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Zürich Sozialversicherungsgericht 10.06.2003 UV.2002.00166

10 juin 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,047 mots·~30 min·3

Résumé

Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang allgemein und bei Schleudertrauma-Verletzung, unfallbedingte Verschlimmerung eines Leidens, Rückfälle und Spätfolgen

Texte intégral

UV.2002.00166

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?r Wilhelm

Urteil vom 11. Juni 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch Rennweg 10, 8001 Z?rich

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

vertreten durch F?rsprecher Peter Urs B?riswyl Bubenbergplatz 10, Postfach 5356, 3001 Bern

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1965, seit 1. Mai 1992 als Receptionistin beim A.___ Center in L.___ t?tig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen Unf?lle versichert, erlitt gem?ss Unfallmeldung vom 22. Januar 1998 am 16. Januar 1998 mit ihrem Personenwagen in ___ innerorts einen Verkehrsunfall. Die Lenkerin eines anderen Personenwagens gew?hrte ihr an einer Kreuzung den Vortritt nicht und kollidierte seitlich mit dem Wagen der Versicherten (Urk. 11/M1, Urk. 13/1). Infolge innert einer Stunde nach dem Ereignis auftretender Nackenschmerzen, lumbalen Schmerzen und Beschwerden in der linken Thoraxh?lfte konsultierte die Versicherte gleichentags ihren Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin. Dieser diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbels?ule und eine leichte Distorsion der Lendenwirbels?ule und attestierte vom Tag des Ereignisses an bis und mit 26. Februar 1998 eine Arbeitsunf?higkeit (Urk. 11/M2-3, Urk. 11/M5). Bis Mai 1998 fanden bei Dr. B.___ insgesamt drei Konsultationen statt. Des Weiteren erfolgten von M?rz bis April 1998 neun Physiotherapiebehandlungen bei der Physiotherapie C.___ sowie von M?rz bis August 1998 insgesamt vier Akupunkturbehandlungen beim Akupunkteur D.___ (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Ab September 1999 begab sich die Versicherte vor allem im Zusammenhang mit starken, migr?neartigen Kopfschmerzen sowie aufgrund anhaltender R?ckenbeschweren wiederum in Behandlung bei Dr. B.___, in Akupunkturbehandlung bei Dr. med. E.___ und ab Juni 2000 wiederum in Physiotherapiebehandlung (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5, Urk. 11/M5a, Urk. 11/M6, Urk. 11/M8). Gest?tzt auf verschiedene Berichte der behandelnden ?rzte Dr. B.___ und Dr. E.___ ?ber den Verlauf der Unfallfolgen (Urk. 11/M2-3, Urk. 11/M5a, Urk. 11/M6, Urk. 11/M8, Urk. 11/M10) und nach Einholung eines Expertenberichts von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Neurologie, vom 24. Juli 2001 (Urk. 11/M11) stellte die Mobiliar mit Schreiben vom 8. August 2001 die Einstellung der Leistungen, namentlich die Kosten?bernahme f?r die Heilbehandlung, per 31. Mai 2001 in Aussicht (Urk. 12/K16). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 nahm die Versicherte unter Beilegung eines Berichtes von Dr. B.___ (vgl. Urk. 11/M12) zur in Aussicht gestellten Leistungseinstellung Stellung (Urk. 12/K22). Die Mobiliar holte daraufhin bei Dr. F.___ eine weitere Stellungnahme vom 30. Dezember 2001 ein (Urk. 11/M13) und erliess am 10. Januar 2002 die Verf?gung, mit welcher sie den Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Januar 1998 ab 1. Juni 2001 verneinte (Urk. 12/K26 = Urk. 12/K29). Gegen diese Verf?gung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt? Reto Caflisch, Z?rich, am 11. Februar 2002 Einsprache (Urk. 12/K30). Auch der ?Krankenversicherer der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, erhob am 8. M?rz und am 8. April 2002 begr?ndete Einsprache (Urk. 12/K35, Urk. 12/K37). Am 27. August 2002 wies die Mobiliar die Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 12/K38).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2002 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Caflisch, am 28. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien auch ab 1. Juni 2001 die gesetzlichen Leistungen, namentlich Pflegeleistungen, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. Januar 1998 von der Mobiliar zu ?bernehmen; eventualiter sei ein Gutachten zur Frage der Unfallkausalit?t der Beschwerden seit 1. Juni 2001 einzuholen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. M?rz 2003 beantragte die Mobiliar, vertreten durch F?rsprecher Peter B?riswyl, Bern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 19. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3???? Ist ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule diagnostiziert und liegt ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung und dergleichen vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gem?ss obiger Begriffsumschreibung f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). 1.4???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.5???? Die Versicherungsleistungen werden auch f?r R?ckf?lle und Sp?tfolgen gew?hrt (Art. 11 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung; UVV). Bei einem R?ckfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ?rztlicher Behandlung, m?glicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunf?higkeit kommt; von Sp?tfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe l?ngerer Zeit organische oder auch psychische Ver?nderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild f?hren k?nnen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). ???????? R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). ???????? Auf die erw?hnten Gesetzesbestimmungen und rechtlichen Grunds?tze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 7 ff.).

2. 2.1???? Strittig ist, ob die Beschwerdef?hrerin ab 1. Juni 2001 weiterhin Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Januar 1998 hat, bei dem es sich unbestrittenermassen um einen Unfall im Rechtssinne handelt (vgl. Art. 9 Abs. 1 UVV). Im Vordergrund steht der Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r ?rztliche Heilbehandlungen. 2.2???? Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid eine Leistungspflicht mit der Begr?ndung, die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Kopf- und R?ckenschmerzen stellten kein typisches Beschwerdebild eines Schleudertraumas dar. Die nach dem Unfall vom 16. Januar 1998 aufgetretenen typischen Beschwerden (Nackenschmerzen, ?belkeit, Kopfschmerzen) seien bis Mai 1998 abgeheilt gewesen. Eine ?rztliche Behandlung der Kopfschmerzen und die Fortsetzung der physikalischen Therapie sei w?hrend l?ngerer Zeit nicht mehr n?tig gewesen. Aufgrund von Rechnungsbelegen dokumentiert sei namentlich ein Unterbruch von Mai 1998 bis September 1999. Die physiotherapeutischen Behandlungen seien gar von Mai 1998 bis Mai 2000 unterbrochen worden. Auch von Mai 2000 bis Mai 2001 sei es zu einer weiteren Zeitperiode ohne ?rztliche Behandlungen gekommen. Zu beachten sei auch, dass die Akupunkturbehandlung bei Dr. E.___ so erfolgreich gewesen sei, dass die Beschwerden auf eine Episode pro Woche h?tten reduziert werden k?nnen. Die belastungsabh?ngigen R?ckenbeschwerden seien nach Angaben des Neurologen Dr. F.___ zudem eindeutig nicht unfallbedingt. Die von Dr. F.___ verfasste Beurteilung erf?lle alle Beweisanforderungen, sie sei schl?ssig, klar und nachvollziehbar. Dr. F.___ h?tten die relevanten Vorakten vorgelegen und er habe die geklagten Beschwerden in die Beurteilung miteinbezogen. Die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. E.___ ber?cksichtigten hingegen die erwiesenen Latenzzeiten von zweimal rund einem Jahr nicht, in deren Verlauf die Beschwerdef?hrerin auf keine ?rztliche Behandlung angewiesen gewesen sei. Die Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule von Dr. B.___ und Dr. E.___ st?tze sich einzig auf den erlittenen leichten Autounfall mit seitlichem Aufprall hinten sowie die subjektiven Befindlichkeitsst?rungen der Beschwerdef?hrerin. Zu ber?cksichtigen sei auch, wie Dr. B.___ am 6. M?rz 1998 festgehalten habe (vgl. Urk. 11/M3), dass die Beschwerdef?hrerin bereits vor dem Ereignis vom 16. Januar 1998 an Kopfschmerzen gelitten habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5, S. 5 Ziff. 11, S. 10 f. Ziff. 6 ff.). 2.3???? In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdef?hrerin geltend, von den nach dem Unfall aufgetretenen schleudertraumatypischen Beschwerden sei einzig die ?belkeit bis im Mai abgeklungen, w?hrend die Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen weiterhin angehalten h?tten. Diese Beschwerden w?rden durch alle in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen best?tigt. Es treffe auch nicht zu, dass eine ?rztliche Behandlung der Kopfschmerzen und die Fortsetzung der physikalischen Therapie w?hrend l?ngerer Zeit nicht mehr erforderlich gewesen sei. Sie sei vielmehr praktisch durchgehend alternierend von ihrem Hausarzt Dr. B.___ medizinisch betreut oder mittels physikalischer Therapie oder Akupunktur behandelt worden. Dr. B.___ habe im Bericht vom 28. November 2002 (vgl. Urk. 3) zwar erw?hnt, dass nur mit grossen Unterbr?chen Konsultationen stattgefunden h?tten, er weise aber auch darauf hin, dass sie in der Zwischenzeit immer wieder Schmerzmittel ben?tigt habe. Des Weiteren habe er angegeben, dass ausser der physikalischen Therapie eigentlich keine Massnahme richtig gewirkt habe. Die Beschwerdef?hrerin habe deshalb auch keine zus?tzlichen Kosten wegen Arztbesuchen generieren wollen. Darauf hinzuweisen sei auch, dass die Beschwerdegegnerin trotz einem Unterbruch der Akupunkturbehandlung ab August 1998 bis September 1999 die daf?r anfallenden Kosten diskussionslos ?bernommen habe. Von einer fehlenden Br?ckensymptomatik sei im damaligen Zeitpunkt nie die Rede gewesen. Dass, wie die Beschwerdegegnerin geltend mache, zwischen Mai 2000 und Mai 2001 eine Latenzzeit aus den Akten ersichtlich sei, w?hrend welcher keine Behandlungen stattgefunden h?tten, sei aktenwidrig. Im genannten Zeitraum seien 36 physiotherapeutische Behandlungen erfolgt, des Weiteren 4 Konsultationen bei Dr. B.___ und eine Akupunkturbehandlung bei Dr. E.___. Somit ergebe sich, dass die Behandlung der nach dem Unfall vom 16. Januar 1998 aufgetretenen Beschwerden praktisch dauernd fortgesetzt worden sei und noch nicht habe abgeschlossen werden k?nnen. Sie m?sse nach wie vor Schmerzmittel einnehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin l?gen keine langen Latenzzeiten vor, geschweige denn eine Abheilung von Unfallfolgen. ???????? Zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die geklagten Beschwerden st?nden nicht mit dem Unfallereignis vom 16. Januar 1998 im Zusammenhang, sei zu beachten, dass dies mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan sein m?sse. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handle, m?sse der Nachweis zudem von der Beschwerdegegnerin erbracht werden. Diesen Nachweis habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Zum einen treffe nicht zu, dass keine f?r ein Schleudertrauma typischen Beschwerden vorhanden seien. Dr. B.___ habe im ?brigen darauf hingewiesen, dass es bei einem Distorsionstrauma der Halswirbels?ule kein spezifisches Beschwerdemuster gebe. Hinzu komme, dass nach heutiger medizinischer Erkenntnis auch Jahre nach? einem Schleudertrauma der Halswirbels?ule auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch funktionelle Ausf?lle der verschiedensten Art auftreten k?nnten. Darauf habe sogar die Beschwerdegegnerin auch hingewiesen. ???????? Es treffe des Weiteren nicht zu, dass die belastungsabh?ngigen lumbalen Beschwerden nicht unfallkausal seien. Die entsprechende Beurteilung von Dr. F.___ sei nicht begr?ndet. Dr. F.___ st?tze sich einzig auf die medizinischen Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___, welche die Unfallkausalit?t der heute geklagten Beschwerden aber bejahten. Dr. B.___ habe in seinem Arztzeugnis vom 23. Februar 1998 (vgl. Urk. 11/M2) festgehalten, dass bereits eine Stunde nach dem Unfallereignis nebst Nackenbeschwerden und Beschwerden im Thorax links vorne lumbale R?ckenschmerzen mit einer Druckdolenz auf der H?he L4/5 vorhanden gewesen seien. ???????? Schliesslich sei auch die Einsch?tzung von Dr. F.___, die Kopfschmerzen seien nicht unfallkausal, weil bereits vor dem Ereignis vom 16. Januar 1998 gelegentlich frontale und okzipitale Kopfschmerzen vorhanden gewesen seien, nicht begr?ndet. Vor dem Unfall sei deswegen zu keinem Zeitpunkt eine ?rztliche Behandlung erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 3 und 4). 2.4???? In der Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdef?hrerin innerorts einen Autounfall mit leichtem Seitenaufprall erlitten habe. Beide beteiligten Fahrzeuge h?tten nur geringe Sch?den aufgewiesen und seien auch hernach noch betriebssicher gewesen. Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose st?tze sich auf keine objektivierbaren Befunde. Auch bildgebende Untersuchungen h?tten keine solchen ergeben. Nach einem Unterbruch von rund 40 Tagen habe die Beschwerdef?hrerin ihre Arbeit wieder aufnehmen k?nnen und es sei seitdem zu keinen nennenswerten Unterbr?chen der Arbeitsf?higkeit mehr gekommen. Auffallend sei die 15 Monate dauernde Latenzzeit, von Juni 1998 bis September 1999, w?hrend welcher sich die Beschwerdef?hrerin weder ?rztlich noch mittels Physiotherapie habe behandeln lassen. Selbst Dr. B.___ habe im Schreiben vom 28. November 2002 (vgl. Urk. 3) angegeben, die Beschwerdef?hrerin habe ihn nur mit grossen Unterbr?chen konsultiert. Somit sei davon auszugehen gewesen, dass die Behandlung der Unfallfolgen im Mai 1998 abgeschlossen gewesen sei. Kulanterweise seien jedoch auch danach noch Heilungskosten ?bernommen worden. ???????? Ein im Sinne der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) typisches Beschwerdebild f?r eine Distorsion der Halswirbels?ule mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression und Wesensver?nderung, sei vorliegend nicht erf?llt. Massgebliche Grundlage f?r die Kausalit?tspr?fung bei einem Schleudertrauma seien medizinische Faktoren (fach?rztliche Erhebungen, Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktore und dergleichen). Die geklagten Beschwerden m?ssten medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeintr?chtigung zugeschrieben werden k?nnen, welche ihrerseits mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einem urs?chlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall st?nden. Blosse Klagen ?ber diffuse Beschwerden gen?gten f?r den Beweis eines nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht. Auch bei Verletzungen der Halswirbels?ule k?nne nicht von der Formel "post hoc, ergo propter hoc" ausgegangen werden. Die von der Beschwerdef?hrerin seit dem Unfall geklagten Nacken- und Kopfschmerzen seien zudem nicht derart gewesen, dass diese zu einer Arbeitsunf?higkeit gef?hrt h?tten. Vielmehr m?sse von einer Ausheilung der anf?nglichen Beschwerden ausgegangen werden, weshalb von Mai 1998 bis September 1999 ?rztliche und/oder therapeutische Behandlung verzichtbar gewesen seien. Gem?ss der im Einspracheentscheid aufgrund von Rechnungsbelegen dargestellten Aufstellung der Arztkonsultationen, die nicht bestritten worden sei, stehe fest, dass es auch von Juni 2000 bis und mit April 2001 zu nur gerade drei Arztbesuchen gekommen sei. Vor allem aber aufgrund der Latenzzeit von Juni 1998 bis und mit August 1999 sei das Dahinfallen des nat?rlichen Kausalzusammenhangs erwiesen. Die Wiederaufnahme der Behandlungen sei aufgrund der zu keinem Zeitpunkt objektivierbaren Kopf- und Nackenschmerzen erfolgt. Dr. F.___ habe klar festgehalten, dass Br?ckensymptome fehlten. Zudem gelte es gem?ss seinen Ausf?hrungen zu ber?cksichtigen, dass bei einer Vielzahl von Personen das Beschwerdebild der Beschwerdef?hrerin auch ohne Unfallanamnese auftreten k?nne. ???????? Aber auch wenn der nat?rliche Kausalzusammenhang bejaht w?rde, sei zu ber?cksichtigen, dass der erforderliche ad?quate Kausalzusammenhang, der vorliegend nach den in BGE 117 V 366 ff. aufgestellten Grunds?tzen zu pr?fen sei, nicht gegeben sei. Vorliegend handle es sich um einen leichten Unfall. Bei????? einem solchen m?ssten die im erw?hnten Entscheid genannten zus?tzlichen objektiven Kriterien kumuliert oder in besonders ausgepr?gter Form erf?llt sein, was nicht der Fall sei (Urk. 10 S. 3 ff).

3. 3.1???? Dem Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. B.___ vom 23. Februar 1998 l?sst sich entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der noch am Unfalltag erfolgten Konsultation dar?ber geklagt habe, innert rund einer Stunde nach dem Unfall seien ?belkeit, frontale und okzipitale Kopfschmerzen, Nackenschmerzen rechts mehr als links, Beschwerden im Thorax links vorne und lumbale R?ckenbeschwerden aufgetreten. Es habe eine deutliche Bewegungseinschr?nkung der Halswirbels?ule bestanden, vor allem rechts, zudem eine deutliche Bewegungseinschr?nkung bei Inklination und weniger ausgepr?gt bei Reklination. Des Weiteren habe eine Druckdolenz auf der H?he L4/5 rechts paravertebral und eine Druckdolenz am Thorax links vorne bestanden. Der R?ntgenbefund der Halswirbels?ule und Lendenwirbels?ule habe eine linkskonvexe Skoliose, normale oss?re Strukturen, keine L?sionen, keine wesentlichen degenerativen Ver?nderungen, in der Lendenwirbels?ule normal weite Bandscheiben, scheuermannsche Ver?nderungen und keine oss?ren L?sionen gezeigt. Dr. B.___ kam im Bericht? zum Schluss, die Beschwerdef?hrerin habe durch den Unfall eine Distorsion der Halswirbels?ule und eine leichte Distorsion der Lendenwirbels?ule erlitten. Ab Unfalltag bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % (Urk. 11/M2). Im "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen" vom 6. M?rz 1998 best?tigte Dr. B.___ die erw?hnten Befunde und erg?nzte, die Beschwerdef?hrerin habe bereits vor dem Ereignis gelegentlich frontal und okzipital an Kopfschmerzen leichter Art gelitten. Die Arbeitsunf?higkeit habe vom Unfalltag bis zum 26. Februar 1998 gedauert (Urk. 11/M3). Diese Dauer der unfallbedingten Arbeitsunf?higkeit best?tigte Dr. B.___ auch im Unfallschein zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/M5). Am 17. Juli 1998 hielt Dr. B.___ fest, die bei der Erstkonsultation erhobenen Befunde (schmerzbedingte Einschr?nkung der Beweglichkeit der Halswirbels?ule mit Druckschmerzhaftigkeit, maximal auf H?he C5/6, Druckschmerzhaftigkeit des Trapeziusmuskels rechts mehr als links, lumbale Druckschmerzhaftigkeit rechts vorne und am Brustkorb links) h?tten auf eine Stauchung der Hals- und der Lendenwirbels?ule sowie auf eine Gurtenkontusion am Brustkorb hingewiesen. Eine computertomographische Untersuchung der Halswirbels?ule habe keine organische Sch?digung nachgewiesen (vgl. Bericht der Klinik H.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, vom 20. M?rz 1998, in welchem festgehalten wurde, das CT der Halswirbels?ule habe keinen Hinweis auf eine Diskushernie, Fraktur oder sichtbare neurale Kompressionen gegeben; Urk. 11/M4). Im Verlauf h?tten sich die Beschwerden der Wirbels?ule deutlich gebessert. Hingegen habe die Beschwerdef?hrerin vermehrt ?ber Kopfschmerzen und gelegentliches Augenflimmern geklagt. Die Kopfschmerzen w?rden medikament?s und mit Akupunktur behandelt (Urk. 12/K28). Im Bericht vom 27. Januar 2000 hielt Dr. B.___ fest, trotz intensiven medikament?sen und therapeutischen Massnahmen h?tten die Beschwerden im Zusammenhang mit dem am 16. Januar 1998 erlittenen Distorsionstrauma der Halswirbels?ule noch nicht wesentlich gebessert werden k?nnen. Eine aktuell durchgef?hrte Akupunkturbehandlung habe zumindest zu einer Verbesserung bez?glich der R?ckenbeschwerden gef?hrt. Die Beschwerdef?hrerin leide zur Zeit an wiederholt auftretenden migr?neartigen Beschwerden, die sie vor dem Unfall nicht gekannt habe. Die Akupunkturbehandlung werde weitergef?hrt (Urk. 11/M5a). Im Bericht vom 21. Mai 2001 hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerden h?tten nach einer vor?bergehenden deutlichen Besserung einen ?usserst hartn?ckigen Verlauf genommen. Die Beschwerdef?hrerin klage vermehrt ?ber Kopfschmerzen und Schmerzen im R?cken, vor allem lumbal. Es sei davon auszugehen, dass Restbeschwerden bestehen blieben (Urk. 11/M10). Im Bericht vom 13. Juli 2001 f?hrte Dr. B.___ schliesslich aus, seit dem Unfall vom 16. Januar 1998 tr?ten bei der Beschwerdef?hrerin immer wieder belastungsabh?ngige Beschwerden im R?cken auf, vor allem Zervikalbeschwerden. Sie ben?tige nach wie vor zeitweise eine medikament?se Schmerzbehandlung und mehr oder weniger regelm?ssig auch physikalische Therapien. Ohne diese seien die Beschwerden deutlich st?rker. Zur Prognose sei zu sagen, dass die Restbeschwerden m?glicherweise bleibend seien. Gegebenenfalls sei auch eine vollst?ndige Wiedererholung m?glich, ben?tige aber l?ngere Zeit. Die von der Beschwerdef?hrerin angegebenen Beschwerden seien seit dem Unfall kontinuierlich und in verschiedener Auspr?gung vorhanden, so dass ein Zusammenhang mit dem Unfall angenommen werden k?nne. Mit alternativen Methoden h?tten die Beschwerden nicht beseitigt werden k?nnen. Bei Bedarf sei der Beschwerdef?hrerin mit physikalischen Therapien am ehesten geholfen (Urk. 11/M12). 3.2???? Im Bericht vom 12. Mai 2000 f?hrte Dr. E.___ aus, die Beschwerdef?hrerin leide t?glich an Kopfschmerzen, welche f?r sie als Angestellte, Hausfrau und Mutter belastend seien. Durch die Akupunkturbehandlung habe bis auf rund einen Tag pro Woche eine Beschwerdefreiheit erreicht werden k?nnen. Die Behandlungen seien dann wegen fehlender Kosten?bernahme durch die Versicherung abgebrochen worden, was zu einer intensiven Zunahme der Kopfschmerzen gef?hrt habe, das heisst, sie seien wieder t?glich aufgetreten (Urk. 11/M6). Im Bericht vom 7. Juni 2000 erg?nzte Dr. E.___, die vorhandenen Beschwerden st?nden durchaus und sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall von 1998. Es sei auch hinl?nglich bekannt, dass Schleudertraumata der Halswirbels?ule einen chronischen Verlauf nehmen k?nnten. Gem?ss Aussagen der Beschwerdef?hrerin seien die Beschwerden erstmals nach dem Unfall aufgetreten und seien nachher nicht mehr verschwunden. Die Akupunkturbehandlung sei erstmals in der Lage gewesen, die Beschwerden auf rund einmal pro Woche zu reduzieren. Nach Beendigung der Behandlung h?tten sich die Beschwerden wieder verst?rkt (Urk. 11/M8). 3.3???? Dr. F.___ f?hrte in seinem Bericht vom 24. Juli 2001 aus, aufgrund der Aktenlage ?ber das Ereignis vom 16. Januar 1998 und den anschliessenden Verlauf ergebe sich, dass die bestehenden Beschwerden nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf die Kollision zur?ckgingen. Beschwerden dieser Art sehe man h?ufig in der Praxis ohne Unfallanamnese. Es fehle vorliegend an einer Br?ckensymptomatik. Die Aussage, dass es sich um Restbeschwerden handle, lasse sich nicht belegen. Im Bericht vom 30. Dezember 2001 f?hrte Dr. F.___ aus, die Distorsion der Halswirbels?ule habe sich am 16. Januar 1998 ereignet. Ab 27. Februar 1998 sei die Beschwerdef?hrerin wieder voll arbeitsf?hig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Behandlung beim Hausarzt abgeschlossen worden sei. Am 6. M?rz 1998 habe Dr. B.___ erw?hnt, dass die Beschwerdef?hrerin auch vor dem Unfall schon gelegentlich frontale und okzipitale Kopfschmerzen gehabt habe. Kopfschmerz k?nne auch auf eine Veranlagung zur?ckgehen. Die Beschwerden wiederholten sich episodisch und k?nnten jederzeit aus nicht bekannten Gr?nden in ein chronisches Stadium umkippen. Die Beurteilung von Dr. E.___, mit Akupunktur h?tten die Kopfschmerzen auf einmal pro Woche reduziert werden k?nnen, sei sehr optimistisch. Es sei?? eine allgemeine Erfahrung in der Kopfwehtherapie, dass die Patienten mit alternativen Behandlungsmethoden zuerst einen gewissen Erfolg erreichten, sp?ter aber die Situation wiederum gleich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Anstieg der Kopfwehintensit?t mit der strittigen Bezahlung etwas zu tun gehabt habe, sondern mit dem Spontanverlauf. Dr. B.___ erw?hne in seinem Bericht vom 13. Juli 2001 auch, dass mit alternativen Behandlungsmethoden die Beschwerden nicht h?tten zum Verschwinden gebracht werden k?nnen. Dass ab M?rz 2001 eine Verschlechterung des Zustandbildes eingetreten sei, habe nicht zwingend mit dem Unfallereignis von 1998 zu tun. Die R?ckenbeschwerden seien nicht unfallspezifisch und sie unterschieden sich nicht deutlich von allgemein ?blichen Symptomen. Somit k?nne auch nicht von Br?ckensymptomen gesprochen werden. Die Beschwerden st?nden somit h?chstens m?glicherweise mit dem Unfallereignis im Zusammenhang (Urk. 11/M13).

4. 4.1 Vorliegend in Frage steht die Unfallkausalit?t der von der Beschwerdef?hrerin aktuell geklagten Kopfschmerzen und der lumbalen R?ckenschmerzen. Unbestritten und aufgrund der Berichte des erstbehandelnden Arztes Dr. B.___ belegt ist, dass innert rund einer Stunde nach dem Ereignis am 16. Januar 1998 nebst anderen Beschwerden auch Kopf- sowie lumbale R?ckenschmerzen auftraten (vgl. Urk. 11/M2). Aufgrund des gesamten Beschwerdebildes - nach dem Ereignis waren auch ?belkeit, Nackenschmerzen verbunden mit einer Bewegungseinschr?nkung der Halswirbels?ule, eine Druckdolenz am Thorax links vorne sowie gelegentliches Augenflimmern aufgetreten - diagnostizierte Dr. B.___ eine Distorsion der Halswirbels?ule, eine Distorsion der Lendenwirbels?ule und eine Gurtenkontusion am Thorax links (vgl. Urk. 11/M2-3, Urk. 12/K28). Die Diagnose bez?glich Distorsion der Halswirbels?ule wird von Dr. F.___ geteilt. Im Bericht vom 30. Dezember 2001 erw?hnte auch er, die Beschwerdef?hrerin habe am 16. Januar 1998 eine Distorsion der Halswirbels?ule erlitten (vgl. Urk. 11/M13 S. 1 Ziff. 1). Die Beurteilung, dass von einem erlittenen Distorsionstrauma der Halswirbels?ule auszugehen ist, vermag auch insofern zu ?berzeugen, als das damalige Beschwerdebild verschiedene der in vorstehender Erw?gung 1.3 erw?hnten typischen Beschwerden eines Schleudertraumas enthielt, ohne dass f?r die Beschwerden ein organisches Korrelat gefunden werden konnte (vgl. Urk. 11/M2, Urk. 12/K28). Zu den ?brigen Diagnosen ?usserte sich Dr. F.___ nicht, ebenso wie Dr. E.___. Diesbez?glich von Bedeutung sind zum einen vor allem die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbels?ule. Auch diesen Beschwerden konnte radiologisch kein mit dem Unfall zusammenh?ngendes organisches Substrat zugeordnet werden. Dr. B.___ erw?hnte im Bericht vom 23. Februar 1998, der R?ntgenbefund habe lediglich scheuermannsche Ver?nderungen gezeigt. Bei der Scheuermann Krankheit handelt es sich jedoch eindeutig um ein degenerativ bedingtes Leiden (vgl. Pschyrembel, Klinisches W?rterbuch, 259. A., Berlin New York 2002, S. 1489). Unfallbedingte organische Ver?nderungen k?nnen somit ausgeschlossen werden. Ohne Belang sind sodann die damals aufgrund der erlittenen Gurtenkontusion aufgetretenen Thoraxbeschwerden, welche in der Folge offenbar restlos verschwanden. 4.2???? Die nach dem Ereignis vom 16. Januar 1998 aufgetretenen Beschwerden f?hrten zu einer ?rztlich attestierten Arbeitsunf?higkeit ab Unfalltag bis zum 26. Februar 1998 (Urk. 11/M/3 S. 3 Ziff. 6, Urk. 11/M5). Hernach bestand unbestrittenermassen keine Arbeitsunf?higkeit mehr. Bis April/Mai beziehungsweise bis August 1998 erfolgten diverse Konsultationen beim Hausarzt Dr. B.___, bei der Physiotherapie C.___ und beim Akupunkteur D.___. Zuletzt erfolgten im August 1998 zwei Akupunkturbehandlung bei D.___ (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Hernach suchte die Beschwerdef?hrerin gem?ss der unbestrittenen Aufstellung im angefochtenen Einspracheentscheid (a.a.O.) bis September 1999 weder einen Arzt noch einen Komplement?rmediziner oder Physiotherapeuten auf. ???????? Die erw?hnte Zusammenstellung ergibt folgendes Bild:

Jahr Monat Arzt Physio Akupunktur 1998 Januar X X X X X

Februar

M?rz X X April X X Mai

Juni

X Juli

X August

September

Oktober

November

Dezember

1999 Januar

Februar

M?rz

April

Mai

Juni

Juli

August

September X X X X X X X X X Oktober

November

Dezember

2000 Januar

Februar

M?rz X

April

Mai

X Juni X X X Juli X

August

September

Oktober

November X

Dezember X

2001 Januar X X X

Februar

M?rz

April X X

Mai X X

Juni X

Juli X

August

September X

Oktober

November

Dezember X

Erst im September 1999 suchte sie einerseits erneut ihren Hausarzt Dr. B.___ und andererseits Dr. E.___ zwecks Akupunkturbehandlungen auf und ab Juni 2000 erfolgten auch wieder physiotherapeutische Behandlungen. Alle der genannten Behandlungen weisen seit deren Wiederaufnahme auch wiederum gr?ssere Pausen auf. Bei Dr. B.___ fanden von September bis Dezember 1999, im M?rz und Juni 2000, im April, Mai, September und Dezember 2001 und im M?rz 2002 Konsultationen statt. Dr. E.___ suchte die Beschwerdef?hrerin von September 1999 bis Januar 2000 und im Mai und Juni 2000 auf. Bei der Physiotherapie C.___ sodann erfolgten von Juni bis Juli 2000 und von November 2000 bis Juli 2001 Behandlungen. 4.3???? Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___ ab Januar 2000 best?tigen, dass die Beschwerdef?hrerin in der Zeit ab Wiederaufnahme der ?rztlichen Behandlungen im September 1999 an persistierenden Kopfschmerzen und R?ckenbeschwerden litt beziehungsweise noch leidet (vgl. Urk. 11/M5a, Urk. 11/M6, Urk. 11/M8, Urk. 11/M/10, Urk. 11/M12). F?r die Zeitperiode von August 1998 bis September 1999, in welcher ?berhaupt keine Behandlungen erfolgten, macht die Beschwerdef?hrerin ebenfalls geltend, es sei zu keiner Beschwerdefreiheit gekommen. Dokumentiert und belegt ist dies jedoch mangels ?rztlichen Konsultationen nicht. Entsprechende Hinweise in Arztberichten beruhen nur auf den Angaben der Beschwerdef?hrerin selber. Beispielsweise hielt Dr. B.___ im Bericht vom 28. November 2002 fest, mit wenigen Ausnahmen, in denen er der Beschwerdef?hrerin auch ohne gleichzeitige Konsultation Schmerzmittel verschrieben habe, k?nne er lediglich den Angaben der Beschwerdef?hrerin zu Folge angeben, dass sie auch sonst immer wieder Schmerzmittel habe einnehmen m?ssen. Im ?brigen wies Dr. B.___ in diesem Bericht darauf hin, dass die Beschwerdef?hrerin ihn immer nur mit grossen Unterbr?chen konsultiert habe (vgl. Urk. 3). 4.4 Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdef?hrerin vom Unfallzeitpunkt an bis August 1998 und hernach ab September 1999, wenn auch mit gewissen Unterbr?chen, regelm?ssig medizinische Behandlungen beanspruchte, nicht jedoch in der rund ein Jahr dauernden Zeitspanne von der letzten Akupunkturbehandlung im August 1998 an bis September 1999, spricht daf?r, dass sie in der genannten Zeit weitestgehend beschwerdefrei war. Das Argument der Beschwerdef?hrerin, sie habe namentlich die Akupunkturbehandlung bei Dr. E.___ nur deshalb abgebrochen, weil sie f?r die dadurch entstehenden Kosten keinen Tr?ger gefunden habe, vermag nicht zu ?berzeugen. Dies mag ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdegegnerin keine Kosten mehr ?bernahm, das heisst f?r die Zeit nach dem 31. Mai 2001, der Fall gewesen sein, nicht jedoch in der Zeit zwischen August 1998 und September 1999. Gleiches gilt bez?glich Physiotherapiebehandlungen. Gem?ss dem Bericht von Dr. B.___ vom 28. November 2002 waren bei Beschwerdeexazerbationen vor allem physikalische Massnahmen wirksam (vgl. Urk. 3). Physiotherapeutische Behandlungen erfolgten aber sogar zwischen Mai 1998 und Juni 2000 keine mehr. Dass keine Behandlungen mehr erfolgten, muss somit auf andere Ursachen zur?ck gef?hrt werden. Bei objektiver Betrachtung ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdef?hrerin trotz weiterhin bestehenden Beschwerden und ohne Ablehnung einer Kosten?bernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht schon vor September 1999 wieder h?tte in ?rztliche Behandlung begeben sollen. Die ?berwiegende Wahrscheinlichkeit spricht mithin daf?r, dass die nach dem Unfall vom 16. Januar 1998 aufgetretenen Beschwerden bis August 1998 wieder abgeklungen waren. 4.5???? Es ist somit zu pr?fen, ob es sich bei den ab September 1999 aufgetretenen Beschwerden um Sp?tfolgen oder einen R?ckfall gehandelt hat. Dr. F.___ f?hrte aus, die Art der bestehenden Kopf- und R?ckenschmerzen tr?ten in der Praxis h?ufig auch ohne Unfallanamnese auf und unterschieden sich nicht gross von allgemein ?blichen Symptomen (vgl. Urk. 11/M11, Urk. 11/M13). Gegenteiliges wurde weder von Dr. B.___ noch von Dr. E.___ erw?hnt. Des Weiteren hob Dr. F.___ hervor, da es im vorliegenden Fall an Br?ckensymptomen fehle, sei ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis bloss m?glich (a.a.O.). Der Verwertbarkeit der Beurteilung von Dr. F.___ steht nichts entgegen. Bei ihm handelt es sich um einen neutralen Experten, dem, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausf?hrte, alle relevanten medizinischen Unterlagen zur Verf?gung standen. Der Einwand der Beschwerdef?hrerin, Dr. F.___ st?tze sich einzig auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. E.___, welche die Unfallkausalit?t bejahten, und komme gleichwohl zu einer abweichenden Auffassung, weshalb seine Beurteilung nicht ?berzeugend sei, ist nicht begr?ndet. Dr. F.___ st?tzte sich nicht auf die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. E.___, sondern auf die sich aus deren Berichten sowie den ?brigen medizinischen Akten ergebenden Befunde, welche er einer W?rdigung unterzog. ?berzeugend ist die Beurteilung von Dr. F.___ vor allem auch vor dem Hintergrund der rund ein Jahr dauernden Phase, in welcher die Beschwerdef?hrerin mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit beschwerdefrei war (vgl. vorstehende Erw?gung 4.4). Symptome, aufgrund welcher sich ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden und den aktuellen erg?be, lassen sich nicht rechtsgen?glich erh?rten. Im ?brigen kann darauf hingewiesen werden, dass auch Dr. E.___ lediglich von einem wahrscheinlichen, nicht jedoch von einem ?berwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuell geklagten Beschwerden ausging (vgl. Urk. 11/M8). Sp?tfolgen oder ein R?ckfall sind somit mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. 4.6???? An dieser Sachlage ?ndert auch der Standpunkt der Beschwerdef?hrerin nichts, dass vor dem Unfall keine der genannten Beschwerden vorhanden gewesen seien. Dies allein gen?gt nicht, um die nat?rliche Kausalit?t bejahen zu k?nnen. Die Formel "post hoc, ergo propter hoc" ist, wie auch schon die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, insbesondere auch mit Bezug auf Verletzungen der Halswirbels?ule nicht anwendbar. Die geklagten Beschwerden m?ssen einer fassbaren gesundheitlichen Beeintr?chtigung zugeschrieben werden k?nnen, welche ihrerseits mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in einem urs?chlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. A., Z?rich 2002, S. 48). Im ?brigen litt die Beschwerdef?hrerin auch schon vor dem Unfall an gelegentlichen frontalen und okzipitalen Kopfschmerzen (vgl. Urk. 11/M3 S. 3 Ziff. 7), das heisst eine v?llige Beschwerdefreiheit bestand zuvor nicht. 4.7???? Was die Kopfschmerzen betrifft, gilt es auch darauf hinzuweisen, dass das Ereignis vom 16. Januar 1998 zun?chst zu einer Verst?rkung derselben f?hrte, denn nach dem Unfall litt die Beschwerdef?hrerin h?ufiger an Kopfschmerzen (vgl. Urk. 12/K28). Unter Hinweis auf die Ausf?hrungen in vorstehender Erw?gung 4.4 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Kopfschmerzen hernach wieder zur?ck gingen, so dass w?hrend rund einem Jahr auch diesbez?glich keine ?rztliche Konsultation respektive Behandlung mehr erforderlich war. Somit ergibt sich mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Zustand, wie er vor dem Unfall bestand, ab sp?testens August 1998 wieder erreicht war, denn gem?ss den Ausf?hrungen von Dr. B.___ erforderte das Ausmass beziehungsweise die Intensit?t der vorbestehenden Kopfschmerzen vor dem Unfallereignis keine Behandlungen (vgl. Urk. 3). 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein nat?rlicher Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 16. Januar 1998 nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. Die Frage der Kausalit?t l?sst sich mit den zur Verf?gung stehenden medizinischen Unterlagen hinreichend beantworten. Von weiteren Abkl?rungen, wie sie die Beschwerdef?hrerin eventualiter beantragt, kann abgesehen werden. Diese w?rden keine zuverl?ssigere Beantwortung der Kausalit?tsfrage erm?glichen, denn der nachtr?gliche Nachweis, dass die Beschwerdef?hrerin in der Zeitperiode zwischen August 1998 und September 1999 weiterhin an anhaltenden Beschwerden litt, kann auch durch die Einholung weiter Arztberichte oder Gutachten nicht erbracht werden. 4.9 Bez?glich der mit der Distorsion der Halswirbels?ule zusammenh?ngenden Beschwerden, wozu auch Kopfschmerzen zu z?hlen sind, m?sste im ?brigen gem?ss der entsprechenden Rechtsprechung des EVG selbst bei einer Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs der ad?quate Kausalzusammenhang verneint werden. Nach der in BGE 117 V 359 ff. begr?ndeten Rechtsprechung des EVG hat die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. auch BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Bei leichten Unf?llen ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne Weiteres zu bejahen, wohingegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das EVG hier: o besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; o die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; o ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; o ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; o schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; o Grad und Dauer der Arbeitsunf?higkeit. Die Kollision, in welche die Beschwerdef?hrerin am 16. Januar 1998 verwickelt wurde, ist h?chstens als mittlerer, aber schon im Grenzbereich zu den leichten liegender Unfall einzustufen. Beide beteiligten Fahrzeuge waren nach der Kollision noch betriebsf?hig (vgl. Urk. 13/P1). Somit kann die Kollision auch nicht als besonders eindr?cklich bezeichnet werden und es fehlten dramatische Begleitumst?nde. Die Beschwerdef?hrerin erlitt keine schweren Verletzungen. Es kam auch zu keiner ?rztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmerte. Ferner traten keine Komplikationen auf. Schliesslich bestand eine unfallbedingte Arbeitsunf?higkeit nur f?r kurze Zeit. Sie dauerte ab Unfalltag nur gerade bis zum 26. Februar 1998 (vgl. Urk. 11/M3 S. 3 Ziff. 6, Urk. 11/M5). Ins Gewicht f?llt einzig, dass es, unter Ber?cksichtigung der beschwerdefreien Phase, zu anhaltendenden Beschwerden kam, was auch eine l?nger dauernde ?rztliche Behandlung erforderte. Die genannten Kriterien sind nach dem Gesagten weder auffallend geh?uft noch einzelne davon besonders ausgepr?gt erf?llt, weshalb der ad?quate Kausalzusammenhang zu verneinen w?re (vgl. BGE 115 V 141). ???????? Aus allen dargelegten Gr?nden hat somit die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 10. Januar 2002 und im angefochtenen Einspracheentscheid eine Leistungspflicht f?r die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Dass die Beschwerdegegnerin noch bis zum 31. Mai 2001 Behandlungskosten ?bernahm ?ndert daran nichts. Der Umstand, dass zu einem Zeitpunkt noch Leistungen ausgerichtet wurden, in welchem eine Leistungspflicht bereits h?tte verneint werden k?nnen, begr?ndet keinen Anspruch auf weitere Leistungen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch - F?rsprecher Peter Urs B?riswyl - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

UV.2002.00166 — Zürich Sozialversicherungsgericht 10.06.2003 UV.2002.00166 — Swissrulings