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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.08.2003 UV.2002.00160

26 août 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,531 mots·~13 min·3

Résumé

Voraussetzungen für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung, Element der Plötzlichkeit

Texte intégral

UV.2002.00160

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 27. August 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Z?rich Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1967, arbeitete seit 1. Oktober 1999 als Hauswart bei der Primarschulgemeinde A.___ und war bei der Z?rich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Z?rich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert (Urk. 8/Z1). Gem?ss Unfallmeldung vom 17. September 2001 bemerkte der Versicherte am 23. Juli 2001 beim Aufbauen eines Ger?sts ein Ziehen im rechten Oberarm, dem er aber keine Beachtung schenkte und in deren Folge er normal seiner Arbeit nachging (Urk. 8/Z1). Am 12. November 2002 erfolgte eine operative Behandlung der linken Schulter im Spital Wetzikon (Urk. 8/ZM9 = Urk. 3). Gem?ss Operationsbericht vom 12. November 2002 litt der Versicherte an einer Ruptur der langen Bizepssehne intraartikul?r und einer Supraspinatussehnenruptur links (Urk. 8/ZM9). Mit Verf?gung vom 19. Februar 2002 lehnte die Z?rich ihre Leistungspflicht f?r die Folgen des Vorfalls vom 23. Juli 2001 ab (Urk. 8/Z8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. M?rz 2002 (Urk. 8/Z10) wies die Z?rich mit Einspracheentscheid vom 20. August 2002 (Urk. 8/Z19/1-9 = Urk. 2) ab.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2002 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2002 beantragte die Z?rich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. Dezember 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.?????? 2.1???? Nach Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Gem?ss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines un-gew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.2????? Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?glichen oder ?blichen ?berschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grunds?tzlich nur die objektiven Verumst?ndungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). ???????? Die Ungew?hnlichkeit des ?usseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen K?rper eine Gesundheitssch?digung verursacht, wird im Regelfall ohne n?here Pr?fung bejaht. In F?llen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unf?lle wahrgenommen werden, etwa weil keine ?ussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungew?hnlichkeit des ?usseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungew?hnlichkeit erf?llt, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnf?lliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gest?rt wird. Denn der in der Aussenwelt begr?ndete Umstand, welcher den nat?rlichen Ablauf einer K?rperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst, ist wegen der erw?hnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungew?hnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/aa = RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa mit Hinweis auf Alfred B?hler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.] Haftpflicht und Versicherungstagung 1995, Tagungsbeitr?ge, St. Gallen 1995, S. 195 ff, 237 und die dort angef?hrten Beispiele, in denen allerdings immer eine ?ussere Kraft auf den menschlichen K?rper wirkt oder ein ?usserer Widerstand dessen Kraft oder Bewegung entgegensteht). ???????? Wo sich die Sch?digung auf das K?rperinnere beschr?nkt und sie erfahrungsgem?ss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Ver?nderungen eines K?rperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Sch?digung indessen unter besonders sinnf?lligen Umst?nden gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d). 2.3???? Die sch?digende Einwirkung muss pl?tzlich sein. Diese Pl?tzlichkeit bezieht sich auf den ?usseren Faktor. Sie ist indessen ein relativer Begriff. Danach muss sich die sch?digende Einwirkung nicht blitz- oder schlagartig ereignen. Wesentlich ist vielmehr die Einmaligkeit der sch?digenden Einwirkung, die sich in einem abgrenzbaren Zeitraum abspielt. Diese einmalige Einwirkung kann von kontinuierlichen Einwirkungen unterschieden werden, aus denen die im allt?glichen Leben laufend auftretenden Mikrotraumata resultieren (vgl. Jean-Maurice Fr?sard, L'assurance-accidents obligatoire, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/ M?nchen 1998, Rz. 20; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 170; Alfred B?hler, Die unfall?hnliche K?rpersch?digung, in SZS 1996, S. 81 ff., 88). 2.4????? Gem?ss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgef?hrte K?rpersch?digungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind, auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung Unf?llen gleichgestellt: a. Knochenbr?che; b. Verrenkungen; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandl?sionen; h. Trommelfellverletzungen. 2.5???? Voraussetzung f?r die Bejahung einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung ist, dass die Begriffsmerkmale des Unfalls mit Ausnahme der ungew?hnlichen ?usseren Einwirkung erf?llt sein m?ssen, d.h. der Gesundheitsschaden muss durch eine pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung auf den menschlichen K?rper verursacht worden sein. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfall?hnliche K?rpersch?digung nicht aus, sofern ein unfall?hnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden l?sst. Es gen?gt, wenn eine sch?digende, ?ussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Ausl?sungsfaktors zu den vor oder ?berwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden, vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV (unver?ffentlichte Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, und i.S. E. vom 5. Juni 2001, U 398/00). 2.6???? Die einzelnen Umst?nde des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollst?ndige, ungenaue oder widerspr?chliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallm?ssigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erf?llt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse M?glichkeit gen?gt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

3. 3.1???? In Bezug auf den Unfallhergang liegen verschiedene Sachverhaltsdarstellungen vor. In der Unfallmeldung vom 17. September 2001 wurde das ausl?sende Ereignis wie folgt beschrieben (Urk. 8/Z1): "Beim Aufbauen des Ger?stes bemerkte ich ein Ziehen im rechten Oberarm, dem ich aber keine Beachtung schenkte und normal meiner Arbeit nachging." Zum Unfallhergang ?usserte sich der Beschwerdef?hrer gem?ss Zeugnis vom 30. November 2001 von Dr. med. B.___, FMH f?r Innere Medizin, der den Beschwerdef?hrer am 20. August 2001 untersuchte, dahingehend, dass beim Aufstellen eines Ger?sts Schulterschmerzen links aufgetreten seien, die immer mehr ausgestrahlt h?tten (Urk. 8/ZM1). Im Fragebogen ?ber den Unfallhergang vom 27. September 2002 f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, dass er beim Aufbauen des Turnhallenger?sts (Aufziehen eines Elementes) ein Ziehen im Oberarm bemerkt habe. Beim Aufziehen eines Elementes m?sse man es nach vorne heben, dadurch sei die Belastung gr?sser. Das Ger?st werde zirka vier Mal im Jahr aufgestellt (Urk. 8/Z4). In seiner Einsprache vom 7. M?rz 2002 f?hrte der Beschwerdef?hrer aus, er sei, als das Grundger?st zusammen gewesen sei, auf das erste Plateau gestiegen, um das andere Plattformelement aufzuziehen. Dabei m?sse man mit einer schnellen Bewegung das Element, um beim unteren Teil ?berhaupt vorbeizukommen, mit gestrecktem Arm vom Ger?st ausschwenken und dann aufziehen. Durch die schnelle, ruckartige und pl?tzliche Bewegung sowie durch das Anh?ngen des Plattformelements am unteren Teil des Ger?sts sei bei ihm ein schmerzhaftes Ziehen im linken Oberarm sp?rbar geworden, dem er aber vorerst keine grosse Bedeutung geschenkt und daher weiter gearbeitet habe. Das Aufstellen des Ger?sts sei nichts aussergew?hnliches, da er es 3 bis 4 Mal im Jahr aufstelle. Der Hergang, wie er es gehoben habe, sei aber aussergew?hnlich und programmwidrig: schnell, ruckartig, pl?tzlich und am unteren Teil des Ger?sts h?ngen geblieben (Urk. 8/Z10). 3.2???? Auffallend ist, dass die ersten drei Schilderungen einzig das Auftreten von Schulterbeschwerden erw?hnen, w?hrend der Beschwerdef?hrer in seiner Einsprache nunmehr berichtete, ein Plattformelement sie am unteren Teil des Ger?sts h?ngen geblieben. Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten ?ber den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverl?ssiger sind als sp?tere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen. Wenn der Versicherte seine Darstellungen im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Umfall gemacht hat, meistens gr?sseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverf?gung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c; RKUV 1998 Nr. U 55 S. 363 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, vorliegend von dieser Regel abzuweichen. Der Einwand des Beschwerdef?hrers, wonach er von Anfang an die Wahrheit gesagt habe und die Angaben vom 7. M?rz 2002 dem ausf?hrlichen Hergang des Unfalles entsprechen w?rden (Urk. 1), vermag nicht zu ?berzeugen. Die ersten drei Sachverhaltsdarstellungen stimmen ?berein. Trotz ausf?hrlicher Fragestellung im Fragebogen zum Unfallhergang hat der Beschwerdef?hrer keine Details zur Frage geliefert, ob etwas Besonderes (Sturz, Ausgleiten, usw.) passiert sei. Der nach Verf?gungserlass erhobenen Behauptung, wonach ein Plattformelement am unteren Teil des Ger?sts h?ngen geblieben sei, kann demnach nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie den ersten, von rechtlichen ?berlegungen unbeeinflussten Aussagen des Beschwerdef?hrers.

4. 4.1???? Wie sich dieser Darstellung des Versicherten entnehmen l?sst, wirkte beim Vorfall vom 23. Juli 2001 kein ungew?hnlicher ?usserer Faktor auf den K?rper ein, womit das erste notwendige Element des Unfallbegriffs fehlt. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich beim erlittenen Gesundheitsschaden um eine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. Voraussetzung f?r die Bejahung einer unfall?hnlichen K?rpersch?digung ist, dass die Begriffsmerkmale des Unfalls mit Ausnahme der ungew?hnlichen ?usseren Einwirkung erf?llt sein m?ssen, d.h. der Gesundheitsschaden muss durch eine pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung auf den menschlichen K?rper verursacht worden sein. 4.2???? Medizinisch steht fest, dass ein Sehnenriss, mithin eine Sch?digung gem?ss Art. 9 lit. f UVV aufgetreten ist, ergab doch die Operation vom 12. November 2002 im Spital Wetzikon eine Ruptur der langen Bizepssehne intraartikul?r und eine Supraspinatussehnenruptur links (Urk. 8/ZM9 = Urk. 3). Dr. med. C.___, Co-Chefarzt Chirurgie, Spital U.___, diagnostizierte am 5. Oktober 2001 unter anderem eine kleine Partiall?sion des Supraspinatus im Ansatzbereich, Hinweise f?r eine leichte Bursitis subacromialis und eine SLAP-L?sion (Urk. 8/ZM2). Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt Radiologie, Universit?tsklinik V.___, diagnostizierte am 14. M?rz 2002 ebenfalls eine kleine Partiall?sion des Supraspinatus im Ansatzbereich, eine Unterfl?chenl?sion und eine Partiall?sion des Subscapularis sowie eine SLAP-L?sion (Urk. 8/ZM3). Aufgrund der ?rztlichen Berichte ist somit ausgewiesen, dass der Versicherte einen Sehnenriss erlitten hat, was als unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. f UVV zu qualifizieren ist, sofern die ?rign Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 2.5) erf?llt sind, was im Folgenden zu pr?fen ist. 4.3???? Der Beschwerdef?hrer konnte keine konkreten Angaben zum Unfallhergang machen. Insbesondere fehlen Hinweise auf ein ?usseres Ereignis, das heisst eines ausserhalb des K?rpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnf?lligen, eben unfall?hnlichen Vorfalles. Der nat?rliche Ablauf der K?rperbewegung wurde nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnf?lliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeintr?chtigt. Der Aufbau des Ger?sts stellt - wie auch der Beschwerdef?hrer darlegte - eine berufs?bliche Anstrengung dar. Das nach vorne Heben eines Elementes und die dadurch bedingte gr?ssere K?rperbelastung kann jedenfalls nicht als Programmwidrigkeit bezeichnet werden. Es ist m?glich, dass die k?rpereigene Kraft oder Bewegung auf den Widerstand des Bewegungsapparates selbst trifft und diesen sch?digt, ohne dass ein ungew?hnlicher ?usserer Faktor oder ?berhaupt kein ?usserer Faktor mitwirkt (zum Letzteren vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Sonderdruck, S. 25; Alfred Maurer, a.a.O., S. 202; Alfred B?hler, a.a.O., S. 85). Beispiele hierf?r sind der Sprung von einer Verpackungskiste (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 ff.), das Stolpern und Anschlagen des Knies an einem Fahrradanh?nger (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 158/00), das Verdrehen des Kniegelenkes beim ruckartigen Verschieben eines W?schekorbes mit dem Fuss (RKUV 2000 S. 267 ff.), ein Misstritt beim Volleyballspiel (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 92/00), eine Bandl?sion bei Umknicken des Fusses (vgl. Alfred B?hler, a.a.O., S. 95), das Schlagen mit dem Fuss ins Leere beim Fussballspiel oder eine br?ske Gegenbewegung bei Verlust des Gleichgewichts. In all diesen F?llen liegt kein aussergew?hnliches ?usseres Ereignis vor, jedoch ist aufgrund des einmaligen, gegen?ber dem allt?glichen Gebrauch abgrenzbaren Geschehen das Erfordernis der Pl?tzlichkeit erf?llt, weshalb ein unfall?hnliches Ereignis gegeben ist. Damit dieses einmalige Ereignis gegen?ber allt?glichen Belastungen in qualitativer Hinsicht abgrenzbar bleibt, kann nicht jede noch so leicht belastende Drehung eines Gelenkes oder jede Anstrengung eines Muskels als unfall?hnliches Ereignis betrachtet werden. Vielmehr ist auch hier zwecks Abgrenzung zum allt?glichen Gebrauch eine gewisse Erheblichkeitsgrenze notwendig. Der Aufbau des Ger?sts durch das Aufziehen diverser Elemente, insbesondere das nach vorne Heben eines Elements, geh?rte zum Arbeitsalltag des Beschwerdef?hrers. Angesichts dieser Allt?glichkeit kann daher nicht von einem sinnf?lligen Ereignis gesprochen werden. Liegt aber kein unfall?hnliches Ereignis vor, so entf?llt die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Demnach kann der angefochtene Einsprachentscheid nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Z?rich Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).