UV.2002.00162
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekret?r Volz
Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen P.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanw?ltin Rita Diem Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer Kaufmann R?edi & Partner L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? P.___, geboren 1960, war als R?sterin im Hochregallager bei der A.___ AG t?tig und ?ber diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 8. Mai 2001 an ihrem Arbeitsplatz von einem fallenden Gegenstand an R?cken und Kopf getroffen wurde (Urk. 9/1). Am 22. Juni 2001 st?rzte sie auf einer Treppe zu Boden (Urk. 10/1). Mit Verf?gung vom 5. April 2002 verneinte die SUVA einen Anspruch der Versicherten auf weitere Versicherungsleistungen nach dem 14. April 2002 mangels eines nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden und den versicherten Unfallereignissen vom 8. Mai und 22. Juni 2001 (Urk. 9/35). Am 12. April 2002 erhob der Krankenversicherer der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, vorsorglich dagegen Einsprache (Urk. 9/36), zog diese am 18. April 2002 jedoch wieder zur?ck (Urk. 9/38). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Rita Diem, Z?rich, erhob am 2. Mai 2002 Einsprache gegen die Verf?gung vom 5. April 2002. Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie ?berwies? diese an Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Neurologie (Urk. 9/44). Nachdem die Versicherte zum Bericht von Dr. C.___ vom 19. Juni 2002 Stellung genommen hatte (Urk. 9/48), wies die SUVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. August 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/49) ab.
2. ????? Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanw?ltin Rita Diem, am 27. November 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S 2):
? 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 05.04.2002 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.?
In der Beschwerdeantwort vom 3. M?rz 2003 beantragte SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern (Urk. 8 S. 2):
? 1. Die Beschwerde vom 27.11.2002 sei vollumf?nglich abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 27.08.2002 zu best?tigen. 2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen.?
Mit Verf?gung vom 27. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der Verf?gung vom 5. April 2002 (Urk. 9/35) und in dem diese best?tigenden Einspracheentscheid vom 27. August 2002 (Urk. 2) davon aus, dass das nach dem 14. April 2002 weiterbestehende Beschwerdebild nicht mehr in einem nat?rlichen und ad?quaten Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfallereignissen vom 8. Mai und 22. Juni 2001 st?nden. Es k?nne sodann offen bleiben, ob die Beschwerdef?hrerin nach den beiden Unf?llen an Beschwerden litt, welche typischerweise zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule (HWS) gerechnet werden. Jedenfalls seien die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund gestanden, weshalb der ad?quate Kausalzusammenhang nach der f?r psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung zu beurteilen sei, wobei die dort vorausgesetzten Kriterien nicht erf?llt seien (Urk. 2 S. 5 f.). 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, dass sie nach dem 14. April 2001 weiterhin an Beschwerden leide, welche durch die versicherten Unf?lle verursacht worden seien. Sie leide insbesondere weiterhin unter k?rperlichen Unfallfolgen. Diesbez?glich sei der Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt und es seien erg?nzende neurologische, computertomographische und magnetresonanztomographische Abkl?rungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 8). Die Kausalit?t sei sodann nach der f?r Schleudertraumen der HWS geltenden Rechtsprechung zu beurteilen. Bei den versicherten Unfallereignissen handle es sich um Unf?lle im mittleren Bereich von besonderer Eindr?cklichkeit. Die nach der Rechtsprechung f?r die Ad?quanz von Unf?lle in diesem Bereich vorausgesetzten Kriterien seien gegeben (Urk. 1 S. 9).
3. 3.1???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 3.2???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). 3.3???? Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ad?quanz von psychischen Unfallfolgesch?den wie folgt zu differenzieren: Zun?chst ist abzukl?ren, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule, eine dem Schleudertrauma ?quivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Sch?del-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Ad?quanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden F?llen nach den Kriterien gem?ss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begr?ndung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz). 3.4???? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). ?? ???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 3.5???? Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). 3.6???? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen; - ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung; k?rperliche Dauerschmerzen; - ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 28, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). 3.7???? Bei der Einteilung der Unf?lle mit psychischen Folgesch?den in leichte, mittelschwere und schwere Unf?lle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). 3.8???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4. 4.1???? Dr. B.___, der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, nahm die Behandlung der Folgen des Unfalls vom 8. Mai 2001 am 9. Mai 2001 auf und diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Juni 2001 eine Kontusion der Lendenwirbels?ule (LWS). Es best?nden Kontusionsh?matome lumbal mit paravertebralem lumbalen Muskelhartspann. Bei fehlenden neurologischen Ausf?llen sei die Beweglichkeit der LWS aufgehoben (Urk. 9/4). 4.2???? Dr. B.___, welcher die Behandlung der Folgen des Unfalls vom 22. Juni 2001 noch gleichentags aufnahm, diagnostizierte im Bericht vom 3. Juli 2001 eine Rippenfraktur links sowie eine Kontusion der HWS (Urk. 10/2). 4.3???? Die ?rzte der interdisziplin?ren Notfallstation des Universit?tsspitals Z?rich stellten am 23. Juni 2001 fest, dass die durchgef?hrten neurologischen Untersuchungen sowie eine Computertomographie des Sch?dels und des Abdomens keine Befunde ergeben h?tten (bland; Urk. 10/3/6). 4.4???? SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthop?dische Chirurgie FMH, stellte im Untersuchungsbericht vom 9. Juli 2001 fest (Urk. 9/7 = Urk. 10/5), dass bei der akuten Schmerzhaftigkeit eine detaillierte Untersuchung nicht m?glich sei, dass die Schmerzen im Bereich der Rippen jedoch nachvollziehbar seien (Urk. 9/7 S. 2) und ?usserte einen Verdacht auf eine psychotische St?rung (Urk. 9/7 S. 3). 4.5???? Dr. B.___ diagnostizierte am 8. August 2001 einen Status nach Kontusionen der LWS und der HWS am 8. Mai 2001. Die Beschwerdef?hrerin leide weiterhin unter Lumbalgien sowie unter einer Cervicalgie (Urk. 9/10). 4.6???? Die ?rzte der Rheumaklinik und des Instituts f?r Physikalische Medizin des Universit?tsspitals Z?rich (nachfolgend: USZ), wo die Beschwerdef?hrerin vom 6. bis 28. August 2001 hospitalisiert war, stellten in ihrer Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 24. August 2001 folgende Diagnosen (Urk. 9/11 S. 1):
? ? Nacken-, BWS-, LWS-Kontusion (Nacken-Trauma mit Kiste in Vorn?berneigung am 8.5.2001, Sturz auf Treppe mit Rippen-Fraktur 7 li am 22.6.01) ? konsekutives cervicothorakal betontes Panvertebral-Syndrom mit cervico-cephaler Komponente bds. und lumbospondylogener Komponente li ? cervico-thorakale linkskonvexe, thorakale und rechtskonvexe Skoliose, hoch thorakale Hyperkyphose mit Kopfrotraktion, beginnende Chondrose Th65/7 ? hoch thorakale ventrale BWS-Spondylose ? muskul?re Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung der Rumpf-Muskulatur ? Verd. auf posttraumat. Stress disorder (psychosomat. Konsilium, vom 15.8.01)?.
Es sei eine Schmerz-modulierende medikament?se Therapie eingeleitet worden (Urk. 9/11 S. 1).? 4.7???? Dr. D.___ stellte im Bericht vom 14. Dezember 2001 fest, dass er nach wie vor die (medizinische) Situation nicht zufrieden stellend beurteilen k?nne. Es best?nden Hinweise auf eine Psychose (Urk. 9/26 S. 2). 4.8???? Dr. B.___ erw?hnte in seinem Bericht vom 14. Februar 2002, dass die Beschwerdef?hrerin an Hypothyreose leide und deswegen medikament?s behandelt werde und zudem in psychiatrischer Behandlung sei. Er habe sodann eine szintigraphische Untersuchung des Skeletts veranlasst (Urk. 9/28/1). 4.9???? Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Medizinische Radiologie FMH, stellte im Szintigraphie-Bericht vom 22. Januar 2002 fest, dass am 21. Januar 2002 eine Ganzk?rper-Skelett-Szintigraphie durchgef?hrt worden sei. Abgesehen von zwei wahrscheinlich nicht mehr frischen Rippenfrakturen habe diese weitgehend unauff?llig Verh?ltnisse ergeben, insbesondere kleine Hinweise auf eine entz?ndliche oder neoplastische Skelettaffektion (Urk. 9/28/2). 4.10?? Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Z?rich, erw?hnte in ihrem Bericht vom 15. M?rz 2002, dass die Beschwerdef?hrerin seit 9. Oktober 2001 ambulant psychiatrisch behandelt werde und stellte folgende Diagnosen (Urk. 9/30 S. 2):
? ? L?ngere depressive Reaktion bei anhaltender Belastungsst?rung nach Unfallereignis vom 8.5.2001 (ICD 10 F43.21) ? Anpassungsst?rung bei einer infantilen selbstunsicheren Pers?nlichkeit (ICD 10 F604/6)?.
Die Beschwerdef?hrerin werde sowohl medikament?s antidepressiv als auch mittels einer f?hrenden und leitenden Gespr?chstherapie behandelt. Jedoch sei die Kooperationsbereitschaft minimal. Zu empfehlen sei eine station?re Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder eine intensivere Behandlung in einem ambulanten psychiatrischen Tageszentrum (Urk. 9/30 S. 2). 4.11?? Dr. D.___ f?hrte im Bericht vom 21. M?rz 2002 aus, dass die Beschwerdef?hrerin bei den Ereignissen vom 8. Mai und 22. Juni 2001 keine ?ber Prellungen hinausgehende Verletzungen erlitt. Die szintigraphisch festgestellten Residuen an den Rippen 9 und 10 w?rden zwar mit dem Unfall vom 22. Juni 2001 in Zusammenhang stehen. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Rippenverletzungen mittlerweile konsolidiert und keine relevanten somatischen Residuen mehr best?nden. Die weiterbestehende Arbeitsunf?higkeit sei auf psychiatrische Gr?nde zur?ckzuf?hren (Urk. 9/32 S. 1). 4.12?? Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juni 2002 (Urk. 9/44 = Urk. 10/26) ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach ?stumpfem HWS-Trauma? am 8. Mai 2001 und Status nach Treppensturz am 22. Juni 2001 mit wahrscheinlich erneuter Traumatisierung der HWS (Urk. 9/44 S. 1). Fokale neurologische Ausf?lle f?nden sich keine und die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich ausl?sbar, ohne Pyramidenzeichen. Eine durchgef?hrte extra- und transkranielle Carotis- und Vertebralisdopplersonographie, eine EEG-Untersuchung sowie eine Untersuchung der visuell evozierten Potentiale h?tten normale Befunde ergeben. Es sei sehr schwierig, ein Jahr nach den beiden Unf?llen vom 8. Mai und 22. Juni 2001 noch direkte Unfallfolgen anzunehmen. Es bestehe zwar eine schmerzbedingte Einschr?nkung der HWS um insgesamt 50 %. Dieser Befund passe jedoch nicht zu der festgestellten bloss leichten Verdickung der Nacken- und Schultermuskulatur. Es m?sste eigentlich ein ausgepr?gterer Palpationsbefund im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur erwartet werden. Im Vordergrund stehe eine Anpassungsst?rung, welche psychiatrisch behandelt werde (Urk. 9/44 S. 4).
5. 5.1???? In Bezug auf die somatische Komponente des Gesundheitsschadens ist davon auszugehen, dass der Bericht von Dr. D.___ vom 21. M?rz 2002 sowie der Bericht von Dr. C.___ vom 19. Juni 2002 den obenerw?hnten (Erw. 3.11) von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumf?nglich gen?gen, sind sie doch in ihrer Beurteilung umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, ber?cksichtigen die von der Beschwerdef?hrerin geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der medizinischen Vorakten verfasst. So vermag die Beurteilung von Dr. D.___ insofern zu ?berzeugen, als er erkannte, dass die szintigraphisch festgestellten Residuen von Rippenverletzungen im Bereich der Rippen 9 und 10 zwar mit dem Unfall vom 22. Juni 2001 in Zusammenhang st?nden, jedoch mittlerweile konsolidiert seien (Urk. 9/32 S. 1). Dr. C.___ st?tzte sich in seiner Beurteilung auf die Ergebnisse umfassender neurologischer Untersuchungen und begr?ndete in nachvollziehbarer Weise, weshalb er die Ansicht vertrete, dass es ein Jahr nach den beiden versicherten Unf?llen schwierig sei, noch direkte somatische Unfallfolgen zu erkennen. Die Beurteilung von Dr. C.___ ?berzeugt sodann auch insofern, als er darlegte, dass auf Grund der Schmerzangaben der Beschwerdef?hrerin deren HWS schmerzbedingt um 50 % eingeschr?nkt sei, dass jedoch eine objektivierbare Einschr?nkung der Beweglichkeit der HWS in diesem Ausmass aus somatischen Gr?nden einen ausgepr?gteren Palpationsbefund im Bereiche der Nacken- und Schultermuskulatur erwarten liesse. Gem?ss der Beurteilung durch Dr. C.___ ist die festgestellte schmerzbedingte Einschr?nkung der HWS daher nicht mit somatischen Unfallfolgen zu erkl?ren. Vielmehr stehe eine psychogene Anpassungsst?rung im Vordergrund (Urk. 9/44). Entgegen den diesbez?glichen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 7) kann demnach nicht gesagt werden, dass Dr. C.___ die Meinung vertrete, ihr Gesundheitsschaden bestehe massgeblich aus unfallkausalen somatischen Beschwerden, welche lediglich durch eine psychische Problematik verst?rkt worden seien. Aus der Beurteilung von Dr. C.___ vom 19. Juni 2002 ist vielmehr zu schliessen, dass dieser die schmerzbedingte Beweglichkeitseinschr?nkung der HWS nicht auf somatische Gr?nde, sondern vornehmlich auf eine psychogene Anpassungsst?rung zur?ckf?hrte. 5.2???? In W?rdigung der medizinischen Aktenlage f?llt sodann auf, dass bereits Dr. D.___ am 9. Juli 2001 den Verdacht auf eine psychotische St?rung ?usserte (Urk. 9/7 S. 3). Die ?rzte des USZ am 24. August 2001 ?usserten sodann erstmals anl?sslich eines psychosomatischen Konsiliums vom 15. August 2001 den Verdacht auf eine posttraumatische Stress disorder (Bericht vom 24. August 2001; Urk. 9/11 S. 1). Dr. F.___, welche die Beschwerdef?hrerin seit 9. Oktober 2001 behandelt, stellte alsdann eine l?ngere depressive Reaktion bei anhaltender Belastungsst?rung sowie eine Anpassungsst?rung bei einer infantilen selbstunsicheren Pers?nlichkeit fest (Urk. 9/30 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach den beiden versicherten Unf?llen vom 8. Mai und 22. Juni 2001 eindeutig im Vordergrund stand, und dass es sich dabei um eine selbst?ndige sekund?re psychische Gesundheitssch?digung handelte. 5.3???? Auch wenn die Beschwerdef?hrerin weiterhin an Kopf-, Nacken- und R?ckenschmerzen leidet, welche als unfallbedingt anzusehen sind, ist davon auszugehen, dass die im Jahre 2002 verbleibenden organischen Unfallfolgen keinen massgebenden Einfluss auf die Erwerbsf?higkeit aus?ben und es hat demnach als erstellt zu gelten, dass im Jahre 2002 keine f?r die Erwerbsf?higkeit massgeblichen organisch fassbaren unfallbedingten Gesundheitssch?digungen mehr ausgewiesen sind und dass die weiterbestehende Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin ?berwiegend psychogene Ursachen hat. An einer nat?rlichen Kausalbeziehung zwischen den versicherten Unf?llen und der im Vordergrund stehenden psychischen Problematik ist hingegen nicht zu zweifeln. 5.4???? Da der Sachverhalt f?r die vorliegend im Streite stehende Frage der Unfallkausalit?t somit als rechtsgen?gend abgekl?rt erscheint, kann, entgegen den diesbez?glichen Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 8), von weiteren Beweismassnahmen - und insbesondere der Anordnung von erg?nzenden neurologischen, computertmographischen oder magnetresonanztomographischen Abkl?rungen oder der R?ckweisung der Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabkl?rungen - abgesehen werden (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
6. 6.1???? Bei der gemeinhin als Schleudertrauma der HWS bezeichneten Einwirkung handelt es sich um einen Beschleunigungsmechanismus an der HWS - ohne Kopfanprall - mit der dazugeh?rigen Diagnose einer Distorsion der HWS respektive des Nackens (vgl. RKUV 1995 U 221 S. 112 Fall A 5). Die Rechtsprechung findet jedoch nicht nur bei den klassischen Schleudertraumen der HWS sondern auch bei einer dem Schleudertrauma ?quivalenten Distorsion der HWS auf Grund eines Abknickmechanismus infolge eines Sch?delanpralls (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 mit Hinweisen) sowie bei einem Sch?del-Hirn-Trauma (BGE 117 V 369) Anwendung. 6.2???? Laut der Unfallmeldung der A.___ AG vom 9. Mai 2001 wurde die Beschwerdef?hrerin anl?sslich des Unfalles vom 8. Mai 2001 von einem herunterfallenden Gegenstand am R?cken wie auch am Kopf getroffen (Urk. 9/1). Gem?ss der Unfallmeldung vom 22. Juni 2001 zum Unfall des gleichen Tages ist die Beschwerdef?hrerin an ihrem Wohnort auf einer Treppe gest?rzt. Aufgrund dieser Unfallgeschehen erscheint als fraglich, ob ein Schleuder- oder Abknickmechanismus stattgefunden hat. Zu pr?fen bleibt, ob nach den versicherten Unf?llen die Diagnosen von Distorsionen der HWS oder eines Sch?del-Hirn-Traumas gesichert sind. 6.2.1?? Der erstbehandelnde Dr. B.___ diagnostizierte am 11. Juni 2001 inital? eine Kontusion der Lendenwirbels?ule (Urk. 9/4), nicht jedoch eine Verletzung des Kopfes oder der HWS. Auch nach dem zweiten Unfall vom 22. Juni 2001 diagnostizierte Dr. B.___ keine Distorsion der Halswirbels?ule, sondern erneut lediglich eine Kontusion der HWS sowie eine Rippenfraktur links (Bericht vom 3. Juli 2001; Urk. 10/2). Am 8. August 2001 hielt er sodann einen Status nach Kontusionen der LWS und der HWS am 8. Mai 2001 fest (Urk. 9/10). Unter diesen Umst?nden k?nnen nach den beiden versicherten Unfallereignissen Distorsionen der HWS oder ein Sch?del-Hirn-Trauma diagnostisch nicht als hinreichend gesichert gelten. 6.2.2?? Daran ?ndert nichts, dass Dr. C.___ am 19. Juni 2002 ein posttraumatisches cervico-cepahles Schmerzsyndrom bei Status nach ?stumpfem HWS-Trauma? am 8. Mai 2001 und Status nach Treppensturz am 22. Juni 2001 mit wahrscheinlich erneuter Traumatisierung der HWS (Urk. 9/44 S. 1) feststellte. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass Dr. C.___ die Beschwerdef?hrerin erstmals rund 1 Jahr nach dem ersten Unfall vom 8. Mai 2001 untersuchte, kommt dessen Beurteilung diesbez?glich im Vergleich zu den Beurteilungen der erstbehandelnden ?rzte ein geringerer Beweiswert zu. Folglich hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der beiden Unfallereignisse lediglich Kontusionen der HWS und des Sch?dels, nicht hingegen Distorsionen der HWS oder ein Sch?del-Hirn-Trauma erlitten hat. ???????? Bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ist im Folgenden daher nicht nach der f?r Schleudertraumen der HWS geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b) sondern nach derjenigen f?r psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) vorzugehen.
7.?????? Zu pr?fen bleibt im Hinblick auf die Ad?quanzfrage (vgl. Erw. 3.2 - 3.7 vorstehend), die objektive Schwere der Unfallereignisse vom 8. Mai und 22. Juni 2001. 7.1???? 7.1.1?? In der Unfallmeldung der A.___ AG vom 9. Mai 2001 ist folgender Unfallhergang erw?hnt (Urk. 9/1 Ziff. 6): ?Aus nicht bekannten Gr?nden fiel ein Material-Paket von einer h?heren Etage herunter und traf den Hinterkopf und den R?cken der Verletzten?. 7.1.2?? Gegen?ber einer Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin beschrieb die Beschwerdef?hrerin den Hergang des Ereignisses vom 8. Mai 2002 folgendermassen (Urk. 9/19 S. 1):
? Der Lift stand an der Rampe und ich stieg auf die Palette, welche auf den Liftgabeln lag. Als ich B (Herrn G.___) von meinem Standort aus etwas helfen wollte, fiel ein Gegenstand von der Spedition den Schacht hinunter und traf mich zuerst zweimal am Nacken und danach einmal am R?cken zwischen den Schulterbl?ttern. Der Gegenstand fiel nachher auf den Schluchtboden. N?her beschreiben kann ich den Gegenstand nicht. Er d?rfte eine Gr?sse von 30 x 30 cm gehabt haben.?
7.1.3?? Herr G.___, Mitarbeiter der A.___ AG, beschrieb das Unfallereignis vom 8. Mai 2002 folgendermassen (Urk. 9/19 S. 1):
? Pl?tzlich fiel etwas von oben hinunter und traf P (Beschwerdef?hrerin). Ich glaube es war eine Doppelsteckdose. Genau habe ich es nicht gesehen. Ich kann best?tigen, dass sie von einem Gegenstand getroffen wurde. Ob mehr als ein Gegenstand hinunterfiel kann ich nicht sagen. Eine Doppelsteckdose hat eine Gr?sse von 30 x 10 oder 15 x 6 oder 7 cm. Sie wiegt ca. 200 gr.?
7.2???? 7.2.1?? In der Unfallmeldung der A.___ AG vom 22. Juni 2001 ist folgender Unfallhergang erw?hnt (Urk. 10/1 Ziff. 6): ?Zuhause die Treppe hinunter gest?rzt?. 7.2.2?? Gegen?ber einer Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdef?hrerin den Hergang des Ereignisses vom 22. Juni 2002 folgendermassen dar (Urk. 10/13 S. 1):
? Am 22.6.01 klingelte der Postbeamte. Ich wollte die Treppe hinuntersteigen. Anfangs Treppe wurde mir pl?tzlich schwindlig und schwarz vor den Augen. Irgendwie bin ich die Treppe hinuntergest?rzt (...). Der Postbeamte (...) hat mich gefunden und mir geholfen.?
7.2.3?? H.___, Postbeamter, beschrieb folgenden Hergang des Unfalles vom 22. Juni 2001 (Urk. 10/15):
? Beim Hauseingang l?utete ich und wartete im Treppenhaus. Frau P. wohnt glaublich im ersten Stockwerk. Als sie die Treppe hinunterkam glitt sie fast unten, vermutlich auf dem zweitletzten Treppentritt, aus und fiel r?ckw?rts auf die Treppe. Ein paar Sekunden war sie ruhig. Ich half ihr beim Aufstehen. Sie klagte ?ber R?cken- und Handschmerzen. Sie konnte wieder selbst?ndig in die Wohnung zur?ck gehen.?
7.3???? 7.3.1?? Das EVG hat in BGE 115 V 401 Erw. 11b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person eine Treppe hinunterst?rzte und anschliessend mit der Stirn an der Kante einer Stufe anschlug und sich dabei eine kleine Rissquetschwunde zuzog, als mittelschweren Unfall bezeichnet. In BGE 123 V 141 Erw. 3d hat es einen schweren Sturz auf den R?cken (?lourde chute sur le dos?) und in BGE 115 V 144 Erw. 11a-b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person beim Hinuntersteigen von einer B?schung ausrutschte und mit dem R?cken auf einem Betonst?ck am Boden aufschlug, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen qualifiziert. Im Urteil vom 12. Oktober 2000 in Sachen B, U 96/00, Erw. 2c, hat das EVG sodann ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person auf nassem Boden ausrutschte und auf den R?cken st?rzte als Unfall im mittleren Bereich, im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen, bezeichnet. 7.3.2?? Im Urteil vom 22. Oktober 2001 in Sachen M., U 211/01, Erw. 5, hat das EVG ein Ereignis, bei dem eine versicherte Person w?hrend eines Segelkurses einen Schlag des Segelbaumes an den Kopf erhielt und sich dabei eine Kopfplatzwunde zuzog und einen Schock erlitt, als leichten Fall im mittleren Bereich bezeichnet. 7.4???? Auf Grund der augenf?lligen Geschehensabl?ufe und der Verletzungen, die sich die Beschwerdef?hrerin dabei zuzog, k?nnen die Unf?lle vom 8. Mai und 22. Juni 2001 weder als leicht noch als schwer qualifiziert werden. Insbesondere fehlen Hinweise auf ein schweres lebensbedrohendes Geschehen (vgl. RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Die versicherten Unf?lle sind vielmehr der Kategorie der mittelschweren Unf?lle, im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen, zuzuordnen. Zur Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist oder dass die zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unf?llen nur zu ber?cksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).
8. 8.1???? Die Unf?lle vom 8. Mai und 22. Juni 2001 haben sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumst?nden ereignet, noch waren sie von besonderer Eindr?cklichkeit. Auch hat die Beschwerdef?hrerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgem?ss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen. 8.2???? Nicht erf?llt ist sodann das Kriterium der ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung. Denn es ist davon auszugehen, dass das Beschwerdebild schon verh?ltnism?ssig kurze Zeit nach den beiden versicherten Unf?llen durch eine behandlungsbed?rftige psychische St?rung ?berlagert war, weshalb das f?r die Ad?quanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungew?hnlich langen Dauer der ?rztlichen Behandlung ebenso wenig erf?llt ist wie dasjenige k?rperlicher Dauerschmerzen. Von einer ?rztlichen Fehlbehandlung, welche die k?rperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert h?tte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann nicht die Rede sein. 8.3???? Nicht als erf?llt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunf?higkeit nach Abheilung der erlittenen k?rperlichen Unfallfolgen, wie Kontusionen und Rippenbr?che, schon vergleichsweise kurze Zeit nach den beiden Unf?llen, sp?testens jedoch zu Beginn des Jahres 2002 weit ?berwiegend auf psychische Gr?nde zur?ckzuf?hren und somit nicht mehr als unfallbedingt anzusehen ist. 8.4???? Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgepr?gter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sind, ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen den ab dem Jahre 2002 weiterbestehenden ?berwiegend psychischen Beschwerden der Beschwerdef?hrerin und den versicherten Unfallereignissen vom 8. Mai und 22. Juni 2002 zu verneinen.
9.?????? Da es somit am ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen den ab dem Jahre 2002 weiterbestehenden und ?berwiegend auf psychischen Gr?nden beruhenden Leistungsbeeintr?chtigung der Beschwerdef?hrerin und den versicherten Unf?llen mangelt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verf?gung vom 5. April 2002 und in dem diese best?tigenden Einspracheentscheid vom 27. August 2002 einen Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf weitere Versicherungsleistungen f?r die Zeit nach dem 14. April 2002 verneinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2002 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.?
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Rita Diem - Rechtsanwalt lic. iur. Mathias Birrer - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).