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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.11.2003 UV.2002.00152

12 novembre 2003·Deutsch·Zurich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,400 mots·~12 min·4

Résumé

HWS-Beschwerden nach Sturz mit Inline-Skates; Rückfall nach 9-monatiger Beschwerdefreiheit nicht kausal

Texte intégral

UV.2002.00152

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Jäggi Urteil vom 13. November 2003 in Sachen M.___   Beschwerdeführerin

vertreten durch die Helsana-advocare Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich

Sachverhalt: 1.       M.___ war seit 1992 bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen Unfall versichert (Urk. 2 S. 2), als sie am 24. Mai 1999 beim Fahren mit Inline Skates stürzte, und sich ein Hyperextensionstrauma beziehungsweise eine Distorsio der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 7/M 2). In der Folge war sie bei Dr. A.___, Chiropraktor SCG ECU, in Behandlung, und die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Arbeitsfähigkeit von M.___ war nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 2 S. 2). Ab 5. August 1999 war die Versicherte sodann nicht mehr in Behandlung, bis sie sich am 8. Mai 2000 wieder zu Dr. A.___ in Therapie begab (Urk. 7/M 16 S. 3). Am 28. November 2000 wurden von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, Computertomographien der HWS erstellt (Urk. 7 /M 7-8). Nach weiteren Abklärungen verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 9. August 2001 ihre Leistungspflicht ab 5. Dezember 2000, dem Datum, an dem offenbar der Bericht von Dr. B.___ bei ihr einging (Urk. 8/11). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Krankenkasse der Versicherten, Helsana Versicherungen AG, ___, am 15. August 2001 (Urk. 8/13) als auch die Versicherte selbst am 20. August 2001 (Urk. 8/14) Einsprache. Die Krankenkasse zog ihre Einsprache am 23. August 2001 wieder zurück (Urk. 8/16). Nachdem die Versicherte die Angelegenheit ihrer Rechtsschutzversicherung, Helsana-advocare, Zürich, übergeben hatte (Urk. 8/19), reichte diese mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 eine Einsprachebegründung nach (Urk. 8/26). Mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 wies die Mobiliar die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/28).

2. Dagegen erhob M.___, weiterhin vertreten durch die Helsana-advocare, mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die versicherten Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2). Die Mobiliar, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Zürich, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2002 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 17. Januar 2003 (Urk. 12) und Duplik vom 27. Januar 2003 (Urk. 15) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).          Mit Verfügung vom 3. September 2003 holte das Gericht einen ergänzenden Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 17). Dieser wurde mit Datum vom 10. September 2003 erstattet (Urk. 20). Die Parteien nahmen dazu am 24. September 2003 (Urk. 23) beziehungsweise am 7. Oktober 2003 (Urk. 24) Stellung, wobei sie an ihren Rechtbegehren festhielten.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach dem 5. Dezember 2000 Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 2.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern   einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).          Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).

3. 3.1     Dr. A.___ diagnostizierte im Zeugnis vom 24. August 1999 einen Status nach Distorsio der HWS. Er veranlasste Ruhigstellung, chiropraktische Massnahmen und aktive Physiotherapie. Als Datum des Behandlungsabschlusses gab er den 5. August 1999 an (Urk. 7/M2). 3.2     Dr. B.___ hielt in den Berichten über die Computertomographien vom 28. November 2000 fest, es gebe keine Hinweise auf neurale Kompression oder Bandscheibenprotrusion. Es bestünden eine Streckhaltung der HWS und eine ganz diskrete rechtskonvexe Skoliose mit Scheitelpunkt C6 (Urk. 7/M7). Es lägen normale anatomische Verhältnisse am cervico-cranialen Übergang vor. In den Funktionsaufnahmen lägen die Werte decrescendo ipsi- und contralateral bis C3 im Normbereich. Die leicht hypomobilen Werte C4 und C5 nach rechts und eine Rotationsblockade C7 nach links seien vereinbar mit muskulärer Dysbalance (Urk. 7/M8). 3.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte in seinem auf Anfrage der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Akten erstellten Bericht vom 13. Juni 2001 aus, die Diagnose "Distorsio der HWS" nach einem Sturz nach hinten stehe hier auf sehr unsicheren Füssen. Die Beschwerdeführerin begebe sich 10 Monate nach Abschluss der Behandlung erneut in chiropraktische Therapie, dabei sei aber nichts Neues dokumentierbar und die Beschwerden unterschieden sich nicht deutlich von allgemein üblichen Symptomen wie z.B. eine muskuläre Dysbalance im Nackenbereich. Aus diesen Gründen sei seiner Ansicht nach der Rückfallbegriff nicht erfüllt und die im Mai 2000 aufgetretenen Beschwerden seien nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24. Mai 1999 zurückzuführen (Urk. 7/M11). 3.4     Auf Anfrage der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreterin führte Dr. B.___ im Schreiben vom 31. Oktober 2001 zum Kausalzusammenhang aus, er habe die Beschwerdeführerin erstmals am 21. November 2000 untersucht. Die 9-monatige Periode, in welcher diese nicht in Behandlung gewesen sei, könne er selbstverständlich nicht beurteilen. Oft sei es aber so, dass Arbeitsfähigkeit nicht Beschwerdefreiheit bedeute. Die Beschwerdeführerin sei wieder zum Chiropraktor gegangen, als ihre Beschwerden zunahmen. Aufgrund der Aufzeichnungen von Dr. A.___ sollte überprüft werden können, ob sie nie ganz beschwerdefrei gewesen sei oder ob tatsächlich eine "Latenz" von 9 Monaten bestanden habe, was die Kausalitätskette unterbreche (Urk. 7/M15). 3.5     Dr. A.___ reichte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2002 die Krankengeschichte ein (Urk. 7/M16) und vermerkte betreffend erneutem   Behandlungsabschluss: "Abschluss am 27.9.00, Rezidiv 23.10.00. Abschluss 29.11.00 definitiv." Seither habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen (Urk. 7/M17). 3.6     Im ergänzenden Bericht vom 10. September 2003 gab Dr. A.___ an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Serie Physiotherapie und drei weiteren Behandlungen im Zeitraum zwischen 6. Juli und 5. August 1999 gemäss ihren Aussagen beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 20 S. 1). Die HWS-Beschwerden, wie sie sich am 8. Mai 2000 präsentierten, hätten seines Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Mai 1999 gestanden. Das Beschwerdebild sei sehr ähnlich gewesen (Urk. 20 S. 2). 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 6 Ziff. 3) durchaus ein Rechtsschutzinteresse an der hier streitigen Frage hat. Denn wie aus den medizinischen Akten hervorgeht, war die Beschwerdeführerin auch nach dem 5. Dezember 2000 noch in ärztlicher Behandlung (Urk. 7/M14). Die dadurch entstehenden Kosten würden von ihrer Krankenkasse lediglich zu einem Teil übernommen. Weiter kann auch keineswegs die Rede davon sein, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin lediglich ihre eigenen Interessen verfolge. Zwar ist die Helsana-advocare Teil der gleichen Versicherungsgesellschaft, bei welcher die Beschwerdeführerin krankenversichert ist. Es handelt sich jedoch um eine andere Abteilung der Versicherungsgesellschaft, und diese dürfte aufgrund der offensichtlich bestehenden Zusatzvereinbarung als Rechtsschutzversicherung sogar verpflichtet sein, die Beschwerdeführerin zu vertreten, soweit die Beschwerdeführerin diese Leistung in Anspruch nimmt. Aus den diesbezüglichen Ausführungen kann die Beschwerdegegnerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2     Die vorliegend streitige Frage der Leistungspflicht ab dem 5. Dezember 2000 hängt davon ab, ob zwischen den in diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden und dem Unfallereignis vom 24. Mai 1999 ein Kausalzusammenhang besteht.          Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin per 8. Mai 2000, als sie sich wieder in Behandlung begab, einen Rückfall geltend macht, dessen Kausalität jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.3). Demgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin, der Grundfall sei gar nie abgeschlossen gewesen, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Beschwerden in der HWS nicht weggefallen sei. Der Wegfall des Kausalzusammenhangs wäre von der Beschwerdegegnerin zu beweisen gewesen. Dieser Nachweis sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. II.3.1). Die ab 8. Mai 2000 geltend gemachten Behandlungskosten seien deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 4.3     Es trifft zu, dass die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und später bestehenden Beschwerden beim Unfallversicherer liegt, da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Im Sozialversicherungsprozess, welcher vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, tragen die Parteien eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 4.4     Der von Dr. A.___ eingereichten Krankengeschichte (Urk. 7/M16) und seinem ergänzenden Bericht vom 10. September 2003 (Urk. 20) ist zu entnehmen, dass die Behandlung am 5. August 1999 abgeschlossen wurde, weil die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben beschwerdefrei war. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 5. August 1999 der status quo sine erreicht war und somit jedenfalls bis im Mai 2000 keine auf den Unfall zurückzuführende Beschwerden mehr vorhanden waren. Die spätere gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/14), vermag daran nichts zu ändern. Die ab 8. Mai 2000 geltend gemachten Beschwerden sind deshalb als Rückfall zu behandeln, dessen Kausalität zum Unfallgeschehen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Die Beweislast liegt hier bei der Beschwerdeführerin. 4.5     Dass die im Mai 2000 erneut aufgetretenen Nackenbeschwerden noch auf den Unfall vom 24. Mai 1999 zurückzuführen waren, kann durchaus als möglich erachtet werden. Angesichts der (jedenfalls nahezu) beschwerdefreien Zeit von 9 Monaten ist es aber auch möglich, dass die Ursachen für diese Beschwerden in einer muskulären Dysbalance zu suchen sind. Diese Möglichkeit wird sowohl von Dr. B.___ (Urk. 7/M8) als auch von Dr. C.___ (Urk. 7/M11) angeführt. Dr. A.___ hält die neuen Beschwerden allerdings noch für kausal (Urk. 20 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend festhält (Urk. 24 S. 1), kann lediglich aufgrund des ähnlichen Beschwerdebildes wie im Jahre 1999 nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden, da gerade ein solches Beschwerdebild auch für eine muskuläre Dysbalance sprechen kann. Praxisgemäss genügt die blosse Möglichkeit nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhanges (vorstehend Erw. 2.2), weshalb die im Mai 2000 erneut aufgetretenen Beschwerden nicht als Rückfall zum Unfall vom Mai 1999 gewertet werden können. Der von der Beschwerdeführerin schliesslich geltend gemachte Umstand, dass sie vor dem Unfall vom 24. Mai 1999 keinerlei Beschwerden im Nackenbereich gehabt habe (Urk. 8/14), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Figur „post hoc ergo propter hoc“ beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet würde, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 1991 V 341 f. Erw. 2b/bb). 4.6     Nach dem Gesagten kann der Kausalzusammenhang für einen Rückfall nicht als erstellt gelten und die Kosten der damit zusammenhängenden ärztlichen Behandlungen sind deshalb von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen. Verfügung und Einspracheentscheid betreffend Leistungseinstellung sind somit rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana-advocare unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Fürsprecher René W. Schleifer unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherung - Helsana Versicherungen AG, Service Center Glattbrugg 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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