8/48 S. 1 Mitte).          Zu prüfen bleibt somit, ob diese psychischen Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (vorstehend Erw. 1.4) mit dem erlittenen Unfall stehen. 4.4     Der Beschwerdeführer ist aus einer Höhe von rund 2 Meter (vgl. vorstehend Erw. 4.1) von einer Leiter seitlich auf das Gesäss gestürzt. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 5 Erw. 3a) ist der Unfall weder als leicht noch als schwer zu beurteilen, sondern dem mittleren Bereich zuzuordnen. Bei der Prüfung der praxisgemäss zu berücksichtigenden weiteren Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits im August 2001 wesentliche somatische Verletzungsfolgen fehlten (Urk. 8/7 S. 2) und eine Symptomausweitung diagnostiziert wurde (Urk. 8/7 S. 1), dass mithin ab diesem Zeitpunkt die psychischen Beeinträchtigungen, die ab April 2002 sogar eine mehrwöchige stationäre Behandlung erforderlich machten, so deutlich im Vordergrund standen, dass sie das Beschwerdebild dominierten.          Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben. Die erlittene Verletzung (Rückenkontusion) erscheint nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzungen dauerte nicht ungewöhnlich lange. Zwar beklagt der Beschwerdeführer körperliche Dauerschmerzen, doch muss angesichts dessen, dass für das Schmerzerleben grossteils die psychiatrische Erkrankung verantwortlich ist (Urk. 8/24 S. 4 oben), das entsprechende Kriterium verneint werden. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es, ebenso wie für einen schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlauf, keine Anhaltspunkte. Die Arbeitsunfähigkeit schliesslich, die erstmals Mitte Juni 2001, also rund sechs Wochen nach dem Unfall, attestiert wurde, kann nur bis Ende August 2001 als somatisch bedingt erachtet werden. Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit noch bis zur kreisärztlichen Beurteilung im November und Dezember 2001 als ganz oder teilweise somatisch bedingt erachtet würde, wäre das entsprechende Kriterium nicht als erfüllt zu betrachten (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.).          Keines der praxisgemässen Kriterien kann als erfüllt betrachtet werden. Somit fehlt es einem allfälligen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall an der erforderlichen Adäquanz und er ist zu verneinen. 4.5     Zusammenfassend ist festzustellen, dass im strittigen Zeitpunkt keine mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden bestanden (vorstehend Erw. 4.3) und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen (vorstehend Erw. 4.4). Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr und der angefochtene Entscheid ist richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3.         Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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