UV.2002.00161
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Gl?ttli
Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Weinbergstrasse 18, 8001 Z?rich
gegen
Helsana Versicherungen AG Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Der 1967 geborene G.___ arbeitete seit Juli 2000 bei der A.___ GmbH als Telefonverk?ufer und war ?ber diese T?tigkeit bei der Helsana Unfall AG, Z?rich (im Folgenden: Helsana), gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 10. August 2000 verunfallte er mit seinem Motorrad auf der Fahrt zur Arbeit und erlitt dabei eine Kontusion des Knies und der Lendenwirbels?ule (LWS, Urk. 8/1 Ziff. 1-10; Bericht des Stadtspitals Triemli, Chirurgische Klinik, Notfallstation, Z?rich, vom 13. September 2000, Urk. 8/2 Ziff. 1-5; Urk. 8/8). Gem?ss Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 6. Oktober 2001 bestand sodann ein zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom. Der bis dahin zu 100 % arbeitsunf?hige Versicherte wurde ab 10. September 2001 zu 50 % als arbeitsf?hig erachtet (Urk. 8/4 S. 1, 2 und S. 4; Urk. 8/3; Urk. 2 S. 2 Ziff. I). ???????? Die Helsana richtete G.___? ab 13. August 2000 Taggelder aus (Urk. 8/16; Urk. 8/21), wobei sich ?ber deren H?he in der Folge Differenzen ergaben (vgl. Urk. 8/22-51). Schliesslich hielt die Helsana mit Verf?gung vom 28. Mai 2002 fest, dass sie das Taggeld bei Fr. 92.90 belasse (Urk. 8/52). Die dagegen von G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Z?rich, erhobene Einsprache vom 14. Juni 2002 (Urk. 8/54) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2002 ab (Urk. (8/56 = Urk. 2).
2. ????? Hiegegen erhob G.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, am 25. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die H?he des Taggeldes auf Fr. 110.45 festzusetzen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm bisherige und k?nftige Leistungen auf Grund dieses Ansatzes unter Anrechnung der bislang effektiv erbrachten Leistungen zu erbringen, unter Entsch?digungsfolge (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2003 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 3. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung, UVG). Gem?ss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, f?r die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Bei voller Arbeitsunf?higkeit betr?gt das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunf?higkeit wird es entsprechend gek?rzt (Art. 17 Abs. 1 UVG; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV). Das Taggeld wird f?r alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage, ausgerichtet (Art. 25 Abs. 1 UVV). Der gest?tzt auf Art. 17 Abs. 3 UVG erlassene Art. 25 Abs. 1 UVV verweist f?r die Taggeldberechung auf Anhang 2 der UVV. Art. 23 UVV enth?lt Bestimmungen ?ber den massgebenden Lohn f?r das Taggeld in Sonderf?llen. Unterliegt der Lohn des Versicherten starken Schwankungen, so wird nach Abs. 3 dieser Bestimmung auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Nach Abs. 7 wird schliesslich der massgebende Lohn f?r die Zukunft neu bestimmt, wenn die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erh?ht worden w?re.
3. ????? ? 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist die H?he des Taggeldansatzes. ???????? Gem?ss Anstellungsvertrag der A.___ GmbH vom 14. Juli 2000 war der Beschwerdef?hrer bei dieser Firma als Teilzeit-Verk?ufer/-Sachbearbeiter (Telefonverk?ufer) angestellt; Stellenantritt war der 14. Juli 2000. Die w?chentliche Arbeitszeit konnte innerhalb eines Rahmens von 20 (Minimum) bis 30 (Maximum) Stunden, welche innerhalb von vier Tagen zu leisten waren, vom Arbeitnehmenden selbst festgesetzt werden. Die monatliche Arbeitszeit sollte 120 Stunden nicht ?berschreiten. Der vereinbarte Lohn betrug Fr. 15.-- pro Stunde brutto (inklusive Ferienentsch?digung, ohne Ferienentsch?digung Fr. 13.85) sowie Fr. 15.-- Brutto-Provision pro verkauftem Ball oder Ausr?stung (beziehungsweise ohne Ferienentsch?digung Fr. 13.85; Urk. 8/9 Ziff. 1-3, Ziff. 5, Ziff. 8). In der Unfallmeldung vom 24. August 2000 best?tigte die A.___ GmbH das Datum der Anstellung (14. Juli 2000) sowie die Lohnangaben (Urk. 8/1 Ziff. 3 und 13). ???????? Gem?ss Abrechnung der A.___ GmbH vom 29. Juli 2000 erzielte der Beschwerdef?hrer im Monat Juli 2000 einen Bruttolohn von Fr. 1'913.-- (inklusive Ferienentsch?digung). Verrechnet waren 65,5 Stunden und Provisionen f?r 62 B?lle/Ausr?stungen (Urk. 8/10). In der Abrechnung ?ber den August 2000, in welchem der Beschwerdef?hrer infolge des Unfalls am 10. August 2000 ab diesem Datum nicht mehr arbeitete, wurden ihm 36,5 Stunden und 18 provisionsberechtigte Verk?ufe angerechnet, was einen Bruttolohn von Fr. 817.75 ergab (inklusive Ferienentsch?digung). 3.2 3.2.1?? Die Beschwerdegegnerin ermittelte den versicherten Verdienst aufgrund des vom Beschwerdef?hrer vom 14. bis 29. Juli 2000 erzielten Lohnes (Unfall: 10. August 2000, Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Den in diesem halben Monat erzielten Verdienst von Fr. 1'765.90 - bestehend aus dem Stundenlohn von Fr. 907.20 (ohne Ferienentsch?digung) und den Provisionen in der H?he von Fr. 858.70 (vgl. Urk. 8/10) - rechnete sie durch Multiplikation mit zwei auf den Monatslohn um, welcher gem?ss dieser Rechnung Fr. 3'531.80 ergab. Als Jahreslohn resultierte der Betrag von Fr. 42'381.60 (12 x Fr. 3'531.80) und als Taggeld Fr. 92.90 (Fr. 42'381.60 : 365 x 80 %). Diese Berechnungsweise ist insofern nicht zu beanstanden, als im Juli 2000 21 Arbeitstage bestanden. Da der 31. Juli 2000 in der Lohnabrechnung der A.___ GmbH vom 29. Juli 2000 nicht mehr enthalten war, ist von 20 Arbeitstagen auszugehen, wobei der Abrechnung 11 Arbeitstage zu Grunde lagen (Freitag 14. bis Freitag 28. Juli 2000). Unter diesen Umst?nden bildete die Abrechnungsperiode dann genau die H?lfte des (Arbeits-)Monats, wenn (zugunsten des Beschwerdef?hrers mit diesem) davon ausgegangen wird, der erste Arbeitstag (14. Juli 2000) sei lediglich ein Schnuppertag gewesen, welcher nicht entsch?digt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 8/10). Sodann ist gem?ss Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) eine Umrechnung auf einen Monats- und durch Multiplikation mit zw?lf auf den Jahreslohn grunds?tzlich zul?ssig (vgl. RKUV 1989 S. 385 Nr. U 81 Erw. 2c). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin bei dieser Berechnung die Ferienentsch?digung weggelassen. Ginge man von dem durchschnittlich vom Beschwerdef?hrer erzielten Verdienst pro Stunde aus (vgl. Anhang 2 lit. b UVV), so erg?be sich ein erheblich niedrigeres Taggeld. So erzielte der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 14. beziehungsweise 17. Juli bis 9. August 2000 einen Verdienst (ohne Ferienentsch?digung) von Fr. 2'520.75 (Fr. 858.70 + Fr. 907.20 + Fr. 249.30 + Fr. 505.55, vgl. Urk. 8/10-11). Bei den geleisteten 102 Stunden (65,5 + 36,5 Stunden, vgl. Urk. 8/10-11) ergibt dies einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 24.70 pro Stunde (exklusive Ferienanteil; inklusive Ferienentsch?digung: Fr. 2'730.75 : 102 = Fr. 26.75). Ausgehend von einer w?chentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 25 Stunden ergibt sich daher der folgende Jahreslohn: Fr. 24.70 x 25 x 52= Fr. 32'110.--. Als Taggeld resultierte somit der Betrag von Fr. 70.40 (Fr. 32'110.-- : 365 x 80 %). Ginge man von einer H?chststundenzahl von 30 Stunden pro Woche aus, erg?be sich ein Taggeld von Fr. 84.45 (Fr. 24.70 x 30 x 52 : 365 x 80 %). 3.2.2?? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, sein Verdienst sei aufgrund der H?chststundenzahl von 30 Arbeitsstunden pro Woche zu berechnen. Bei Abschluss des Vertrags sei ihm zugesichert worden, 30 Stunden pro Woche arbeiten zu k?nnen. Dieses Pensum habe er auch ausn?tzen m?ssen, um leben zu k?nnen. Auch in der Unfallmeldung sei klar geschrieben, dass er bei einer betriebs?blichen Arbeitszeit von 42 Stunden innerhalb von vier Tagen 30 Stunden absolvieren m?sse. Gleiches ergebe sich sodann aus der Abrechnung f?r den Juli 2000, habe er w?hrend dieser Zeit doch 7,75 Stunden pro Tag gearbeitet, was 31 Stunden pro Woche ergebe (Urk. 1 S. 3, vgl. auch S. 4). Im Weiteren macht der Beschwerdef?hrer geltend, er habe sich in einer Anfangsphase befunden, so dass ohne weiteres davon auszugehen sei, dass er seine Effizienz h?tte steigern k?nnen und insbesondere die Provisionen gestiegen w?ren, wobei er auch auf die Ferienzeit im Juli 2000 und einen dadurch bedingten schlechten Gesch?ftsgang verweist. Gem?ss der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Tabelle sei daher von einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 35.-- pro Stunde auszugehen (Urk. 1 S. 4). ???????? Damit stellt sich zum einen die Frage, von welcher Stundenanzahl auszugehen ist (nachfolgende Erw. 3.2.3). Zum anderen ist die Frage zu beantworten, ob eine Lohnerh?hung im Sinne von Art. 23 Abs. 7 UVV zu ber?cksichtigen ist oder ob angesichts der Natur des vom Beschwerdef?hrer eingegangenen Arbeitsverh?ltnisses nicht ohnehin von einem Durchschnittslohn im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV auszugehen ist (nachfolgende Erw. 3.2.4-5). 3.2.3 ? Dem Anstellungsvertrag ist, wie bereits ausgef?hrt, betreffend die Arbeitszeit lediglich der Rahmen von 20-30 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Arbeitstage, zu entnehmen (Urk. 8/9). Eine dahingehende Abmachung, dass der Beschwerdef?hrer 30 Stunden arbeiten w?rde, ist weder der Unfallmeldung (Urk. 8/1) zu entnehmen, noch ?usserte sich die Arbeitgeberin anl?sslich des Gespr?chs mit der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2001 im Sinne einer solchen Vereinbarung (vgl. Urk. 8/17). Im Weiteren vermag der Umstand, dass der Beschwerdef?hrer in den ersten zwei Anstellungswochen laut Lohnabrechnung 65,5 Stunden gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/10), eine derartige Vereinbarung ebenfalls nicht zu belegen. Zum einen erg?be sich diesfalls bei dem vom Beschwerdef?hrer behaupteten Beginn des eigentlichen Arbeitsverh?ltnisses am 17. Juli 2000 eine Arbeitszeit von 8,19 Stunden pro Tag (65,5 Stunden : 8), was bei entsprechender Hochrechnung auf die w?chentliche Arbeitszeit den Maximalrahmen sprengen w?rde (4 x 8,19= 32,76 Stunden). Zum anderen erscheint unter diesen Umst?nden vielmehr wahrscheinlich, dass der erste Arbeitstag am 14. Juli 2000 entgegen den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers entsch?digt wurde. Ist somit von neun Arbeitstagen auszugehen (Einhaltung der vier Tage in der Zeit vom 17. -29. Juli 2000 vorausgesetzt), erg?be sich im Juli 2000 eine t?gliche Arbeitszeit von 7,28 Stunden (65,5 Stunden : 9), was eine w?chentliche Arbeitszeit von 29 Stunden erg?be. Im August 2000 sind hingegen 36,5 Arbeitsstunden verzeichnet (Urk. 8/11). Geht man von sechs Arbeitstagen aus (ohne den 1. August 2000), h?tte die t?gliche Arbeitszeit rund sechs Stunden und die w?chentliche Arbeitszeit damit 24 Stunden betragen; die durchschnittliche w?chentliche Arbeitszeit beliefe sich auf 26,6 Stunden (6 Std. + 7,28 Std. : 2 = 6,64 Std. x 4). Angesichts dieser Schwankungen und der sehr kurzen Dauer des Arbeitsverh?ltnisses lassen sich keine zuverl?ssigen Aussagen ?ber die Arbeitszeit machen. Daher erscheint es gerechtfertigt, auf die durchschnittliche Arbeitszeit, somit auf 25 Stunden pro Woche, abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, wonach von vorneherein vom Maximalpensum auszugehen w?re. Die Annahme eines durchschnittlichen Pensums erscheint mit den Lebensumst?nden des Beschwerdef?hrers vereinbar (vgl. Urk. 8/15 S. 1 Ziff. 3) und ergibt sich insbesondere auch bei Festlegung des Taggeldansatzes aufgrund eines Durchschnittslohnes (nachfolgende Erw. 3.2.5). 3.2.4?? Sodann ist auf das Argument des Beschwerdef?hrers einzugehen, er habe sich - bei gleichzeitig ferienbedingt schlechtem Gesch?ftsgang - in einer Anfangsphase befunden, so dass ohne weiteres davon auszugehen sei, dass seine Provisionen gestiegen w?ren, weshalb von einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 35.-- pro Stunde auszugehen sei (Urk. 1 S. 4). Der von der A.___ GmbH der Beschwerdegegnerin zur Verf?gung gestellten Aufstellung der durchschnittlichen Verdienste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A.___ GmbH pro Stunde (Stundenlohn und erzielte Provision) ist eine Spanne des erzielten Stundenlohns von Fr. 22.15 bis Fr. 60.80 zu entnehmen, wobei der zweith?chste Verdienst allerdings bei Fr. 46.35 pro Stunde lag (Urk. 8/35). Die Arbeitgeberin gab anl?sslich des Gespr?chs mit der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2001 an, eine Steigerung der vom Beschwerdef?hrer verkauften Einheiten w?re mit mehr ?bung m?glich gewesen (Urk. 8/17 Ziff. 3). Sie erkl?rte indes am 11. Dezember 2001 gegen?ber der Beschwerdegegnerin auch, der Beschwerdef?hrer sei ein durchschnittlicher Verk?ufer gewesen und h?tte sich kaum zu einem Spitzenverk?ufer entwickelt (Urk. 8/36). Unter diesen Umst?nden erscheint wahrscheinlich, dass der Beschwerdef?hrer, welcher (zwar lang zur?ckliegende) Erfahrung im Verkauf aufwies (vgl. Urk. 3/2), seinen Verdienst pro Stunde auf ein etwa durchschnittliches Mass gesteigert h?tte und damit wohl auch die 10%ige Lohnsteigerung im Sinne von Art. 23 Abs. 7 UVV erreicht h?tte. Weitere Ausf?hrungen dazu er?brigen sich indes, und es kann insbesondere offen bleiben, wann und in welchem Umfang die Lohnsteigerung eingetreten w?re. Denn aus den nachfolgend darzulegenden ?berlegungen ist ohnehin von einem Durchschnittslohn auszugehen, in welchem die geltend gemachte Steigerung auf einen durchschnittlichen Stundenverdienst enthalten ist (nachfolgende Erw. 3.2.5). 3.2.5 ? Wie erw?hnt (Erw. 2) ist Grundlage f?r die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV). ?bt die versicherte Person keine regelm?ssige Erwerbst?tigkeit aus oder unterliegt ihr Lohn starken Schwankungen, so wird, gem?ss der in Art. 23 Abs. 3 UVV normierten Sonderregel, auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Massgebend f?r die nach der abstrakten Methode erfolgende Berechnung des Taggeldes ist nicht der mutmasslich entgangene Verdienst, sondern jener, den die versicherte Person vor dem Unfall bezogen hat. Das gilt grunds?tzlich auch f?r die in Art. 23 UVV geregelten Sonderf?lle. Mit Ausnahme von Abs. 7 (lang andauernde Taggeldberechtigung) und Abs. 8 (R?ckfall) kn?pfen die Regeln des Art. 23 UVV allesamt an Tatsachen an, die sich vor dem Unfall verwirklicht haben. Art. 23 Abs. 3 UVV zielt darauf ab, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zuf?lligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausge?bten Erwerbst?tigkeit erleidet. Das Kriterium der starken Lohnschwankungen ist erf?llt, wenn es im Arbeitsverh?ltnis auftritt, in welchem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand. Ereignet sich ein Unfall w?hrend eines seit l?ngerer Zeit dauernden Arbeitsverh?ltnisses, birgt die Beurteilung, ob der Lohn starken Schwankungen gem?ss Art. 23 Abs. 3 UVV unterliegt, keine gr?sseren Probleme. Anzukn?pfen ist an die in der Vergangenheit erzielten Entgelte. Diese (r?ckblickende) M?glichkeit entf?llt, wenn - etwa bei erst seit kurzem bestehendem Arbeitsvertrag - im Zeitpunkt des Unfalls noch keine L?hne geleistet worden sind. Die kurze Dauer des Arbeitsvertrages und der Umstand, dass bis zum Unfallereignis keine Entgelte ausbezahlt wurden, schliessen die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV indes nicht grunds?tzlich aus. Denn es ist Zufall und mit Blick auf den Normzweck unbeachtlich, ob ein Unfall in ein mehrj?hriges Arbeitsverh?ltnis f?llt oder sich bereits kurz nach Antritt einer neuen Stelle ereignet. Es verst?sst weiter nicht gegen das Prinzip, wonach die Verh?ltnisse im Zeitpunkt des Unfalles massgebend sind, wenn die Auswirkungen der aktuellen Lohnabrede gepr?ft werden (RKUV 2002 Nr. U 466 S. 442 Erw. 2b/aa-bb). Das EVG hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des versicherten Verdienstes eines nach Umsatz entl?hnten Taxichauffeurs festgehalten, dass bei einem vollst?ndig umsatzabh?ngigen Lohn eines Taxichauffeurs - ungeachtet dessen, wie lange das konkrete Vertragsverh?ltnis im Zeitpunkt des Unfallereignisses dauerte und ob Entgelte ausbezahlt wurden - das Kriterium der starken Lohnschwankungen gem?ss Art. 23 Abs. 3 UVV erf?llt ist (RKUV 2001 Nr. U 423 S. 201). Es sei offensichtlich, dass die Ums?tze von diversen Faktoren, wie Tages- oder Nachtschicht, Feier- oder Werktag etc., abh?ngen und der Lohn dadurch stark schwanken w?rde. Im Weiteren wurde der durchschnittlich erzielte Lohn bei einem Taxifahrer, dessen monatlicher Verdienst im Zeitraum von acht Monaten vor dem Unfallereignis um Fr. 851.- schwankte, als relevant erachtet (nicht ver?ffentlichtes Urteil T. vom 23. Oktober 1990, U 130/89). In RKUV 1989 Nr. U 70 S. 213 ff. entschied das EVG, dass bei einem im Fr?hling engagierten, Ende Oktober verunfallten Eishockeyspieler nicht auf den zuletzt erzielten (monatlichen) Verdienst abzustellen ist. Da der Spielerlohn weit gehend von den durch die Mannschaft erzielten Punkten und von der Zuschauerzahl abh?ngig war, wurde davon ausgegangen, dass er starken Schwankungen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV unterliege, und f?r die Taggeldberechnung ein angemessener Durchschnittslohn pro Tag als massgebend erachtet. Dieser wurde auf Grund der vertraglichen Abreden prognostisch bestimmt. Die Zugrundelegung eines Durchschnittslohns darf aber nicht dazu f?hren, dass unrichtige, namentlich ?berh?hte Lohnvorstellungen zur Grundlage der Taggeldberechnung erhoben werden. Massgebend f?r die gesetzeskonforme Bestimmung des Durchschnittslohnes sind vielmehr s?mtliche Faktoren des konkreten Arbeitsverh?ltnisses wie Alter, F?higkeit, Berufserfahrung, Ortskenntnis des Arbeitnehmers, bisher erzielte Tagesums?tze etc. Als Bezugs-gr?ssen bieten sich weiter die L?hne von im gleichen Betrieb und in gleicher Weise t?tigen Arbeitskollegen sowie die in der Branche ?blicherweise bezahlten Entgelte an (zum Ganzen: Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen X, Nr. U 217/01 Erw. 2a-b= RKUV 2002 Nr. U 466 S. 441 ff. Erw. 2a-b, mit Hinweisen; RKUV 2001 S. 202 ff. Nr. U 423 Erw. 3c; vgl. auch RKUV 2002 S. 155 Nr. 56 Erw. 5b). Vorliegend sind Anhaltspunkte f?r eine erhebliche Lohnschwankung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV insofern nicht vorhanden, als der Beschwerdef?hrer auf einen saisonal bedingten Minderverdienst (Urk. 1 S. 4) verweist. So d?rfte ein solcher bei einem in der Freizeitbranche t?tigen Unternehmen trotz der Ferienzeit nicht ohne weiteres vorliegen. Zum anderen findet die Behauptung in den Akten, namentlich auch in der Tabelle der Durchschnittsverdienste (Urk. 8/35), keine St?tze. Indes ist zu ber?cksichtigen, dass bei dem in Frage stehenden Arbeitsverh?ltnis sowohl die Anzahl der zu leistenden Stunden (vgl. dazu vorstehende Erw. 3.2.3) schwankten und zudem der Lohn zu einem wesentlichen Teil aus Provisionen bestand. Der Tabelle ?ber die durchschnittlichen Stundenverdienste in den Monaten im Jahr 2001 sind Schwankungen von rund Fr. 3.-- bis Fr. 20.-- pro Stunde zu entnehmen (Urk. 8/35). Umgerechnet auf den Monatsverdienst bei durchschnittlich 100 Stunden k?nnen sich somit Schwankungen von Fr. 300.-- bis Fr. 2'000.-- ergeben. Angesichts dessen rechtfertigt sich es sich, von einem Durchschnittslohn im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV auszugehen. ???????? Der Beschwerdef?hrer erzielte w?hrend der Dauer seiner Arbeitst?tigkeit einen durchschnittlichen Verdienst von Fr. 26.75 pro Stunde (einschliesslich Ferienentsch?digung, vgl. obige Erw. 3.2.1), was laut Tabelle der durchschnittlichen Stundenverdienste zwar eher im unteren Bereich liegt (Bandbreite: Fr. 19.95 bis Fr. 70.35 pro Monat; Fr. 22.15 bis Fr. 60.80 in der Zeit von Januar bis November 2001, vgl. Urk. 8/35). Angesichts dessen, dass der Beschwerdef?hrer bereits Erfahrung im Verkauf aufwies, erscheint indes vertretbar, f?r die Bestimmung des Durchschnittslohnes auf die durchschnittlichen Stundenverdienste der ?brigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A.___ GmbH abzustellen. Dabei k?nnte allerdings fraglich sein, ob der von einem Mitarbeiter erzielte Spitzenwert von Fr. 60.80 pro Stunde in die Berechnung des Durchschnitts einzubeziehen ist, da es sich bei diesem Verdienst um einen weit vom Durchschnitt entfernten Wert handelt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdef?hrer einen solchen erreichen k?nnte (was dieser auch nicht geltend machte, Urk. 1 S. 4). Unter Einbezug des Spitzenwertes ergibt sich ausgehend von der Tabelle der Durchschnittsverdienste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Januar bis November 2001 ein Durchschnittsverdienst von Fr. 34.60 pro Stunde (vgl. Urk. 8/35); die Ferienentsch?digung ist in diesem Betrag inbegriffen (vgl. Urk. 10). Was sodann die Anzahl geleisteter Stunden betrifft, so ist bei der Bandbreite von minimal 20 und maximal 30 zu leistenden Stunden pro Woche auf einen Durchschnitt von 25 geleisteten Stunden pro Woche abzustellen, zumal keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdef?hrer in einem gr?sseren Umfang t?tig gewesen w?re (vorstehende Erw. 3.2.3). Geht man somit von einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 34.60 und einer durchschnittlichen Anzahl von 25 geleisteten Stunden pro Woche aus, ergibt sich ein Taggeld von Fr. 91.-- (34.60 x 25 x 48 : 365 x 80 %). Ein ?ber dem verf?gten Taggeldansatz von Fr. 92.90 liegendes Taggeld erg?be sich selbst dann nicht, wenn der Durchschnittslohn unter Zugrundelegung der vom Beschwerdef?hrer beantragten Fr. 35.-- berechnet w?rde; diesfalls resultierte ein Taggeldansatz von Fr. 92.05 (Fr. 35.-- x 25 x 48 : 365 x 80 %). Hingegen erg?be sich bei der Berechnung der durchschnittlichen Monatsverdienste unter Nichtber?cksichtigung des Spitzenwertes von Fr. 60.80 ein Taggeld von Fr. 86.65 (32.95 x 25 x 48 : 365 x 80 %). Der aufgrund des Durchschnittslohns errechnete Taggeldansatz von Fr. 91.-- unterscheidet sich vom verf?gten Ansatz von Fr. 92.90 nur unwesentlich, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 3.3???? Nach dem Ausgef?hrten ist die Taggeldberechung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Helsana Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).